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Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 1 Praxisseminar für GemeinderätInnen Herzlich willkommen!

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Präsentation zum Thema: "Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 1 Praxisseminar für GemeinderätInnen Herzlich willkommen!"—  Präsentation transkript:

1 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 1 Praxisseminar für GemeinderätInnen Herzlich willkommen!

2 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 2 Themenüberblick Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO Gemeindeabgaben Dienstrecht für Gemeindebedienstete „Eckpunkte“ des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

3 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 3 I.Regelungen über die Gemeinden - Gemeinden und ihre Aufgaben - Gemeindeorgane - Einrichtungen der direkten Demokratie - Gemeindewirtschaft - Gemeindehaushalt - Gemeindeaufsicht II.Regelungen über die Gemeindeverbände III.Schlussbestimmungen Tiroler Gemeindeordnung 2001 (LGBl. Nr. 36 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 81/2015)

4 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 4 Die Gemeinde und ihre Aufgaben  Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und selbstständiger Wirtschaftskörper - Gebietskörperschaft - Recht auf Selbstverwaltung - selbstständiger Wirtschaftskörper - eigener Wirkungsbereich

5 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 5 Gemeindebestand / Änderungen Bezeichnungen  Gliederung des Landes in Gemeinden  Grenzänderungen  Marktgemeinden  Stadtgemeinden  Gemeindewappen

6 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 6 Gemeinde – Wirkungsbereiche  eigener Wirkungsbereich  ortspolizeiliche Verordnungen  Übertragung einzelner Angelegenheiten  übertragener Wirkungsbereich

7 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 7 Organe der Gemeinde  Gemeinderat  Gemeindevorstand / Stadtrat  Ausschüsse für wirtschaftliche Unternehmungen  Bürgermeister

8 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 8 Zusammensetzung der Kollegialorgane  Gemeinderat 9 bis 21 Mitglieder  Gemeindevorstand – Bürgermeister(-stellvertreter) - weitere Mitglieder  (nicht) ständige Ausschüsse (mind. 3 Mitglieder)

9 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 9 Funktionsperiode der Gemeindeorgane  beträgt sechs Jahre  Selbstauflösung und Auflösung des Gemeinderates  Mandatsverlust und Amtsverlust  Mandatsverzicht und Amtsverzicht (Beurlaubung)

10 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 10 Aufgaben des Gemeinderates (oberstes Organ der Gemeinde)  Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wie - Voranschlag / Rechnungsabschluss - Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften - Finanzierung von außerordentlichen Vorhaben - Aufnahme von Krediten, Gewährung von verlorenen Zuschüssen - Erlassung von Verordnungen (Delegierung für bestimmte Bereiche möglich) - nachträgliche Genehmigung von dringenden Verfügungen des Bürgermeisters

11 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 11 Aufgaben des Gemeinderates (oberstes Organ der Gemeinde)  Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, wie - Begründung von Dienstverhältnissen, deren Dauer sechs Monate übersteigt - Einleitung einer Volksbefragung

12 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 12 Aufgaben des Gemeindevorstandes  Übertragung gewisser Entscheidungen durch den Gemeinderat, wie - Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften - Verwirklichung und Finanzierung außerordentlicher Vorhaben - Gewährung von verlorenen Zuschüssen - Erlassung von bestimmten Verordnungen  Vorberatung und Antragstellung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind (sog.„Umlaufbeschlüsse“)

13 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 13 Aufgaben des Bürgermeisters  Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind - Einholung der Meinung des Gemeinderates in jeder Angelegenheit möglich (eigener Wirkungs- bereich)  Alleinentscheidung in dringenden Fällen

14 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 14 Aufgaben des Bürgermeisters  Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderates  Durchsetzung der gemeindlichen Bescheide  Vertretung der Gemeinde nach außen / Übertragung der Vertretung  Verpflichtungserklärungen der Gemeinde

15 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 15 Funktionsweise des Gemeinderates  Geschäftsordnung  Einberufung und Festsetzung der Tagesordnung  Befangenheit  Öffentlichkeit, Ausschluss der Öffentlichkeit

16 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 16 Verhältnis Gemeindeorgane zu Gemeindebediensteten  Gemeindeamt  Amtsleiter / Weisungsbefugnis  Geschäftsgang

