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Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht F. Insolvenz Ulla Reisch WS 2016/

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht F. Insolvenz Ulla Reisch WS 2016/"—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Exekutions-, Insolvenz- und Sanierungsrecht F. Insolvenz Ulla Reisch WS 2016/2017 1

2 1. Grundzüge - Ziele Grundzüge -KO seit 1914 -Unternehmensinsolvenzrecht: Förderung des Fortbetriebes/Entschuldung -Privatinsolvenzrecht: Entschuldung für natürliche Personen -Grenzüberschreitende Insolvenzsachverhalte: EUInsVO, Internationales Insolvenzrecht (§§ 217 ff IO) Ziel -Bestmögliche Gläubigerbefriedigung -Sanierung des Schuldners -Ziele der IO/IRÄG 2010 Erleichterung von Sanierungen einheitliches Insolvenzverfahren Zurückdrängung der Konkursverschleppung – Motivierung der Schuldner für frühere Antragsstellung (Eigenverwaltung, 30 % Quote) Zurückdrängung der Konkursabweisung mangels Masse → Kritische Würdigung 2

3 Gliederung der IO: - Teil 1: Insolvenzrecht (§§ 1 – 62) - Teil 2: Insolvenzverfahren (§§ 63 – 165) - Teil 3: Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (§§ 166– 168) - Teil 4: Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§§ 169–179) - Teil 5: Konkursverfahren ( §§ 180, 180a) - Teil 6: Schuldenregulierungsverfahren (§§ 181 – 216) - Teil 7: Internationales Insolvenzrecht (§§ 217 – 251) - Teil 8: Allgemeine Verfahrensbestimmungen (§§ 252 – 263; statt §§ 171-179 IO) - Teil 9: Begleitregelungen ( §§ 264 – 275 ) 2. Gliederung der IO-Terminologie 3

4 Terminologie (§ 275): - „Insolvenzordnung“ - „Insolvenzverfahren“ - „Insolvenzgericht“ - „Insolvenzgläubiger“ - „Schuldner“ - „Insolvenzverwalter“ ist der Überbegriff von Masseverwalter und Sanierungsverwalter - „Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens“ - „Sanierungsplantagsatzung“ - „Insolvenzquote“ - „Insolvenzvermögen“ - „Sanierungsplan“ - Beibehalten: „Massegläubiger“, „Masseforderung“ 2. Gliederung der IO-Terminologie 4

5 3.Grundsätze und Ediktsdatei Insolvenzgrundsätze - Gläubigergleichbehandlung - Grundsatz der Universalität Ediktsdatei (§§ 255 – 258)  www.edikte.justiz.gv.at  Bekanntgabe von Beschlüssen  Verfahrenseröffnung und Verfahrenstand  Verwertungen  Unterbleiben der bes. Zustellung 5

6 4. Verfahrensbeteiligte und Organe des Insolvenzverfahrens 4.1. Überblick: Verfahrensbeteiligte und Organe  Schuldner(in)  Gläubiger:  Insolvenzgläubiger  Absonderungsgläubiger  Aussonderungsgläubiger  Massegläubiger  Insolvenzverwalter  Gericht  Gläubigerversammlung  Gläubigerausschuss 6

7 4. Verfahrensbeteiligte und Organe des Insolvenzverfahrens 4.2. Schuldner(in) Insolvenzfähigkeit ist Teil der Rechtsfähigkeit Jede natürliche und jede juristische Person kann Schuldner(in) sein Auch Personengesellschaften (OG, KG) und Verlassenschaften jedoch nicht die GesbR Dem Schuldner steht gem § 118 IO ein Äußerungsrecht zu all jenen vom Insolvenzverwalter beabsichtigten Geschäften zu, welche gem § 116 IO dem Insolvenzgericht mitgeteilt werden müssen oder gem § 117 IO vom Insolvenzgericht genehmigt werden müssen 7

8 4. Verfahrensbeteiligte/Organe des Insolvenzverfahrens 4.3. Insolvenzgericht Zuständigkeit(sachlich): für natürliche Personen die kein Unternehmen betreiben das Bezirksgericht und für alle anderen natürlichen und juristischen Personen das Landesgericht (im Bereich des LGZ Wien ist das HG Wien Insolvenzgericht) Aufgaben: Eröffnung, Aufhebung und Leitung des Verfahrens Insb Bestellung (auch Enthebung) und Überwachung des Insolvenzverwalters samt Genehmigung von Rechtsgeschäften des Insolvenzverwalters Ist kein Insolvenzverwalter bestellt, übernimmt das Insolvenzgericht auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters! 8

9 4. Verfahrensbeteiligte/Organe des Insolvenzverfahrens 4.3. Insolvenzgericht Entscheidungen und Befugnisse des Insolvenzgerichts: Entscheidung über Schließung des Unternehmens/ Unternehmensbereiches (§§ 114a, 115) Genehmigung der Verwertung von Unternehmen, des Anlage- und Umlaufvermögens, von Liegenschaften (§ 117) Bestätigung des Sanierungsplans, Zahlungsplans Dem Insolvenzgericht mitzuteilende Geschäfte (§ 116) Weisungserteilung an Insolvenzverwalter (§84) 9

10 4. Verfahrensbeteiligte/Organe des Insolvenzverfahrens 4.3. Insolvenzgericht EXKURS: Geschäfte nach § 116 und § 117 IO § 116: Mitzuteilende Geschäfte Mindestens acht Tage im Vorhinein(samt Äußerung des Gläubigerausschusses) muss dem Insolvenzgericht mitgeteilt werden: Abschluss von Vergleichen Anerkenntnis von Strittigen Aus- und Absonderungsansprüchen, Aufrechnungsansprüchen und Masseforderungen Erhebung von Anfechtungsklagen und Eintritt in Anfechtungsprozesse, die bei Insolvenzeröffnung anhängig sind Erfüllung oder Aufhebung von zweiseitigen Verträgen, die bei Insolvenzeröffnung nicht oder nicht vollständig erfüllt worden sind Mitteilung bedarf es nur, wenn Wert € 100.000,-- übersteigt 10

11 4. Verfahrensbeteiligte/Organe des Insolvenzverfahrens 4.3. Insolvenzgericht EXKURS: Geschäfte nach § 116 und § 117 IO § 117 IO: Genehmigungspflichtige Geschäfte Folgende Geschäfte bedürfen, unabhängig vom Wert des Gegenstandes, der Genehmigung des Insolvenzgerichts und des Gläubigerausschusses: Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder eines Anteils an einem anderen Unternehmen Veräußerung oder Verpachtung des gesamten Anlage- und Umlaufvermögens oder eines für den Betrieb notwendigen Teils Freiwillige Veräußerung oder Verpachtung einer unbeweglichen Sache Die beabsichtigte Veräußerung oder Verpachtung ist ist vom Insolvenzverwalter öffentlich bekannt zu machen, insb in Ediktsdatei für 14 Tage Genehmigung setzt voraus, dass seit Bekanntmachung 14 Tage, oder bei drohenden beträchtlichen Wertverlust 8 Tage, vergangen sind 11

12 4. Verfahrensbeteiligte/Organe des Insolvenzverfahrens 4.4. Insolvenzverwalter (Masseverwalter, Sanierungsverwalter) Wickelt das Insolvenzverfahren ab, „Drehscheibe des Insolvenzverfahrens“ Bestellung ist bei Verfahren am LG obligatorisch Muss eine unbescholtene, verlässliche und geschäftskundige Person mit Kenntnissen des Insolvenzwesens sein (§ 80 Abs 2 IO). Insolvenzverwalterliste Befugnisse: Inbesitznahme und Verwaltung des masseunterworfenen Vermögens Vornahme sämtlicher Dispositionen betreffend die Masse anstelle des Schuldners 12

13 4. Verfahrensbeteiligte/Organe des Insolvenzverfahrens 4.4. Insolvenzverwalter (Masseverwalter, Sanierungsverwalter) Aufgaben: Prüfung der wirtschaftl. Lage des Schuldners Prüfung ob Unternehmen fortgeführt werden kann Prüfung ob ein Sanierungsplan im Interesse der Gläubiger gelegen ist Feststellung und Verwertung der Aktiva Fortführung(Überwachung der Fortführung) des Unternehmens Ausübung des Anfechtungsrechts 13

14 4. Verfahrensbeteiligte/Organe des Insolvenzverfahrens 4.5. Gläubiger (Insolvenz-, Masse-, Ab- und Aussonderungsgläubiger) a) Gläubigerversammlung Alle verfahrensbeteiligten Insolvenzgläubiger Anhörung in der Berichtstagsatzung über Fortführung Einzelner InsGl kann Forderungen eines anderen InsGl in der Prüfungstagsatzung bestreiten Abstimmung über Sanierungsplan/Zahlungsplan b) Gläubigerausschuss Vom Gericht zu bestellen, wenn dies Eigenart oder bes. Umfang des schuldnerischen Unternehmens verlangt oder IV beabsichtigt Abschluss eines nach § 117 zustimmungspflichtigen Geschäftes Besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern (Vorwiegend Gläubiger, Belegschaftsorgane, Interessensvertretung der Gläubiger (KSV, AKV) – Gläubigerstellung ist keine Voraussetzung) Pflichten: Äußerung zu den in § 116 aufgezählten Geschäften, sonstige wichtige Vorkehrungen und Zustimmung zu den in § 117 aufgezählten Geschäften 14

15 4. Verfahrensbeteiligte/Organe des Insolvenzverfahrens c) Insolvenzgläubiger Insolvenzgläubiger haben Forderung gegen Schuldner(in) und werden mit der Quote des Insolvenzverfahrens bedient Geltendmachung von Insolvenzforderungen beim Insolvenzgericht mittels Forderungsanmeldung d) Massegläubiger Massegläubiger haben Forderung gegen die Insolvenzmasse und erhalten volle Befriedigung aus der Masse, soferne nicht Masseunzulänglichkeit vorliegt Geltendmachung von Masseforderungen gegenüber Masse vertreten durch Insolvenzverwalter Masseforderungen können also erst nach Verfahrenseröffnung entstehen Masseforderungen sind in § 46 IO taxativ aufgezählt 15

16 4. Verfahrensbeteiligte/Organe des Insolvenzverfahrens e) Absonderungsgläubiger Absonderungsgläubiger haben Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners Diese Gegenstände bilden eine Sondermasse, die Konkursgläubiger sind von der Befriedigung aus diesen Sachen ausgeschlossen zB Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Sicherungseigentum, Sicherungsabtretungen f) Aussonderungsgläubiger Aussonderungsgläubiger sind Eigentümer einer Sache, die sich bei Insolvenzeröffnung im Verfügungsbereich des Schuldners befindet Diese Sachen gehören nicht in die Masse zB Eigentumsvorbehalt 16

17 Insolvenzverfahren Sanierungs- verfahren mit Masseverwalter Sanierungsplan bis Insolvenzeröffnung 20 % 60/90 Tage - SPTS Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht des Sanierungsverwalters Sanierungsplan bis Insolvenzeröffnung 30 % 60/90 Tage - SPTS Schuldenregulierungs- verfahren wie bisher Sanierungsverfahren ist nach § 166 ausgeschlossen Konkursverfahren mit Masseverwalter Sanierungsplan nach Insolvenzeröffnung Liquidation außergerichtlicher Ausgleich 17 5. Insolvenzverfahren – Überblick → Gläubiger kann nur Konkursverfahren beantragen.

