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Brauchen wir neue Arbeitszeitmodelle? Schädlingsbekämpfertag Salzburg, Mag. Karl Reiff.

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Präsentation zum Thema: "Brauchen wir neue Arbeitszeitmodelle? Schädlingsbekämpfertag Salzburg, Mag. Karl Reiff."—  Präsentation transkript:

1 Brauchen wir neue Arbeitszeitmodelle? Schädlingsbekämpfertag Salzburg, 7.10.2016 Mag. Karl Reiff

2 Arbeitszeitbestimmungen im Kollektivvertrag § 4 Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 40 Stunden. 2. Die Arbeitszeit beginnt und endet im Betrieb. Die genaue Einteilung wird zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart (dort, wo kein Betriebsrat vorhanden ist, mit den Arbeitnehmern).

3 Arbeitszeitbestimmungen im Kollektivvertrag Wird der Arbeitnehmer vom Betrieb auf eine Arbeitsstelle entsendet, so gilt die notwendige Wegzeit als Arbeitszeit. Sofern die Beförderung von Arbeitnehmern vom Betrieb zum Einsatzort nicht mit betriebseigenen Fahrzeugen erfolgt, wird für die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln der tarifgünstigste Fahrpreis vergütet. 3. Die Arbeitszeit für Arbeiten, die nicht vom Standort des Betriebes aus verrichtet werden und sich auf mehrere Tage erstrecken, beginnt und endet auf der Arbeitsstelle.

4 Arbeitszeitbestimmungen im Kollektivvertrag Ist der Arbeitsplatz über eine Fahrstunde vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt, so wird der Arbeitsbeginn um eine halbe Stunde hinausgeschoben. Außerdem werden dem Arbeitnehmer für diese Arbeiten die Fahrtkosten vom Standort des Betriebes zum Arbeitsplatz und zurück vergütet. 4. Der 24. und 31.12 sind ganztägig arbeitsfrei. Der entfallende Lohn wird vergütet. 5. Der Transport von Arbeitsgeräten und Materialien hat innerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen.

5 Überstunden und Nachtarbeit 1. Überstundenarbeit liegt vor, wenn entweder die Grenzen der Wochenarbeitszeit überschritten werden oder die Tagesarbeitszeit überschritten wird, die sich auf Grund der Verteilung der Wochenarbeitszeit ergibt. 2. Bei Arbeitsausfällen infolge Witterungseinflüssen werden nur die Stunden bezahlt, in denen gearbeitet bzw. in denen Arbeitsbereitschaft angeordnet wurde. Den Arbeitnehmern ist Gelegenheit zur Einarbeitung der ausgefallenen Arbeitszeit zu geben. Die Gesamtarbeitszeit darf jedoch 9 Stunden täglich nicht überschreiten.

6 Überstunden und Nachtarbeit 3. Für Überstunden in der Zeit von 6 bis 21 Uhr gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent. Überstunden in der Zeit von 21 bis 6 Uhr sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent zu entlohnen. 4. Wird die Arbeit zum normalen Betriebsschluss beendet und muss der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung von Nachtüberstunden neuerlich auf der Arbeitsstelle erscheinen, so wird der Zuschlag von 100 % bereits ab 20 Uhr bezahlt. In diesem Falle sind fünf Überstunden zu garantieren (zu bezahlen). 5. Bei der Leistung von Überstunden ist nach fünf Überstunden eine bezahlte Arbeitspause von 30 Minuten zu gewähren, die in die Arbeitszeit einzurechnen ist. Das gleiche gilt bei Nachtüberstunden.

7 Überstunden und Nachtarbeit 6. Die Verrechnung der Überstundenarbeit erfolgt Halbstundenweise und zwar derart, dass Bruchteile einer halben Stunde auf eine volle halbe Stunde aufgerundet werden. 7. Anwesenheitsdienst bei Durchgasungen kann nur im beiderseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Die Entlohnung für diesen Anwesenheitsdienst ist ebenfalls einvernehmlich festzusetzen. In Betrieben, wo ein Betriebsrat vorhanden ist, ist dessen Zustimmung zu einer solchen Vereinbarung erforderlich.