17 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 17 Rechte des Gemeinderates  Einsichtnahme in die Verhandlungsunterlagen zu den Gemeinderatssitzungen (§ 40) – Präzisierung (Verträge, Pläne u. dgl.; Kopien und Ausdrucke anfertigen od. anfertigen lassen)  Wortmeldung zu den einzelnen Verhandlungs- gegenständen  Anträge zur Geschäftsordnung und zu den jeweiligen Verhandlungsgegenständen  Recht auf „selbstständige Anträge“ unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“

18 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 18 Beschlussfähigkeit und Abstimmungsverfahren  Anwesenheitserfordernis von mehr als die Hälfte der Mitglieder  einfache Mehrheit bzw. qualifizierte Mehrheit  Abstimmungsverfahren - durch Handzeichen - namentliche oder geheime Abstimmung Niederschriften

19 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 19 Verantwortlichkeit von Gemeindeorganen  politisch - Gemeinderat - Überprüfungsausschuss - Aufsichtsbehörde - Landesrechnungshof (Bundesrechnungshof) - Gemeindebürger

20 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 20 Verantwortlichkeit von Gemeindeorganen  zivilrechtlich - Amtshaftung - Organhaftung - Dienstnehmerhaftung  strafrechtlich - Veruntreuung - Untreue - Betrug

21 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 21 Möglichkeiten direkter Demokratie  Volksbefragung - ein Sechstel der aktiv Wahlberechtigten - Mehrheit von zwei Dritteln des Gemeinderates - Bürgermeister bei Verletzung von Gemeinde- interessen  Gemeindeversammlung  Petitionen

22 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 22 Gemeindeaufsicht  Aufgaben  Aufsichtsbehörden, Aufsichtsbeschwerden  Verordnungsprüfung  Genehmigungsvorbehalt

23 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 23 Gemeindeverbände aufgrund von  Vereinbarungen  Verordnungen des Landes bzw. des Bundes  Landes- bzw. Bundesgesetzen

24 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 24 Gemeindeverbände  Satzung  Organe - Verbandsversammlung - Verbandsausschuss - Verbandsobmann - Überprüfungsausschuss  Aufsicht

25 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 25 Beispiele von Verwaltungsinnovationen  Homepage der Marktgemeinde Kremsmünster (www.kremsmuenster.at) - e-governmentwww.kremsmuenster.at  verstärkter Wissenstransfer durch weiteren Ausbau der interkommunalen Zusammen- arbeit

26 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 26 Tiroler Gemeindeverband „leistungsstarke Gemeinden sichern die Lebensqualität der BürgerInnen“ Besuchen Sie die Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes und des Österreichischen Gemeindebundes und Sie sind über das aktuelle Geschehen auf kommunaler Ebene informiert täglich aktualisierte Informationen

27 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 27 Abgaben- und Abgabenverfahrensrecht – Grundsätze (Themenübersicht) Vorschreibung – (Verwaltungsgericht, Fa. Kufgem EDV GmbH) - Abgabenbehörde ist der Bürgermeister - Bescheid (Nebengebührenbescheid) - Lastschriftenanzeige - Rechnung - richtige „Zuordnung“ Rechtsmittel - Musterbescheide (Beschwerdevorentscheidung ua.) „Übergangsregelung“ nach § 143a TGO Abgabenverordnungen – Mustersammlung (Festsetzung etc.)

28 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 28 Abgaben- und Abgabenverfahrensrecht – Grundsätze (Themenübersicht) Grundsteuer Kommunalsteuer Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 - TVAG 2011 mit Praxisbeispielen - Ausgleichsabgabe - Erschließungsbeitrag - Gehsteigbeitrag Benützungsgebühren

29 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 29 Vorschreibung Bescheid (mit „Verordnung festgesetzt“, zB Müllgebühren, Wasser- und Kanalgebühren, Zählermiete, Hundesteuer, Waldumlage ….) Nebengebührenbescheid (zB Mahngebühren, Nebenansprüche, wie Säumniszuschlag, Verspätungszuschlag …) Lastschriftanzeige (Grundsteuer lfd.) Rechnung (zB Kindergartenentgelte, Saalbenützungsentgelt, „Graböffnungsgebühr“ …) richtige „Zuordnung“ vornehmen

