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WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

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Präsentation zum Thema: "WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)"—  Präsentation transkript:

1 WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

2 Sachverhalt zu Fall 4 Teil 1: Die mit Immobilien handelnden X-GbR besteht aus den Gesellschaftern A, B und C. In der Regel kauft die X ein Grundstück, wird im Grundbuch als Eigentümerin eintragen und verkauft es sodann nach einiger Zeit gewinnbringend weiter. Am 1. 2. 2015 tritt D der Gesellschaft bei. Anschließend veräußert X, vertreten durch alle im Grundbuch ausgewiesenen Gesellschafter (A, B, C) ein ihr gehörendes Grundstück an E, der von der Aufnahme des D keine Kenntnis hat. Der Beitritt der D war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Grundbuch vermerkt. Nach Eintragung des E verlangt X Grundbuchberichtigung, hilfsweise die Rückabwicklung des Grundstücksgeschäfts. Zu Recht?

3 Lösung zu Teil 1: A.Anspruch X gegen E gem. § 894 BGB Anspruch auf Grundbuchberechtigung? (+), wenn Grundbuch unrichtig, also formelle und materielle Rechtslage divergieren I.Divergenz zwischen formeller und materieller Rechtslage 1. Formelle Rechtslage E ist Eigentümer des Grundstücks. 2. Materielle Rechtslage Materiell könnte aber X noch Eigentümerin sein. a)Ursprünglich: (+), X als Eigentümerin im GB eingetragen; Rechtsfähigkeit der X-GbR (lange Zeit str., heute für Außen-GbR anerkannt, soweit Mindestmaß an Organisationsgrad besteht); Grundbuchfähigkeit der GbR: materiell; formell; Intervention des Gesetzgebers: § 47 II GBO, § 899a BGB b) Eigentumsübertragung von X an E aa) Einigung, §§ 873, 925, 164 I BGB A, B und C haben sich im Namen der X mit E bzgl. der Eigentumsübertragung geeinigt. Sie handelten dabei offenkundig im Namen der X.

4 Lösung zu Teil 1: Problem: Nicht gehandelt hat der mittlerweile beigetretene D, obwohl nach §§ 714, 709 I BGB die organschaftliche Vertretungsmacht bei allen Gesellschaftern liegt. Anwendung von § 899a S.2, 892 I 1 BGB? (1)Voraussetzungen der Normen (i)Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts: (+) (ii)Unrichtigkeit des Grundbuchs: (+), nur A, B und C sind als Gesellschafter eingetragen (iii)Legitimationstatbestand: (+), § 899a S. 1 vermutet, dass nur diese drei Gesellschafter sind Anm.: § 899a S. 1 BGB ähnelt eher § 891 BGB; im Gegensatz dazu handelt es sich aber nicht um eine Rechts-, sondern um eine Tatsachenvermutung. Die Wirkung von § 892 BGB wird über § 899a S. 2 BGB erreicht. (iv) Guter Glaube von E: (+), E wusste nicht, dass auch D Gesellschafter war Anm.: Hier kann die Wirkung von § 899a BGB gut erkannt werden: S. 1 vermutet, dass nur A,B und C Gesellschafter sind; diese drei sind entsprechend der §§ 714, 709 I BGB gemeinsam kraft (vermeintlicher) organschaftlicher Vertretungsmacht als Vertreter der X aufgetreten. Genau darauf muss E gem. § 899a S. BGB vertrauen dürfen. (v) Kein Widerspruch: (+) (2) Ergebnis zu aa): Wirksame Einigung daher (+) bb) Eintragung: (+) cc) Berechtigung: (+) die X war Eigentümerin des Grundstücks Anm.: Wäre der Fall so gestellt, dass in Namen X ein Grundstück verkauft wird, bei dem die X nur formell Eigentümerin ist, müssten hier erneut die Vorschriften über einen gutgläubigen Erwerb geprüft werden.

5 Lösung zu Teil 1: dd) Ergebnis zu b): Eigentumsübertragung an E (+) c) Ergebnis zu 2: E ist auch materiell Eigentümer 3. Ergebnis zu I: Formelle und materielle Rechtslage divergieren nicht. II. Ergebnis zu A: § 894 (-) B: § 985 BGB: (-), E ist Eigentümer geworden. C. § 812 I 1 Alt. 1 BGB I.Etwas erlangt: (+), Eigentum am Grundstück II.Durch Leistung: (+), durch die (vermutete) Vertretung durch A,B,C Mehrung des Vermögens des E durch X III.Ohne Rechtsgrund: Kaufvertrag als Rechtsgrund? Problem: D war ebenfalls Gesellschafter der X und ohne ihn einen Vertretung grds. nicht möglich. Gilt § 899a BGB auch für die schuldrechtliche Ebene?

6 Lösung zu Teil 1: Meinung 1: § 899a BGB findet sowohl auf dinglicher wie auf schuldrechtlicher Ebene Anwendung -§ 899a BGB verlöre seinen Sinn, wenn stets über § 812 BGB Kondiktion möglich wäre -Gesetzesbegründung sieht vor, dass die Verkehrsfähigkeit der GbR gestärkt wird. Mit Kondiktionsanspruch würde dieses Ziel allerdings versäumt, zumal die Stellung desjenigen, der von der GbR das Grundstück kauft, verschlechtert würde. -Rechtsökonomisch vorteilhaft, da kostenintensive Nachforschungsmaßnahmen obsolet werden -Argument des Trennungs-/Abstraktionsprinzips zieht nicht: Sowohl § 899a BGB als auch diese Prinzipien verfolgen die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs; zudem zeigen Fälle der sogenannten „Fehleridentität“, dass die Prinzipien nicht immer in letzter Konsequenz Beachtung finden. -Wirkung kann eingeschränkt werden: Schuldrechtliche Folgen führen nur zum Ausschluss eines Kondiktionsanspruchs sowie zur Möglichkeit einer Vormerkungseintragung – damit steht Norm im Einklang zur allgemeinen Rechtsgeschäftslehre

7 Lösung zu Teil 1: Meinung 2: § 899a BGB findet nur auf dinglicher Ebene Anwendung -Wortlaut von § 899a S. 1: „In Ansehung des Rechts“ spricht nur für dingliche Wirkung -Trennungs-/Abstraktionsprinzip: Das Zivilrecht geht ohne weitere Ausführungen von der Trennung von schuldrechtlichem und dinglichem Geschäft aus -Systematische Stellung im Sachenrecht -Vergleichbare Regelung wie §§ 926 I 2, 311c BGB fehlt -§ 899a S. 2 BGB verweist auf § 892 BGB, der auch nur auf das Verfügungsgeschäft Anwendung findet -Grundbuch dient nur zur Publizität der Eigentumsverhältnisse -Ein Vergleich mit § 1138 BGB geht fehl, da mit dieser Norm auch nur eine forderungsentkleidete Hypothek erworben wird; über die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts sagt diese Norm nichts. Weitere Auffassungen: Zwar keine schuldrechtliche Wirkung, aber: -Wirkung für und gegen X durch allgemeine Rechtsscheinhaftung -Duldungs- oder Anscheinsvollmacht -Schutz des D durch Ausschluss von § 812 I 1 Alt. 1 BGB über § 242 BGB

8 Lösung zu Teil 1: Stellungnahme: Die besseren Gründe sprechen für Meinung 1, zumal die schuldrechtliche Wirkung auf das Notwendigste reduziert werden kann. Anm.: Hier ist wohl jedes Ergebnis vertretbar. Meinung 2 ist wohl herrschend vertreten. Im Rahmen von § 812 I 1 Alt. 1 BGB wurde X daher über §§ 899a S. 2, 892 I BGB auch bzgl. des Kaufvertrages wirksam vertreten. Die Leistung erfolgte mit Rechtsgrund. IV. Ergebnis zu C: (-)

9 Sachverhalt zu Fall 4 Teil 2: Die mit Immobilien handelnden X-GbR besteht aus den Gesellschaftern A, B und C, welche jeweils für sich geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sind. In der Regel kauft die X ein Grundstück, wird als Eigentümerin eintragen und verkauft es sodann nach einiger Zeit gewinnbringend weiter. Am 1.2.2015 tritt C aus familiären Gründen aus der Gesellschaft aus, ihm wird eine Abfindung gezahlt. Leider versäumen es A und B in der Folge, C als Gesellschafter aus dem Grundbuch zu löschen. Da dieser in finanziellen Schwierigkeiten ist, verhandelt er am 20.2.2015 mit D im Namen der X den Verkauf eines der X gehörenden Grundstücks. Dabei legt er D die Kopie eines Gesellschaftsvertrages vor, der ihn als Geschäftsführer und Vertreter der X ausweist. C und D werden sich handelseinig. Das Grundstück wird an D aufgelassen und D alsbald im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen. Wenig später merken A und B, dass die X nicht mehr als Eigentümerin eingetragen ist. Sie verlangen daher von D die Berichtigung des Grundbuchs. Zu Recht?

