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Das Zusammenfallen von Haftpflicht- und Versicherungsleistungen.

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Präsentation zum Thema: "Das Zusammenfallen von Haftpflicht- und Versicherungsleistungen."—  Präsentation transkript:

1 Das Zusammenfallen von Haftpflicht- und Versicherungsleistungen

2 1. Ausgangslage Das System des Personenschadensrecht basiert auf mehreren Leistungserbringern (Sozialversicherer, Haftpflichtige, Privatversicherer, Arbeitgeber etc.). Die Leistungen der verschiedenen Leistungserbringer müssen koordiniert werden um vorderhand zwei Hauptziele zu erreichen: –möglichst umfassender Ersatz des eingetretenen Schadens; –Verhinderung von Bereicherungen (Überentschädigungen). Die Koordination erfolgt auf verschiedenen Ebenen: –Innerhalb ein und desselben Sozialversicherungszweiges (intrasystemische Koordination) Beispiel: –Taggeld des Unfallversicherer wird durch Invalidenrente des Unfallversicherers abgelöst, wenn von der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann und Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). –Innerhalb eines einzelnen Ausgleichssystems (intersystemische Koordination) Beispiel: –Fällt eine Invalidenrente der Unfallversicherung mit einer Invalidenrente der IV zusammen, so wird die Invalidenrente der Unfallversicherung als Komplementärrente ausgerichtet (Art. 20 Abs. 2 UVG). –Zwischen verschiedenen Ausgleichssystemen (extrasystemische Koordination) Beispiel: –Der Unfallversicherer und die Invalidenversicherung erbringen jeweils eine Invalidenrente für einen Fall, der durch einen Haftpflichtigen verursacht wurde.

3 1. Ausgangslage In einem ersten Schritt erfolgt die Leistungskoordination innerhalb eines Sozialversicherungszweiges. In einem zweiten Schritt sind die Leistungen innerhalb des Sozialversicherungsrechts miteinander zu koordinieren. Erst im letzten Schritt erfolgt die Koordination zwischen verschiedenen Systemen. Die Koordination erfolgt nicht gesamthaft, sondern innerhalb der Einzelschadensposten (Erwerbsschaden, Heilungskosten, Pflegeschaden, Rentenschaden, Versorgerschaden etc.). Zur Eingrenzung der zu koordinierenden Leistungen dient der Kongruenzgrundsatz. Die Koordination kann nach verschiedenen Prinzipien erfolgen. Grundsätzlich zu unterscheiden sind: –Anspruchskonkurrenz (z.B. Im Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Haftpflichtrecht gemäss Art. 72 ATSG oder im Verhältnis zwischen privaten Schadensversicherungen und Haftpflichtrecht gemäss Art. 72 VVG) –Anspruchskumulation (z.B. bei privaten Summenversicherungen gemäss Art. 96 VVG)

4 2. Einzelschaden und Kongruenzgrundsatz Eine Koordination kann grundsätzlich nur innerhalb eines Einzelschadensposten vorgenommen werden. Der Gesamtschadensbegriff ist diesbezüglich untauglich. Entscheidend dafür, ob Leistungen zu koordinieren sind, ist die funktionelle Gleichgerichtetheit derselben. Die blosse Bezeichnung ist nicht ausschlaggebend. Die Prüfung, ob die verschiedenen zusammenfallenden Leistungen koordiniert werden können, erfolgt nach dem Kongruenzgrundsatz. –Eine Bereicherung (Überentschädigung) tritt nur ein, wenn der gleichen Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während der gleichen Zeitspanne für ein identisches Schadensereignis ausgerichtet werden und die Leistungen insgesamt den Schaden übersteigen. Der Kongruenzgrundsatz beinhaltet demzufolge vier Elemente: –Ereignisbezogene Kongruenz –Sachliche Kongruenz –Personelle Kongruenz –Zeitliche Kongruenz

5 2. Einzelschaden und Kongruenzgrundsatz Die ereignisbezogene Kongruenz: –Damit eine Koordination verschiedener Leistungen erfolgen kann, müssen die schadenausgleichenden Leistungen durch dasselbe Ereignis ausgelöst worden sein. Die ereignisbezogene Kongruenz spielt eine wichtige Rolle, bei mitwirkenden Ursachen (z.B. konstitutionelle Prädisposition) Die ereignisbezogene Kongruenz ist v.a. dann wichtig, wenn ein Ausgleichssystem kausal, dass andere hingegen final ausgestaltet ist. Diesfalls ist beim finalen Ausgleichssystem eine Ausscheidung der Ursachen vorzunehmen. Beispiel: –Die Invalidenversicherung erbringt Rentenleistungen unabhängig davon, ob die Ursache der Invalidität eine Krankheit oder ein Unfall ist. Für die Koordination mit dem Haftpflichtrecht muss sie nun die auf das Haftpflichtereignis zurückzuführenden Ursachen ausscheiden. Einzig in diesem Umfang kann die Invalidenversicherung in die haftpflichtrechtlichen Ansprüche der versicherten Person subrogieren und auf den Haftpflichtigen Rückgriff nehmen (Art. 72 ATSG).