8 Arbeitszeitgrenzen nach dem AZG Normalarbeitszeit Die tägliche Normalarbeitszeit darf acht Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit darf 40 Stunden nicht überschreiten. In der täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit leistet der Arbeitnehmer definitionsgemäß keine Überstunden. Wird die tägliche oder die wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten, fallen Überstunden an! Ausdehnung der Normalarbeitszeit Das Arbeitszeitgesetz sieht verschiedene Modelle flexibler Arbeitszeit vor. In deren Rahmen ist eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über acht Stunden und der wöchentlichen Normalarbeitszeit über 40 Stunden hinaus möglich.

9 Ausdehnung der Normalarbeitszeit Andere Verteilung der Normalarbeitszeit - § 4 Abs. 2 AZG Zur Erreichung einer längeren Freizeit, die mit der wöchentlichen Ruhezeit oder einer Ruhezeit gemäß § 12 zusammenhängen muss, kann die Normalarbeitszeit an einzelnen Tagen regelmäßig gekürzt und die ausfallende Normalarbeitszeit auf die übrigen Tage der Woche verteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

10 Ausdehnung der Normalarbeitszeit § 4 Abs. 1 AZG Der Kollektivvertrag kann eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen, soweit nach diesem Bundesgesetz eine kürzere Normalarbeitszeit vorgesehen ist. Darüber hinaus gehende Verlängerungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Auf der Basis von § 4 Abs. 1 AZG kann der Kollektivvertrag 10- stündige Spitzentage zulassen, die aber letztlich so auszugleichen sind, dass eine 40-stündige wöchentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wird – und zwar entweder in der einzelnen Woche oder aber in Form einer durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit, die über einen mehr- bzw. vielwöchigen Durchrechnungszeitraum erreicht wird.

11 Ausdehnung der Normalarbeitszeit Unterschiedliche Modelle flexibler Normalarbeitszeit mit 10-Stunden-Normalarbeitstage: Die Durchrechnung der Normalarbeitszeit innerhalb der Kalenderwoche 2 Modelle: Erstens Konsumation des Zeitausgleiches für die 8 Arbeitsstunden pro Tag überschreitende Arbeitszeit im Zusammenhang mit einer wöchentlichen oder tählichen Ruhezeit („Freitag Frühschluss“);

12 Ausdehnung der Normalarbeitszeit Zweitens sonstige Formen ungleichmäßiger, aber im Vorhinein feststehender Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der Woche. Für beide Fälle kann der KV über die in § 4 Abs. 2 vorgesehene Begrenzung der Tages- Normalarbeitszeit mit 9 Stunden hinaus die 10.Stunde als Normalarbeitszeit freigeben.

13 Vier-Tage- Woche Eine Vier-Tage-Woche liegt vor, wenn die gesamte Wochenarbeitszeit regelmäßig auf vier Tage verteilt wird. Im Rahmen einer 4-Tage-Woche kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, ohne dass Überstunden anfallen. Hierfür ist in Betrieben mit Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat eine Einzelvereinbarung notwendig. An welchen Tagen in der Kalenderwoche gearbeitet wird, ist egal. Drei Tage in der Kalenderwoche müssen aber jedenfalls frei bleiben. Wird an einem der drei freien Tage gearbeitet, so liegen Überstunden vor, die im Verhältnis 1:1,5 abzugelten sind.

14 Vier-Tage-Woche Tägliche Arbeitszeit mit Überstunden 12 Stunden Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier Tage verteilt, kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Formale Voraussetzungen in Betrieben mit Betriebsrat Ist im Betrieb ein Betriebsrat gewählt, ist die Ausdehnung der Tagesarbeitszeit durch Überstunden auf 12 Stunden nur zulässig, wenn darüber eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen worden ist. Formale Voraussetzungen in Betrieben ohne Betriebsrat Ist im Betrieb kein Betriebsrat gewählt, ist die Ausdehnung der Tagesarbeitszeit durch Überstunden auf 12 Stunden nur zulässig, wenn dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde, und die arbeitsmedizinische Unbedenklichkeit dieser zusätzlichen Überstunden für die betreffenden Tätigkeiten durch einen Arbeitsmediziner festgestellt wurde.

