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aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

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Präsentation zum Thema: "aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte"—  Präsentation transkript:

1 aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Artikel 27 (2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen. aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte © Dirk Forster

2 Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder Wem gehört was und was darf wer
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) oder Wem gehört was und was darf wer ...in der Schule?

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5 WARNUNG: Das auf dieser DVD enthaltene Programm
ist urheberrechtlich geschützt und darf nur privat und zu Hause vorgeführt werden. Kopierung, Vervielfältigung, Vermietung, öffentliche Vorführung und sonstige gewerbliche Nutzung, auch in Ausschnitten, sind untersagt. Jegliche unautorisierte Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt.

6 "Urheberrecht" – was ist das?
In Deutschland steht Eigentum unter dem Schutz des Grundgesetzes, wozu auch das "geistige Eigentum" gehört. Der Schutz dieses geistigen Eigentums wird ausführlich geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG).

7 Das Urheberrechtsgesetz schützt:
Sprach- und Schriftwerke; Reden und Computerprogramme; Werke der Musik; Werke der angewandten Kunst, pantomimische Werke und Tanzkunst; Lichtbild- und Filmwerke; Darstellungen wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen usw.

8 Wer ist Urheber und welche Rechte hat er?
Urheber ist, wer ein (geistiges) Werk erschaffen hat. Er allein kann darüber verfügen, ob sein Werk verwertet und/oder öffentlich wiedergegeben werden darf.

9 Wie lange gilt das Urheberrecht ?
Grundsätzlich gilt das Urheberrecht bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (beginnend am Ende des Kalenderjahres, in dem der Urheber verstorben ist). Es gibt jedoch Abweichungen, beispielsweise Lichtbilder (50 Jahre).

10 Um Unklarheiten zu vermeiden:
Mozart ist zwar tot, dennoch darf man die "Kleine Nachtmusik" nicht bei einer Aufführung mitschneiden und verbreiten. Denn auch die Aufführung ist geschützt. Um rechtlich korrekt zu handeln müsste man das Stück schon selbst aufnehmen, bevor man es verbreitet.

11 Das Recht am Bild Wem gehört das Foto?
oder Wem gehört das Foto?

12 oder dem abgebildeten Motiv?
Dem Fotografen oder dem abgebildeten Motiv?

13 Der Fotograf oder "Lichtbildner" gilt als Urheber des Lichtbildwerkes
oder des Lichtbildes und hat dem- entsprechend alle Rechte, die zuvor beschrieben wurden.

14 ABER

15 Allerdings gilt die Einwilligung als erteilt,
Die Person auf dem Foto ist durch das GG und das KunstUrhG in ihrer Persönlichkeit geschützt! Fotografien dürfen nur mit ihrer Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Allerdings gilt die Einwilligung als erteilt, wenn die fotografierte Person für das Foto bezahlt wurde.

16 …übrigens: Fertigt jemand Aufnahmen einer Person an,
welche sich in ihrer Wohnung oder einem anderen, besonders blickgeschützten Bereich aufhält und verbreitet diese sogar, so kann dies als Straftat mit Freiheitsstrafe oder mit Geldbuße geahndet werden.

17 Sind alle kopierenden Lehrer Verbrecher?
Das Urheberrecht in der Schule…

18 Der Staat hat's geregelt!
Seit dem 1. Januar 2011 gilt:

19 Für analoge Kopien (Fotokopien):
bis zu 10 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten eines Werkes dürfen kopiert werden! Das gilt für Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Musikeditionen, belletristische Werke usw. kleine Werke dürfen vollständig fotokopiert werden! Das gilt für Musikeditionen mit max. 6 Seiten, sonstige Druckwerke mit max. 25 Seiten (außer Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien!) sowie Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.

20 …und seit dem 1. Januar 2013 gilt zusätzlich:

21 Für digitale Vervielfältigungen:
bis zu 10 %, jedoch nicht mehr als 20 Seiten aller Printmedien dürfen eingescannt werden. Das gilt für Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher, Musikeditionen und belletristische Werke, welche ab 2005 erschienen sind. kleine Werke dürfen sogar vollständig eingescannt werden. Das gilt für Musikeditionen mit max. 6 Seiten, sonstige Druckwerke mit max. 25 Seiten (außer Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien!) sowie alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen, welche ab 2005 erschienen sind.

22 Alles weitere entnehmen Sie bitte dieser Broschüre:

23 Der Lehrer als Urheber …wer hat eigentlich das Nutzungsrecht
oder …wer hat eigentlich das Nutzungsrecht an den (dienstlich) erstellten Arbeitsmaterialien einer Lehrkraft???

24 Die Antwort entnehmen Sie bitte meiner Ausarbeitung:

25 Wir sind noch nicht fertig!!!
STOP Wir sind noch nicht fertig!!!

26 Was wird denn nun aus Cinderella???
Laut UrhG (und meiner persönlichen Meinung) müssen 4 Punkte überprüft werden:

27 Ist die Vorführung öffentlich?
Nein, eine Schulklasse ist ein abgegrenzter Personenkreis! Dient die Vorführung Erwerbszwecken? Nein, ein Schulbesuch ist kostenfrei! Wurde der Film speziell für den Schul-gebrauch angefertigt? Nein, es ist ein typisch kommerzieller Film! Benötigt man die Einwilligung des Rechte-inhabers und muss man dafür zahlen? Nur innerhalb 2 Jahre nach Kinostart (hier: )

28 Es ist rechtlich also nichts zu befürchten!!!
Für ganz Vorsichtige halten die Medienzentralen zahlreiche Filme mit gesondertem Vorführlizenzen zum Ausleihen bereit.

29 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit
…auch im Namen von Cinderella!


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