18 5.1. Insolvenzvoraussetzungen Materielle Insolvenz = Zahlungsunfähigkeit u/o insolvenzrechtliche Überschuldung kostendeckendes Vermögen INSOLVENZTATBESTÄNDE 18 5. Insolvenzverfahren – Überblick Zahlungsunfähigkeit Freie Zahlungsmittel fällige Verbindlichkeiten   Zahlungsunfähigkeit  Zahlungsstockung (dauernd) (vorübergehend) Überschuldung* AV UV FK EK  Rechnerische Überschuldung oder (zu Liquidationswerten)  Fortbestandsprognose NEGATIV §69KO: Konkursantrag Ohne schuldhaftes Zögern, max. 60 Tage Frist *nur bei Kapitalgesellschaften

19 5.2. Konkurseröffnungsverfahren Beschleunigung (§ 70 Abs 2):  Belehrung über Möglichkeit Sanierungsverfahren / Sanierungsplan erfolgt in gerichtlicher Ladung zur Se-TS, nicht erst in dieser  TS dürfen zum Zwecke des Abschlusses von Ratenvereinbarungen nicht erstreckt werden → PRAXIS: Ratenvereinbarungen, die nach der Se-TS abgeschlossen werden, werden nur mehr in Ausnahmefällen berücksichtigt (geringe Deckungslücke die für sich allein keinen Insolvenzgrund darstellt) Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse:  Neubezeichnung ( § 71b ): „Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens bei bestehender Zahlungsunfähigkeit“  Erweiterung des Personenkreises der für den Kostenvorschuss Haftenden auf Gesellschafter mit mehr als 50 % Anteil ( § 72d )  Erleichterung des Regresses für den Kostenvorschuss erlegenden Gläubiger ( § 71d) → Auf Antrag erhält Gläubiger Exekutionstitel für Rückerstattungsanspruch 19 5. Insolvenzverfahren – Überblick

20 5.3. Sanierungsplan: § 141 Inhalt (Abs 1): 20 % Quote zahlbar in 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplans ( Ausnahme: für natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben; 20 % zahlbar in max. 5 Jahren) Achtung: gesamte Quote, nicht nur Mindestquote von 20 % ist in 2 Jahren zu bezahlen (Unternehmen soll kurzfristige Entschuldung ermöglicht werden) 5. Insolvenzverfahren – Überblick 20

21 5.3. Sanierungsplan: § 141 Unzulässigkeitsgründe (Abs 2): Der Sanierungsplan ist unzulässig, - solange der Schuldner flüchtig ist; - wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist; - solange der Schuldner trotz Auftrag das Vermögensverzeichnis nicht vorgelegt und nicht vor dem Insolvenzgericht unterfertigt hat; - wenn der Inhalt des Vorschlags gegen die §§ 149 – 151 oder gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt - wenn der Schuldner den Sanierungsplan missbräuchlich vorschlägt, insbesondere wenn der Antrag offenbar Verschleppungszwecken dient; - wenn die Erfüllung des Sanierungsplans offensichtlich nicht möglich sein wird, wobei Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nicht zu berücksichtigen sind. - Besonderheiten für juristische Personen (Abs 3): - Abs 2 mit der Besonderheit anzuwenden, dass 1. und 3. Voraussetzung von Abs 2 auf alle organschaftlichen Vertreter zutrifft und 2. Voraussetzung von Abs 2 auf zumindest einen der organschaftlichen Vertreter zutrifft 5. Insolvenzverfahren – Überblick 21

22 5.3. Sanierungsplan: § 141 → Nichtvorlage der Bilanz ist kein Unzulässigkeitsgrund mehr; → ebenso die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens vor weniger als 10 Jahren 5. Insolvenzverfahren – Überblick 22

23 5.4. Verfahren 5.4.1. Konkursverfahren mit Liquidation Antrag Schuldner oder Gläubiger - Deckung Verfahrenskosten Eröffnungsbeschluss (Bekanntmachung in Ediktsdatei) Masseverwalter wird tätig - Schließung des Unternehmens - Auflösung der Verträge - Forderungsprüfung - „Versilberung“ des Vermögens - Anfechtung - Betreibung der offenen Forderungen Berichts- und Prüfungstagsatzung: Forderungsprüfung (Titel) Schlusstagsatzung: Schlussrechnung (=SR/Verteilungsentwurf) - Konkursforderungen, die später als 14 Tage vor der Schlusstagsatzung angemeldet wurden, nehmen nicht mehr teil → Details materieller Art später 5. Insolvenzverfahren – Überblick 23

24 5.4.1 Konkursverfahren mit Liquidation Exkurs: Was ist Masseunzulänglichkeit ( §124 a)?: Konkursmasse reicht nicht aus, um Masseforderungen zu erfüllen:  MV hat dies dem Insolvenzgericht mitzuteilen (Wegfall ebenso)  MV hat mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten  Insolvenzgericht veröffentlicht dies in Ediktsdatei  MV darf Rechtshandlungen zur Verwaltung und Verwertung vornehmen und dafür MF befriedigen → Massegläubiger dürfen klagen, aber Exekutionen führen nur jene, die der MV wegen Verwaltung und Verwertung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit beauftragt hat. 24 5. Insolvenzverfahren – Überblick

25 5.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Prüfphase von längstens 90 Tagen ab Eröffnung Prüfphase endet mit Berichtstagsatzung ( § 91a ), die mit Prüfungstagsatzung verbunden werden kann →MV prüft, ob Unternehmen kostendeckend geführt werden kann (allenfalls Fortführungskaution nach § 115 Abs 2) Berichts- und Prüfungstagsatzung: - MV berichtet über kostendeckende Fortführung, dass Sanierungsplan den Interessen der Insolvenzgläubiger entspricht und voraussichtlich erfüllbar ist. - dann Beschluss des Insolvenzgerichts nach Anhörung der Insolvenzgläubiger auf Fortführung und allenfalls samt gesonderter Beurteilung → keine Unterscheidung mehr in befristeter und unbefristeter Fortführung und 14 Tagesfrist für Schuldner für Einbringung eines Sanierungsplans Sanierungsplan (Zurückweisung durch Gericht nach § 142 möglich) Stellungnahme des Masseverwalters zu Sanierungsplan (§ 146), Antrag auf Kostenbestimmung, Schlussrechnung 5. Insolvenzverfahren – Überblick 25

26 5.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Sanierungsplantagsatzung (verbunden mit Rechnungslegungstagsatzung): - längstens in 6 Wochen ab Sanierungsplanantrag (§ 114c) - Änderung möglich, wenn nicht für die Gläubiger ungünstig - Erfordernisse für Annahme: 50 % Kopf- und Kapitalmehrheit der jeweils anwesenden Gläubiger - keine obligatorische Stimmrechtsentscheidung bei Absonderungsgläubigern, die zugleich Insolvenzgläubiger sind (außer Ergebnis der Abstimmung hängt von Umfang des Stimmrechtes ab) - Insolvenzgläubiger, der zugleich Absonderungsgläubiger ist, hat bekannt zu geben, für welchen Betrag er das Stimmrecht begehrt - wenn der Sanierungsplan nicht in 90 Tagen angenommen wird → Ende der Verwertungssperre - wenn Sanierungsplan nicht in 1 Jahr ab Konkurseröffnung angenommen, ist Unternehmensschließung vom Gericht anzuordnen (Erstreckung auf insgesamt 3 Jahre möglich wegen Krise - bisher 2 Jahre) 5. Insolvenzverfahren – Überblick 26

27 5.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Bestätigung des Sanierungsplans und Entscheidung über Verfahrenskosten:  Versagungsgründe zwingend § 153, Ermessen § 154  Ansprüche Aus- und Absonderungsgläubiger werden durch Sanierungsplan nicht berührt  Bei Bestätigung des Sanierungsplans ist die gesicherte Forderung mit dem Wert der Sache begrenzt, an der das Absonderungsrecht besteht (§ 149) → Achtung: Fiktionsverwertung, die auch für Zukunft wirkt, außer für Zinsen, die nachher entstehen (Oppositionsklage, Klage auf Herausgabe der Löschungserklärung bei Ablöse) 5. Insolvenzverfahren – Überblick 27

28 5.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplans = Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( § 152b) Rechtswirkungen des Sanierungsplans (§156):  Schuldner wird von restlicher Verbindlichkeit befreit, unabhängig davon ob Gläubiger am Verfahren teilgenommen haben, an der Abstimmung über Sanierungsplan teilgenommen haben oder gegen Sanierungsplan gestimmt haben → Ausnahme: Gläubiger, deren Forderungen aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind (§156 Abs 4) Verzug § 156a: - Regelungen sind zwingend  mindestens 14tägige Nachfrist/schriftl. Mahnung  absolutes Wiederaufleben nur vereinbar, wenn in den letzten 5 Jahren vor Insolvenzeröffnung ein Sanierungsplan abgeschlossen wurde relatives Wiederaufleben 5. Insolvenzverfahren – Überblick 28

29 5.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Vorläufige Feststellung der Höhe bestrittener und des Ausfalls teilweise besicherter Forderungen § 156b IO: - § 66 AO übernommen - kein Verzug, wenn die bestrittene Forderung im Ausmaß der vorläufigen Feststellung bei Gericht sichergestellt wird, bei Absonderungsgläubigern der Ausfall bezahlt wurde Daneben Tätigkeit des MV wie bei Liquidation: - Forderungsprüfung, Betreibung offener Forderungen, Anfechtung, Versilberung nicht betriebsnotwendiger Assets, allenfalls Vertragsauflösung, Teilbereichsschließung etc. 5. Insolvenzverfahren – Überblick 29

30 5.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan EXKURS: Sanierungsplan mit Überwachung durch einen Treuhänder ( §§ 157 – 157m): - Zur Überwachung der Erfüllung oder auch zu Verwaltung und Verwertung - gesamtes Vermögen muss übertragen werden - damit kann Treuhänder die Hereinbringung offener Forderungen, Anfechtungsansprüchen übertragen werden →gilt auch im Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung ) 5. Insolvenzverfahren – Überblick 30

31 5.4.2. Konkursverfahren mit Sanierungsplan Neustart:  vorzeitige Löschung aus Insolvenzdatei nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplans über Antrag des Schuldners; Erfüllung ist Gericht nachzuweisen; dieses kann auf Kosten des Schuldners SV beiziehen(§256 Abs 3)  Feststellung der Nichtigkeit des Sanierungsplans wegen Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida (Verurteilung rk innerhalb von 2 Jahren ab Bestätigung des Sanierungsplans) durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 158) →gilt auch im Sanierungsverfahren (mit/ohne Eigenverwaltung ) 5. Insolvenzverfahren – Überblick 31

32 5.4.3.Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung (allgemein) nur für natürliche Personen, die Unternehmen betreiben; juristische Personen; Personengesellschaften; Verlassenschaften (§166) bei drohender Zahlungsunfähigkeit schon Eröffnung möglich (§ 167 Abs 2) nicht mehr möglich, wenn schon Konkursverfahren eröffnet Vorliegen eines Sanierungsplans bei Eröffnung und Antrag des Schuldners (§ 167 Abs 1) dann Sanierungsplantagsatzung in 60-90 Tagen ab Eröffnung (§ 168) – muss in Eröffnungsbeschluss schon genannt sein TS wahrscheinlich: binnen 60 Tagen PTS/BTS und 5 – 6 Wochen später SanierungsplanTS/SchlussTS (aber: SanierungsplanTS könnte nach§ 168 mit PTS verbunden werden. Vgl § 74 Abs 3) Verwertungssperre für 90 Tage (§ 168) 5. Insolvenzverfahren – Überblick 32

