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Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)

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Präsentation zum Thema: "Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)"—  Präsentation transkript:

1 Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)

2 Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien Agenda  Überblick über einzuhaltende rechtliche Rahmenbedingungen für den Bereich eLearning  Zwei Bereiche etwas ausführlicher  Urheberschutz  Datenschutz  Hinweise zum Weiterlesen

3 Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien rechtliche Regelungen, die eLearning betreffen (können) gibt es einige … Nutzung von fremden Materialien -> Urheberrecht (UrHG) Speicherung personenbezogener Daten -> Datenschutz (DSG) Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen -> Recht am eigenen Bild (KunstUrhG) neue Prüfungsformen / ePrüfungen -> Prüfungsrecht (PO, LABG) Erstellung von Webseiten -> Impressumspflicht (TMG) Verwendung von Logos und Markennamen -> Markenrecht (MarkenG) …

4 Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien Urheberrecht  Zum Schutz von Werken ist kein Copyright-Hinweis  erforderlich. Geschützt sind Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Gemeinfrei sind amtliche Werke; andere Werke erst nach Ablauf von Schutzfristen (bspw. 70 Jahre nach dem Tod des Autors).  Es ist grundsätzlich eine Erlaubnis zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke einzuholen.  Aber es gibt Schrankenregelungen:  Zitate (§ 51 UrhG): Kleinzitat, Großzitat (nur in wissenschaftlichen Werken) Zitate müssen unverändert übernommen werden, gekennzeichnet sein und einen Zweck erfüllen.  Privatkopie (§ 53 UrhG): nur private Zwecke, eigener Gebrauch (keine ganzen Werke)  Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG, begrenzt bis Ende 2012): dadurch wird das Zugänglichmachen kleiner Teile oder Werke geringen Umfangs für einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis erlaubt (ohne Zustimmung möglich aber vergütungspflichtig über Verwertungsgesellschaften (bspw. VG Wort)).

5 Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien Datenschutzrecht  „Regelung des ordnungsmäßigen Gebrauchs von Daten“: Nicht erst der Missbrauch ist strafbar.  „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“: Jede Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung personenbezogener Daten ist erst einmal untersagt, es sei denn sie ist durch eine Gesetzesvorschrift geregelt oder die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben.  Grundsätze: Erforderlichkeit (§12-14 DSG NRW), Prüfung der Zulässigkeit (§4(1) DSG NRW), Minimalität (§4(1) DSG NRW), Zweckbindung (§13 DSG NRW), …  Technische und organisatorische Maßnahmen (§10 DSG NRW): Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisions- fähigkeit, Transparenz müssen gesichert sein (Sicherheitskonzept)  Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses (§8 DSG NRW)  Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragte (§10 (3) DSG NRW)

6 Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien zum Weiterlesen  Kreutzer, T.: Leitfaden "Rechtsfragen bei E-Learning„. Multimedia Kontor Hamburg, überarbeitete Fassung, 2009, http://www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-Learning_und_Recht_ creativecommons_MMKH.pdf  MSWF NRW: Update − Ratgeber Multimediarecht für die Hochschulpraxis, 2001, http://www.uni-due.de/imperia/md/content/e_comp/ratgeber_multimediarecht.pdf  LFI NRW: E-Learning an Hochschulen nach den Grundsätzen des Datenschutzes, 4/2011, https://www.ldi.nrw.de (Suche: eLearning)  e-teaching.org-Seiten zu Rechtemanagement beim E-Learning: http://www.e-teaching.org/projekt/rechte/  Flissek, C.: Datenschutzrechtliche Fragen des E-Learning an Hochschulen – Lernplattformen im Spannungsfeld zwischen didaktischem Nutzen und datenschutzrechtlichen Risiken. Computer und Recht (1), 62–69 (2004)


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