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Veröffentlicht von:Erwin Vogt Geändert vor über 7 Jahren
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Die neue Leitlinie zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wiss. Bereich und die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) - Beschlüsse - Änderungen - Folgen Informationsveranstaltung von Rektor und Kanzler für den wissenschaftlichen Bereich am 13. Juni 2016
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Ziele von Leitlinie und Novellierung Verringerung des extrem hohen Anteils von kurzen Beschäftigungsverhältnissen an den Hochschulen und auch an der Universität Freiburg Verhinderung unsachgemäßer Kurzbefristungen Mehr Planbarkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Karrierewege für den wissenschaftlichen Nachwuchs Berichtspflicht über die jährliche Evaluation an das MWK, den Senat und den Personalrat 02.07.2016Die neue Leitlinie und die Novellierung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes2
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Die neue Leitlinie im Überblick Einstimmig vom Senat am 27.01.2016 beschlossen Flankierung durch zu erstellende Personalentwicklungs- konzepte und den daraus resultierenden PE-Angeboten Die Leitlinien unterscheiden zwei Gruppen von befristet angestellten wissenschaftlichen Beschäftigten: a) auf Haushaltsstellen oder finanziert aus Haushaltsmitteln b) finanziert aus Drittmitteln 02.07.2016Die neue Leitlinie zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen Bereich3
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Die neue Leitlinie im Überblick a) auf Haushaltsstellen oder finanziert aus Haushaltsmitteln (= somit bei dauerhaft zur Verfügung stehenden Mitteln / Stellen) Befristungsdauer so lange, dass das jeweilige Qualifikationsziel erreicht werden kann Promotionsphase -Bei einer Promotion in der Regel mindestens 24 – 36 Monate -In den Betreuungsvereinbarungen soll auch die angestrebte Dauer der Promotion enthalten sein – wenn dies vorliegt, soll auf diesen Zeitraum befristet werden 02.07.2016Die neue Leitlinie zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen Bereich4
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Die neue Leitlinie im Überblick Postdoktorandenphase I -„Qualifikationsphase“ - Befristungsdauer so lange, dass das jeweilige Karriere- bzw. Qualifikationsziel erreicht werden kann -In der Regel mindestens 24 Monate Postdoktorandenphase II -„Entscheidungsphase“ – zur konkreten Vorbereitung auf eine weitere wissenschaftliche Karriere -Befristungsdauer so lange, dass das jeweilige Karriere- bzw. Qualifikationsziel erreicht werden kann 02.07.2016Die neue Leitlinie zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen Bereich5
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Die neue Leitlinie im Überblick Drei Ausnahmen: -Zusätzlicher Arbeitsvertrag, sofern der bisherige Arbeitsvertrag die Richtlinie schon erfüllt -Folgearbeitsvertrag mit gleichem Qualifikationsziel im Anschluss an eine andere Finanzierung -Überbrückungsfunktion für eine absehbare Anschlusstätigkeit oder um bei einem auslaufenden Drittmittelprojekt die Antragstellung für ein neues Projekt zu ermöglichen 02.07.2016Die neue Leitlinie zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen Bereich6
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Die neue Leitlinie im Überblick b) finanziert aus Drittmitteln (= somit bei zeitlich befristet zur Verfügung stehenden Mitteln) Befristungsdauer auf die Dauer der Projektlaufzeit Ausnahmen: -Wie bei Beschäftigungen auf Haushaltsstellen bzw. –mitteln -Sofern sich diese aus den wissenschaftlichen Erfordernissen des Drittmittelprojekts ableiten 02.07.2016Die neue Leitlinie zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen Bereich7
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Die neue Leitlinie im Überblick Planung von Beschäftigungsverhältnissen Sofern Mitarbeiter/innen schon an der Universität beschäftigt sind, soll der Antrag auf Weiterbeschäftigung 4 Monate vor Ende des Arbeitsvertrags im Personaldezernat vorliegen 3 Monate vor Ende des Altvertrags soll der Verlängerungsvertrag geschlossen sein 02.07.2016Die neue Leitlinie zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wissenschaftlichen Bereich8
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Die Änderungen des WissZeitVG im Überblick A: Qualifizierungsbefristung, § 2 Abs. I WissZeitVG Qualifikation Bisher: Die Befristung ist vor und nach der Promotion für jeweils sechs Jahre möglich (6+6 Regelung) bleibt bestehen Neu: Die befristete Beschäftigung ist nur (noch) zulässig, wenn sie auch zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz9
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Die Änderungen im Überblick Folge: Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen mit Daueraufgaben oder Nichtwissenschaftliche Mitarbeiter/innen (z.B. Labor- und Technikmitarbeiter) können keine sachgrundlos befristeten Verträge nach WissZeitVG mehr erhalten Befristung nur noch aufgrund des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) möglich 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz10
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Die Änderungen im Überblick Was ist eine Qualifizierung lt. WissZeitVG ? Vor Abschluss einer Promotion Promotion -Bei Abbruch der Promotion: Es muss geklärt werden, ob Vertrag aufgehoben/gekündigt werden kann andere wissenschaftliche Qualifizierung -Muss dem Erwerb von Fähigkeiten oder Kenntnissen in den Bereichen Projektmanagement, Akquisition, etc. dienen -Muss zu einer erfolgreichen beruflichen Karriere innerhalb oder außerhalb der Wissenschaft befähigen 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz11
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Die Änderungen im Überblick Was ist eine Qualifizierung laut WissZeitVG ? Nach Abschluss der Promotion (Postdoc-Phase) Habilitation Juniorprofessur, Nachwuchsgruppenleitung, etc. andere wissenschaftliche Qualifizierung -Zum Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen (z.B. Projektmanagement) -Muss zu einer erfolgreichen beruflichen Karriere innerhalb oder außerhalb der Wissenschaft befähigen 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz12