10 Lösung zu Teil 2: A.Anspruch X gegen D gem. § 894 BGB Anspruch auf Grundbuchberechtigung? (+), wenn Grundbuch unrichtig, also formelle und materielle Rechtslage divergieren I.Divergenz zwischen formeller und materieller Rechtslage 1. Formelle Rechtslage D ist Eigentümer des Grundstücks. 2. Materielle Rechtslage Materiell könnte aber X noch Eigentümerin sein. a)Ursprünglich: (+), X als Eigentümerin im GB eingetragen; Rechtsfähigkeit der X-GbR (lange Zeit str., heute für Außen-GbR anerkannt, soweit Mindestmaß an Organisationsgrad besteht); Grundbuchfähigkeit der GbR: materiell; formell; Intervention des Gesetzgebers: § 47 II GBO, § 899a BGB b) Eigentumsübertragung von X an D aa) Einigung, §§ 873, 925, 164 I BGB C hat sich im Namen der X mit D bzgl. der Eigentumsübertragung geeinigt. C hat dabei offenkundig im Namen der X gehandelt.

11 Lösung zu Teil 2: Problem: Gehandelt hat C, der im fraglichen Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafter der X war, weshalb er auch keine Vertretungsmacht i.S.v. §§ 709 I, 714 BGB hatte. Anwendung von § 899a S.2, 892 I 1 BGB? (1)Voraussetzungen der Normen (i)Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts: (+) (ii)Unrichtigkeit des Grundbuchs: (+), C ist noch als Gesellschafter eingetragen (iii)Legitimationstatbestand ist fraglich -Unstreitig bewirkt die Norm einen Rechtsschein für die im Grundbuch genannten Gesellschafter -Umgekehrt schützt die Norm nicht den guten Glauben an bestimmte Vertretungsverhältnisse -Gibt ein im GB stehender Gesellschafter also nur vor, alleinvertretungsberechtigt zu sein, greift § 899a S. 1 BGB nicht, weil die Vertretungsverhältnisse im GB nicht verlautbart sind -Fraglich ist, ob das auch für den vorliegenden Fall gilt: Über § 899a S. 1 BGB wird vermutet, dass C noch immer Gesellschafter ist; nach dem Gesellschaftsvertrag war C alleinvertretungsberechtigt

12 Lösung zu Teil 2: -Allerdings entfaltet der Gesellschaftsvertrag keine Legitimationswirkung für die Gesellschafterstellung des C; er ist kein Rechtscheintatbestand. Allenfalls müsste § 899a S. 1 BGB so verstanden werden, dass sich die Vermutung zugunsten der Gesellschafterstellung des C auch auf den damals aktuellen und nicht mehr geänderten Gesellschaftsvertrag bezieht -Dem kann aber schon nicht gefolgt werden, weil der Gesellschaftsvertrag mit dem Austritt des C unrichtig geworden ist -Im Ergebnis fehlt es daher schon angesichts mangels Vertretungsmacht an einem Rechtsgeschäft der X Anm.: An dieser Stelle ist eine abweichende Auffassung mit sehr guten Argumenten vertretbar. (2) Vertretungsmacht kraft Rechtscheins, §§ 172 II, 173 BGB -C könnte aber kraft Rechtscheins i.S.d. §§ 172 II, 173 BGB gehandelt haben -Dies scheitert jedenfalls daran, dass er nur einen kopierten, also nicht den originalen, Gesellschaftsvertrag vorgelegt hat -Fraglich ist überdies, ob ein Gesellschaftsvertrag überhaupt eine Urkunde i.S.v. § 172 BGB ist -Dagegen spricht, dass der Gesellschaftsvertrag grds. ein Internum ist

