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Einbürgerungsrecht Hinweise. Prinzip: Selbststudium das Einbürgerungsrecht ist im Selbststudium zu erarbei- ten auf der Grundlage: –des Bürgerrechtsgesetzes.

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Präsentation zum Thema: "Einbürgerungsrecht Hinweise. Prinzip: Selbststudium das Einbürgerungsrecht ist im Selbststudium zu erarbei- ten auf der Grundlage: –des Bürgerrechtsgesetzes."—  Präsentation transkript:

1 Einbürgerungsrecht Hinweise

2 Prinzip: Selbststudium das Einbürgerungsrecht ist im Selbststudium zu erarbei- ten auf der Grundlage: –des Bürgerrechtsgesetzes des Bundes –der Literatur zum Einbürgerungsrecht (vgl. insbes. das Literatur- verzeichnis zur Vorlesung) –der bundesgerichtlichen Rechtsprechung –der ergänzenden kantonalen Gesetzgebung (schauen Sie sich ein oder zwei kantonale Bürgerrechtsgesetze an) dargestellt werden nachfolgend lediglich einige grund- legende Prinzipien, die das schweizerische Einbürge- rungsrecht kennzeichnen zwecks Selbstkontrolle werden danach einige Fragen gestellt, die im Selbststudium zu behandeln sind

3 Wichtige Grundsätze des Einbürgerungsrechts Einheit von Bundes-, Kantons- und Gemeinde- bürgerrecht Rahmenkompetenz des Bundes Einheit von Bürgerrecht und politischen Rechten Erwerb durch Abstammung (« ius sanguinis ») Einheit des Bürgerrechts in der Familie Integration als Voraussetzung der Einbürgerung Zulässigkeit des Doppelbürgerrechts Vermeidung von Staatenlosigkeit Gleichbehandlung der Geschlechter

4 Kontrollfragen 1 Welches ist der jeweilige Gehalt der oben aufgeführten Grundsätze des Einbürge- rungsrechts? Wie ist die föderalistische Kompetenzverteilung im Einbürgerungsrecht (verfassungs- und gesetzesrechtlich)? Wie wird das Schweizer Bürgerrecht erworben (unterscheiden Sie verschiedene Fall- konstellationen bzw. Tatbestände)? Welche Arten von Einbürgerungen gibt es und worin unterscheiden sie sich? Gibt es einen Anspruch auf Einbürgerung oder muss zur Beantwortung dieser Frage allenfalls zwischen verschiedenen Konstellationen unterschieden werden? Welches sind die Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung? Worum handelt es sich bei den sog. materiellen und den formellen Einbürgerungs- voraussetzungen? Welches sind die Anforderungen an die Integration von einbürgerungswilligen Perso- nen? Wer legt diese Anforderungen fest und wer überprüft sie? Gibt es Erleichterungen für Kinder und Jugendliche und erscheinen Ihnen diese als angemessen? Welche Tatbestände der erleichterten Einbürgerung gibt es und welches sind jeweils die Voraussetzungen?

5 Kontrollfragen 2 Unter welchen Voraussetzungen steht die Wiedereinbürgerung? Welche Anforderungen an die Normstufe bestehen für allfällige weitere Erleichterun- gen? Könnte insbes. der Gesetzgeber für hier geborene ausländische Personen das « ius soli » einführen? Ist es möglich, dass eine ausländische Person eingebürgert wird, bevor sie die Nie- derlassungsbewilligung erhalten könnte? –Wenn ja, weshalb bzw. unter welchen Umständen? –Wenn ja, ist dies sinnvoll? Handelt es sich bei der Einbürgerung um einen rein politischen Hoheitsakt, der im freien Entscheid der Einbürgerungsbehörde steht, oder um einen Verwaltungsakt oder um einen sonstigen individuell-konkreten Hoheitsakt, der den entsprechenden rechtsstaatlichen Anforderungen unterliegt? Welches sind die Anforderungen an das Einbürgerungsverfahren (insbes. gemäss Verfassung und Gesetz)? Wieweit müssen Einbürgerungswillige ihre persönlichen Verhältnisse offenlegen? Gibt es rechtsstaatliche Grenzen dafür? Stellt das Völkerrecht prozessuale und materiellrechtliche Anforderungen an das Einbürgerungsrecht? –Wenn ja, in welchen Rechtsquellen? –Wenn ja, mit welchen Inhalten?

6 Kontrollfragen 3 Ist die Zulassung des Doppelbürgerrechts sinnvoll? Erachten Sie es als zulässig, für die Einbürgerung zu verlangen, dass die gesuchstellende Person auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet? Können Ehepaare oder Kinder verlangen, dass über ihr Einbürgerungs- gesuch separat von demjenigen des Partners bzw. der Eltern entschieden wird? Kann verdienten ausländischen Personen das Ehrenbürgerrecht ohne Ein- haltung der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt werden? Kann aus wichtigen Gründen oder aus höheren Interessen von den ordent- lichen Einbürgerungsvoraussetzungen abgewichen werden, etwa zur ra- schen Einbürgerung eines Sportlers für das Mitwirken in der Nationalmann- schaft oder bei Olympischen Spielen für die Schweiz? In welchen Tatbeständen und unter welchen Voraussetzungen tritt ein Ver- lust des Bürgerrechts ein? Ist es sinnvoll, die Frist zur Nichtigerklärung einer Einbürgerung auf fünf oder sogar acht Jahre zu verlängern, wie dies in der Bundesversammlung zurzeit diskutiert wird (vgl. BBl 2008 1277 ff.)?

7 Kontrollfragen 4 (1) Was ist Grundlage und Tragweite der Novelle des BüG vom 21.12.2007 : Art. 15a 1Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt. 2Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungs- gesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird. Art. 15b 1Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen. 2Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ab- lehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.

8 Kontrollfragen 4 (2) Art. 15c 1Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird. 2Den Stimmberechtigen sind die folgenden Daten bekannt zu geben: a.Staatsangehörigkeit b.Wohnsitzdauer c.Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvorausset- zungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse. 3Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis. Art. 50 Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale In- stanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentli- che Einbürgerung beurteilen.

9 Bundesgerichtsentscheide zum Einbürgerungsverfahren Als Lernhilfe wird kommentarlos auf die folgenden Urteile verwiesen: BGE 129 I 217, 232 BGE 130 I 140 BGE 131 I 18 BGE 132 I 167 BGE 132 II 113 BGE 135 II 1, 161 1P.550/2006 und 1P.552/2006 1D_8/2007 und 1D_9/2007 1D_11/2007 und 1D_12/2007 1D_1/2008


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