Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

1 Aussenbeziehungen der Kantone Zu anderen Kantonen und zum Ausland.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "1 Aussenbeziehungen der Kantone Zu anderen Kantonen und zum Ausland."—  Präsentation transkript:

1 1 Aussenbeziehungen der Kantone Zu anderen Kantonen und zum Ausland

2 2 Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) Bis zum 26. September 2010: 15 Kantone (SH, GL, VD, JU, NE, VS, SG, ZH, GE, TI, BE, FR, BS, SO, BL) 7 Kantone haben den Beitritt in kantonalen Volksabstimmungen abgelehnt (LU, GR, TG, NW, UR, ZG, AR) Beitrittsverfahren: http://www.edudoc.ch/static/web/arbeiten/har mos/liste_rat_df.pdf, Stand 2011

3 3 Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS) Vom 14. Juni 2007 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung Art. 1 Zweck Die Vereinbarungskantone harmonisieren die obligatorische Schule, indem sie a) die Ziele des Unterrichts und die Schulstrukturen harmonisieren und b) die Qualität und Durchlässigkeit des Schulsystems durch gemeinsame Steuerungsinstrumente entwickeln und sichern.

4 4 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen Vom 8. Oktober 1993 Die Regierungen der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel-Stadt,Basel-Landschaft, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., Appenzell I.Rh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin,Waadt,Wallis, Neuenburg, Genf und Jura schliessen folgende Vereinbarung ab: Errichtung und Zweck der Konferenz der Kantonsregierungen Artikel 1. Die Regierungen der Kantone richten eine ständige «Konferenz der Kantonsregierungen» ein.

5 5 Vereinbarung über die Konferenz der Kantonsregierungen Vom 8. Oktober 1993 2 Diese bezweckt, die Zusammenarbeit unter den Kantonen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu fördern und in kantonsrelevanten Angelegenheiten des Bundes die erforderliche Koordination und Information der Kantone sicherzustellen, insbesondere in Fragen – der Erneuerung und Weiterentwicklung des Föderalismus; – der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen; – der Willensbildung und Entscheidungsvorbereitung im Bund; – des Vollzugs von Bundesaufgaben durch die Kantone; – der Aussen- und Integrationspolitik.

6 6 Zustimmung Parlament Rechtslehre und Rechtsprechung: anhand von sogenannten Wichtigkeitskriterien wird festgelegt, welcher Inhalt oder welche Regelungsmaterie in ein formelles Gesetz bzw. in ein vom Parlament zu genehmigendes und dem Referendum vorbehaltenes Konkordat gehört. Kriterien: Intensität von Grundrechtsbeschränkungen, grosse Zahl von Betroffenen, grosse finanzielle Tragweite, Grad der Umstrittenheit

7 7 Bund Interkantonale Verträge müssen dem Bund zur Kenntnis gebracht werden. Bundesrat kann Einsprache erheben (Art. 186 Abs. 3 BV) Bundesversammlung für Genehmigung zuständig (Art. 172 Abs. 3 BV) Art. 189 Abs. 2 BV: Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen können dem Bundesgericht unterbreitet werden.

8 8 Interkantonale Organe Rechtssetzungskompetenzen: Art. 48 Abs. 4 BV

9 9 Vorberatung Konkordate

10 10 Konkordate Ca. 800 http://www.badac.ch http://www.kantonsparlamente.ch

11 11 www.kantonsparlamente.ch Parlamente im Vergleich 1. Grundsätzliches 2. Medien, Öffentlichkeit, Sicherheit 3. Sitzungen 4. Organisatorische Fragen 5. Fraktionen 6. Kommissionen 7. Gesetzgebung, Führungsinstrumente, Oberaufsicht 7. Gesetzgebung, Führungsinstrumente, Oberaufsicht 8. Parlamentarische Instrumente

12 12 Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) und Beteiligungspflicht Art. 48a BV. Art. 14 FiLaG. Art. 15 FiLaG.

13 13 Beziehungen der Kantone mit dem Ausland alte Bundesverfassung: Kantone waren nur ausnahmsweise befugt, Verträge mit dem Ausland über „Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei“ zu schliessen (Art. 9 aBV)

14 14 Zuständigkeitsbereiche alle Gegenstände im kantonalen Zuständigkeitsbereich (Art. 56 Abs. 1 BV) Nur subsidiär: Bund kann Staatsverträge auch in Bereichen, die innerstaatlich in den Kompetenzbereich der Kantone fallen, abschliessen

15 15 Karlsruher Übereinkommen Übereinkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, handelnd im Namen der Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Jura, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Regierung der Französischen Republik und der Regierung des Grossherzogtums Luxemburg, über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und örtlichen öffentlichen Stellen SG BS 119.100

16 16 Föderalismusbericht „Erhaltung des Föderalismus bei den verschiedenen europapolitischen Optionen“ in: BBl 2007, 5907 ff.

17 17 Arbeitsgruppe Europa-Reformen der Kantone (EuRefKa) http://www.kdk.ch/int/kdk/de/wissen/eurefka- bericht.html EuRefKa-Berichte „Die Kantone vor der Herausforderung eines EU- Beitritts“ „Skizze für eine europapolitische Strategie der Kantone“ „Zwischen bilateralem Weg und EU-Beitritt: Überlegungen und Reformbedarf aus kantonaler Sicht“„Europapolitische Haltung der Kantonsregierungen“


Herunterladen ppt "1 Aussenbeziehungen der Kantone Zu anderen Kantonen und zum Ausland."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen