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Veröffentlicht von:Bella Adler Geändert vor über 8 Jahren
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Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)
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Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien Agenda Überblick über einzuhaltende rechtliche Rahmenbedingungen für den Bereich eLearning Zwei Bereiche etwas ausführlicher Urheberschutz Datenschutz Hinweise zum Weiterlesen
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Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien rechtliche Regelungen, die eLearning betreffen (können) gibt es einige … Nutzung von fremden Materialien -> Urheberrecht (UrHG) Speicherung personenbezogener Daten -> Datenschutz (DSG) Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen -> Recht am eigenen Bild (KunstUrhG) neue Prüfungsformen / ePrüfungen -> Prüfungsrecht (PO, LABG) Erstellung von Webseiten -> Impressumspflicht (TMG) Verwendung von Logos und Markennamen -> Markenrecht (MarkenG) …
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Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien Urheberrecht Zum Schutz von Werken ist kein Copyright-Hinweis erforderlich. Geschützt sind Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Gemeinfrei sind amtliche Werke; andere Werke erst nach Ablauf von Schutzfristen (bspw. 70 Jahre nach dem Tod des Autors). Es ist grundsätzlich eine Erlaubnis zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke einzuholen. Aber es gibt Schrankenregelungen: Zitate (§ 51 UrhG): Kleinzitat, Großzitat (nur in wissenschaftlichen Werken) Zitate müssen unverändert übernommen werden, gekennzeichnet sein und einen Zweck erfüllen. Privatkopie (§ 53 UrhG): nur private Zwecke, eigener Gebrauch (keine ganzen Werke) Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG, begrenzt bis Ende 2012): dadurch wird das Zugänglichmachen kleiner Teile oder Werke geringen Umfangs für einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis erlaubt (ohne Zustimmung möglich aber vergütungspflichtig über Verwertungsgesellschaften (bspw. VG Wort)).
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Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien Datenschutzrecht „Regelung des ordnungsmäßigen Gebrauchs von Daten“: Nicht erst der Missbrauch ist strafbar. „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“: Jede Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung personenbezogener Daten ist erst einmal untersagt, es sei denn sie ist durch eine Gesetzesvorschrift geregelt oder die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben. Grundsätze: Erforderlichkeit (§12-14 DSG NRW), Prüfung der Zulässigkeit (§4(1) DSG NRW), Minimalität (§4(1) DSG NRW), Zweckbindung (§13 DSG NRW), … Technische und organisatorische Maßnahmen (§10 DSG NRW): Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisions- fähigkeit, Transparenz müssen gesichert sein (Sicherheitskonzept) Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses (§8 DSG NRW) Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragte (§10 (3) DSG NRW)
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Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien zum Weiterlesen Kreutzer, T.: Leitfaden "Rechtsfragen bei E-Learning„. Multimedia Kontor Hamburg, überarbeitete Fassung, 2009, http://www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-Learning_und_Recht_ creativecommons_MMKH.pdf MSWF NRW: Update − Ratgeber Multimediarecht für die Hochschulpraxis, 2001, http://www.uni-due.de/imperia/md/content/e_comp/ratgeber_multimediarecht.pdf LFI NRW: E-Learning an Hochschulen nach den Grundsätzen des Datenschutzes, 4/2011, https://www.ldi.nrw.de (Suche: eLearning) e-teaching.org-Seiten zu Rechtemanagement beim E-Learning: http://www.e-teaching.org/projekt/rechte/ Flissek, C.: Datenschutzrechtliche Fragen des E-Learning an Hochschulen – Lernplattformen im Spannungsfeld zwischen didaktischem Nutzen und datenschutzrechtlichen Risiken. Computer und Recht (1), 62–69 (2004)
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