33 5.4.3. Sanierungsverfahren ohne EV Änderung der Bezeichnung von Sanierungs- auf Konkursverfahren: (§ 167 Abs 3)  Anzeige der Masseunzulänglichkeit  Sanierungsplanantrag wird zurückgezogen / Gericht weist Antrag zurück  Sanierungsplan wird nicht angenommen und Tagsatzung wird nicht erstreckt → Achtung: Dauer des Sanierungsverfahrens nicht zeitlich befristet (nur ERV!!); daher kein zeitliches Limit für Annahme, aber Verwertungssperre nach 90 Tagen weg  Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans Sanierungsverfahren auch bei nach Insolvenzeröffnung geschlossenem und verwertetem Unternehmen möglich 5. Insolvenzverfahren – Überblick 33

34 5.4.4. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters Voraussetzung: - Sanierungsplan mit Mindestquote von 30 % innerhalb von 2Jahren - Vermögensverzeichnis - Status - Finanzplan für die nächsten 90 Tage - die letzten 3 Jahresabschlüsse - Informationen über Mittelverwendung für Erfüllung des Sanierungsplans →alle Voraussetzungen müssen bei Eröffnung erfüllt sein; Angaben sind zu belegen, soweit zumutbar, Verbesserungsauftrag ( aber nicht Zeit dafür, diese erst zu erstellen) → Insolvenzgericht prüft diese Unterlagen nur vorläufig, dh auf Vollständigkeit (inhaltliche Prüfung erst durch Sanierungsverwalter) 5. Insolvenzverfahren – Überblick 34

35 5.4.4. Sanierungsverfahren mit EV Eigenverwaltung ist in der Ediktsdatei zu veröffentlichen ( wichtig für Prozessführungsbefugnis → bleibt beim Schuldner) sonst ohne EV!!! Tagsatzungen:  Gläubigerversammlung (kann mit BTS verbunden werden) innerhalb von 3 Wochen ab Eröffnung: Verwalter berichtet über Wirtschaftslage, Einhaltung des Finanzplans, Erfüllbarkeit des Sanierungsplans, Entziehungsgründe für EV  SanierungsplanTS mit Prüfungs- und SchlussrechnungsTS innerhalb von 90 Tagen. Aufgaben des Sanierungsverwalters (§ 178):  Überprüfung der wirtschaftlichen Lage  Überwachung der Geschäftsführung und Ausgaben für Lebensführung des Schuldners  Bericht bis zur 1. Gläubigerversammlung / BTS (siehe oben ) 5. Insolvenzverfahren – Überblick 35

36 5.4.4. Sanierungsverfahren mit EV wird Sanierungsplan nicht von Gläubigerversammlung innerhalb von 90 Tagen ab Eröffnung angenommen, ist EV zu entziehen (Erstreckung über 90 Tage möglich, aber dann erlischt EV; laut Dr. Mohr, Erstreckung auch innerhalb von 90 Tagen nicht möglich →kann in Sanierungsverfahren ohne EV (mit MV) übergehen →Entzug der EV ist in Ediktsdatei einzuschalten Entziehung der EV (§ 170): Nachteile für Gläubiger zu erwarten / Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, Verfügungsbeschränkung wird zuwider gehandelt, Finanzplan nicht eingehalten, Status unrichtig, MF werden nicht bezahlt Voraussetzungen des § 167 Abs 3 erfüllt sind Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen angenommen 5. Insolvenzverfahren – Überblick 36

37 5.4. Sanierungsverfahren mit EV Umfang der EV (§ 171):  Rechtshandlung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes : EV →aber Unterlassung der Handlung bei Einspruch des Sanierungsverwalters  Genehmigt durch Sanierungsverwalter: - Rechtshandlungen die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören - Rücktritt, Kündigung, Auflösung von zweiseitigen noch nicht erfüllten Verträgen, Bestand- und Arbeitsverträgen nach §§ 21, 23, 25  Bewilligung durch Gericht: - Schließung oder Wiedereröffnung des Unternehmens 5. Insolvenzverfahren – Überblick 37

38 5.4.4. Sanierungsverfahren mit EV dem Sanierungsverwalter vorbehalten (§ 172 )  Anfechtung  Forderungsprüfung  Mitteilung der Geschäfte nach § 116  Abschluss der Geschäfte nach § 117  gerichtliche Veräußerung nach § 119  Veräußerung von Sachen, an denen Absonderungsrecht besteht § 120  Aufschiebung des Exekutionsverfahrens nach § 120a Entlohnung des Sanierungsverwalters richtet sich nach den Regelungen für MV → auch besondere Entlohnung nach § 82 Abs 3 5. Insolvenzverfahren – Überblick 38

39 5. Insolvenzverfahren – Überblick 5.5. Exkurs: Unternehmensbereichsschließung im Insolvenzverfahren Was ist Unternehmensbereich iSd § 114a?  Muss best. Funktionen innerhalb des Unternehmens haben  Abgrenzung: einheitlicher Zweck, gleichartige Tätigkeit, best. Produktgruppe  Es müssen ihm best. Erfolg + Aufwand zuordenbar sein Voraussetzungen der Schließung eines Unt.bereiches?  Materielle Voraussetzung: hohe Wahrscheinlichkeit der Erwirtschaftung von Verlusten  Verfahrensrechtliche Voraussetzungen:  Stellungnahme des GM, Gläubigerausschusses  Schließungsantrag des IVW  Schließungsbeschluss durch Gericht 39

40 5.5. Exkurs: a) Unternehmensbereichsschließung im Insolvenzverfahren Zeitpunkt der Schließung eines Unt.bereiches?  Vorwiegend bis BTS; während des gesamten Vf möglich Rechtswirkungen der Schließung eines Unt.bereiches?  § 25  Ab Schließungsbeschluss 1 Monat: Kündigung durch IVW/ begünstigter bevorrechteter Austritt der DN (Vorteil?)  Achtung: Kündigungsbeschränkungen!!  Sämtliche Beendigungsansprüche stellen InsFo dar b) Unternehmensbereichsschließung im Sanierungsverfahren mit EV  zusätzlich: Rationalisierungskündigungsmöglichkeit in einzuschränkenden Bereichen gemäß § 25 Abs 1c IO 40 5. Insolvenzverfahren – Überblick

41 6. Wirkungen der Insolvenzeröffnung Eintritt der Wirkungen mit jenem Tag, der der öffentlichen Bekanntmachung des Edikts folgt (§ 2 Abs 1 IO) (Ein Rekurs gegen der Eröffnungsbeschluss hat keine aufschiebende Wirkung) Wirkungen im Einzelnen: Insolvenzbeschlag Das insolvenzfähige Vermögen des Schuldners bildet nunmehr die Masse, ein Sondervermögen, welches der Befriedigung der Gläubiger dient Konkursteilnahmeanspruch Gläubiger hat das Recht seine Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden und aus der Insolvenzmasse befriedigt zu werden 41

42 6. Wirkungen der Insolvenzeröffnung Rechtshandlungen des Schuldners § 3 IO Rechtshandlungen an Massebestandteilen nach Verfahrenseröffnung sind unwirksam Zahlungen an den Schuldner sind nicht mehr schuldbefreiend, außer die Leistung gelangt in die Masse und die Leistung erfolgte gutgläubig (ohne Kenntnis/Kennenmüssen von der Eröffnung) Rechtsstreitigkeiten § 7 IO Gerichtsanhängige Prozesse, die die Masse betreffen, werden ipso iure unterbrochen Aktivprozesse kann der Insolvenzverwalter übernehmen Passivprozesse bleiben bis zur APT unterbrochen, der Kläger muss die Forderung im Verfahren anmelden und im Falle der Bestreitung als Feststellungsprozess fortführen Neue Klagen können nicht angebracht werden (Prozesssperre §6 IO) 42

43 6. Wirkungen der Insolvenzeröffnung Vollstreckungssperre § 10 IO An Massebestandteilen können keine Pfand-, Befriedigungs- oder Zurückbehaltungsrechte begründet werden Rückschlagsperre § 12 IO Pfand- du Befriedigungsrechte, die 60 Tage vor Verfahrenseröffnung erworben wurden, und nicht öffentlichen Abgaben dienen, erlöschen durch die Eröffnung Verjährung § 9 IO Bei Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung gehemmt Fälligkeit § 14 IO Alle Forderungen gegen den Schuldner werden fällig gestellt 43

44 6. Wirkungen der Insolvenzeröffnung Gundbuchsperre § 10 IO Grundbuchsgesuche, die nach Verfahrenseröffnung einlangen, können nicht bewilligt und vollzogen werden (Wirksam nur gegenüber masseschmälernden Schuldnerhandlungen) Ausnahme: § 13 IO bei Vorliegen einer Rangordnung, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Insolvenzeröffnung liegenden Tage richtet 44

45 7. Verträge in der Insolvenz 7.1.Allgemeines 7.2.Vertragsauflösungssperre/Unwirksame Vereinbarungen (§§ 25a u 25b) 7.2.Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften(§§ 21, 22 ) 7.3.Bestandverträge (§§ 23, 24 ) 7.4.Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz (§ 25 ) 7.5. Aufträge (§ 26) 45

46 7. Verträge in der Insolvenz 7.1. Allgemeines IO regelt in §§ 21 – 26 die Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf zweiseitig verbindliche (synallagmatische) Verträge, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung weder vom Schuldner noch von seinem Vertragspartner voll erfüllt sind Für einseitig verbindliche Verträge (zB Schenkung) gelten allgemeine Regeln über die Wirkung der Insolvenz auf Forderungen und Verpflichtungen des Schuldner. 46

47 7. Verträge in der Insolvenz 7.2. Vertragsauflösungssperre Auflösungssperre (§ 25a): - Auflösung innerhalb von 6 Monaten ab Insolvenzeröffnung nur bei wichtigem Grund, wenn Fortführung gefährdet wäre → kein wichtiger Grund:- Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Schuldners. - Verzug des Schuldners vor Insolvenzeröffnung → Ausnahmen von der Auflösungssperre: Schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile des Vertragspartners Ansprüche auf Auszahlung von Krediten Arbeitsverträge (wegen Sonderregelung in § 25 IO) 47

48 7.2. Unwirksame Vereinbarungen Auflösungsklauseln – unwirksame Vereinbarungen (§ 25b): - Anwendung der §§ 21 bis 25a kann nicht im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden - Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes oder der Vertragsauflösung nur für Fall der Insolvenzeröffnung ist unzulässig,  Ausnahme nach § 20 Abs 4: Handelsgeschäfte mit börsennotierten Waren und Rohstoffen, soweit diese nicht der Deckung des Eigenbedarfs dienen, sondern ein reines Handelsgeschäft sind  zumutbar, da Leistung als MF zu bezahlen sind  Vertragsänderungsklauseln für Fall der Insolvenz (zB Umstellung auf Vorauskasse, Zug um Zug Zahlen) sind wahrscheinlich zulässig 7. Verträge in der Insolvenz 48