13 Lösung zu Teil 2: -Eine Vollmachtsurkunde hat demgegenüber eine externe und daher eine über einen bloßen Vertrag hinausgehende Wirkung/Funktion -Daher lässt die wohl überwiegende Auffassung einen Gesellschaftsvertrag für § 172 BGB nicht ausreichen –Anm.: Vgl. dazu MüKo/Schramm, § 172 Rn. 3 m. Fn. 10. Zu beachten ist aber, dass der BGH jedenfalls bei § 174 BGB davon ausgeht, dass das Vorlegen eines Gesellschaftsvertrages genügt; dabei wird zu § 172 BGB indes keine Stellung bezogen. (3) Ergebnis zu aa): Wirksame Einigung daher (-) bb) Ergebnis zu b: Eigentumsübertragung an E (-) II. Ergebnis zu A. Ein Anspruch aus § 894 BGB besteht. Weiterführende Hinweise: Dieser Fall lief als Teil einer Examensklausur im Februar 2013 in Hessen und Sachsen. Vgl. zur weiteren Lektüre auch: Lieder, Jura 2012, 335 ff. Nick, JA 2013, 888 ff. (Fallbearbeitung) Schürnbrand/Weiß, ZJS 2009, 607ff.

14 Sachverhalt Fall 4 Teil 3 – Ausgangsfall : A ist Eigentümer eines wertvollen Grundstücks in Lübeck. Sein Sohn S hat schon lange ein Auge auf den Erlös geworfen, der mit dem Verkauf des Grundstücks zu erzielen wäre. A ist allerdings nicht zum Verkauf bereit. Als A eines Tages stürzt und für 8 Wochen ins Krankenhaus muss, sieht S seine Chance gekommen. Er erstellt einen täuschend echt aussehenden Erbschein, der ihn als Alleinerben des S ausweist; durch diesen erwirkt er die Eintragung ins Grundbuch für das Grundstück von A. S findet alsbald einen Kaufinteressenten, Z. Nach Klärung der Einzelheiten begeben sich S und Z zum Notar, bei dem sie den Kaufvertrag beurkunden lassen und S die Auflassung erklärt. Zudem wird für Z eine Auflassungsvormerkung eingetragen. Noch bevor Z als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird, wird A aus dem Krankenhaus entlassen. Nachdem er von den Umständen erfährt, lässt er einen Widerspruch bzgl. der Eigentümerstellung des S im Grundbuch eintragen und erwirkt eine Grundbuchberichtigung, sodass er wieder als Eigentümer eingetragen wird. Sodann zahlt der unwissende Z den restlichen Kaufpreis und will als Eigentümer eingetragen werden. Das Grundbuchamt erklärt Z, dies könne nur mit Zustimmung des A gelingen. Kann Z von A diese verlangen?

15 Lösung zu Teil 3 A. § 894 BGB Nur, wenn Grundbuch durch (Wieder-) Eintragung des A unrichtig geworden ist. Aber (-); selbst wenn Z eine Vormerkung innehat, ändert das noch nichts an der Rechtsstellung des Dritten, sondern bewirkt nur eine relative Unwirksamkeit. Durch die Eintragung von A stimmten materielle und formelle Rechtslage überein. B. § 888 I BGB auf Zustimmung zur Eintragung ins Grundbuch I.Wirksame Vormerkung für Z 1.Zu sichernder Anspruch (Akzessorietät): (+), Anspruch aus § 433 I 1 2. Bewilligung, §§ 885 I BGB, 29 GBO: (+) 3. Eintragung im GB, §§ 883, 885 BGB: (+)

