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Veröffentlicht von:Hermann Hoch Geändert vor über 8 Jahren
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Gleichheit
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Entwicklung und Zielsetzung Art 18 AEUV – Allg. Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit Gleichheit der MarktteilnehmerInnen ▫Diskriminierungsverbote im Rahmen der Grundfreiheiten Gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Staaten ▫Art 157 AEUV – Lohngleichheit für Mann und Frau Arbeitsrechtliche Diskriminierungsverbote ▫Gender ▫Art 19 AEUV – weitere Gründe Ausdehnung auf Erbringung von Gütern und Dienstleistungen
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Grundrechtecharta Staatsangehörigkeit Grundfreiheiten Lohngleichheit für Mann und Frau Kompetenzen für weitere Maßnahmen zur Gleichbehandlung
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Gleichheit der MarktteilnehmerInnen Grundfreiheiten zB Arbeitnehmerfreizügigkeit Art 45 Abs 2: Diskriminierungsverbot aufgrund der Staatsangehörigkeit beim Zugang zum Arbeitsmarkt, Lohn, Arbeitsbedingungen etc Judikatur des EuGH ▫Unmittelbare Anwendbarkeit ▫AN-Freizügigkeit auch horizontal wirksam ▫Entwicklung eines Fallprüfungsschemas
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Fallprüfungsschema Unmittelbare Diskriminierung ▫Ausnahmen nur, soweit sie der Vertrag vorsieht ▫Oder: keine vergleichbaren Sachverhalte Mittelbare Diskriminierung ▫Definition: neutrale Kriterien – nachteilige Auswirkungen auf eine Gruppe ▫Rechtfertigung durch legitimen Zweck ▫Verhältnismäßigkeitsgebot: Geeignetheit der Maßnahme nicht über das Maß hinausgehend Kohärenz
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Art 157 AEUV = Art 119 EWG Gleicher Lohn für gleiche oder gleichwertige Arbeit für Männer und Frauen Wettbewerbspolitische Gründe (F – D) Unabhängig von Unionsbürgerschaft (alle Glb-RL) Rs 43/75 Defrenne II ▫Betont die sozialpolitische Zielsetzung der Gem. ▫Art 119 unmittelbar anwendbar ▫Differenziert zwischen unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung hindert
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Gleiche/gleichwertige Arbeit Kriterien? - Belastung, Ausbildung, Arbeitsbedingungen, Verantwortung … EuGH ▫Rs Rummler: Leichtlohngruppen ▫C-127/92 Enderby: Nach Flexibilität, Anpassungsfähigkeit an Arbeitszeiten und -orte, Berufsausbildung, Anciennität, Marktpreis darf differenziert werden, wenn diese Kriterien zu den Bedürfnissen und Zielen des Unternehmens in Beziehung gesetzt werden ▫C-309/97 Wr. Gebietskrankenkasse: unterschiedliche Ausbildung und Einsetzbarkeit: JA ▫C-381/99 Brunnhofer: Nicht Tatsachen, die erst während des DV herauskommen
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Art 157 Abs 4 – Positive Maßnahmen …der Grundsatz der Gleichbehandlung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen vorzusehen. Dh Frauenförderung ist uU keine Diskriminierung der Männer
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EuGH Rs C-450/93 Kalanke ▫Keine Vorzugsautomatik bei Unterrepräsentation von Frauen Rs C-409/95 Marschall ▫Öffnungsklausel: Bevorzugung bei gleicher Qualifikation zulässig, es sei denn Gründe in der Person des Mannes überwiegen Rs C-158/97 Badeck ▫Folgende Fördermaßnahmen sind zulässig: Frauen werden gezielt zu Vorstellungsgesprächen geladen Quoten für die Besetzung von Vertretungsorganen Orientierung der Quoten am Absolventenverhältnis Rs C-407/98 Abrahamsson ▫Gleichwertigkeit der Qualifikation ist Voraussetzung
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Gleichbehandlungsrichtlinie 2006/54/EG Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78EG Erweiterte Gleichbehandlungsrichtlinie 2004/113/EG
