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Kriegsdienstverweigerung (KDV) Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist seit 1987 ein international anerkanntes Menschenrecht, dass jedoch in vielen.

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Präsentation zum Thema: "Kriegsdienstverweigerung (KDV) Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist seit 1987 ein international anerkanntes Menschenrecht, dass jedoch in vielen."—  Präsentation transkript:

1 Kriegsdienstverweigerung (KDV) Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung ist seit 1987 ein international anerkanntes Menschenrecht, dass jedoch in vielen Ländern noch immer missachtet wird. In Deutschland: "Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz." Art. 4,3 Grundgesetz 1949 "Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Artikel 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten." § 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG 1984

2 So geht es mit dem Wehrdienst zu Ende! 1. Einberufungen zum 1.1.2011 erfolgen nach den bisherigen Regelungen. Das Kreiswehrersatzamt bestimmt, wer einberufen wird und wer nicht. 2. Einberufungen zum März, April und Mai 2011 erfolgen nur noch mit Zustimmung oder auf Wunsch der Wehrpflichtigen. Wer seine Zustimmung nicht erteilt, kann auch nicht mehr zum Wehrdienst geholt werden. 3. Zum 30.6.2011 wird die Wehrpflicht ausgesetzt. Ab dem 1.7.2011 kann nur noch "Freiwilliger Wehrdienst" nach Abschnitt 7 des dann geänderten Wehrpflichtgesetzes angetreten werden. 4. Grundwehrdienstleistende, die ihrer Einberufung zum sechsmonatigen Grundwehrdienst zugestimmt haben, haben ab dem 30.6.2011 einen Anspruch auf vorzeitige Entlassung, wenn sie diese beantragen.

3 Wann? - rechtzeitige Antragstellung schützt vor Einberufung zur Bundeswehr - ab 17 1/2 Jahren - Interessenten am Freiwilligen Sozialen Jahr können bereits mit 16 1/2 Jahren einen Antrag auf vorgezogene Musterung und auf KDV stellen. Ein Verpflichtungsentwurf für ein Freiwilliges Soziales Jahr oder eine Erklärung einer anerkannten Einsatzstelle sowie die Zustimmung der Erziehungsberechtigten muss in diesem Fall dann beigefügt werden. - Da das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ein Grundrecht ist, kann es auch nach der Musterung, während der Bundeswehrzeit oder aus dem Reservistenstatus heraus in Anspruch genommen werden. In den letzteren Fällen muss die Gewissensentscheidung und ihre Neuorientierung entsprechend erläutert werden.

4 Wo? - Der KDV-Antrag muß ausnahmslos direkt an das zuständige Kreiswehrersatzamt gerichtet werden. Dies gilt auch für Soldaten! Ihrem Vorgesetzten brauchen sie nur eine Kopie des Antrages (ohne Anlagen) zu geben. -Sobald die Musterung mit dem Ergebnis "wehrdienstfähig" rechtskräftig geworden ist, wird der KDV- Antrag vom Kreiswehrersatzamt an das Bundesamt für den Zivildienst in Köln geschickt. Sobald der Kriegsdienstverweigerer darüber informiert wurde, ist der Schriftwechsel (z.B. Nachreichen von Antragsunterlagen, Zurückstellungsanträge usw.) an das Bundesamt zu richten.

5 Was? Antrag, Lebenslauf, Begründung (ca. 3 Seiten) Woran orientiere ich mich? Was bedeutet für mich "Gewissen" Einflüsse und Informationen in der Kindheit Familiensituation Schule Kirche Gespräche Erlebnisse Fernsehen und Filme Zeitung Literatur Engagement (sozial, politisch etc.) Schlüsselerlebnisse Konsequenzen der Gewissensentscheidung

6 So geht es mit dem Zivildienst zu Ende! 1. Einberufungen zum Zivildienst erfolgen nur noch, wenn der Kriegsdienstverweigerer einen Einberufungsvorschlag unterbreitet und damit ausdrücklich um seine Einberufung zum Zivildienst bittet. Das gilt in der Praxis ab sofort. 2. Die Ankündigungen der Heranziehung zum Zivildienst, die bisher vom Bundesamt für den Zivildienst an anerkannte Kriegsdienstverweigerer versandt wurden, sind damit hinfällig. Wer auf diese Schreiben nicht reagiert, wird auch nicht einberufen. 3. Wer im Laufe des ersten Halbjahres 2011 den Zivildienst antritt, wird auf Antrag zum 30.6.2011 wieder entlassen. Das gilt auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine sechs Monate Zivildienst geleistet wurden. 4. Einer Bitte auf Einberufung wird nur dann entsprochen, wenn der Dienstbeginn vor dem 1.7.2011 liegt. Zu einem späteren Termin ist eine Einberufung nicht mehr möglich. 5. Zum 31.12.2011 werden die letzten Zivildienstleistenden von Amts wegen entlassen, selbst wenn die freiwillig gewählte Dienstzeit noch länger dauern sollte. 6.Es bleibt allen unbenommen, einen Jugendfreiwilligendienst zu leisten. Da die Haushaltsmittel dafür in 2011 aufgestockt werden, wird es genügend Freiwilligendienstplätze geben.


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