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Veröffentlicht von:Alexa Fiedler Geändert vor über 8 Jahren
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„Dienst- und Besoldungsrecht“ - aktuelle Änderungen Praxisseminar
Herzlich willkommen! Mag. Peter Stockhauser
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Geltendes Gemeindedienstrecht
Beamte Vertragsbedienstete Ernennungsbescheid Gemeindebeamtengesetz 1970 (GBG) Dienstvertrag Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 (G-VBG 2012) (dynamische Verweisung auf Landes-Vertragsbedienstetengesetz (§ 2 G-VBG gilt nicht mehr)) Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 – LGBl. Nr
Vorteile konsolidierter (ausformulierter) Gesetzestext leichtere Lesbarkeit Verständlichkeit erleichterte Rechtsauslegung Nutzen für den Rechtsanwender Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit Aufhebung der Ausnahme von fallweise oder befristet beschäftigten DienstnehmerInnen Umsetzung der Richtlinie 2009/50/EG (Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten) Neuberechnung des Vorrückungsstichtages (Übernahme der Bundesregelung) Mag. Peter Stockhauser
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Vorrückungsstichtag (vgl. Bund BGBl. I Nr. 82/2010 und BGBl. II Nr. 282/2010) Begrenzung: Ende 9-jährige Schulpflicht mit Vorrückungsintervall: fünf Jahre von Stufe 1 auf 2 (vor dem 18. Lebensjahr:) - zur Gänze: Dienst- und Lehrzeiten bei Gebietskörperschaft max. drei Jahre sonstige Zeiten Beschränkung der Anrechnung von Schul-, Lehr- und sonstigen Zeiten mit insgesamt viereinhalb Jahren (nach dem 18. Lebensjahr:) - Halbanrechnung: sonstige Zeiten im Ausmaß von bis zu drei Jahren (bleibt unverändert) Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nur auf Antrag Mag. Peter Stockhauser
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Vorrückungsstichtag - Neu „Ausblick!“
Fall „Schmitzer“ – neuerliche Änderung bleibt abzuwarten eigenständige Regelung „Land Tirol“ Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit Neuregelung der Grundausbildung (Durchführungsverordnung bleibt noch abzuwarten) Fristenberechnung im Zusammenhang mit der Einstellung von pauschalierten Nebengebühren Berechnung des Eigenanteils beim Fahrtkostenzuschuss (ab mtl. Euro 27,50) Änderung der Reisegebührenvorschrift (Übernahme der Landesreisegebührenvorschrift) Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit Anfall des erhöhten Urlaubsausmaßes im Jahr der Vollendung des 43. Lebensjahres Umrechnung des Erholungsurlaubes bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes (Übernahme der Bundesregelung) Ausdehnung des Verfallszeitpunktes von Urlaubsansprüchen Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012
Änderungen mit Wirksamkeit Ausdehnung des Pflege-Karenzurlaubes auf die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen Einführung des Frühkarenzurlaubes für Väter Fristen für die Inanspruchnahme von Bildungskarenzurlaub Beitragsleistung während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeldes durch den Dienstgeber zur betrieblichen Vorsorgekasse Mag. Peter Stockhauser
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Gemeindebeamtengesetz LGBl. Nr. 115/2011
Zusätzliche Änderungen mit Wirksamkeit im Verhältnis zum G-VBG 2012 Anpassung der Bestimmungen bezüglich „Dienstweg“ und „Sonderurlaub“ an die für Landesbedienstete geltenden Regelungen Versetzung in den Ruhestand bei einjährigem Krankenstand (Wiedereinführung der früheren Rechtslage) Verlängerung der Frist zur Abgabe der Erklärung über die Versetzung in den Ruhestand bei Beamten auf bestimmten Dienstposten Mag. Peter Stockhauser
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Tiroler Reisgebührenvorschrift – TRGV ab 01. 01. 2012, LGBl. Nr
Geltungsbereich - Landesbedienstete und Gemeindebedienstete - Aufhebung der Reisegebührenvorschrift für Gemeindebeamte Bestimmungen bei Dienstzuteilung bzw. bei Versetzung Benützung von Schnellzügen Vergütung für Reisegepäck Mag. Peter Stockhauser
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Tiroler Reisgebührenvorschrift – TRGV ab 01. 01. 2012, LGBl. Nr
Berechnung der Tagesgebühr Abgeltung der Nächtigungskosten (Nächtigungsgebühr) Kostenersatz bei Dienstverrichtungen im Dienstort Frist zur Geltendmachung der Ansprüche Übergangsbestimmung Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 – 1