15 Gleitzeit Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Die gleitende Arbeitszeit bedarf keiner kollektivvertraglichen Zulassung, kann daher in allen Branchen betriebsintern geregelt werden. Form In Betrieben, in denen ein Betriebsrat errichtet ist, ist die gleitende Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Besteht kein Betriebsrat, muss mit dem einzelnen Arbeitnehmer eine schriftliche Gleitzeitvereinbarung getroffen werden

16 Gleitzeit Vorsicht! Schriftlichkeit ist absolutes Formerfordernis einer Gleitzeitvereinbarung. Der mündliche Abschluss einer Gleitzeitvereinbarung ist rechtsunwirksam und kann zu Überstundennachforderungen führen! Wesentliche Inhalte Eine Gleitzeitvereinbarung muss folgende Punkte enthalten: Dauer der Gleitzeitperiode, Gleitzeitrahmen, Höchstausmaß allfälliger Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben und Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode, Dauer und Lage der fiktiven Normalarbeitszeit.

17 Gleitzeit Gleitzeitperiode ist jener Zeitraum, in dem Zeitguthaben aufgebaut und abgebaut werden können. Am Ende dieses Zeitraumes ergibt sich ein entsprechender positiver oder negativer Zeitsaldo. Dieser Zeitsaldo kann als Zeitguthaben oder Zeitschulden in die nächste Gleitzeitperiode übertragen oder als Zeitguthaben (in Form von Überstunden) ausgezahlt werden.

18 Gleitzeit Gleitzeitrahmen ist der tägliche Zeitraum, innerhalb dessen der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit grundsätzlich frei beginnen und beenden kann. Fiktive Normalarbeitszeit ist die tägliche und wöchentliche Normalarbeitszeit, in welcher der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet wäre, wäre keine Gleitzeitvereinbarung abgeschlossen. Die fiktive Normalarbeitszeit wird der Arbeitszeitbemessung im Falle von Urlaub, Krankenstand und sonstigen gesetzlich anerkannten Dienstverhinderungsgründen des Arbeitnehmers zugrunde gelegt.

19 Gleitzeit Tägliche Normalarbeitszeit Die tägliche Normalarbeitszeit darf 10 Stunden nicht überschreiten. Wöchentliche Normalarbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode 40 Stunden im Durchschnitt nur insoweit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben vorgesehen sind. Maximal sind 50 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit zulässig. Am Ende einer Gleitzeitperiode bestehende Zeitguthaben, die nach der Gleitzeitvereinbarung in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden können, gelten nicht als Überstunden.

20 Gleitzeit Überstunden Überstunden fallen an, wenn Arbeitsleistungen außerhalb des Gleitzeitrahmens erfolgen, die tägliche Normalarbeitszeit von 10 Stunden überschritten wird oder Gutstunden die Übertragungsmöglichkeiten in die nächste Gleitzeitperiode überschreiten. Vorsicht! Offene Zeitguthaben sind am Ende des Arbeitsverhältnisses mit einem Zuschlag von 50% abzugelten! Dies gilt nicht bei einem unberechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers oder, wenn ein Kollektivvertrag Abweichendes vorsieht.

21 Flexi-Modelle Ausdehnung der Normalarbeitszeit Das Arbeitszeitgesetz sieht verschiedene Modelle flexibler Arbeitszeit vor. In deren Rahmen ist eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit über acht Stunden und der wöchentlichen Normalarbeitszeit über 40 Stunden hinaus möglich. Voraussetzung dafür ist regelmäßig, dass die durch die Ausdehnung der Normalarbeitszeit anfallenden Gutstunden innerhalb bestimmter Fristen wieder ausgeglichen werden. Auf diese Weise kann das Entstehen von Überstunden vermieden werden. Die nähere Ausgestaltung von Modellen flexibler Arbeitszeit ist – von wenigen Ausnahmen abgesehen - den Kollektivverträgen vorbehalten.

22 Angebot - VIDA Zeitraum Der Durchrechnungszeitraum kann nur für Vollzeitbeschäftigte vereinbart werden und beträgt 6 Monate. Beginn jeweils zum 1. März und 1. September. Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit auf 48 Stunden ausgedehnt werden. Dabei ist die tägliche Arbeitszeit im Durchschnitt auf 5 Tage aufzuteilen. Am Ende des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes können einmalig 173 Stunden in den nächsten übertragen werden. Alle darüber anfallenden Stunden sind mit dem Überstundenzuschlag in der darauffolgenden Lohnauszahlung fällig.

23 Angebot - VIDA Über die 48 Stunden hinausgehende Arbeitszeiten sind mit dem Überstundenzuschlag mit der nächstmöglichen Lohnauszahlung fällig. Bei Kündigung oder vorzeitig berechtigtem Austritt sind alle Stunden über der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Überstundenzuschlag sofort fällig.

24 Danke für die Aufmerksamkeit!


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