30 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 30 Rechtsmittel - Musterbescheide siehe Homepage des Tiroler Gemeindeverbandes Rechtsmittelfrist Beschwerdevorentscheidung durch den BGM „grundsätzlich“ erforderlich (siehe § 262 BAO, jedoch Ausnahmen!) Vorlage an das Verwaltungsgericht (siehe §§ 265 und 266 BAO, „formale“ Erfordernisse)

31 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 31 Übergangsregelung nach § 143a TGO am 31.12.2013 bei der Gemeinde anhängige Berufungsverfahren sind von der Gemeinde fortzuführen (zB Getränkesteuer, allenfalls Säumnisbeschwerde!) Berufungsbehörde in diesen Fällen ist der Gemeindevorstand

32 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 32 Verordnungen im Abgabenbereich „Mustersammlung“ steht im Wege der „Gemeindeanwendung“ zur Verfügung Beschlussfassung im Wege des Voranschlages genügt nicht (keine zeitliche Begrenzung vornehmen) Kundmachung (Frist …) Verordnungsprüfung („Vorprüfung“ durch die Abt. Gemeinden)

33 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 33 Grundsteuer - Grundsteuerbefreiung Rechtsgrundlagen: Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2010 Finanzausgleichsgesetz – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015 Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 64, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013 Steuerpflicht: Grundsteuer A – land- und forstwirtschaftliche Betriebe Bewertungsgegenstand ist Betrieb als Gesamtheit Bewertungsmaßstab ist der Ertragswert (Vergleichswertverfahren)

34 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 34 Grundsteuer B – Grundstücke - unbebaute Grundstücke Bewertungsgegenstand ist unbebautes Grundstück Bewertungsmaßstab ist dessen gemeiner Wert - bebaute Grundstücke Bewertungsgegenstand ist das bebaute Grundstück Bewertungsmaßstäbe sind der Bodenwert und der Gebäudewert Grundsteuer

35 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 35 Steuerschuldner: Eigentümer, im Falle des Baurechtes der Berechtigte (mehrere Steuerschuldner – Gesamtschuldner) Haftung: persönliche Haftung: Fruchtnießer dingliche Haftung: gesetzliches Pfandrecht Grundsteuerbescheid wirkt auch gegen Rechtsnachfolger (gilt auch für Nachfolge im Besitz) Grundsteuer

36 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 36 Berechnung der Grundsteuer: Besteuerungsgrundlage: Einheitswert (BewG) Einheitswertbescheid Festsetzung der Steuermessbeträge: Tausendsatz des Einheitswertes (GrStG) Grundsteuermessbescheid Grundsteuerbefreiung: Kürzung des Steuermessbetrages Grundsteuerbefreiungsbescheid Festsetzung des Jahresbetrages: Hebesatz Grundsteuerbescheid Grundsteuer

37 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 37 Hebesatz (FAG-Beschluss des Gemeinderates): Grundsteuer A – 500 v.H. des Steuermessbetrages Grundsteuer B – 500 v.H. des Steuermessbetrages Änderbar bis 30. Juni d.J. Entrichtung der Grundsteuer: je ein Viertel des Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11., wenn der Jahresbetrag € 75,-- nicht übersteigt, am 15.05. neuer Grundsteuerbescheid, wenn neuer Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid erlassen wird od. der Hebesatz geändert wird Grundsteuer

38 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 38 Grundsteuerbefreiung Kürzung des Grundsteuermessbetrages: Wegkürzung des auf die begünstigte Bauführung entfallenden Teiles des Steuermessbetrages Grundsteuerbefreiungstatbestände: Bauten, durch die Wohnungen mit höchstens 150 m² Nutzfläche geschaffen werden, auf die Dauer von 20 Jahren; Voraussetzung: Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes Baumaßnahmen nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968 bzw. 1984 auf die Dauer von 20 Jahren Bauten, die ständig gewerblichen Zwecken dienen, auf die Dauer von 15 Jahren

39 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 39 Beginn des Befreiungszeitraumes: Mit Beginn des auf die Beendigung der Bauführung folgenden Kalenderjahres Grundsteuerbefreiung

40 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 40 Kommunalsteuer Rechtsgrundlage: Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993, BGBl. Nr. 819/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2011 Steuergegenstand: Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind. - Dienstnehmer: Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen ab 01.01.2010 auch für „freie Dienstnehmer“