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 – 1.Novelle (gilt auch für Gemeindebeamte) Änderung mit Wirksamkeit Zuschlag von 25 v.H. für Mehrleistungen von Teilzeitbeschäftigten, soweit nicht Abgeltung durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb von drei Monaten erfolgt Zuschlag von 50 v.H. für Mehrleistungen ab der neunten Stunde an Sonn- und Feiertagen Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 – 1.Novelle
Änderung mit Wirksamkeit Neufassung der Abgeltung von Zeiten der „Heranziehung“ von pädagogischen Fachkräften Zwei Varianten: entweder Abgeltung durch Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 bis zum Ende des nächstfolgenden Kinderbetreuungsjahres oder finanzielle Abgeltung (§ 104 Abs. 3 G-VBG 2012) Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 – 1.Novelle
Änderung mit Wirksamkeit Besuch von Fortbildungsveranstaltungen durch pädagogische Fachkräfte – fünf Tage während des Kinderbetreuungsjahres – siehe § 105 G-VBG 2012 (bisher: außerhalb des Kindergartenjahres) Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit „Ferialarbeitskräfte“ sind vom Anwendungs- bereich des G-VBG 2012 ausgenommen - Tätigkeiten, die von „Dauerbeschäftigten“ gerade nicht verrichtet werden; „Einblick“ in die Arbeitswelt - Ausnahme aufgrund der bloßen zeitlichen Befristung ist unzulässig Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Schutz vor Benachteiligung von sog. „Hinweisgebern“ („whistle blower“) - Vermeidung von korrupten Handlungen - Dienstpflicht für Vertreter des Dienstgebers - auch sog. „Zeugen“ sind geschützt Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Untersagung von sog. „Folgebeschäftigungen“ - während der sog. „Abkühlungsphase“ (Dauer von 6 Monaten) nur bei Wechsel in die Privatwirtschaft (maßgeblicher Einfluss in den letzten 12 Monaten) - Ausnahmen Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Definition des Begriffs „Ehrengeschenk“ Gastgeschenke von anderen Gebietskörperschaften - Vorteile von Traditionsinstitutionen für gute dienstliche Zusammenarbeit aus der Vergangenheit - symbolischer Charakter – Überlassung zur persönl. Nutzung; Erfassung als Gemeindevermögen Mag. Peter Stockhauser
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Schaffung einer zusätzlichen Entlohnungsstufe Verbleib von sechs Jahren in der Stufe Anreiz für einen längeren Verbleib im Dienst Mag. Peter Stockhauser 20
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Anspruch auf Treueabgeltung - Erhöhung des faktischen Pensionsantrittsalters - mindestens ein Jahr längerer Verbleib im Dienstverhältnis - Ausmaß: 150 v. H. des Gehaltes der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2; für jedes weitere Monat + 5 v.H.; Maximalbetrag 300 v. H. Mag. Peter Stockhauser 21
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Entfall der 14-tägigen bzw. einmonatigen Wartefrist nach Dienstantritt hinsichtlich Fortzahlung des Monatsentgelts bei Dienstverhinderung - Harmonisierung im Verhältnis zum allgemeinen Arbeitsrecht Mag. Peter Stockhauser 22
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Ausdehnung des Anspruches auf Pflegefreistellung – 1. Woche - notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt - wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind ua.) bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat Mag. Peter Stockhauser 23
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Ausdehnung des Anspruches auf Pflegefreistellung – 2. Woche - notwendigen Pflege seines erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt - wie bisher: 1 Woche bereits verbraucht; neuer Anlassfall; sofern das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat Mag. Peter Stockhauser 24
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Definition des Begriffs „nahe Angehörige“ (Pflegefreistellung) - als „nahe Angehörige“ gelten, der Ehegatte, die Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partner- schaft lebt, Personen, die mit dem VB in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder sowie die Kinder der Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt Mag. Peter Stockhauser 25