49 7. Verträge in der Insolvenz 7.2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21 ) Grundsatz: der Schuldner der Masse hat voll zu leisten, der Insolvenzgläubiger muss seine Forderungen hingegen anmelden und erhält bloß die Insolvenzquote. Gilt auch wenn zweiseitige Verträge zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits von einer Seite voll erfüllt wurden:  Hat der Schuldner erfüllt, muss der Gegner voll an die Masse leisten  Hat der Vertragspartner voll erfüllt, kann er seine Forderung aus dem Vertrag nur als Insolvenzforderung geltend machen § 21 IO sieht eine Ausnahme von der Grundregel vor, sofern der Vertrag zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung weder vom Schuldner noch vom Vertragspartner voll erfüllt wurde Insolvenzverwalter wird ein Wahlrecht eingeräumt:  Er kann in den Vertrag eintreten, ihn erfüllen und vom Vertragspartner Erfüllung verlangen, oder  vom Vertrag zurücktreten; idF kann der Gläubiger den Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens als Insolvenzgläubiger geltend machen (verschuldens-unabhängiger Differenzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages, § 21 Abs 2) 49

50 7. Verträge in der Insolvenz 7.2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21) Der vom Insolvenzverwalter erklärte Rücktritt wirkt ex nunc, es unterbleibt die weitere Erfüllung Was der andere (tw) geleistet hat, bleibt in der Masse, mit Gegenleistungs- und Schadenersatzansprüchen ist er Insolvenzgläubiger Auch der Insolvenzverwalter kann nicht zurückfordern, was der Schuldner bereits geleistet hat, wohl aber einen Bereicherungsanspruch geltend machen, wenn der Wert des Geleisteten den der Gegenleistungen samt allfälliger Schadenersatzansprüche übersteigt. 50

51 7.2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21) Ausübung des Wahlrechts :  erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung  Ist an keine Form gebunden (daher auch stillschweigend möglich!)  Kann während der Dauer des gesamten Insolvenzverfahrens erfolgen (es sei denn, dem Insolvenzverwalter wurde diesbezüglich eine Frist gesetzt) Das Insolvenzgericht hat auf Antrag des Vertragspartners dem Insolvenzverwalter eine Erklärungsfrist zu setzen. Frist darf frühestens 3 Tage nach Berichtstagsatzung enden. Lässt Insolvenzverwalter Frist verstreichen, bedeutet dies Rücktritt vom Vertrag Nicht in Geld bestehende Leistungen des Schuldners (§ 21 Abs 2 letzter Satz):  Verträge, wonach Schuldner Leistung (Naturalanspruch) erbringt  gegenüber Kunden  mit deren Erfüllung er in Verzug ist  Insolvenzverwalter muss unverzüglich nach Einlangen des Ersuchens des Vertragspartners, längstens innerhalb von 5 Werktagen erklären, ob er Vertrag erfüllt oder zurücktritt  Erklärt er sich binnen dieser Frist nicht, wird angenommen, dass er vom Geschäft zurücktritt 7. Verträge in der Insolvenz 51

52 7. Verträge in der Insolvenz 7.2. Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften (§21) Auf beiden Seiten teilbare Leistungen (§ 21 Abs 4):  Wahlrecht nach § 21 IO anwendbar  Hat der Gläubiger zum Ztpkt der Insolvenzeröffnung seine Leistung bereits tw erbracht, so erhält er für den, der erbrachten Teilleistung entspr Betrag eine InsF  Dauerschuldverhältnisse werden wie Verträge auf teilbare Leistungen behandelt. Kauf unter Eigentumsvorbehalt:  Wählt der Insolvenzverwalter in der Insolvenz des Käufers Erfüllung und zahlt den Kaufpreis(rest), geht das Eigentum auf die Masse über  Wählt der Insolvenzverwalter den Rücktritt, Kann der VK aufgrund seines Vorbehaltseigentums die Ware aussondern. 52

53 7. Verträge in der Insolvenz 7.3. Bestandverträge (§§ 23, 24) 7.3.1. Allgemein Bestandverträge werden durch die Insolvenzeröffnung grundsätzlich nicht berührt Insolvenzverwalter tritt mit Insolvenzeröffnung ipso iure in Bestandvertrag ein Ansprüche aus der Zeit vor InsE sind Insolvenzforderungen, aus der Zeit nach InsE Masseforderungen 53

54 7.3. Bestandverträge (§§ 23, 24 ): 7.3.2. Bestandnehmerinsolvenz (§ 23) Kündigung -Kündigungsrecht des Bestandgebers entfällt nach IRAG 2010 - Kündigungsrecht steht nur mehr Insolvenzverwalter zu -kein Termin -Frist: gesetzliche/vertraglich kürzeste Bestandgeberpfandrecht -Mietzinsrückstände aus dem letzten Jahr vor InsE sind durch das gesetzliche Vermieterpfandrecht geschützt (§ 1101 ABGB) Räumungsexekution (§12c):  Aufschiebung der Exekution zur Räumung eines Bestandobjektes, in dem das gemeinschuldnerische Unternehmen betrieben wird, auf Antrag des Insolvenzverwalters wegen Nichtzahlung von Bestandszins aus Zeit vor Insolvenzeröffnung  Wird Forderung entsprechend Sanierungsplan befriedigt, ist Räumungsexekution auf Antrag einzustellen  Bestandsverhältnis gilt dann als fortgesetzt  Aufschiebung endet:  Schließung des Unternehmens  Rückziehung des Sanierungsplans / Zurückweisung durch das Gericht  Sanierungsplan wird nicht angenommen  Sanierungsplan wird Bestätigung versagt  Forderung des Bestandgebers lebt nach § 156a wieder auf 54 7. Verträge in der Insolvenz

55 7.3. Bestandverträge (§§ 23, 24) 7.3.3. Bestandgeberinsolvenz (§ 24): IO sieht kein insolvenzspezifisches Kündigungsrecht vor Mietzinsvorauszahlungen  Wirken, sofern sie nicht verbüchert sind, nur für die Zeit, bis zu der das Bestandverhältnis dauert, wenn mit vereinbarter, sonst mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt wird (§ 24 Abs. 1)  Regelung über Bestandzinsvorauszahlung ist im Bereich des MRG unanwendbar Wird die Bestandsache im Insolvenzverfahren veräußert, gelten §§ 1120 ABGB (§ 24 Abs 2): - Verbücherte Bestandrechte sind Dienstbarkeiten gleichgestellt, unverbücherte Bestandrechte können unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden - Der Kündigungsschutz des MRG ist jedoch auch hier zu beachten 55

56 7.4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz ( § 25 ): MV übt Rechte und Pflichten des AG aus, bei EV der Schuldner § 45a AMFG gilt bei allen Verfahren AVRAG gilt bei Verwertungen im Sanierungsverfahren mit EV Außerordentliches Kündigungsrecht: -Schließung, kein Fortführungsbeschluss § 25 Abs 1 Z 1: → innerhalb 1 Monat nach Bekanntmachung der Schließung bzw.nach BTS: begünstigte Kündigung durch MV oder berechtigter vorzeitiger Austritt des AN ACHTUNG: bei Teilbereichsschließung nur für AN im entsprechenden Bereich 7. Verträge in der Insolvenz 56

57 7.4. Arbeitsverträge bei Arbeitsgeberinsolvenz (§ 25 ): - BTS mit Fortführungsbeschluss ( § 25 Abs 1 Z 2b 2. Satz): →innerhalb 1 Monat nach BTS in der Fortführung beschlossen wurde: begünstigte Kündigung durch Insolvenzverwalter betreffend AN in einzuschränkenden Bereichen berechtigtes vorzeitiges Austrittsrecht des gekündigten AN - Sanierungsverfahren mit EV § 25c Abs 1c: → innerhalb 1 Monats nach Eröffnung: begünstigte Kündigung durch Schuldner mit Zustimmung des Sanierungsverwalters betreffend AN in einzuschränkenden Bereichen, wenn Aufrechterhaltung des AV das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder Fortführung gefährdet Austrittsrecht des gekündigten AN 7. Verträge in der Insolvenz 57

58 7.4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz (§ 25): - Beendigung / keine BTS bis zum 4. Monat (§ 25 Abs 1 Z 3): -Wenn bis zum 4. Monat keine BTS stattgefunden hat und die Fortführung nicht in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde: berechtigtes vorzeitiges Austrittsrecht des AN und begünstigte Kündigung durch den Insolvenzverwalter im 4. Monat nach Eröffnung → Auflösungsmöglichkeit bei Auslandsinsolvenzen → jeweils:  vom Insolvenzverwalter unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen.  Insolvenzverwalter ist bei außerordentlicher Kündigung nicht an gesetzliche Kündigungstermine gebunden  Bei AN mit gesetzlichem Kündigungsschutz ist die 1-Monatsfrist gewahrt, wenn in diesem Zeitraum die Klage bzw. der Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eingebracht wurde  Gleiches gilt für die Anzeigeverpflichtung nach § 45a AMFG (wenn der Insolvenzverwalter beabsichtigt mind. 5 AN in Betrieben mit idR mehr als 20 und weniger als 100 AN zu kündigen)  Beendigungsansprüche der AN  Kündigungsentschädigung:  AN steht für den Zeitraum bis zum Ablauf der vom MV einzuhaltenden Kündigungsfrist und für den folgenden Zeitraum bis zum Kündigungstermin ein Schadenersatzanspruch zu.  Urlaubsentschädigung, Abfertigung → Insolvenzforderungen, idR durch IAF gesichert 7. Verträge in der Insolvenz 58

59 7.4. Arbeitsverträge bei Arbeitgeberinsolvenz (§ 25) : Beschränkung der Auflösung nach Insolvenzeröffnung ( § 25 Abs 3 ): - Austritt nach Insolvenzeröffnung für Vorenthalten bzw. Schmälerung des Entgelts vor Insolvenzeröffnung ist, unwirksam ACHTUNG: nur unwirksam, dh AV bleibt aufrecht – MV muss AN zum Kommen auffordern; wenn er nicht kommt, dann Entlassung „Härteklauseln“ des OGH ( zB per Post aufgeben, kam erst nach Insolvenzeröffnung Verwalter zu) Austritt nach Insolvenzeröffnung wegen Vorenthaltens von MF ( § 46 Z 3a lit e) → Austrittsrecht besteht auch bei Masseunzulänglichkeit Beendigungsansprüche (§ 51 Abs 2 Z 2 lit a): - Beendigungsansprüche sind auch dann Insolvenzforderungen, wenn der Verwalter nach § 25 kündigt und während der Kündigungsfrist der AN wegen Nichtzahlung des Entgelts austritt 7. Verträge in der Insolvenz 59

60 7. Verträge in der Insolvenz 7.4. Exkurs: Betriebsübergang in der Insolvenz Ausnahme § 3 Abs 2 AVRAG nur für Betriebsübergänge im Insolvenzverfahren (außer Sanierungsverfahren mit EV)  Keine Anwendung in dem Fall, in dem eine Betriebsübernahme zwar vor, aber in Hinblick auf die Insolvenzeröffnung stattfindet.  Keine Anwendung im Fall einer Insolvenzabweisung mangels Kostendeckung „Betriebsübergangs-RL“ (2001/23/EG): Ausnahmen vom Übergang der AV nur dann zulässig, wenn die Veräußerung des Unternehmens in einem Konkursverfahren mit dem Ziel der Auflösung des Vermögens des Veräußerers erfolgt (vgl auch EuGH Rsp dazu: Abels (Slg 1985/469), d´Urso (C-362/89), Spano (C472/93), Dethier Equipement (C-319/94), Europièces SA (C-399/96) OGH (7.2.2008, 9 ObA 161/07b): eine teleologische Reduktion des § 3 Abs 2 AVRAG dahingehend, dass er nur auf jene Insolvenzverfahren anzuwenden ist, in denen es tatsächlich zur Auflösung des Unternehmens kommt, ist auch europarechtlich nicht geboten. 60