6 2. Einzelschaden und Kongruenzgrundsatz Die sachliche Kongruenz: –Damit eine Koordination verschiedener Leistungen erfolgen kann, müssen sich die schadenausgleichenden Leistungen in ihrer Art und Funktion entsprechen. Für die Gegenüberstellung ist eine wirtschaftliche und nicht eine begriffliche Betrachtung anzustellen. Die sachliche Kongruenz ist dann gegeben, wenn die verschiedenen Leistungen auf denselben Einzelschaden gerichtet sind. Die Subrogation eines Sozialversicherers in die haftpflichtrechtlichen Ansprüche der versicherten Person erfolgt für jeden Einzelschadensposten gesondert. Ebenso bestehen die Vorrechte der versicherten Person innerhalb jedes einzelnen Schadensposten. Gemäss Art. 74 ATSG sachlich kongruente Leistungen: –Vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten –Taggelder und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit –Invalidenrenten bzw. an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit –Leistungen für Hilflosigkeit und Vergütungen für Pflegekosten und Pflegeschaden –Integritätsentschädigung (UV) bzw. Integritätsschadenrente (MV) und Genugtuung –Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden –Bestattungs- und Todesfallkosten

7 2. Einzelschaden und Kongruenzgrundsatz Die personelle Kongruenz: –Damit eine Koordination verschiedener Leistungen erfolgen kann, müssen die schadenausgleichenden Leistungen derselben Person bzw. ihren Hinterlassenen zustehen. Die personelle Kongruenz ist beispielsweise dann wichtig, wenn von einer Sozialversicherung neben Hauptrenten auch Kinderrenten ausgerichtet werden. Wichtig: Die Anspruchsberechtigung für Kinderrenten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge liegt grundsätzlich bei der versicherten Person selbst und nicht beim Kind. Vgl. dazu aber auch Art. 285 ZGB. Beispiel: –Die versicherte Person erhält von der Invalidenversicherung und ihrer Vorsorgeeinrichtung jeweils Invalidenkinderrenten zu ihrer eigenen Invalidenrente hinzu. Die Invalidenkinderrenten sind personell kongruent zum haftpflichtrechtlichen Erwerbsschaden der versicherten Person. Die Invalidenversicherung und die Vorsorgeeinrichtung subrogieren daher in die haftpflichtrechtlichen Ansprüche der versicherten Person und können für die Invalidenkinderrenten Rückgriff auf den Haftpflichtigen nehmen.

8 2. Einzelschaden und Kongruenzgrundsatz Die zeitliche Kongruenz: –Damit eine Koordination verschiedener Leistungen erfolgen kann, müssen sich die schadenausgleichenden Leistungen auf dieselbe Zeitspanne erstrecken. Die Frage nach der zeitlichen Kongruenz stellt sich nur bei Dauerleistungen. Bei einmaligen Leistungen (z.B. Heilungskosten) ist das Kriterium der zeitlichen Kongruenz nicht von Bedeutung. Die zeitliche Kongruenz kann sich teilweise mit der ereignisbezogenen Kongruenz überschneiden. Beispiel: –Die Invalidenrente der Unfallversicherung ist lebenslänglicher Natur. Die zeitliche Kongruenz zum Erwerbsschaden der versicherten Person besteht jedoch nur bis zum Rentenalter (da die geschädigte Person ab diesem Zeitpunkt keinen Erwerbsschaden mehr erleidet). Die über das Rentenalter hinaus ausgerichtete Invalidenrente der Unfallversicherer ist hingegen unter dem Schadensposten des "Rentenschadens" relevant.

9 3. Intra- und intersystemische Koordination Die Koordination im Sozialversicherungsrecht erfolgt nach gesetzlich geregelten Grundsätzen. AHV und IV gelten für die Koordination als ein einziger Sozialversicherungszweig (Art. 63 ATSG) Die jeweils anwendbaren Grundsätze der intrasystemischen Koordination finden sich in den sozialversicherungsrechtlichen Einzelgesetzen. –Beispiel: Bezieht eine verwitwete Person eine Hinterlassenenrente der AHV und hat sie zudem Anspruch auf eine Invalidenrente der IV, so wird die Invalidenrente in jedem Falle als ganze Rente ausgerichtet (Art. 43 Abs. 1 IVG). Die Grundsätze der intersystemischen Koordination sind weitgehend in den Art. 63 - 71 ATSG geregelt. Darüber hinaus finden sich aber auch einzelgesetzliche Sonderbestimmungen (z.B. die Komplementärrenten- regelung in der Unfallversicherung gemäss Art. 20 Abs. 2 UVG). –Beispiel: Die Kosten der Heilbehandlung werden ausschliesslich von einer Sozialversicherung erbracht (Art. 64 ATSG). Renten werden unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ gewährt (Art. 66 ATSG).

10 4. Extrasystemische Koordination Ausgangslage: –Die extrasystemische Koordination wird nachfolgend als das Zusammenfallen von Sozial- bzw. Privatversicherungsleistungen oder Leistungen des Arbeitgebers mit haftpflichtrechtlichen Ersatzansprüchen verstanden. –Aus der Sicht der geschädigten Person stehen ihr mehrere Ersatzpflichtige gegenüber, die für denselben (Einzel-)Schaden jeweils Leistungen schulden. –Die Ersatzpflichtigen sind: Haftpflichtige Neutrale Ersatzpflichtige –Ausgangslage bildet die Bestimmung von Art. 51 OR, wonach bei einer Mehrheit an Ersatzpflichtige Anspruchskonkurrenz besteht. –Für bestimmte Ersatzpflichtige bestehen Sondernormen: Art. 72 ff. ATSG für die dem Allgemeinen Teil unterstellten Sozialversicherer Art. 34b BVG für die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge Art. 72 oder 96 VVG für Privatversicherungen


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