41 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 41 - Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (Gewinn- absicht ist nicht ausschlaggebend). Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer gewerblichen und land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig (zB Wasser- werke, Schlachthöfe, Anstalten...) - Betriebsstätte ist jede feste örtliche Anlage oder Ein- richtung, die mittelbar oder unmittelbar der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient (insbesondere Stätte der Geschäftsleitung) Kommunalsteuer

42 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 42 Bemessungsgrundlage: Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind (Ausnahme: Beschäftigte nach dem Behinderteneinstellungsgesetz) Steuersatz: Die Steuer beträgt 3% der Bemessungsgrundlage Steuerbefreiung: ÖBB mit 66% der Lohnsumme und bestimmte mildtätige und/oder gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtungen Kommunalsteuer

43 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 43 Steuerschuldner: Steuerschuldner ist der Unternehmer (wird Unternehmen von mehreren Personen betrieben, sind Unternehmer und diese Personen Gesamtschuldner) Erhebungsberechtigte Gemeinde, Zerlegung der Bemessungsgrundlage: Kommunalsteuer ist in jener Gemeinde zu entrichten, in der eine Betriebsstätte unterhalten wird. bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten ist die Kommunalsteuer zu zerlegen bei Uneinigkeiten zwischen den Gemeinden erfolgt die Zuteilung der Bemessungsgrundlage durch das Finanzamt Kommunalsteuer

44 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 44 Entstehung der Steuerschuld, Fälligkeit und Steuererklärung: Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Arbeitslöhne gewährt worden sind Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauf folgenden Monats an die Gemeinde zu entrichten (beachte: nachträgliche Berichtigung durch den Abgabepflichtigen bzw. Kommunalsteuerbescheid durch die Gemeinde) Steuererklärung ist bis zum 31. März des Folgejahres an die Gemeinde abzugeben Kommunalsteuer

45 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 45 Kommunalsteuerprüfung: Prüfung obliegt dem Finanzamt bzw. dem Krankenversicherungsträger Prüfauftrag hat Finanzamt oder der Krankenversicherungsträger zu erteilen Prüforgan ist als Organ der jeweils berührten Gemeinde tätig; Gemeinden haben die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen Gemeinden sind berechtigt, in begründeten Fällen eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen (Recht auf Durchführung einer Nachschau bleibt unberührt; Einschränkung für bereits geprüfte Zeiträume) Kommunalsteuer

46 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 46 Ausgleichsabgabe, (vorgezogener) Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag Rechtsgrundlagen: Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013 Verordnung über die Festlegung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl. Nr. 184/2014 Geltungsbereich ( § 1 ): Ausgleichsabgaben - Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellmöglichkeiten (vorgezogener) Erschließungsbeitrag - Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung Gehsteigbeitrag - Beitrag zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen

47 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 47 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben- gesetz 2011 – TVAG 2011 Erweiterung (ab 1.7.2011) Vorgezogener Erschließungsbeitrag Gebäudebegriff - Zuständigkeitsbereich der Tiroler Bauordnung 2011 - Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b TBO 2011 (zB Seilbahnanlagen, militärische Anlagen) - Stromerzeugungsanlagen nach dem Tiroler Elektrizitätsgesetz - Abfall- und Kompostieranlagen (AWG 2002)

48 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 48 Begriffsbestimmungen ( § 2 ): Gebäude – sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen … Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben- gesetz 2011 – TVAG 2011

49 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 49 Begriffsbestimmungen ( § 2 ): Baumasse – durch ein Gebäude umbaute Raum, geschoßweise zu ermitteln; bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,50 m bleibt der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht Zeitgemäße Gehsteige – sind Gehsteige, die mit einem staubfreien Belag auf frostsicheren Unterbau ausgestattet sind Baubeginn – ist der Tag, an dem mit den Erd- und Bauarbeiten für die Herstellung der baulichen Anlage begonnen wird Tiroler Verkehrsaufschließungsabgaben- gesetz 2011 – TVAG 2011, LGBl. Nr. 58

50 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 50 Tiroler Verkehrsaufschließungs- abgabengesetz 2011 Nicht als Gebäude gelten: ortsübliche Städel u. Bienenhäuser in Holzbauweise, Jagd- und Fischereihütten, Kapellen (vgl. § 41 Abs. 2 lit. a bis d TROG 2011) Almgebäude, Kochhütten, Feldställe und Städel in Massivbauweise auf § 47 TROG 2011-Flächen oder im Freiland Folientunnels bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes

