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Asylrecht Verfahren. Grundsätze des Verfahrensrechts AsylG regelt in weiten Teilen das Verfahren, ist also zu einem grossen Teil (recht detailliertes)

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Präsentation zum Thema: "Asylrecht Verfahren. Grundsätze des Verfahrensrechts AsylG regelt in weiten Teilen das Verfahren, ist also zu einem grossen Teil (recht detailliertes)"—  Präsentation transkript:

1 Asylrecht Verfahren

2 Grundsätze des Verfahrensrechts AsylG regelt in weiten Teilen das Verfahren, ist also zu einem grossen Teil (recht detailliertes) Verfahrensgesetz hier: nur Hinweise bzw. Grundzüge Hauptziel: Verfahrensbeschleunigung Charakteristikum: –nur Bundesverfahren (im Wesentlichen keine kantonalen Entscheid-, sondern nur Vollzugskompetenzen) –Kanton betreffend ausländerrechtlichen Bewilligungsentscheiden an Personen aus dem Asylrecht Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens (Art. 14 AsylG): –kein ausländerrechtliches Verfahren nach Asylgesuch –ausser: bei Anspruch auf Bewilligung nach fünf Jahren humanitäre Bewilligung

3 Zuständigkeiten im Asylverfahren BFM als erste Instanz (Art. 6a AsylG) Beschwerdeinstanz: –Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG) –vereinfachtes Verfahren (Art. 111 AsylG): insbes. bei offensichtlicher Unbegründetheit nur Einzelrichter bei: –Gegenstandslosigkeit –Offensichtlicher Unzulässigkeit –Entscheid über vorläufige Einreiseverweigerung am Flughafen nur summarische Entscheidbegründung Ausschluss der Beschwerde ans Bundesgericht –Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, ausser bei kantonalen Entscheiden über Anspruchsbewilligungen (s. Art. 83 lit. d BGG; vgl. auch Art. 105 zweiter Satz AsylG) –subsidiäre Verfassungsbeschwerde (s. Art. 113 BGG)

4 Einreichung des Asylgesuchs Einreichung des Asylgesuchs (Art. 19 AsylG): –an geöffnetem Grenzübergang –an von BFM geführter Empfangsstelle vier: Kreuzlingen, Basel, Vallorbe, Chiasso wenn andere Behörde, dann Weiterleitung (Art. 8 AsylV 1) –an schweizerische Vertretung im Ausland (Art. 10 AsylV 1) –ausländische Personen mit Anwesenheitsbewilligung: an kantonale Migrationsbehörde (Art. 8 Abs. 3 und 4 sowie Art. 9 AsylV 1) Inhalt des Asylgesuchs: sinngemässer Antrag auf Unterschutzstellung bzw. jede Äusse- rung, mit der zu erkennen gegeben wird, dass Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachgesucht wird (Art. 18 AsylG)

5 Besondere Verfahrensaspekte Verteilung der Asylbewerber auf Kantone und Zuweisung eines Aufenthaltsortes (Asylbewerberunterkünfte; Art. 27 und 28 AsylG) besonderes Flughafenverfahren mit Möglichkeit der vorsorglichen Wegweisung (Art. 22 und 23 AsylG, Art. 11-15 AsylV 1) besondere Stellung der Hilfsorganisationen (Art. 30 AsylG) Mitwirkungspflicht der Asylbewerber (Art. 8 AsylG) besondere Verfahrensbestimmungen für Minderjährige (Art. 7 AsylV 1) und bei geschlechtsspezifischer Verfolgung (Art. 6 AsylV 1) Beweiserhebungen: –Verzicht auf weitere Abklärungen bei Offenkundigkeit (Art. 38-40 AsylG) –sonst: Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen, insbes. bei schweizeri- schen Vertretungen im Ausland (Art. 41 AsylG)