16 Lösung zu Teil 3 4. Berechtigung von S: a.Berechtigung als Eigentümer, § 903 BGB: (-) b.Gutgläubiger Erwerb kraft Erbscheins, § 2366 BGB: - streitig ist, ob der Erbschein tatsächlich vorgelegt werden muss oder ob das abstrakte Vertrauen in die Richtigkeit der Erbscheins genügt (vgl. Lieder, Die rechtsgeschäftliche Sukzession, 2015, S. 508 ff.) - Jedenfalls ist der gute Glaube an das Vorliegen eines (Schein-)Erbscheins nicht geschützt, sondern nur in den Inhalt eines im staatlichen Erbscheinverfahren erlassenen Erbschein (Lehre vom unwirksamen Rechtsscheinträger: Lieder AcP 210 [2010], 857, 893 ff.) Anm.: Allerdings gilt die Norm wiederum für ausgestellte Erbscheine, die auf einem gefälschten Testament beruhen. c. Gutgläubiger Erwerb nach §§ 892 I BGB -Sogenannter gutgläubiger Ersterwerb (vom vermeintlichen Eigentümer); im Ergebnis anerkannt, nur Anknüpfung umstritten: (direkt § 892 I; analog § 892 I; §§ 893 Var. 2, 892 I BGB). Streitentscheidung entbehrlich. aa. RG i.S.e. Verkehrsgeschäfts: (+) bb. Unrichtigkeit des Grundbuchs: (+), im Zeitpunkt der Bewilligung war nicht A, sondern S als Eigentümer eingetragen

17 Lösung zu Teil 3 cc. Guter Glaube von Z: (+) dd. Kein Widerspruch: - Zwar war zuletzt ein Widerspruch eingetragen; dies allerdings erst nach der Bestellung einer Vormerkung, sodass der Widerspruch jedenfalls auf die Vormerkung keinen Einfluss haben kann ee. Ergebnis zu c.: § 892 I (+) 5. Ergebnis zu I.: Vormerkung für Z (+) II. Beeinträchtigende Verfügung iSv § 883 II 1 BGB? Mittlerweile wurde A wieder als Eigentümer eingetragen, sodass wegen § 19 GBO dessen Zustimmung zur Eintragung des Z notwendig ist (vgl. auch § 39 GBO) Aber: Verfügung meint Übertragung, Aufhebung, Belastung, Änderung eines Rechts. Grundbuchberichtigung fällt unter keinen der Begriffe. III.: Ergebnis zu B: § 888 I BGB (-)

18 Lösung zu Teil 3 C. Analog § 888 I BGB I.Vormerkung für Z: (+), s.o. II. § 883 II BGB analog auf Grundbuchberichtigung anwendbar? 1.Planwidrige Regelungslücke: (+), da §§ 883 ff. sehr fragmentarisch geregelt 2.Vergleichbare Interesselage: Fraglich ist aber, ob zwischen Verfügungen i.S.v. § 883 II BGB und Grundbuchberichtigungen eine vergleichbare Interessenlage vorliegt: Meinung 1: Grundbuchberichtigung fällt nicht unter § 883 II 1 BGB -Verfügung nach allg. Verständnis „Übertragung, Aufhebung, Änderung, Belastung“ eines Rechts; Berichtigung gehört nicht dazu, da es sich um einen öffentlichen Akt handelt -Zudem besteht ein Anspruch des wahren Eigentümers gegen den Bucheigentümer nach § 894 BGB schon VOR der Eintragung einer Vormerkung; § 883 II 1 BGB wirke aber nur ex nunc.

19 Lösung zu Teil 3 Meinung 2: Auch Grundbuchberichtigung ist Verfügung i.S. der Norm -Begriff der Verfügung nicht legaldefiniert -Daher teleologische Interpretation: Vormerkung hat insb. auch Erwerbsschutz, der hier beeinträchtigt wäre -Vormerkungserwerb ähnelt schon dem Vollrechtserwerb, wie § 883 III BGB mit der Rangwirkung zeigt -Zudem hat die Vormerkung umfassenden Sicherungscharakter Stellungnahme: - Überzeugender ist angesichts der mit der Vormerkung bezweckten Sicherungswirkung Meinung 2, womit eine beeinträchtigende Verfügung vorliegt. Anm.: Auch hier ist die Gegenauffassung gut vertretbar. III. Ergebnis zu C.: § 888 I analog (+) D. Ergebnis zu Teil 2: Z kann von A die Zustimmung zur Eintragung im Grundbuch analog § 888 I BGB verlangen.