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Die Änderungen im Überblick Vertragslaufzeit Bisher: Keine Regelung zu Mindestbefristungen Neu: Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz13
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Die Änderungen im Überblick Was ist eine „angemessene“ Laufzeit ? -Grundsatz: Die Angemessenheit muss begründet werden und allgemein nachvollziehbar sein -Bezüglich einer Promotion: Befristung muss sich an prognostizierter Dauer des Promotionsvorhabens orientieren Anhaltspunkt: Übliche Dauer vergleichbarer Promotionsvorhaben Dauer letzten Endes einzelfallabhängig Vertrag kann verlängert werden, falls Promotion innerhalb des Befristungszeitraums nicht abgeschlossen wurde In der Regel mehrjährige Befristungsdauer 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz14
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Die Änderungen im Überblick -Bezüglich einer Habilitation: Grundsätzlich ist die übliche Dauer entsprechender Vorhaben heranzuziehen Zwischenziele (z.B. Zwischenevaluation) können berücksichtigt werden -Bezüglich anderer wissenschaftlicher Qualifizierung: Maßgeblich ist, welcher Zeitraum für die konkret angestrebte Qualifizierung sinnvoll ist (z.B. Dauer eines Projektes, in welchem der Mitarbeiter eingesetzt wird) -Die Angemessenheit muss zwischen Beschäftigtem und Betreuer der Qualifizierung abgestimmt werden: Der /die Beschäftigte sollte idealerweise unterschreiben, dass er mit der Angemessenheit der Laufzeit einverstanden ist. 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz15
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Die Änderungen im Überblick Wichtig: -Es muss eine angemessene Befristung zur FÖRDERUNG der Qualifizierung, NICHT zum Erreichen der Qualifizierung sein -Die Universität Freiburg hat sich mit den Leitlinien zur Laufzeit von Arbeitsverträgen im wiss. Bereich dazu verpflichtet, Verträge mit einer Laufzeit von unter zwei Jahren nur in sehr begründeten Ausnahmefällen zu schließen -Beispiel: Überbrückung hin zu einer ganz konkreten Anschlussbeschäftigung 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz16
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Die Änderungen im Überblick Dokumentation der Ziele und angemessene Befristung -erfolgt nicht im Arbeitsvertrag, da ansonsten bei Änderungswünschen einvernehmlich ein Änderungsantrag gestellt werden und ggf. eine Änderungskündigung erfolgen müsste -evtl. zukünftig im Antragsvordruck dokumentieren -Professur und Beschäftigte sollten unterschreiben die Vereinbarung des Qualifikationsziels UND die Vereinbarung zur angemessenen Befristung 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz17
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Die Änderungen im Überblick B: Drittmittelbefristung, § 2 Abs. II WissZeitVG Befristete Arbeitsverträge können auch künftig unabhängig davon, ob im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ein formales Qualifikationsziel verfolgt wird oder nicht, alternativ auf den Tatbestand der Drittmittelbefristung gestützt werden 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz18
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Die Änderungen im Überblick Bisherige Voraussetzungen: -Beschäftigung wird überwiegend aus Mitteln Dritter finanziert -Finanzierung ist für eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt -Mitarbeiter wird überwiegend der Zweck- bestimmung dieser Mittel beschäftigt - bleibt bestehen Neu: -Die vereinbarte Befristungsdauer „soll“ dem bewilligten Projektzeitraum entsprechen 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz19
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Die Änderungen im Überblick Folge: „Soll = Muss, wenn kann“ Verträge bis zu Meilenstein innerhalb des Projektes bleiben möglich, müssen aber gut dokumentiert werden Ausnahmen: -Vereinbarung kürzerer Vertragslaufzeiten im Einzelfall zulässig, wenn konkret nachgewiesen werden kann, dass die Tätigkeit nur für einen kürzeren als den bewilligten Projektzeitraum benötigt wird -Aus guten Gründen, z.B. Überbrückung zwischen zwei Drittmittelprojekten 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz20
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Die Änderungen im Überblick Mitarbeiter/innen in Technik und Verwaltung Bisher: Unter den Voraussetzungen der Drittmittelbefristung war auch die Befristung von diesen Mitarbeiter/innen nach WissZeitVG zulässig Neu: Ersatzlos gestrichen! Folge: Befristung kann nur noch nach TzBfG erfolgen 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz21
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Die Änderungen im Überblick Auswirkungen: -Probleme bei der Befristung von Projekten mit jährlicher Mittelzuweisung -Vertragslaufzeit bei Promotion und Drittmittel (wonach wird befristet?) -Drittmittelanträge müssten ggf. stärker mit Meilensteinen versehen werden -Ungleiche Befristung des wissenschaftlichen und akzessorischen Personals -(Unsichere) Prognose nach TzBfG erforderlich -Rechtsmissbrauchsprüfung erschwert die Befristung zusätzlich -Ggf. Entfristung bei ständigem Einsatz in unterschiedlichen Projekten 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz22
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Die Änderungen im Überblick Familienpolitische Komponente, Wissenschaftler /innen mit Behinderung Bisher: Die insgesamt zulässige Befristungsdauer (6+6) verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. bleibt bestehen Neu: Feststellung, dass dies auch für die Betreuung von Stief- und Pflegekindern gilt. Neu: Für Wissenschaftler/innen mit Behinderung oder einer schweren chronischen Erkrankung verlängert sich der insgesamt zulässige Befristungszeitraum um zwei Jahre. 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz23
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Dank und Diskussion Mit Dank für die Aufmerksamkeit - ist die Diskussion hiermit eröffnet 02.07.2016Das neue Wissenschaftszeitvertragsgesetz24
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