51 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 51 Tiroler Verkehrsaufschließungs- abgabengesetz 2011 Bauplatzanteil Mindestabstandsfläche bei §§ 44, 45 oder 46 TROG 2011 sowie Sonderflächen nach §§ 47, 50 und 50a TROG 2011 - mindestens drei Meter, zum Bauland, zu Sonderflächen nach §§ 48, 48a, 49, 49b und 51 TROG 2011 und zu Vorbehaltsflächen jedenfalls vier Meter (siehe § 6 Abs. 1 lit. c oder d TBO 2011) - bei Ausnahmen von der TBO 2011 jedenfalls vier Meter (vgl. § 2 Abs. 3 lit. b, c und d)

52 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 52 Ausgleichsabgabe Abgabengegenstand ( § 3 ): für Befreiungen nach § 8 Abs. 6 TBO 2011 (Schaffung von Abstellmöglichkeiten für KFZ) Abgabenschuldner ( § 4 ): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund – Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte Bemessungsgrundlage und Höhe ( § 5 ): ein Vielfaches des Erschließungskostenfaktors

53 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 53 Ausgleichsabgabe Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 6 ): mit Eintritt der Rechtskraft des Befreiungsbescheides Vorschreibung nach dem Baubeginn Beachte: Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015 der Landesregierung

54 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 54 Erschließungsbeitrag Abgabengegenstand, Erschließungsbeitragssatz ( § 7 ): für Neubau, bei Vergrößerung der Baumasse, bei Änderung des Verwendungszweckes durch bauliche Änderungen Erhebung erfolgt durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes Erschließungsbeitragssatz ist ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors max. jedoch 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors – von der Gemeinde einheitlich durch VO festzulegen

55 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 55 Erschließungsbeitrag Abgabenschuldner ( § 8 ): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund – Eigentümer der baulichen Anlage bzw. Bauberechtigte Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( § 9 ): Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.H. x EBS im Freiland, auf Sonderflächen nach §§ 44, 45 oder 46, 47, 50 und 50a TROG 2011 u. Gebäude, die von der TBO 2011 nach § 1 Abs. 3 lit. a oder b ausgenommen sind, tritt anstelle der Fläche des Bauplatzes die Mindestabstandsfläche nach TBO 2011 – für Laufställe nur 50% der überbauten Fläche

56 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 56 Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe (§ 9 ): Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x EBS - Neubau gesamte Baumasse - Änderung des Gebäudes – zusätzliche Baumasse bei landw. Wirtschaftsgebäude ist die Baumasse nur zur Hälfte, bei Laufställen nur zu einem Viertel anzurechnen (Achtung bei Verwendungszweck- änderung und Ausbau des Dachgeschoßes) Berücksichtigung vom Abgabenpflichtigen bereits aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung an die Gemeinde für Verkehrserschließung erbrachten Aufwendungen

57 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 57 Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage bei Grundstücksänderungen ( § 10 ): Vergrößerung des Bauplatzes vor Vorschreibung - geänderte Fläche ist zu berücksichtigen Vergrößerung des Bauplatzes nach Vorschreibung – Erschließungsbeitrag für die hinzugekommene Fläche ist zu entrichten Verkleinerung des Bauplatzes nach Vorschreibung - unter bestimmten Voraussetzungen erfolgt eine Rückzahlung

58 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 58 Erschließungsbeitrag Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes ( § 11 ): für Gesamtfläche des Bauplatzes bereits Erschließungsbeitrag entrichtet - Anteil der vergrößerten Baumasse ist noch zu entrichten kein Erschließungsbeitrag bzw. nur für eine Teilfläche wurde entrichtet – Formel Bauplatzanteil = (BM neu x Fläche des Bauplatzes / BM neu + BM alt) x 150 v. H. x EBS bei Abbruch, für dessen Baumasse bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde, ist nur mehr die Differenzgröße der Baumasse der Vorschreibung zugrunde zulegen

59 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 59 Erschließungsbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 12 ): bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – mit Rechtskraft der Baubewilligung (bei Bauanzeige – Baubeginn) bei Grundstücksänderungen – mit deren grundbücherlichen Durchführung Vorschreibung - nach Baubeginn