61 7. Verträge in der Insolvenz 7.4. Exkurs: Betriebsübergang und Insolvenz Betriebsübergang im Insolvenzverfahren – AV von Betriebsratsmitgliedern: kommt es nach der Veräußerung im Insolvenzverfahren zur Weiterführung des unverändert fortbestehenden Betriebes durch den Erwerber, gehen die AV der Betriebsratsmitglieder ex lege auf den Erwerber über  Ausschlaggebend ist die Fortführung des Betriebes unter Wahrung seiner Identität  Betriebsübergang ist keine Betriebsstilllegung  Betriebsverfassungsrechtlichen Bestandschutznormen gehen § 3 Abs 2 AVRAG vor. Für begünstigte Behinderte hat der OGH (9 ObA 161/07b) eine ähnliche Sonderstellung verneint; deren AV gehen in den Fällen der Anwendbarkeit des § 3 Abs 2 AVRAG nicht auf den Erwerber über 61

62 7. Verträge in der Insolvenz 7.5. Aufträge (§26) Vom Schuldner erteilte Aufträge erlöschen mit Insolvenzeröffnung Vom Schuldner gestellte Offerte bewirken keine Bindung des Insolvenzverwalters, sofern vor Insolvenzeröffnung noch keine Annahme erfolgt ist. Offerte, die der Schuldner vor Insolvenzeröffnung erhalten hat und noch nicht angenommen hat, bleiben aufrecht. In der Literatur strittig und von der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist die Frage, ob der Insolvenzverwalter an in Gesellschaftsverträgen bzw. Satzungen vorgesehene Aufgriffsrechte gebunden ist (vgl. OGH 30.3.2016, 6 Ob 35/16i). 62

63 8.1.Inhalt der Forderungsanmeldung 8.2.Verspätete Anmeldung 8.3.Bedeutung der Forderungsanmeldung insbesondere beim Sanierungsplan, Zahlungsplan 8.4.Sicherstellung 63 8. Rechte der Insolvenzgläubiger

64 8.1. Inhalt der Forderungsanmeldung Bezeichnung der Konkurssache anspruchsbegründender Sachverhalt für jede einzelne (Teil)forderung Angabe der Beweismittel hierfür (z.B. Rechnungsnummer, Datum, GZ und Gericht) Konkreter Rechtsgrund (z.B. Judikatschuld: Urteil, Vergleich, Rückstandsausweis; bei nicht titulierten Forderungen: Werklohn, Schadenersatz, Lohn, Darlehen Aufschlüsselung in Kapital, Zinsen, Kosten 64 8. Rechte der Insolvenzgläubiger

65 8.2. Verspätete Anmeldung Anmeldungsfrist: Forderungen sind zur in der Ediktsdatei (www.edikte.justiz.gv.at) veröffentlichten Frist anzumelden. - verspätete Anmeldungen sind gem. § 107 Abs1 IO nur bis 14 Tage vor der Schlussrechnungstagsatzung zulässig, danach grundsätzlich unbeachtlich; (außer Sanierungsplan) -formelle Zurückweisung ist jedoch nicht vorgesehen. wird einem Zahlungsplan oder Sanierungsplan Bestätigung versagt → dann nachträgliche Prüfung von verspätet eingelangten Konkursforderungen entstandene Kosten aus einer verspäteten Anmeldung (insbesondere nachträgliche Prüfungstagsatzung) sind dem Masseverwalter zu ersetzen → € 50 zuzüglich Ust pro Anmeldung Gemäß § 134 IO haben Gläubiger die wegen einer verspäteten Anmeldung an einer Zwischenausschüttung nicht teilnehmen, bei der folgenden Ausschüttung Anspruch auf Vorausempfang in der Höhe der ausgeschütteten Teilquote, wenn dies ausdrücklich verlangt wird. → ABER: dieser Anspruch besteht nicht, wenn es der Gläubiger unterlassen hat, seine bestrittenen Forderung innerhalb der ihm gesetzten Frist mittels Klage geltend zu machen ( gilt auch für Nachtragsverteilungen) 65 8. Rechte der Insolvenzgläubiger

66 8.3. Bedeutung der Forderungsanmeldung Hauptinteresse liegt laut Jud in der Teilnahme am Verfahren;  Feststellung der Forderung schafft einen Exekutionstitel  Stimmrecht, Quotenanspruch zur Teilnahme an der Abstimmung berechtigen, festgestellte Insolvenzforderungen, Stimmrecht für Absonderungsgläubiger nur, wenn beantragt und für unbesicherten Teil Teilnahme an Abstimmung zunächst auch für Absonderungsgläubiger, nicht geprüfte, bestrittene oder bedingte Forderungen wenn entscheidend für Abstimmungsergebnis, vorläufige Prüfung und Entscheidung des Insolvenzgerichts über Teilnahme 66 8. Rechte der Insolvenzgläubiger

67 8.3. Bedeutung der Forderungsanmeldung Sonderfall: Zahlungsplan  Insolvenzgläubiger, die ihre Forderung bei Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, haben Anspruch auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht (§197 IO)  Geltendmachung von Aus- oder Absonderungsrechten an Einkünften aus einem Arbeitsverhältnis (bei Gericht §113a Abs 1, Abs 2)  Erlöschen des Aus- oder Absonderungsrechts, wenn es nicht bis zur Abstimmung über den ZP geltend gemacht wurde (§ 113a Abs 2) 67 8. Rechte der Insolvenzgläubiger

68 8.4. Sicherstellung 8.4.1. Sicherstellung bei Sanierungsplan: Sicherstellung von bestrittenen Insolvenzforderungen (§150 Abs 3):  Voraussetzungen: Forderungsanmeldung, Bestreitung durch IVW/ Insolvenzgläubiger, Frist zur Feststellungsklage noch offen / Klage bis zur Sanierungsplantagsatzung eingebracht  Sicherstellungsantrag nicht erforderlich  Erlag bei Insolvenzgericht (Ausnahme: andere Vereinbarung mit Insolvenzgläubiger; zB bei MV)  Wirkungen: Schuldner gerät nicht im Verzug, Gläubiger erwirkt Pfandrecht am Erlag  Bestreitung nur durch Schuldner (§150 Abs 4): gleichfalls Erlag, außer Forderung war schon bei Eröffnung tituliert  Verzugsfolgen § 156b Sicherstellung von bedingten Insolvenzforderungen:  Gläubiger einer bedingten Forderung kann Sicherstellung der Zahlung beantragen  Sicherstellungsanspruch entsteht ex lege / bei Anmeldung beantragen? Sicherstellung von Masseforderungen:  Voraussetzung der Bestätigung des Sanierungsplans ist (§152 a Abs 1 Zf2) a)Fällige MF sind zu bezahlen, wenn sie feststehen (MV prüft Richtigkeit der MF, solange kein Titel vorliegt) b) Fällige, aber nicht feststehende MF sind sicherzustellen, wenn sie eingeklagt wurde  entscheidend ist Zeitpunkt der Bestätigung des Sanierungsplans  Erlag bei Gericht (außer andere Vereinbarung zwischen MV und Gläubiger; bei MV)  Nicht fällige MF, sind nicht sicherzustellen ( unabhängig ob Sie feststehen oder nicht) 68 8. Rechte der Insolvenzgläubiger

69 8.4.2. Sicherstellung bei Verteilung Sicherstellung von bestrittenen Insolvenzforderungen:  Bei Zwischenverteilung: Quote für bestrittene Insolvenzforderung sicherzustellen, wenn Klagsfrist noch offen oder geklagt (§131 Abs3, Abs 4) → Erlag bei Gericht  Bei Schlussverteilung: über sämtliche bestrittene Forderungen muss endgültig entschieden sein → Feststellungsprozess verhindert Schlussverteilung Sicherstellung von bedingten Insolvenzforderungen:  wenn anerkannt, dann bei Verteilung zu berücksichtigen  wenn bestritten → Vgl Sicherstellung von bestrittenen Forderungen  Erlag bei Gericht → kein Sicherstellungsantrag erforderlich Sicherstellung von Masseforderungen:  Erinnerungen gegen Verteilungsentwurf  Sicherstellung bei Verteilung nicht vorgesehen 69 8. Rechte der Insolvenzgläubiger

70 9.1. Eigentumsvorbehalt 9.2.Pfandrecht 9.3.Sicherungseigentum & - abtretung 9.4.Sicherungszession 9.5.Bürgschaft 9.6.Garantie 9.7.Geltendmachen im Insolvenzverfahren 70 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

71 9.1. Eigentumsvorbehalt Eigentumsvorbehalt ist im Gesetz nicht besonders geregelt.  Eigentumsübergang erst nach voller Preiszahlung.  Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand, der eine Spaltung des Vollrechtes zur Folge hat.  Der Verkäufer ist nicht mehr, der Käufer noch nicht voller Eigentümer.  Zurücktreten und damit sein Vollrecht wieder herstellen und die Sache vom Käufer zurückfordern, kann aber der Verkäufer nicht etwa beliebig, sondern nur bei Verzug des Käufers. → Eigentumsvorbehalt hat für den Verkäufer, solange der Vertrag aufrecht ist, nur Sicherungsfunktion.  Der Käufer ist Inhaber und Rechtsbesitzer, ähnlich einem Mieter, aber mit Eigentumsanwartschaft → Der Käufer trägt die Gefahr und genießt Besitzschutz. 71 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

72 9.1. Eigentumsvorbehalt  Voraussetzungen für einen rechtswirksamen Eigentumsvorbehalt ist eine entsprechende Vereinbarung vor Übergabe (nicht auf Lieferschein, Rechnung; ausnahmsweise zulässig, wenn dauernde Geschäftsbeziehung besteht).  Besondere Fälle: a) Verlängerter Eigentumsvorbehalt: In diesem Fall wird vereinbart, dass dem Verkäufer auch Ansprüche hinsichtlich des Kaufpreises aus einer zulässigen Weiterveräußerung durch den Vorbehaltskäufer sicherungsweise abgetreten werden. b) Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Das (zurückbehaltene) Eigentum an der Sache soll auch der Sicherung anderer Forderungen des Vorbehaltsverkäufers gegen den Vorbehaltskäufer dienen; wegen Verletzung des Faustpfandprinzips in Österreich unwirksam. 72 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

73 9.2. Pfandrecht Pfandrechtsbegründung ist dingliche Sicherung an einer fremden, beweglichen, unbeweglichen Sache oder einem Recht. - Grundsätze: Spezialitätsprinzip (nur an bestimmt bezeichneten Sache), Akzessorietät (es muss ein zu sichernde Forderung bestehen), Publizität (Erkennbarkeit für Dritte: Faustpfandprinzip & Grundbuch) - Rechtswirksame Begründung: Titel (Pfandbestellungsvertrag), Modus (tatsächliche Übergabe/GB/Drittschuldnerverständigung/Buchvermerk)  Verpfändung und Pfändung: Verpfändung ist die vertragliche Einräumung eines Pfandrechts zur Sicherung einer Forderung. Pfändung ist die Erwirkung eines exekutiven Pfandrechts im Wege der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer (titulierten) Forderung. 73 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

