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Völkerrecht II Prof. Dr. W. Heintschel v. Heinegg © Lehrstuhl für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht,

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1 Völkerrecht II Prof. Dr. W. Heintschel v. Heinegg © Lehrstuhl für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht, 2008

2 Copyright Die vorliegende Foliensammlung ist Eigentum des Lehrstuhls für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht der Europa-Universität Viadrina, Frankfurt (Oder). Alle Rechte an den Folien sind vorbehalten. Die Folien sind lediglich für das private Selbststudium freigegeben. © Lehrstuhl für Öffentliches Recht insb. Völkerrecht, Europarecht sowie ausländisches Verfassungsrecht, 2008

3 Literaturempfehlungen 1.Stein, Torsten/von Buttlar, Christian: Völkerrecht, 11. Aufl., 2005 2.Ipsen, Knut: Völkerrecht, 5. Aufl. 2004 3.Verdross, Alfred/Simma, Bruno: Universelles Völkerrecht, 3. Aufl. 1984 4.Kimminich, Otto/Hobe, Stephan: Einführung in das Völkerrecht, 8. Aufl. 2004 5.Vitzthum, Wolfgang Graf (Hrsg.) u.a.: Völkerrecht, 4. Aufl. 2007

4 Völkerrecht II Überblick I.Wirtschaftsvölkerrecht II.Umweltvölkerrecht

5 Internationale Organisation Grenzüberschreitender staatlicher oder nicht staatlicher Zusammenschluss zur Verfolgung politischer, wirtschaftlicher, militärischer oder kultureller Ziele Staatlich getragene Organisationen Zahl der IGO´s: ca. 600 Quelle: Dillon et al. (1991) Gegenstand der Vorlesung Internationale, privatrechtliche Organisationen (Nichtregierungsorganisationen) Zahl der NGO´s: mehr als 4000 Quelle: Dillon et al. (1991)

6 IGO/NGO ja Nichtgewerblich (keine Gewinnerzielung) ja IGO UnterscheidungskriteriumNGO jaVölkerrechtssubjektivitätnein Staaten, u.U. andere IGO`s Mitgliedernationale Ein- zelpersonen, Verbände, Vereinigungen ja Grundlage: völkerrechtlicher Vertrag nein jaorganisiertja

7 IGO Völkerrecht ? Primärrecht der IGO = formelle Völkerrechtsquellen Sekundärrecht der IGO = grds. nur für Mitgliedstaaten verbindlich Parteien völkerrechtlicher Verträge Bildung einer opinio iuris und einheitlicher Staatenpraxis Entstehung allgemeiner Rechtsgrundsätze Organisations- interne Akte Akte mit Außenwirkung

8 Organisationsinterne Akte Organisationsinterner Akt: problematisch: die Einordnung in das Rechtsquellensystem des Völkerrechts binnenwirksame Vorschriften beruht auf Bestimmungen des Gründungsvertrages und konkretisiert vertragliche Vorgaben hat keinen Bezug zum Gründungsvertrag “implied powers“

9 I. Wirtschaftsvölkerrecht Internationales Wirtschaftsrecht Wirtschafts- Völkerrecht Problembereiche Die Staats zu gehörigkeit juristischer Personen Eigentumsschutz und Enteignung im Völkerrecht Funktionen des Internationalen Wirtschaftsrechts: - rechtliche Regelung der Beziehungen, die sich aus verschiedenen Innen- und Außenwirtschaftsinteressen ergeben - Schaffung eines Rahmens für transnationale Wirtschaftstätigkeit

10 1. Die Staatszugehörigkeit juristischer Personen

11 2. Enteignung und Eigentumsschutz im Völkerrecht Zulässigkeit der Enteignung: 1.Sie erfolgt überwiegend im öffentlichen Interesse definiert durch den Staat selbst 2.Kein Verstoß gegen eine vertragliche Verpflichtung 3.Keine Diskriminierung 4.Gegen eine Entschädigung Enteignung ist Eigentumsentziehung durch den Staat. Das Recht zur Enteignung ausländischen Vermögens ist als Ausdruck staatlicher Souveränität (Gebietshoheit) allgemein anerkannt.