60 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 60 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Voraussetzung: Verordnung der Gemeinde

61 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 61 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Abgabengegenstand - unbebaute Grundstücke - Widmung als Bauland (allenfalls Teilfläche) - verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung; das Vorliegen einer Zustimmung oder Gestattung ist nicht erforderlich

62 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 62 Vorgezogener Erschließungsbeitrag kein vorgezogener Erschließungsbeitrag bei: - erforderlicher Baulandumlegung (§ 31 Abs. 7 TROG 2011) - Grundstücke, die einer Bebauung nicht zugänglich sind (§ 54 Abs. 7 TROG 2011) - Grundstücke, die an eine Bauparzelle angrenzen und auf sie die Mindestabstandsflächen nach TBO 2011 bei Eigentümeridentität entfallen (Ausweisung von Bauparzellen bis 1.1.1969)

63 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 63 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Erschließungsbeitragssatz - es gilt der von der Gemeinde nach § 7 Abs. 3 festgelegte Erschließungsbeitragssatz (max. 5 v.H. des Erschließungskostenfaktors) Abgabenschuldner - Eigentümer des Grundstückes Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe - wie Bauplatzanteil - Anrechnung von Aufwendungen für die Verkehrserschließung ist vorgesehen

64 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 64 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches - mit Inkrafttreten der Widmung als Bauland Vorschreibung - in fünf jährlich gleichen Teilbeträgen Erlöschen des Abgabenanspruches - mit Vorschreibung des Erschließungsbeitrages (Bauplatzanteil, Berücksichtigung von Teilbeträgen)

65 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 65 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Rückzahlung innerhalb von zehn Jahren auf Antrag bei - Aufhebung der Widmung als Bauland - Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2011 (neuer Abgabenanspruch bei Aufhebung der Kennzeichnung)

66 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 66 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Grundstücksänderungen, Rückzahlung - Verkleinerung innerhalb von zehn Jahren und „Trennstück“ ist nie mehr abgabepflichtig, dann Rückzahlung - Indexanpassung und 5-Jahresfrist für Antrag

67 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 67 Vorgezogener Erschließungsbeitrag Übergangsbestimmung für bereits als Bauland gewidmete unbebaute Grundstücke - Abgabenanspruch entsteht mit 1.Juli 2014 bzw. - mit dem Zeitpunkt, ab dem die Gemeinde den Beitrag erstmalig erhebt (Verordnung) - mit Aufhebung der Kennzeichnung nach § 35 Abs. 2 TROG 2011 - verkehrsmäßige (rechtlich gesicherte) Erschließung des Grundstückes ist Voraussetzung

68 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 68 Gehsteigbeitrag Abgabengegenstand, Gehsteigbeitragssatz ( § 19 ): bei Neubau oder bei Vergrößerung der Baumasse eines Gebäudes Erschließung eines Bauplatzes durch eine Verkehrsfläche, auf die ein zeitgemäßer Gehsteig noch nicht errichtet wurde gilt nicht für landwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude der Gehsteigbeitragssatz = VO durch Gemeinde (max. 1 v. H. der durchschnittlichen Kosten für einen Quadratmeter Gehsteigfläche)

69 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 69 Gehsteigbeitrag Abgabenschuldner ( § 20): Eigentümer des Bauplatzes auf fremden Grund – Eigentümer des Bauplatzes bzw. der Bauberechtigte

70 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 70 Gehsteigbeitrag Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ( § 21): der Gehsteigbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil Bauplatzanteil: Fläche Bp in m² x 150 v.H. x GBS Baumassenanteil: Produkt Baumasse in m³ x 70 v. H. x GBS - Neubau gesamte Baumasse - Änderung des Gebäudes – zusätzliche Baumasse - bei Fabriks- und Werkstättengebäuden ist die Baumasse nur zu einem Drittel anzurechnen Berücksichtigung von bereits entrichteten Gehsteigbeiträgen

71 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 71 Gehsteigbeitrag Entstehen des Abgabenanspruches, Vorschreibung ( § 22 ): bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben – mit Rechtskraft der Baubewilligung (bei Bauanzeige – Baubeginn) bzw. mit der Fertigstellung eines zeitgemäßen Gehsteiges bei Grundstücksänderungen – mit deren grundbücherlichen Durchführung Vorschreibung - nach Baubeginn bzw. mit dem dem Entstehen des Abgabenanspruches folgenden Kalenderjahr Gesetzliches Pfandrecht ( § 24 )