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Definition des Begriffs „nahe Angehörige“ (Pflegekarenz, Familienhospizfreistellung) - als „nahe Angehörige“ gelten, der Ehegatte, die Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partner- schaft lebt, Personen, die mit dem VB in gerader Linie verwandt sind, Geschwister, Wahl- und Pflegeeltern, Wahl-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie die Kinder der Person, mit der der VB in Lebens- gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt Mag. Peter Stockhauser 26
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Ausdehnung des Anspruches auf Familienhospizfreistellung - im gemeinsamen Haushalt lebende „schwerst erkrankte Kinder“ … sowie von Kindern der Person, mit der der VB in Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partner- schaft lebt – Wegfall von „leiblichen Kindern“ Mag. Peter Stockhauser 27
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Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012 (2
Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz G-VBG 2012 (2. G-VBG 2012-Novelle) Änderungen mit Wirksamkeit Rechtsanspruch auf Frühkarenzurlaub für Väter (Verkürzung Antragsfrist) - von der Geburt bis längstens zum Ende des Beschäftigungs- verbotes (Mutterschutz) - längstens vier Wochen (ungeteilt) - gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und der Mutter - Bekanntgabe spätestens eine Woche vor Antritt Mag. Peter Stockhauser 28
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Gemeindebeamtengesetz 1970
Zusätzliche Änderungen mit Wirksamkeit im Verhältnis zum G-VBG 2012 Entfall der Altershöchstgrenze von 45 Jahren Anspruch auf Treueabgeltung Anhebung des Kürzungsprozentsatzes während des Pensionskorridors von 0,14 auf 0,28 Prozentpunkte Verteuerung des Nachkaufs von Schul- und Studienzeiten mit Wirksamkeit vom Mag. Peter Stockhauser
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Landes-Verlautbarungsgesetz 2013 (Landesgesetzblatt / Bote für Tirol)
„authentische“ Kundmachung des Landes-gesetzblattes ab im „RIS“ Verständigung per bei Neuerscheinung ( bzw. ( Abonnements in Papierform weiterhin? Mag. Peter Stockhauser
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Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 – Änderung mit 1.1.2014
Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern aus Strafregister Verpflichtung bei Neuaufnahme zur Einholung einer „allgemeinen“ Strafregisterauskunft Mag. Peter Stockhauser
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Mutterschutz Beschäftigungsverbot voraussichtl. Entbindungstermin
8 Wochen 12 Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten, Kaiserschnittentbindungen Mag. Peter Stockhauser
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Mutterschutzgesetz Beschäftigungsverbot bei Verkürzung der 8-Wochen-Frist tatsächl. Geburtstermin voraussichtl. Entbindungstermin höchstens aber 16 Wochen Mag. Peter Stockhauser
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Karenzurlaub Rechtsanspruch bis 2. Lebensjahr des Kindes
gemeinsamer Haushalt + überwiegend selbst pflegt die Zeit bleibt für alle Rechte voll wirksam Möglichkeit, mit Vater zweimal zu teilen ein Teil mindestens 2 Monate (ab ) bei erstmaligem Wechsel mit Vater 1 Monat gemeinsam Möglichkeit 3 Monate bis spätestens 7. Lebensjahr des Kindes aufschieben Fristen: Mutter – bis Ende der Schutzfrist Vater - bis 8 Wochen nach Entbindung beide - 3 (2) Monate vor Ablauf eines KUBTeiles Mag. Peter Stockhauser
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Teilzeit nach der Geburt eines Kindes „Elternteilzeit – Neu“
längstens bis zum 7. Lebensjahr des Kindes (Mindestdauer: 2 Monate – ab ) anderer Elternteil nicht gleichzeitig auf Karenzurlaub gemeinsamer Haushalt mit dem Kind gleichzeitige Teilzeitbeschäftigung beider Elternteile ist möglich Fristen: Mutter - bis Ende Schutzfrist Vater - 8 Wochen nach Geburt bzw. spätestens 3 (2) Monate vor Beginn Mag. Peter Stockhauser
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Für allfällige Fragen stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilung Gemeinden sowie des Tiroler Gemeindeverbandes gerne zur Verfügung. Mag. Peter Stockhauser
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