12 2. Enteignung und Eigentumsschutz im Völkerrecht Schutz gegen Enteignungsmaßnahmen 1. Entschädigungspflicht nach Gewohnheitsrecht 2. Vertraglicher Schutz u.U. weitergehend 3. Diplomatischer Schutz

13 2. Enteignung und Eigentumsschutz im Völkerrecht Art und Umfang bei Entschädigungspflicht Calvo-Formel -nur „angemessen“ Verträge räumen materielle Rechte und einen internationalen Rechtsweg ein - Investitionsschutzverträge - Handels- und Schifffahrtsverträge - Konzessionsverträge - Verfahrensschutz - Investitionsversicherung durch die MIGA Heimatstaat kann diplomatischen Schutz gegen den enteignenden Staat gewähren Erschöpfung des nationalen Rechtswegs Entschädigung steht völker- rechtlich dem Heimatstaat zu u.U. Besserstellung von Ausländern bei Enteignungen Hull-Formel -adäquat -unverzüglich -effektiv

14 3. World Trade Organisation Präambel nachhaltige Entwicklung Marktwirtschaft Art. VIII - IGO - Rechtspersönlichkeit Art. VIII Abs. 1 Kompetenzen Art. VIII Abs. 4 Privilegien, Immunitäten keine Sonderorganisation der UNO

15 4. WTO – Organe Ministerkonferenz: Vertreter aller Mitglieder tritt mindestens alle 2 Jahre zusammen trifft erforderliche Maßnahmen Sekretariat: technische Unterstützung Analyse des Welthandels Kontakt zu Massenmedien und Öffentlichkeit Überwachung der Regeln aus Anh. 1A, 1B, 1C Allgemeiner Rat = Zentralinstitution Rat für den Handel mit Waren Rat für den Handel mit Dienstleistungen Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums ("Rat für TRIPS")

16 WTO-Übereinkommen (drei Säulen) GATT 1994, ergänzt durch multilaterale Handelsüberein- künfte gem. Anlage 1A WTO- Übereinkommen GATS (Allgemeines Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen) TRIPS (Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums) Sonstige Übereinkommen gem. Anlage 2-4 WTO- Übereinkommen und multilaterale Handels- übereinkünfte (Anhang 1A) WTO- Übereinkommen

17 3. WTO – Streitbeilegungssystem Streit “dispute” Nach Ansicht eines Mitglieds verstößt Maßnahme o. Handelspolitik eines Mitgliedstaats gegen WTO- Übereinkommen Konsultation, bis 60 Tage Dispute Settlement Body bestellt auf Antrag einen “panel”

18 3. WTO Streitbeilegungssystem - Ablauf „panel“ verfasst Bericht zu angemeldetem Verstoß auf dieser Grundlage Verfahren vor DSB unter Ausschluss des betroffenen Staats Entscheidung des „panels“ und ggf. Berufung zu „Appellate Body“ sofern Verstoß bejaht, Genugtuung oder Verhän- gung von Sanktionen

19 4. GATT 1994 Ziel des GATT: Förderung und Liberalisierung des Welthandels durch den Abbau von: - Handelshemmnissen - mengenmäßigen Beschränkungen

20 4. GATT – 6 Prinzipien 1. Meistbegünstigung 2. Inländergleichbehandlung 3. Verbot mengenmäßiger Einfuhrbeschränkungen 4. Dumping- und Subventionsabwehr 5. Zollsenkungen 6. Bedingte Zulässigkeit von Zollunion und Freihandelszonen Kernstück des GATT

21 4. GATT Diskriminierungsverbot Inländergleichbehandlung Meistbegünstigung

22 4. GATT Meistbegünstigung Grds. jede Handelsvergünstigung ggü. einem Staat soll den übrigen zugute kommen (Art. I Abs.1) Einschränkungen allgemeine - Art. I Abs. 2 Zollpräferenzen - Art. XXIV Zollunionen, Freihandelszonen - Teil IV Handel und Entwick- lung - Vereinbarung über Entwick- lungsländer v. 28.11.1979 (Befähigungsklausel) spezielle - Art. VI Antidumping- und Ausgleichszölle - Art. XX Schutz wichtiger Rechtsgüter und Interessen - Art. XXV Abs. 5 “waiver“

23 4. GATT Inländergleichbehandlung Eingeführte Waren werden im Hinblick auf Besteuerung und wirtschaftliche Behandlung inländischen Waren gleichgestellt, Art. III Ausnahmen: 1.Präferenz existierte vor Unterzeichnung des GATT durch den Staat 2.Erzeugnisse für Bedürfnisse der öffentlichen Hand 3.Bewilligung der Subventionen an einheimische Produzenten 4.Spielzeitkontingente für Kinofilme ausländischen Ursprungs

24 4. GATT Waiver-Klausel Art. XXV Abs. 5 V GATT Für Ausnahmeregelung zur Entbindung von Verpflichtungen (sog. “ waivers“) bedarf es einer Zweidrittelmehrheit Voraussetzung „andere außergewöhnliche Umstände“

25 5. Abkommen von Bretton Woods 22.07.1944 Gründung von IWF und Weltbank Ziel: 1. Verhinderung des finanziellen Zusammenbruchs 2. Aufbau eines funktionierenden Zahlungssystems

26 6. IWF Ursprüngliche Zielsetzung: 1.Überwachung der Wechsel- kursregelungen seiner Mitgliedstaaten 2.Aufsicht und Koordinierung der Devisenbeschränkungen 3.Gewährleistung der Währungskonvertibilität Heutige Hauptaufgabe:  Kreditvergabe an Entwick- lungsländer, damit diese dank der Stabilisierung ihrer Währungen am inter- nationalen Wirtschaftsver- kehr teilnehmen können Entwicklungspolitik ist nicht Aufgabe des IWF!