74 9.3. Sicherungsübereignung Bei der Sicherungsübereignung ist der Wille der Vertragsparteien (im Unterschied zur Verpfändung) auf die ( bedingte ) Eigentumsübertragung (Vollrecht) mit der persönlichen Verpflichtung des Gläubigers gerichtet, von den im Eigentum liegenden Befugnissen nur zur Sicherung seiner Forderung Gebrauch zu machen. Auch bei der Sicherungsübereignung ist eine (der Pfandrechtsbegründung entsprechende) Publizität zu wahren. Die Übergabe durch Erklärung ist daher für die Begründung von Sicherungseigentum nicht ausreichend. Besondere Vorkehrungen sind daher etwa bei der Begründung von Sicherungseigentum an einem Warenlager zu treffen(Bestellung eines Lagerhalters und Zutrittsbeschränkungen). 74 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

75 9.4. Sicherungszession (Sicherungsabtretung) von Forderungen: Voraussetzungen sind: a)gültige (Global)Zessionsvereinbarung b)gültiger „Modus“ („Faustpfandprinzip“ gem. § 452 ABGB), wobei entweder das Setzen von Buchvermerken (in den OP- Listen und auf dem jeweiligen Kundenkonto) oder eine Drittschuldnerverständigung in Betracht kommen (nach der neuern Judikatur des OGH „gleichrangig“). → Sollte die Sicherungszession nicht wirksam vor Insolvenzeröffnung begründet sein, stehen Eingänge im Fall der Insolvenzeröffnung jedenfalls der Masse zu. 75 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

76 9.4. Sicherungszession (Sicherungsabtretung) von Forderungen: Wenn eine gültige Sicherungszession vorliegt, stellt sich in der Insolvenz des Kreditnehmers die Frage nach der Anfechtung. - Anfechtbarkeit kann gegeben sein: a) Hinsichtlich der (Global)Zessionsvereinbarung b) Hinsichtlich der Buchvermerke/Drittschuldnerverständigungen  Anfechtbarkeit kann dabei vor allem nach den Bestimmungen der §§ 28 (Benachteiligungsabsicht) und 31 (Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegen. 76 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

77 9.5. Bürgschaft Der Bürge übernimmt eine persönliche Zahlungsverpflichtung für den Fall dass der Hauptschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. - Gewöhnliche Bürgschaft: der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Hauptschuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert hat. - Ausfallsbürgschaft: der Bürge kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn exekutive Schritte gegen den Hauptschuldner ergebnislos geblieben sind oder wenn über das Vermögen des Hauptschuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. -Bürge und Zahler: der Bürge haftet solidarisch mit dem Hauptschuldner und kann daher gemeinsam mit dem Hauptschuldner in Anspruch genommen werden. - Eingehen einer Bürgschaftsverpflichtung bedarf der Schriftform (Schutz vor Übereilung). - Der zahlende Bürge hat einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner. 77 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

78 9.6. Garantie: Der Garant übernimmt die Verpflichtung, auf erste Anforderung – ohne Überprüfung des Rechtsgrundes – an den Gläubiger zu leisten. Im Unterschied zur Bürgschaft keine Akzessorietät („Koppelung“ an eine Forderung). Auch der Garant hat im Zahlungsfall einen Regressanspruch gegen den Hauptschuldner. 78 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

79 9.7. Geltendmachen im Insolvenzverfahren  Aussonderungsrecht (Eigentumsvorbehalt): Wird über das Vermögen des Vorbehaltskäufers der Konkurs eröffnet, hat der Vorbehaltsverkäufer ein Aussonderungsrecht gemäß § 44, sofern  der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde,  der Eigentumsvorbehalt vor Insolvenzeröffnung wirksam vereinbart wurde und  die Gegenstände bei Insolvenzeröffnung noch vorhanden sind und nicht „fest“ mit anderen Sachen verbunden (z.B. verbaut) wurden → den offenen Rechnungen zuordenbar sind Bei einem verlängerten Eigentumsvorbehalt steht dem Verkäufer nach Rücktritt ein Anspruch auf Ersatzaussonderung des Entgelts oder der Kaufpreisforderung aus der Weiterveräußerung zu. 79 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

80 9.7. Geltendmachen im Insolvenzverfahren  Aussonderungsrecht (Eigentumsvorbehalt): Dem Masseverwalter steht im Konkurs über das Vermögen des Vorbehaltskäufers im Rahmen seines Wahlrechts auch nach Sachübergabe der Rücktritt vom Vertrag nach § 21 Abs 1 IO offen, solange der Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt wurde und der Eigentumsvorbehalt daher noch wirksam ist. Verlängerung der Zwangsstundung nach § 11 Abs 2:  Auf 6 Monate, wenn Fortbetrieb durch Erfüllung gefährdet ist;  Nutzungsentgelt als Masseforderung;  Ausnahme: Schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile für den Gläubiger. 80 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

81 9.7. Geltendmachen im Insolvenzverfahren  Absonderungsrechte (Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung). Voraussetzung: Rechtswirksame Begründung vor Insolvenzeröffnung. Verwertungsmonopol durch den Masseverwalter. Vorrang der freihändigen vor der kridamäßigen (exekutiven) Verwertung. Der Erlös aus der Verwertung von Gegenständen, an denen Absonderungsrechte bestehen, wird als „Sondermasse“ bezeichnet. Aus dieser Sondermasse werden zunächst sogenannte Sondermassekosten (z.B. Kosten der Verwaltung durch den Masseverwalter oder Kosten des Masseverwalters) abgedeckt und in weiterer Folge die Absonderungsgläubiger – wenn möglich zur Gänze andernfalls im Rang der Rangfolge – befriedigt; nur ein allfälliger Mehrerlöse (Hyperocha) fließt in die allgemeine Konkursmasse (§ 48 Abs 1,2). Gemäß § 120 können Sachen, an denen Absonderungsrechte bestehen, vom MV nur dann freihändig veräußert werden, wenn der MV die Absonderungsgläubiger von der beabsichtigten Veräußerung in Kenntnis setzt und ihnen die Möglichkeit gibt binnen 14 Tagen nach Verständigung Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist jedoch nur dann wirksam, wenn der Absonderungsgläubiger glaubhaft macht, dass die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Konkursgericht entscheidet endgültig. Gemäß § 120a IO ist ein Exekutionsverfahren aufzuschieben, wenn eine andere Verwertung in Aussicht genommen wird (außer Exekution ist unerlässlich zur Abwendung schwerer wirtschaftlicher Nachteile). 81 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

82 9.7. Geltendmachen im Insolvenzverfahren  Absonderungsrechte (Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung). Verlängerung der Zwangsstundung nach § 11 Abs 2 : -auf 6 Monate, wenn die Erfüllung der Ansprüche den Fortbetrieb gefährdet -Benutzungsentgelt als MF (plus Versicherung ? ) Ausnahme: schwerer persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteil für Gläubiger ( Ablauf von Rückkaufsverpflichtung von Lieferanten? ) Zinsen § 48 Abs 1: -durch Absonderungsrecht gedeckte Zinsen können weiter bezahlt werden -aber: während 6 Monate ab Eröffnung nur in der für vertragsgemäße Zahlung vereinbarten Höhe → keine Verzugszinsen → PROBLEM: Raten/Gesamtforderung vor Insolvenzeröffnung schon fällig und Verzugszinsen daher schon damals geschuldet 82 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

83 9.7. Geltendmachen im Insolvenzverfahren  Absonderungsrechte (Pfandrechte, Zurückbehaltungsrechte, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung). Verteilung § 132: - Bei Berechnung des Ausfalls haben die nach der Insolvenzeröffnung anfallenden Zinsen und Kosten außer Bedacht zu bleiben →dh durch Zinsenlauf und Kosten kann kein Ausfall eintreten, wenn der Absonderungsgläubiger bei Insolvenzeröffnung voll besichert ist. ABER: ein bei Insolvenzeröffnung bestehender Ausfall soll sich nach Insolvenzeröffnung nicht mehr vergrößern Rechte der Absonderungsgläubiger beim Sanierungsplan § 149  vgl Folie 23 Zwangsverwaltung § 12d: erlischt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Ablauf des Monats der Eröffnung wenn Eröffnung nach dem 15. Tag eines Monats, dann mit Ablauf des Folgemonats 83 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

84 9.7 Sonstiges: Rechte am Arbeitseinkommen (§12a): a) Vertraglich vereinbarte Absonderungsrechte (z.B. Verpfändung) an einer Forderung auf Einkünfte aus dem Arbeitseinkommen/ sonstigen wiederkehrenden Leistungen mit Einkommensfunktion ( § 12 a) erlöschen 2 Jahre nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Insolvenzeröffnung erfolgte. b) Exekutiv erworbene Absonderungsrechte erlöschen mit Ablauf des Kalendermonats der Insolvenzeröffnung (erst nach Ablauf des Folgemonats bei Insolvenzeröffnung nach dem 15. eines Monats). 84 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

85 9.7 Sonstiges: Sonderfall Vinkulierung: Unter Vinkulierung ist die Begründung einer „Zahlungssperre“ zu Gunsten einer bestimmten Person (meist Bank) zu verstehen (als Sicherungsinstrument kaum mehr gebräuchlich). Während der Rechtsprechung des OGH eine Zeit lang dazu tendierte, den Vinkulargläubiger als absondengsberechtigt zu beurteilen, geht der OGH nunmehr davon aus, dass die Vinkulierung nur relative Wirkung entfaltet und die entsprechende Versicherung daher in die Konkursmasse fällt. Bestandgeberpfandrecht: Dem Bestandgeber steht gem. § 1101 ABGB für Bestandzinsrückstände bis ein Jahr vor Insolvenzeröffnung ein gesetzliches Pfandrecht zu ( § 48 Abs 4). 85 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

86 9.7 Sonstiges:  Aufrechnung Allgemeines Aufrechnung = Aufhebung gegenseitiger Forderungen ohne effektiven Leistungsaustausch Zivilrechtliche Voraussetzungen (§§ 1438ffABGB):  Einseitige Erklärung geg. Aufrechnungsgegner  Gegenseitigkeit  Gleichartigkeit  Fälligkeit und  Klagbarkeit der Forderungen 86 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

87 9.7 Sonstiges:  Aufrechnung Aufrechnung im Insolvenzverfahren In §§ 19, 20 geregelt Eröffnung eines Insolvenzverfahrens lässt die bestehende Möglichkeit zur Aufrechnung grds. unberührt Aufrechenbare Forderung muss im Insolvenzverfahren daher nicht geltend gemacht/angemeldet werden (§ 19 Abs 1 IO); eine Anmeldung schadet aber nicht Aufrechnung ist an keine Frist gebunden Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter (gerichtlich oder außergerichtlich) 87 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

88 9.7 Sonstiges:  Aufrechnung Aufrechnung im Insolvenzverfahren §§ 19, 20 gelten für Aufrechnung von Insolvenzforderungen gegen zur Masse gehörige Forderungen Aufrechnung von Masseforderungen gegen Forderungen der Masse unterliegt nur §§ 1438 ABGB Aufrechnung nach Abschluss eines Sanierungsplans: mit dem die Sanierungsplanquote übersteigenden Teil der Insolvenz- forderung kann auch nach Bestätigung des Sanierungsplans aufgerechnet werden. 88 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

