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Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Haftung im Steuerrecht für gemeinnützige Vereine.

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1 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Haftung im Steuerrecht für gemeinnützige Vereine

2 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Steuerhaftung für Vereine §§ 69, 71 AO Keine satzungsmäßige Verwendung der Vereinsmittel Unvollständige Veranstaltungs- abrechnungen Zahlungen an Sportler, Mitglieder die verschwiegen werden Verletzung der Steuererklärungs- pflichten SteuerverkürzungSteuerhinterziehung Unrichtige Ausstellung von Zuwendungs- bestätigungen Nicht fristgerechte Anmeldung und Abführung von Steuern Voraussetzungen für Haftungstatbestände

3 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Haftung von Vereinsvorständen Haftung Vorstand § 26 BGB Haftung im Innenverhältnis Einhaltung der Satzung Umsetzung von Beschlüssen Bei Ansprüchen von Außen kann bei Nichterfüllung Regress vom Vorstands- mitglied verlangt werden § 34 Abgabenordnung Vertreter des Vereins haben alle steuerlichen Pflichten zu erfüllen Abteilungshaftung Haftung für Abteilungen bleibt beim Vorstand da Abteilungen unselbständig sind Die Pflicht zur ordnungs- gemäßen Geschäfts- führung obliegen allen Vorstandsmitgliedern gemeinsam

4 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Haftung von Vereinsvorständen § 31 a BGB Vorstandsmitglieder sind Kraft Amtes grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig Die Pflicht der Geschäftsführung im Ganzen hat somit jedes einzelne Vorstandsmitglied Eine Beschränkung der Haftung muss eine vorweggenommene eindeutige Vereinbarung über die Verteilung des Geschäftsführung vorausgehen

5 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Haftung von Organmitglieder und besondere Vertreter § 31 a BGB Organträger lt. Satzung Besondere Vertreter Unentgeltliche oder Vergütung bis zu 720,-€ jährlich (Ehrenamtspauschale) Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Beweislast liegt beim Verein)

6 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Haftung von Vereinsmitglieder § 31 b BGB Vereinsmitglieder Unentgeltlich oder Vergütung bis zu 720,-€ jährlich (Ehrenamtspauschale) Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (Beweislast liegt beim Verein)

7 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen für die Haftungsfreistellung der §§ 31 a und b BGB OrganeVereinsmitglieder Besondere Vertreter Nur bei Wahrnehmung von Satzungsaufgaben Nur bei unentgeltlicher Tätigkeit oder Vergütung von weniger als 720,- jährlich

8 Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Hinweise Jeder Verein hat es jetzt durch entsprechende Satzungsgestaltung selbst in der Hand, die Haftungsprivilegierungen des § 31 a BGB einem möglichen breiten Kreis zugute kommen zu lassen. Es kommt entsprechend auf die vorhandenen Organe des Verein an, die die Satzung des Vereins vorsieht. Es empfiehlt sich eine genaue Satzungsregelung vorzunehmen „ Organe des Vereins sind …….. “ Die Mitglieder der dort aufgeführten Organe wären dann von der Haftungsfreistellung erfasst.


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