27 7. Weltbank(gruppe)

28 Organisation / Institution Aufgabe WeltbankNach dem Zweiten Weltkrieg europäischer Wiederaufbau, inzwischen Förderung der Entwicklung wirtschaftlich bedürftiger Staaten ICSIDFörderung der Investitionstätigkeit in Entwicklungsländern IDAVergabe der langfristigen, zinsfreien Kredite IFCAnregung von Privatinvestitionen MIGAAbsicherung gegen nichtkommerzielle Risiken und Beratung bei Investitionsförderungsmaßnahmen

29 II. Umweltvölkerrecht 2.Gewohnheitsrechtliche Prinzipien des Umweltvölkerrechts 1.Das Umweltvertragsrecht 3.Völkerrechtliche Haftung für Umweltschäden a.Internationales Wasserrecht b.Schutz der Meeresumwelt c.Schutz der Luft, der Atmosphäre und des Klimas d.Flora und Fauna e.Gefährliche Stoffe und grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen

30 1. Das Umweltvertragsrecht a. Internationales Wasserrecht Nutzungsverträge - Pflicht zum Austausch von Informationen -Pflicht zur Konsultation Ziel: Standards und Regeln stellen die Beachtung des Grundsatzes sicher Grundsatz der billigen und gerechten Aufteilung der Wasserressourcen

31 1. Das Umweltvertragsrecht a. Internationales Wasserrecht Europäischer RaumAußereuropäischer Raum Verträge gegen die Verschmutzung internationaler Binnengewässer (Inhalt):  Wasserentnahme und Einleitung von Schadstoffen  gegenseitige Information  Überwachung  Konsultationen auf Erhalt der Nutzungsmöglichkeiten  Schutz der menschlichen Gesundheit  nur ein RELATIVES Verschmutzungsverbot

32 1. Das Umweltvertragsrecht a. Internationales Wasserrecht Multilaterale Übereinkommen zum Schutz internationaler Binnengewässer 1.Das ECE – Übereinkommen v. 17.03.1992  Schutz vor schädlichen Einleitungen, insb. vor einer zunehmenden Eutrophierung und Übersäuerung  auch Grundwasser, sobald es „grenzüberschreitend“ (in mindestens zwei Staaten lokalisiert) ist 2.Das Übereinkommen der ILC zum Recht der nichtschiff- fahrtsrechtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe  Rahmenvertrag: Orientierung für Anliegerstaaten beim Abschluss künftiger Verträge  Schutz, Erhaltung und Bewirtschaftung internationaler Wasserläufe (Teil IV und V)

33 1. Das Umweltvertragsrecht b. Schutz der Meeresumwelt Hintergrund: die Belastung der Meere durch Ölverschmutzungen die Gefahren durch radioaktive Abfälle Gefährdung der ganzen Bestände infolge der Überfischung

34 1. Das Umweltvertragsrecht b. Schutz der Meeresumwelt Universelle Übereinkommen: Seerechtübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982: Teil XII Schutz und Bewahrung der Meeresumwelt Sonstige Übereinkommen Regionale Übereinkommen: Schutz der lebenden Ressourcen, vor allem besonders gefährdeter Arten und ihrer Lebensräume wirksame Maßnahmen gegen die Verschmutzung der Meere Schutz empfindlicher Ökosysteme Verbesserung der Zusammenarbeit auf diesen Gebieten

35 1.Das Umweltvertragsrecht c. Schutz der Luft, der Atmosphäre und des Klimas 1.Das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung v. 13.11.1979 2.Das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht v. 22.3.1985 und das Montrealer Protokoll v. 16.9.1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen 3.Das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaveränderungen

36 c. Schutz der Luft, der Atmosphäre und des Klimas Das Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht v. 22.3.1985 1.Hintergrund: Die Emissionen von FCKW führten zum Abbau der Ozonhülle über Antarktis und Arktis Zielsetzung, Art. 2:  Die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Auswirkungen zu schützen, die durch schädliche Einwirkungen auf die Ozonschicht verursacht werden  Schädliche Einwirkungen: Definition in Art. 1 Abs. 2 2.Lediglich ein Rahmenübereinkommen