72 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 72 Benützungsgebühren Rechtsgrundlagen: Finanzausgleichsgesetz – FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015 Tiroler Abfallgebührengesetz, LGBl. Nr. 36/1991 Tiroler Abgabengesetz – TAbgG, LGBl. Nr. 97/2009, geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012 Gebührenpflicht: Benützung von Gemeindeeinrichtungen und –anlagen zB Wasserversorgungsanlagen, Abwasserbeseitigungsanlagen öffentliche Müllabfuhr, Friedhöfe etc.

73 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 73 Benützungsgebühren Gebührenarten: einmalige Benützungsgebühren (zB Anschlussgebühren, Ergänzungsgebühren, Erweiterungsgebühren) laufende Benützungsgebühren (zB Zinsen, Mieten) Grundsätze der Gebührenberechnung: Bemessungsgrundlage x Gebührensatz relativiertes Äquivalenzprinzip (seit 1.1.1993) Ausgangsbasis – betriebswirtschaftliche Kosten

74 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 74 Benützungsgebühren Grundsätze der Gebührenberechnung: verlorene Zuschüsse und einmalige Benützungsgebühren sind bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen Entwicklung bei anderen Gemeindeeinrichtungen zu berück- sichtigen, ist nicht zulässig Gleichheitsgrundsatz gebietet – Gebührenverteilung hat nach sachlichen Kriterien zu erfolgen - tatsächliches Ausmaß - durchschnittliches Ausmaß - Pauschalierungen, Mindestgebühren Gebührenordnungen gesetzliches Pfandrecht ab 01.01.2010 - § 13 TAbgG

75 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 75 Mag. Peter Stockhauser Grundsätze des Dienst- und Besoldungsrechtes für Gemeindebedienstete

76 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 76 Mag. Peter Stockhauser Geltendes Gemeindedienstrecht Beamte Ernennungsbescheid Gemeindebeamtengesetz 1970 ( GBG ) Vertragsbedienstete Dienstvertrag Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G -VBG 2012 ) (dynamische Verweisung auf Landes-Vertragsbedienstetengesetz (§ 2 G-VBG gilt nicht mehr))

77 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 77 Mag. Peter Stockhauser Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012  Aufhebung der Ausnahme von fallweise oder befristet beschäftigten DienstnehmerInnen  Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG (Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten)  Neuberechnung des Vorrückungsstichtages (Übernahme der Bundesregelung)

78 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 78 Mag. Peter Stockhauser Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010 und BGBl. II Nr. 282/2010) Begrenzung: Ende 9-jährige Schulpflicht mit 01.07. Vorrückungsintervall: fünf Jahre von Stufe 1 auf 2 (vor dem 18. Lebensjahr:) - zur Gänze: Dienst- und Lehrzeiten bei Gebietskörperschaft max. drei Jahre sonstige Zeiten Beschränkung der Anrechnung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten mit insgesamt viereinhalb Jahren (nach dem 18. Lebensjahr:) - Halbanrechnung: sonstige Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren (bleibt unverändert) Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag

79 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 79 Mag. Peter Stockhauser Vorrückungsstichtag - Neu „Ausblick!“ Fall „Schmitzer“ – neuerliche Änderung bleibt abzuwarten eigenständige Regelung „Land Tirol“

80 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 80 Mag. Peter Stockhauser Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 „Auszug“ - Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2012  Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres  Umrechnung des Erholungsurlaubes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung)  Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen

81 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 81 Mag. Peter Stockhauser Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 – 1.Novelle (gilt auch für Gemeindebeamte) „Auszug“ - Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012  Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt  Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen

82 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 82 Mag. Peter Stockhauser Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 – 1.Novelle „Auszug“ - Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012  Neufassung der Abgeltung von Zeiten der „Heranziehung“ von pädagogischen Fachkräften Zwei Varianten: entweder Abgeltung durch Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 bis zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres oder finanzielle Abgeltung (§ 104 Abs. 3 G-VBG 2012)

83 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 83 Mag. Peter Stockhauser Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 – 1.Novelle „Auszug“ - Änderung mit Wirksamkeit 01.07.2012  Besuch von Fortbildungsveranstaltungen durch pädagogische Fachkräfte – fünf Tage während des Kinderbetreuungsjahres – siehe § 105 G-VBG 2012 (früher: außerhalb des Kindergartenjahres)