89 9.7 Sonstiges:  Aufrechnung Aufrechnung im Insolvenzverfahren Gesetzliche Aufrechnungsverbote sind auch im Insolvenzverfahren wirksam; vgl etwa  § 63 Abs 3 GmbHG: Aufrechnungsverbot gegen Einlageforderungen der Gesellschaft  Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, die aufgrund des gesetzl. Rückzahlungsverbotes von der Aufrechnung ausgeschlossen sind Vertragliche Aufrechnungsverbote sind unwirksam 89 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

90 9.7 Sonstiges:  Aufrechnung Einschränkung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren Forderungen müssen einander bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung (und nicht erst zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung wie nach ABGB) aufrechenbar gegenüberstehen (§ 20 Abs 1 IO)  Dh Insolvenzgläubiger, die erst während des Insolvenzverfahrens Schuldner der Masse werden, können nicht mit ihren Insolvenzforderungen aufrechnen Eine in den letzten 6 Monaten vor Insolvenzeröffnung erworbene Forderung ist nicht aufrechenbar, wenn der Erwerber die Zahlungsunfähigkeit des GS zur Zeit des Erwerbs kannte oder kennen musste (§ 20 Abs 2 IO) 90 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

91 9.7 Sonstiges:  Aufrechnung Einschränkung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren Beispiele/Einzelfälle:  Beim Werkvertrag entsteht der Anspruch auf Werklohn idR bereits mit Abschluss des Vertrages (Fälligkeit erst nach Vollendung des Werks). Eintritt des Insolvenzverwalters in schwebendes Rechtsgeschäft (Kauf- oder Werkvertrag): Insolvenzgläubiger wird nach hA nicht erst nach Insolvenzeröffnung Schuldner der Masse; Aufrechnung zulässig 91 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

92 9.7 Sonstiges:  Aufrechnung Einschränkung der Aufrechnung im Insolvenzverfahren Ausnahme von den Aufrechnungsbeschränkungen  Verpflichtung zur Forderungsübernahme (§ 20 Abs 2 IO): Schuldner des Gs ist zur Forderungsübernahme verpflichtet und hatte bei Eingehung dieser Verpflichtung von der ZU keine Kenntnis bzw musste sie nicht kennen; vgl Regeressanspruch des Bürgen, wobei hA davon ausgeht, dass dieser Regressanspruch bereits im Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung entstanden ist  Schadenersatzansprüche aus Vertragsverhältnissen gem §§ 21 – 25 IO, in die der MV nicht eingetreten ist, sind aufrechenbar; sie entstehen nach hA im Kern bereits vor KE, vgl aber auch die ausdrückliche Regelung des § 20 Abs 3 IO) 92 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

93 9.7 Sonstiges:  Auswirkungen der Insolvenz/des außergerichtlichen Ausgleichs auf Bürgen: Nach Insolvenzeröffnung:  Nach Insolvenzeröffnung gilt § 18: Demnach mindern Zahlungen des Bürgen nach Insolvenzeröffnung den Insolvenzteilnahmeanspruch des Hauptgläubigers solange nicht, als dieser keine Vollzahlung erlangt hat  Solange der Gläubiger keine Vollzahlung erlangt hat, kann der Bürge seinen Regressanspruch im Insolvenzverfahren des Hauptschuldners nicht geltend machen  keine Verdoppelung der Forderungen Beim Ag Ausgleich:  Die Zustimmung der Bank zu einem außergerichtlichen Ausgleich hat demgegenüber zur Folge, dass – mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung mit dem Bürgen – auch die Verbindlichkeit des Bürgen auf Grund der Akzessorietät mit der Hauptforderung anteilig erlischt 93 9. Absicherung der Forderung vor der Insolvenz des Geschäftspartners

94 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.1. Grundzüge 10.1.1. Allgemeines §§ 181-216 IO (subsidiäre Anwendbarkeit der allg. Best. der IO) Sonderbestimmungen der IO für natürliche Personen Schuldenregulierungsverfahren nur für natürliche Personen zugänglich, die kein Unternehmen (mehr) betreiben, dh auch für ehemalige Unternehmer mit Schulden aus Unternehmenstätigkeit 94

95 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.1.1. Allgemeines Einleitung gemäß § 183 IO auch ohne kostendeckendem Vermögen möglich, bei Bevorschussung aus Amtskassa, wenn 1. Vermögensverzeichnis vorgelegt wird, 2. zulässiger Zahlungsplan vorgelegt wird, 3. die zu erwartenden Einkünfte die Kosten wahrscheinlich decken werden, 4. außergerichtlicher Ausgleich gescheitert oder aussichtslos ist 95

96 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.1.1. Allgemeines Zweck der Bestimmungen ist es, dem Schuldner möglichst effiziente Möglichkeiten der Entschuldung zu bieten, die da wären: Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung 96

97 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.1.1. Allgemeines a) Zahlungsplan §§ 193 ff IO Sonderform des Sanierungsplanes (subsidiäre Geltung der Bestimmungen zum Sanierungsplan) Angebotene Quote muss der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren entsprechen  keine zahlenmäßige Mindestquote Erfüllungsfrist maximal 7 Jahre Abstimmung über Zahlungsplan nur nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens Möglichkeit der nachträglichen Änderung gem § 198 IO, bei Verschlechterung der Einkommenslage 97

98 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.1.1. Allgemeines a) Zahlungsplan Nach Ablehnung des Zahlungsplanes durch Gläubiger Fortsetzung nach § 195a IO möglich, falls  Einkünfte des Schuldners Verfahrenskosten voraussichtlich decken werden und  innerhalb von zwei Jahren Verbesserung der Einkommenslage zu erwarten ist Bis zur Abstimmung nicht angemeldete Forderungen sind gem § 197 Abs 1 IO nur dann zu berücksichtigen, wenn sich dies mit der Einkommenslage des Schuldners vereinbaren lässt. Da der Schuldner in der Erfüllungsphase des Zahlungsplans bereits voll angespannt ist, könnten nachträglich hervorkommende Forderungen den Zahlungsplan als Ganzes verhindern 98

99 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.1.1. Allgemeines b) Abschöpfungsverfahren §§ 199 ff IO Keine Wahl zw. Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren, Antrag auf Abschöpfungsverfahren kann erst nach Ablehnung eines Zahlungsplanes durch Gläubiger angenommen werden  Ultima Ratio für Schuldner die an Zahlungsplan scheitern Einleitung nur wenn,  Kein Einleitungshindernis gem § 201 IO (zB Verurteilung wg gläubigerschädigender Delikte) und  Kosten des Verfahrens durch voraussichtliche Einkünfte gedeckt sind Abtretung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zur Verteilung an die Gläubiger an einen Treuhänder über den Zeitraum von im Regelfall 7 Jahren 99

100 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.1.1. Allgemeines b) Abschöpfungsverfahren Zahlreiche Obliegenheiten des Schuldners gem § 210 IO, insb das Ausüben einer angemessenen Erwerbstätigkeit  Schuldner muss auch berufsfremde Arbeiten annehmen Bei Verletzung der Obliegenheiten kann durch einen Gläubiger die vorzeitige Einstellung des Verfahrens gem § 211 IO beantragt werden. Exekutionssperre gegenüber Insolvenzgläubigern, nicht aber Neugläubigern 100

101 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.1.1. Allgemeines b) Abschöpfungsverfahren Wenn nach 7 Jahren 10% der Forderungen gedeckt sind, hat Schuldner gemäß § 213 IO Anspruch auf Restschuldbefreiung (Normalfall) Vorzeitige Beendigung gem § 213 IO nach bereits drei Jahren wenn Gläubiger 50% ihrer Forderungen erhalten haben Wird Mindestquote von 10% nicht erreicht, hängt Aufhebung von Billigkeitsentscheidung des Richters ab (§ 213 Abs 2-4 IO) 101

102 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren Exkurs: Billigkeitsentscheidung bei Nichterreichen der 10% Quote gem § 213 Abs 2-4 IO Sofortige Restschuldbefreiung gem Abs 2 wenn (demonstrative Aufzählung),  10% Quote nur geringfügig unterschritten (laut OGH idR bei 9%) oder  Unterschreiten nur aufgrund der Verfahrenskosten Wenn Entscheidung nach Abs 2 nicht der Billigkeit entspricht, kann Entscheidung über Restschuldbefreiung für bis zu 3 Jahre ausgesetzt und eine Ergänzungszahlung aufgetragen werden. Zu Berücksichtigen sind insb die demonstrativen Billigkeitsgründe der Z 1-4. Wenn Vorgehen nach Abs 3 nicht billig, Möglichkeit der Verlängerung des Abschöpfungsverfahrens gem Abs 4 um maximal 3 Jahre  Restschuldbefreiung wenn dann 10% erreicht wurden 102

103 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren Exkurs: 100%-ige Quote im Abschöpfungsverfahren Volle Befriedigung der Gläubiger im Abschöpfungsverfahren in der IO nicht geregelt Frage nach Beendigungsmöglichkeit und Restschuldbefreiung wenn 100% vor Ablauf von 3 Jahren erreicht werden hM geht unter Berufung auf § 213 IO („hat für beendet zu erklären“) von amtswegiger Beendigung aus sowie soll Schuldner Antragsrecht zukommen Erstreckung der Restschuldbefreiung auch auf Gläubiger die nicht angemeldet haben oder „Sicherheitsvariante“ der Weiterführung der Abtretungserklärung bis drei Jahre abgelaufen Beendigung analog § 123b IO mit Zustimmung aller Gläubiger ohne Restschuldbefreiung 103

104 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.1.2. Besonderheiten des Schuldenregulierungsverfahrens Sachliche Zuständigkeit der Bezirksgerichte Sofern Wert der Aktiva unter € 50.000,-- wird Verfahren grundsätzlich vom Rechtspfleger geführt IdR Eigenverwaltung des Schuldners, Bestellung eines Insolvenzverwalters nur wenn Vermögenslage unübersichtlich oder Nachteile für Gläubiger zu erwarten sind  kostengünstig 104

105 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.1.2. Besonderheiten des Schuldenregulierungsverfahrens Aufteilung der Kompetenzen des Verwalters auf Schuldner, Gläubiger (hins. Anfechtungsansprüche) und Insolvenzgericht Einschränkungen der Eigenverwaltung gem. § 187 IO z.B. Erfordernis der gerichtlichen Zustimmung Schuldner können sich kostenlos durch anerkannte Schuldnerberatungsstelle im Verfahren vertreten lassen 105

106 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10.2. Aktuelle Rechtsprechung 1. OGH vom 24.01.2013, GZ 8 Ob 136/12a Gemäß § 211 Abs 1 Z 2 IO hat das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers das Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen, wenn der Schuldner eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Dies gilt dann nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Zu den vom Schuldner zu beobachtenden Obliegenheiten zählt gemäß § 210 Abs 1 Z 1 IO jene, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder, wenn der Schuldner ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen. 106

107 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 1. OGH vom 24.01.2013, GZ 8 Ob 136/12a Übt der Schuldner eine Teilzeitbeschäftigung aus, so entspricht dies grundsätzlich nicht den Anforderungen des § 210 Abs 1 Z 1 IO. Der OGH spricht dazu jedoch aus, dass etwa Betreuungspflichten für ein dreizehnjähriges Kind - wie auch in der unterhaltsrechtlichen Judikatur anerkannt ist - sehr wohl die Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit beschränken können und eine Rechtfertigung für eine Teilzeitbeschäftigung darstellen könne. Eine Obliegenheitsverletzung liege dann nicht vor. 107