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Gleichbehandlungs-RL 2006/54/EG Kompetenztatbestand Art 157 Abs 3 AEUV Gleichbehandlung aufgrund des Geschlechts „in Arbeit und Beschäftigung“ Diskriminierungsverbot ua bei ▫Begründung des Arbeitsverhältnisses ▫Arbeitsbedingungen ▫Entlohnung (auch Einstufungssysteme) ▫Beendigung
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Formen der Diskriminierung Verbot unmittelbarer Diskriminierung Ausnahme: wenn wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung Vergleichbarkeit der Lagen? Mittelbare Diskriminierungen Sachliche Rechtfertigung Verhältnismäßigkeit (Sexuelle) Belästigung ist Diskriminierung
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Rechtschutz Diskriminierende Regelungen in Arbeitsverträgen, Tarif-(Kollektiv)verträgen, Betriebsvereinbarungen müssen nichtig sein Schadenersatz (vgl Rs Draehmpaehl) ▫muss wirksam, dem erlittenen Schaden angemessen und abschreckend sein ▫Höchstgrenzen nur zulässig, wenn der Schaden bloß in der Nichtberücksichtigung der Bewerbung liegt Beweislast: ▫Kl: Glaubhaftmachung ▫Bekl: Beweis, dass keine Diskriminierung vorliegt
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Schwangerschaft = Unmittelbare Diskriminierung Die RL steht Maßnahmen zum Schutz der Frau, insbesondere bei Schwangerschaft und Mutterschaft, nicht entgegen. Rechte für AN nach Mutterschaftsurlaub: ▫Rückkehr auf gleichwertigen Arbeitsplatz ▫Anspruch auf alle Begünstigungen, die sie erhalten hätten, wären sie nicht mutterschaftsbedingt abwesend gewesen. ≠ Elternurlaub
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In Vitro - Fertilisation Rs 506/06 Mayr Vorlagefrage: ▫Künstlich befruchtete Eizellen außerhalb des Körpers: Schwangerschaft iSd Mutterschutz-RL? EuGH: ▫Nein, da Kündigungsschutz zu disponibel ▫Aber: Glb-RL
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Gleichbehandlungsrahmen-RL 2000/78/EG Diskriminierungsgründe ▫Alter ▫Religion und Weltanschauung ▫Sexuelle Ausrichtung ▫Behinderung Sachlicher Geltungsbereich ▫Arbeitswelt Systematik entspricht der Gender-RL
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Antirassismus-RL 2000/43/EG Tatbestände I Entsprechen der Glb-RL 2000/78/EG Nichtdiskriminierung in der Arbeitswelt ▫Zugang zu selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit ▫Zugang zu Berufsberatung, beruflicher Aus- und Weiterbildung ▫Beschäftigungs-, Entlassungsbedingungen ▫Mitgliedschaft in Interessenvertretungen
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Tatbestände II Sozialschutz, einschließlich sozialer Sicherheit und Gesundheitsdienste Soziale Vergünstigungen Bildung Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich Wohnraum Ausnahme: Unterschiedliche Behandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit
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Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen Rechtsgrundlagen ▫Antirassismus-RL 2000/43/EG (ethn. Zug.) ▫Erweiterte Glb-RL 2004/113/EG (Gender) ▫Kommissionsvorschlag zur Erweiterung Praktische Anwendungsbereiche ▫Wohnraum ▫Privatversicherungen ▫Gaststätten, Fitnessstudios etc ▫An das (Pensions-)Alter geknüpfte Vergünstigungen
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EuGH Test Achats (C-236/09) ▫Art 5 RL 2004/113/EG: Das Geschlecht darf bei Versicherungsverträge nicht zu unterschiedlichen Leistungen und Prämien führen. ▫Abs 2 sah die Möglichkeit für die MS vor, geschlechtsspezifische Unterschiede zuzulassen, wenn sie auf versicherungsmathematischen und statistischen Faktoren beruhen. ▫Nichtigkeit des Abs 2.
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