20 Lösung zu Teil 3 Weiterführende Hinweise: - Löhnig/Gietl, JuS 2008, 102 - Thümmler, JuS 2009, 635 - Stamm, JuS 2003, 48

21 Sachverhalt zu Teil 3 (Abwandlung) Teil 3 – Abwandlung Von folgenden Unterstellungen ist auszugehen: -Bei A handelt es sich um eine GmbH mit Sitz in Kiel -Z kann die Zustimmung verlangen -Der Streitwert liegt bei 600.000 € Z verklagt A vor dem LG Kiel. Zu dem ordnungsgemäß anberaumten Termin erscheinen beide Partei jeweils mit rechtlicher Vertretung. Beide Seiten verhandeln streitig zur Sache, ein weiterer Verhandlungstermin wird festgesetzt. Z hat den Eindruck, dass die Verhandlungen nicht nach seinen Wünschen verlaufen. Daher fragt er seinen Anwalt, ob das Verfahren vor das LG Lübeck verlegt werden könnte. Was wird der Anwalt antworten?

22 Lösung zu Teil 3 A. Möglichkeit der Verlegung des Gerichtsstands - ggf. wenn das LG Lübeck sachlich und örtlich zuständig ist - zudem muss Z einen Verweisungsantrag nach § 281 I 1 ZPO stellen I. Sachliche Zuständigkeit - von einem Streitwert über 5.000 € war auszugehen - mithin wäre das LG Lübeck nach §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich zuständig II. Örtliche Zuständigkeit -es müsste auch örtlich zuständig sein 1. § 17 I ZPO - allerdings könnte sich die Zuständigkeit des LG Kiel aus § 17 I ZPO ergeben - A ist eine GmbH und daher eine juristische Person

23 Lösung zu Teil 3 - nach § 50 I ZPO kann sie folglich verklagt werden - der Sitz von A ist in Kiel - somit liegt der allgemeine Gerichtsstand der A also in Kiel, §§ 17 I 1, 2 ZPO 2. § 24 I ZPO - etwas anderes könnte sich aus § 24 I ZPO ergeben - dazu muss durch die Klage das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht werden - Z macht einen Anspruch aus § 888 I BGB geltend; also einen Anspruch, der sich aus der dinglichen Wirkung der Vormerkung ableitet und somit eine dingliche Belastung iSv § 24 I Var. 2 ZPO darstellt - das in Rede stehende Grundstück liegt in Lübeck - nach § 24 I Var. 2 ZPO liegt somit der ausschließliche Gerichtsstand in Lübeck

24 Lösung zu Teil 3 -hier ist auf Genauigkeit zu achten -Die Geltendmachung des Anspruchs, der durch die Vormerkung gesichert wird, unterfällt nicht § 24 ZPO – hier bleibt also grds. nur der allgemeine Gerichtsstand -Die Anwendung von § 24 ZPO auf § 888 I BGB ist im Grunde unumstritten -Indes müsste grds. klar zwischen einer direkten und einer analogen Anwendung unterschieden werden; dabei verläuft diese Frage parallel zum gutgläubigen Ersterwerb der Vormerkung: -Wer dort die Vormerkung als dingliche Belastung des Grundstücks ansieht und daher § 893 BGB (analog) anwendet, kann sich konsequent auch direkt auf § 24 ZPO berufen („Belastung“) -Wer dort eine analoge Anwendung der §§ 892, 893 allein die entsprechende Interessenlage wegen des Vertrauens auf einen Rechtsschein bejaht, muss § 24 ZPO konsequent analog heranziehen 3. § 39 S. 1 ZPO - wiederrum anderes könnte sich aus § 39 S. 1 ZPO ergeben - Z und A haben vor dem LG Kiel verhandelt, ohne dessen mangelnde Zuständigkeit zu rügen

25 Lösung zu Teil 3 - indes verhindert § 40 II 2 ZPO ein rügeloses Einlassen, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand – wie hier § 24 ZPO – gegeben ist 4. Ergebnis zu II. - damit ist das LG Lübeck sachlich und örtlich zuständig III. Verweisungsantrag nach § 281 I 1 ZPO - mangels Verweisung von Amts wegen bedarf es eines Verweisungsantrags nach § 281 I 1 ZPO B. Ergebnis zur Abwandlung - der Anwalt wird Z antworten, dass das Verfahren über § 281 I 1 ZPO nach Lübeck verlegt werden kann.

26 Lösung zu Teil 3 Weiterführende Hinweise: Die Fallabwandlung entstammt Kaiser, JuS 2015, 337


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