6 Besondere Einreisebestimmungen Art. 20-22 AsylG grundsätzlich: Ausweispapier und bei Visumspflicht Visum erforderlich ausnahmsweise: –wenn Rückschiebung unzulässig oder staats- vertragliche Pflicht zur Verfahrensübernahme besteht –analog bei illegaler Einreise (vgl. Art. 24 AsylG)

7 Staatliche Zuständigkeit gemäss Dublinabkommen Dublinassoziierung: –definiert Asylantrag (Art. 2 DV) –regelt staatliche Zuständigkeit für Asylanträge im Dublin-Raum Erststaatsprinzip: –Ausschluss von Zweitgesuchen –nur ein Verfahren im Dublin-Raum, ausser wenn ein Staat ein neues Verfahren freiwillig durchführt (Art. 3 DV) Kriterien für staatliche Zuständigkeit (Art. 5 ff. DV): –massgeblich: Zeitpunkt des ersten Asylgesuchs –prioritär: Grundsatz der Familieneinheit, d.h. Zuständigkeit desjenigen Staates, wo bereits ein Gesuch eines nahen Angehörigen hängig ist oder ein solcher als Flüchtling anerkannt wurde –sekundär: Staat, der Einreise zu verantworten hat (durch Visumerteilung, man-gelnde Kontrolle an Schengenaussengrenze usw.) –subsidiär: Staat, in dem Asylantrag gestellt wurde Besonderes Übernahmeverfahren (Art. 16 ff. DV): –Antrag des abtretungswilligen Staates innert drei Monaten seit Gesuchstellung –Entscheid des angefragten Staates innert zwei Monaten seit Anfrage, bei Still-schweigen Vermutung der Zustimmung –Überstellung des Bewerbers innert sechs Monaten nach Übernahmeentscheid

8 Nichteintretensregelung bei Nichteintretenstatbestand: –summarisches Verfahren und rasche Erledigung (in der Regel Entscheid innert zehn Tagen seit Gesuchstellung; Art. 36 und 37 AsylG) –teilweise Haftgrund für Ausschaffungshaft Art. 32 AsylG nennt vielfältige Nichteintretensgründe, insbes.: –Fehlen eines Gesuchs –Identitätstäuschung –schuldhafte Grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht –Möglichkeit der Ausreise in ein Land, das zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet ist (insbes. nach Dublinabkommen) –wenn in Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchgeführt wurde –wenn gleiche Person in einem EU- oder EWR-Staat einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat (ohne Reziprozität)

9 Nichteintreten wegen fehlender Papiere Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG: Wenn Gesuchsteller innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgibt Ausnahmen (vgl. Art. 32 Abs. 2 AsylG): –Glaubhaftmachen von entschuldbaren Gründen –Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bereits auf- grund der Anhörung –Erforderlichkeit zusätzlicher Abklärungen als Ergebnis der Anhörung verfassungs- und völkerrechtlich heikel und kaum angewandt

10 Nichteintreten bei verfolgungssicheren Staaten Art. 34 AsylG: Bundesrat legt generell-abstrakt fest, welche Staaten als verfolgungssicher gelten Folge: auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus solchen Staaten wird nicht eingetreten zzt: alle EU- und EFTA-Staaten sowie z.B. Bosnien, Kroatien, Ukraine, Ghana, Gambia, Indien, Senegal, Mongolei usw.

11 Nichteintreten bei Rechtsmissbrauch Art. 33 AsylG: bei illegalem Aufenthalt und wenn offen- sichtlich bezweckt wird, drohende Aus- schaffung zu vermeiden Ausnahmen: –frühere Einreichung des Asylgesuchs war nicht möglich oder nicht zumutbar –Vorliegen von Hinweisen auf Verfolgungs- situation

12 Nichteintreten nach Aufhebung des vorübergehenden Schutzes Art. 35 AsylG: wenn keine Hinweise auf Verfolgung be- stehen, wird nach Aufhebung des vorüber- gehenden Schutzes auf Asylgesuch nicht eingetreten


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