37 c. Schutz der Luft, der Atmosphäre und des Klimas Das Montrealer Protokoll v. 16.9.1987 Die Vertragsparteien werden verpflichtet, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums die in den Anlagen aufgezählten Stoffe abzubauen Der Umfang und der Zeitrahmen bestimmen sich für FCKW, Halone, halogenierte FCKW, Tetrachlorkohlenstoffe jeweils unterschiedlich (Art. 2 A-H) Eine Vertragspartei kann den auf sie entfallenden Umfang des Verbrauchs oder der Produktion der von dem Protokoll erfassten Stoffe auf andere Vertragspartei übertragen Für Entwicklungsländer gelten vergleichsweise mildere Bestimmungen Sonst regelt das Protokoll die Durchführung und Verwirklichung der Verpflichtungen (Art. 7, 9, 10, 10A)

38 c. Schutz der Luft, der Atmosphäre und des Klimas Das Rahmenübereinkommen der VN über Klimaveränderungen Die Konzentration sog. Treibhausgase in der Atmosphäre auf einem Niveau zu halten, das anthropogene Einwirkungen auf das Klimasystem verhindert Ziel: Grundsätze gem. Art. 3: Vorsorgeprinzip Prinzip der „gemeinsamen, aber differenzierten Verantwortlichkeit“ für das Weltklima Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung

39 c. Schutz der Luft, der Atmosphäre und des Klimas Das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der VN Inhalt: Verpflichtung der in Anhang I aufgeführten Staaten, einzeln oder gemeinsam sicherzustellen, dass die Emissionen von Treibhausgasen nicht das für sie jeweils festgelegte Ausmaß überschreiten Maßnahmen zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls: 1.Handel mit Emissionsquoten, Art. 16 2.Übertragung der in einem Staat erreichten Reduzierungsquoten auf einen anderen Staat, Art. 6 3.Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung, Art. 12

40 1. Das Umweltvertragsrecht d. Flora und Fauna Schutz für freilebende Tiere und Pflanzen durch Artenschutz Übereinkommen über Feucht- gebiete vom 2.2.1971 Europäisches Übereinkommen über Artenschutz Übereinkommen über biologische Vielfalt vom 5.6.1992 Erhaltung des natürlichen Lebensraums gefährdeter Arten Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (CMS) vom 23.6.1979 Einschränkung des Handels mit Tieren und Pflanzen Washingtoner ArtenschutzÜ vom 3.3.1973

41 1. Das Umweltvertragsrecht e. Gefährliche Stoffe und grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Problembereiche Gefahren, die aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie resultieren Gefahren durch toxische Abfälle und Auswirkungen von Industrieunfällen 1.Verträge, die den Schutz vor radiologischen Stoffen bezwecken 2.Multilaterale Übereinkommen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle - Das Baseler Übereinkommen von 22.3.1989 - Das afrikanische (29.1.1991) und zentralamerikanische Übereinkommen (11.12.1992) - Übereinkommen über die grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen vom 17.3.1992

42 1. Das Umweltvertragsrecht e. Gefährliche Stoffe und grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen Verträge, die den Schutz vor radiologischen Stoffen bezwecken bilateralemultilaterale Inhalt: Kooperation in Unglücksfällen Bsp.: Vereinbarung zwischen der BRD und Frankreich v. 28.1.1981 Abkommen zwischen BRD und Dänemark v. 16.5.1985 Inhalt: Schaffung der Organisationen, die Verwendung und Auf- arbeitung v. Kernbrennstoffen überwachen Bestimmungen: - zur Sicherheitskontrolle - zum Strahlenschutz - zum Schutz von Kernbrennstoffen - zur zivilrechtlichen Haftung

43 2. Prinzipien des Umweltvölkerrechts 1. Verbot erheblicher Schädigung der Nachbargebiete 2. Prinzip der fairen Aufteilung der Nutzung gemeinsamer Umweltmedien (v.a. Binnengewässer) 3. Informationspflicht, insbes. Verpflichtung zur Warnung in Notstandsfällen 4. Pflicht zur Konsultation, wenn gefährliche Unternehmen geplant sind 5. Gebot zur Vermeidung grenzüberschreitender Umweltbelastung mit hochgefährlichen Substanzen

44 3. Völkerrechtliche Haftung für Umweltschäden Prinzip 21 der Stockholm-Deklaration v. 1972 Pflicht der Staaten, „sicherzustellen, dass Handlungen, die ihrer Regelungs- oder Kontrollbefugnis unterliegen“, keine Umweltschäden in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs ihrer Gesetze zur Folge haben Handeln zurechenbar: - grds. nur Repräsentanten und Organe des Staates - Private nur, wenn sie als Organ des Staates handeln str. Gefährdungs- oder Verschuldenshaftung


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