84 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 84 Mag. Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) „Auszug“ - Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014  „Ferialarbeitskräfte“ sind vom Anwendungs- bereich des G-VBG 2012 ausgenommen - Tätigkeiten, die von „Dauerbeschäftigten“ gerade nicht verrichtet werden; „Einblick“ in die Arbeitswelt - Ausnahme aufgrund der bloßen zeitlichen Befristung ist unzulässig

85 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 85 Mag. Peter Stockhauser Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) „Auszug“ - Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014  Schaffung einer zusätzlichen Entlohnungsstufe 20 - Verbleib von sechs Jahren in der Stufe 19 - Anreiz für einen längeren Verbleib im Dienst

86 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 86 Mag. Peter Stockhauser Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) „Auszug“ - Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014  Anspruch auf Treueabgeltung - Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters - mindestens ein Jahr längerer Verbleib im Dienstverhältnis - Ausmaß: 150 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2; für jedes weitere Monat + 5 v.H.; Maximalbetrag 300 v. H.

87 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 87 Mag. Peter Stockhauser Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) „Auszug“ - Änderungen mit Wirksamkeit 01.01.2014  Entfall der 14-tägigen bzw. einmonatigen Wartefrist nach Dienstantritt hinsichtlich Fortzahlung des Monatsentgelts bei Dienstverhinderung - Harmonisierung im Verhältnis zum allgemeinen Arbeitsrecht

88 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 88 „Eckpunkte“ des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998

89 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 89 Themenüberblick Anspruchsberechtigte Höhe der Bezüge Anfall und Einstellung, Sonderzahlungen Bezugsfortzahlung Pensionsversicherung Freiwillige Pensionsvorsorge Verzicht auf Geldleistungen

90 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 90 Anspruchsberechtigte Bürgermeister Bürgermeister-Stellvertreter übrige Mitglieder der Gemeinderäte (einschließlich der Stadt Innsbruck)

91 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 91 Höhe der Bezüge Ausgangsbetrag (dzt. € 9.124,10 Bund € 8.686,27) Anpassung (BezügebegrenzungsBVG; allenfalls „Ruhen des Bezuges nach § 4 BezBegrBVG“) Differenzierung zwischen Stadt Innsbruck und übrigen Gemeinden Bezug des Bürgermeisters / des Bürgermeister- stellvertreters / sonstige Mitglieder des GR Staffelung nach Einwohneranzahl bzw. aufgrund von weiteren politischen Funktionen Öffentlichkeit der GR-Sitzung; Kundmachung

92 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 92 Anfall und Einstellung bei Beginn bzw. bei Ende der Funktion Sonderzahlungen Auszahlung an jedem Monatsersten im Voraus

93 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 93 Bezugsfortzahlung nur für Bürgermeister (abweichende Regelung für Stadt Innsbruck) bei Beendigung der Funktionsausübung von einem bis sechs Monaten kein Anspruch auf Geldleistungen (zB für Erwerbstätigkeit, aus Pension)

94 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 94 Pensionsversicherung Einbehalt des Pensionsversicherungsbeitrages durch die Gemeinde (11,75 v.H. des Bezuges) - gilt nicht für „pensionsversicherungsfreie DV“ monatliche Leistung des Anrechnungsbetrages in Höhe von 22,8 v.H. an den zuständigen Pensionsversicherungsträger

95 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 95 Freiwillige Pensionsvorsorge Beiträge an die Pensionskasse Verringerung der Bezüge auf 10/11 bei Abgabe einer Beitrittserklärung

96 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 96 Verzicht auf Geldleistungen grundsätzlich kein Verzicht möglich Ausnahme bei nachgewiesenem finanziellen Nachteil (seit 1.7.2011 – „Zuverdienstgrenze“ in Höhe von 49% des „Ausgangsbetrages–Bund“, d.s. dzt. € 4.256,27, BGBl. I Nr. 52/2011) ev. Anspruch auf Arbeitslosengeld (Rahmen- fristerstreckung)

97 Praxisseminar für GemeinderätInnen Mag. Peter Stockhauser 97 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abt. Gemeinden bzw. des Tiroler Gemeinde- verbandes gerne zur Verfügung.


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