108 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 2. OGH vom 29.08.2013, GZ 8 Ob 57/13k Bei der Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und Aussetzung der Entscheidung über die Restschuldbefreiung mit dem Auftrag einer Ergänzungszahlung gem § 213 Abs 3 IO ist auch dieser Auftrag in der Ediktsdatei zu veröffentlichen. Unterbleibt die Veröffentlichung ist die Zustellung an den Schuldner für den Beginn der Rekursfrist maßgeblich. 108

109 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 3. OGH vom 27.02.2014, GZ 8 Ob 128/13a Gem § 213 Abs 1 Z1 IO hat das Gericht das Abschöpfungsverfahren zu beenden, falls drei Jahre Laufzeit der Abtretungsklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger im Verfahren zumindest 50% der Forderungen erhalten haben. Nach der Rechtsprechung des OGH handelt es sich bei der 3- jährigen Frist um keine Maximalfrist, sondern vielmehr um eine Mindestfrist. Erreicht der Schuldner nach Verstreichen der Mindestfrist die 50%-ige Quote ist das Abschöpfungsverfahren für beendet zu erklären. 109

110 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 4. OGH vom 27.02.2014, GZ 8 Ob 119/13b Die Schuldnerin konnte im Abschöpfungsverfahren nur 1,13% der Verbindlichkeiten bedienen sowie litt sie über einen längeren Zeitraum an einer schweren psychischen Erkrankung. Nach 7 Jahren beantragte die Schuldnerin die Restschuldbefreiung nach Billigkeit gem § 213 Abs 2 IO bzw in eventu unter Auftragung einer Ergänzungszahlung gem § 213 Abs 3 IO. Das Erstgericht erklärte das Abschöpfungsverfahren unter Auftragung einer Ergänzungszahlung für beendet. Einem Gläubigerrekurs folgend wies das Rekursgericht beide Anträge der Schuldnerin ab und beendete das Verfahren ohne Restschuldbefreiung, da die Interessenabwägung im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu Ungunsten der Schuldnerin ausfiele. 110

111 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 4. OGH vom 27.02.2014, GZ 8 Ob 119/13b Der von der Schuldnerin erhobene Revisionsrekurs wurde zurückgewiesen und sprach der OGH dazu aus, dass die Abwägung der nach Billigkeit zu berücksichtigenden Gründe für und gegen die Restschuldbefreiung im Allgemeinen von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und stellt diese damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar. Darüber hinaus wiederholte der OGH dem Rekursgericht folgend in seiner Entscheidung, dass eine krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit ein Vorgehen nach § 213 Abs 3 IO nicht rechtfertige, wenn auch bei Auferlegung weiterer Zahlungen die Quote von 10 % deutlich unterschritten werde. 111

112 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 5. OGH vom 25.08.2014, GZ 8 Ob 12/14v Die Schuldnerin rekurrierte im Abschöpfungsverfahren gegen einen Beschluss auf Bestellung eines Treuhänders wegen einer Interessenkollision. Das Rekursgericht hob die Bestellung des Treuhänders auf. Den vom Treuhänder gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionsrekurs wies der OGH mangels Rechtsmittellegitimation als unzulässig zurück. Im Insolvenzverfahren ist die Rechtsmittellegitimation eines Beteiligten in Angelegenheiten, die den Gang des Verfahrens oder die Mitwirkung am Verfahren betreffen, nur dann anzuerkennen, wenn ihm ein entsprechendes Antragsrecht oder zumindest ein Anhörungsrecht zusteht. Da ein solches Antragsrecht nicht besteht, hat der Treuhänder keine Rechtsposition erworben, an deren Verteidigung ein rechtliches Interesse zuzubilligen wäre. 112

113 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 6. OGH vom 25.11.2014, GZ 8 Ob 118/14g Liegt ein Antrag eines Insolvenzgläubigers auf vorzeitige Einstellung gem §211 IO vor, ist dieser zuerst zu behandeln und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung gem § 213 Abs 1-3 IO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag ausgesetzt. Zur Klarstellung der Rechtslage hält der OGH darüber hinaus fest, dass die Regelung des § 213 Abs 2 IO, wonach ein Unterschreiten der Quote wegen der Verfahrenskosten den Ausspruch der Restschuldbefreiung rechtfertigen kann, nicht dahin auszulegen ist, dass die Restschuldbefreiung dann jedenfalls und ohne Berücksichtigung allfälliger anderer, ihrer Gewährung entgegenstehender Gründe zu erteilen wäre. 113

114 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 7. OGH vom 21.01.2015, GZ 3 Ob 221/14t Gem § 215 IO wirkt die vom Gericht erteilte Restschuldbefreiung nicht hinsichtlich Verbindlichkeiten des Schuldners herrührend aus vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen und Unterlassungen sowie hinsichtlich Verbindlichkeiten, die nur aus Verschulden des Schuldners unberührt geblieben sind. Der OGH stellt in dieser Entscheidung klar, dass diese Ausnahme sich ausschließlich auf das Abschöpfungsverfahren bezieht. Die Wirkungen eines rechtskräftig bestätigten Zahlungs- bzw Sanierungsplanes werden nicht in dieser Form beschränkt. (Vgl auch OLG Wien vom 26.01.2012, GZ 28 R 268/11 d) Achtung: Geldstrafen werden aufgrund ihres pönalen Charakters von keiner Entschuldungsmöglichkeit erfasst! 114

115 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 8. OGH vom 28.04.2015, GZ 8 Ob 36/15z Die Schuldnerin bewohnte gemeinsam mit ihrem Ehegatten eine Mietkaufwohnung in der Größe von 98m² und einem Mietzins von monatlich € 550. Die Schuldnerin beantragte gem § 119 Abs 5 IO von der Verwertung der Wohnung abzusehen und das Mietrecht aus der Masse auszuscheiden. Dazu führte sie aus, dass die Größe der Wohnung dem gewöhnlichen Wohnungsbedarf entspreche, eine kostengünstigere Wohnung nicht zu erlangen sei und die Anmietung einer neuen Mietwohnung beträchtliche Kosten verursache. Das Erstgericht gab dem Antrag der Schuldnerin statt. Dagegen rekursierte ein Gläubiger und brachte dazu vor, dass die Mietkaufwohnung in jedem Fall überdimensioniert sei, eine Wohnung in einer den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Schuldnerin angepassten Größe kostengünstiger sei sowie anfallende Kosten, wie Umzugskosten, nicht zu berücksichtigen seien. Der Rekurs wurde vom RekursG zurückgewiesen. Dagegen erhob der Gläubiger den Revisionsrekurs zum OGH. 115

116 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 8. OGH vom 28.04.2015, GZ 8 Ob 36/15z Der OGH wies den Revisionsrekurs mit der Begründung zurück, dass dem einzelnen Gläubiger kein Rekursrecht zukomme, da ein solches unabsehbare Verfahrensverzögerungen nach sich ziehen könnte sowie die einzelnen Gläubiger im Verwertungsverfahren durch den Gläubigerausschuss mediatisiert sind. Ein Rekursrecht haben nur der Insolvenzverwalter, der Schuldner und die einzelnen Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dies gilt auch dann, wenn kein Gläubigerausschuss bestellt ist und daher das Insolvenzgericht allein über die Bewilligung einer Ausscheidung zu entscheiden hat (vgl auch 8 Ob 2085/96t). 116

117 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 9. OGH vom 27.05.2015, GZ 8 Ob 51/15f Zur Thematik der Restschuldbefreiung bei exorbitant hohen Verbindlichkeiten des Schuldners spricht der OGH in Wiederholung der Entscheidung zu GZ 8 Ob 107/08f aus, dass ein nicht bloß geringfügiges Unterschreiten der Mindestquote einer Restschuldbefreiung nach Billigkeit nicht zwingend entgegensteht. Billigkeitsentscheidungen sind von völlig individuellen Umständen und gegeneinander abzuwägenden Interessen geprägt, sodass es weder möglich noch sinnvoll erscheint, im Anwendungsbereich des § 213 Abs 3 IO einen fixen Schwellenwert für das gerade noch zulässige Unterschreiten der Mindestquote festzulegen. Bleibt die erreichbare Quote außerordentlich weit hinter der Mindestquote zurück, ist im Gegenzug ein besonders hohes Gewicht der zu berücksichtigenden Billigkeitsgründe erforderlich, um eine Restschuldbefreiung rechtfertigen zu können. 117

118 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10. OGH vom 26.2.2016, GZ 8 Ob 80/15w sowie 8 Ob 7/16m Erreicht der Schuldner nach Durchführung des Abschöpfungsverfahrens nicht die Mindestquote von 10 %, erlangt er eine Restschuldbefreiung nur bei Vorliegen von Billigkeitsgründen. Gemäß § 213 Abs 3 IO kann das Gericht das Abschöpfungsverfahren für beendet erklären, die Entscheidung über die Restschuldbefreiung bis zu drei Jahren aussetzen und festlegen, inwieweit der Schuldner den sich auf die 10% Quote ergebenden offenen Forderungsbetrag einzelner oder aller Verbindlichkeiten noch erfüllen muss, damit er von den nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit ist. Das Gericht hat ua zu berücksichtigen, ob der Insolvenzgläubiger vom Schuldner vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder von einem Mitschuldner oder Bürgen bereits einen Teil seiner Forderung erhalten hat (§ 213 Abs 3 Z 1 IO). ->Ob Beträge, die aus der Verwertung von Absonderungsrechten stammen, zu berücksichtigen sind, ist gesetzlich nicht geregelt.

119 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 10. OGH vom 26.2.2016, GZ 8 Ob 80/15w sowie 8 Ob 7/16m Der OGH hat entschieden, dass Erlöse aus einer Pfandverwertung bei der Entscheidung über die von Ergänzungszahlungen abhängige Restschuldbefreiung nach Billigkeit gemäß § 213 Abs 3 IO zu berücksichtigen sind. Sämtliche Leistungen zur Tilgung der jeweiligen Forderung seien zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie vor oder während des Insolvenzverfahrens geleistet wurden. Grundsätzlich müsse in jedem Einzelfall eine Interessenabwägung vorgenommen werden. In den gegenständlichen Entscheidungen erhielten die Absonderungsgläubiger jeweils eine Quote von mehr als 50 %, womit nach Ansicht des OGH jedenfalls ein ausreichender Billigkeitsgrund vorliege. Ein weiterer Billigkeitsgrund liegt vor, wenn die Zahlungen des Schuldners die Höhe des Kapitals ohne Zinsen und Kosten erreichen (§ 213 Abs 3 Z 2 IO). Das Vorliegen auch nur eines Billigkeitsgrundes kann ausreichend sein, damit der Schuldner dem Gläubiger keine Ergänzungszahlung zu leisten hat.

120 10. Spezielles zum Schuldenregulierungsverfahren 11. OGH vom 26.2.2016, GZ 8 Ob 145/15d Gemäß § 213 Abs 4 IO kann das Abschöpfungsverfahren um höchstens drei Jahre verlängert werden, um dem Schuldner doch noch die Möglichkeit zu geben, die Mindestquote von 10 % an die Gläubiger zu zahlen, damit ihm die Restschuldbefreiung erteilt wird. Der OGH stellt klar, dass es für die Erteilung der Restschuldbefreiung ausreichend ist, wenn die Mindestquote bis zur Beendigung des Abschöpfungsverfahrens durch Beschluss bezahlt wird. Die Zahlung der Mindestquote muss nicht bereits bei Ablauf der Verlängerungsfrist erfolgt sein.


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