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Veröffentlicht von:Gerd Sternberg Geändert vor über 7 Jahren
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Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Voraussetzungen §§ 705 ff BGB: § 705 BGB Gesellschaft bürgerlichen Rechts § 705 BGB Inhalt eines Gesellschaftsvertrages § 706 BGB Beiträge der Gesellschafter § 707 BGB Beitragserhöhung § 708 BGB Sorgfaltspflicht der Gesellschafter § 709 BGB Gemeinschaftliche Geschäftsführung § 710 BGB Übertragung der Geschäftsführung § 712 BGB Ende der Geschäftsführung § 713 BGB Verweisungsnorm für Rechts und Verpflichtungen der Geschäftsführer § 718 BGB Gesellschaftsvermögen § 719 BGB Bindung an die gesamte Hand § 721 BGB Gewinn- und Verlustrechnung § 722 BGB Anteile an Gewinn und Verlust Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern Steuergesetzesgrundlage § 180 Abgabenordnung Nach § 180 Abgabenordnung müssen einheitlich und gesonderte Feststellungen durchgeführt werden, wenn die Einnahmen und/oder Einkünfte mehr als einer Person zuzurechnen sind. Eine Spielgemeinschaft besteht immer aus mehr als einer Person (mindestens 2 Vereinen). Somit liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor. Eine Spielgemeinschaft kann aus mindestens zwei oder mehreren Vereinen gebildet werden. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt auch vor, wenn mindestens zwei oder mehrere Vereine gemeinsam eine Veranstaltung durchführen. Eine Spielgemeinschaft oder Vereinsgemeinschaft ist ein eigenständigen steuerliches Rechtsbebilde (Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern Spielgemeinschaft Verein A mit Fußballsparte Verein B mit Fußballsparte Verein C mit Fußballsparte Teilnahme am Spielbetrieb Fußball mit einer gemeinsamen Mannschaft Grundlage: schriftliche Vereinbarung zwischen Verein A,B,C (Gesellschaftsvertrag) Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern Vereinsgemeinschaft Verein A mit Sportveranstaltung Verein B mit Sportveranstaltung Verein C mit Sportveranstaltung Durchführung einer gemeinsamen z.B. Sportveranstaltung Grundlage: schriftliche Vereinbarung zwischen Verein A,B,C zur Durchführung z.B. einer Veranstaltung (Gesellschaftsvertrag) Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern Grundlage einer Spiel- oder Vereinsgemeinschaft Gesellschaftsvertrag Namentliche Bezeichnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) (XY GbR, oder Veranstaltungs GbR, oder XY Spielgemeinschaft) Genaue Bezeichnung der gemeinsamen Tätigkeit (Spielgemeinschaft: Fußballspielgemeinschaft, Veranstaltung: Fußballturnier oder Sommerfest) Genaue und abschließende Benennung der Gesellschafter der GbR (Vereinsnamen) (Nennung aller beteiligten Vereine mit vollständige Namensnennung der Vereine) Beteiligungsverhältnisse (Wenn keine Beteiligungsverhältnisse vertraglich vereinbart wurden, gilt grundsätzlich die Aufteilung der Beteiligung nach gleichen Teilen) Geschäftsführung (Namentliche Benennung eines oder mehrere Geschäftsführer und/oder Empfangsbevollmächtigten) Einbringung eventuellen Vereinsvermögens eines Gesellschafters in die GbR (Sollte ein beteiligter Verein eigenes Vereinsvermögens in die GbR eingebracht haben, ist eventuell ein Eigentumsvorbehalt in den Vertrag aufzunehmen (Sonderbetriebsvermögen) Auflösungsbestimmungen der GbR oder das Ausscheiden eines Gesellschafters muss vertraglich geregelt werden (Behandlung des Vermögens der GbR im Falle der Auflösung, oder die Behandlung des Gesellschafteranteil beim ausscheiden eines Gesellschafters aus der GbR) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern Gesellschaftsvertrag Bezeichnung der Gesellschafter Tätigkeit der Gesellschaft Beteiligungs- verhältnisse Geschäftsführung Regelung von Sondervermögen Name der Gesellschaft Auflösung der GbR Ausscheiden eines Beteiligten Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern Steuerliche Pflichten einer Gesellschaft Vorlage eines Gesellschaftsvertrags bei der Finanzverwaltung Abgabe von jährlichen Steuererklärungen (Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte; Umsatz- und Gewerbesteuererklärung) Aufzeichnungspflichten durch die Führung von Geschäftsbüchern (Kassen- und Protokollbuch) Durchführung von jährlichen Gesellschafterversammlungen (Mitgliederversammlung) Schriftliche Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Aufnahme oder ausscheiden eines Gesellschafters. Schriftliche Änderung des Gesellschaftsvertrages bei Änderungen der Beteiligungsverhältnisse Haftung eines jeden Gesellschafters in voller Höhe Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern Steuerliche Behandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Verein A gemeinnützig Verein B gemeinnützig Verein A gemeinnützig Verein B nicht gemeinnützig GbR genießt die steuerlichen Vorteile gemeinnütziger Vereine GbR hat nicht die steuerlichen Vorteile gemeinnütziger Verein Besteuerungsgrenzen Zwecke betrieb und wirt- schaftlicher Geschäftsbetrieb 35.000,- € vorhanden Keine Besteuerungsgrenzen Steuerpflicht mit Ausnahme der Freibeträge der Einzelsteuergesetze Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern Steuerliche Behandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ZweckbetriebWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Einnahmen Sportveranstaltung Einnahmen kommerzielle Veranstaltung Aufteilung der Einnahmen nach dem Beteiligungsverhältnis Anteiliger Gewinn/Verlust zum Kassenbericht des Gesellschafters Hinzurechnung der anteiligen Einnahmen beim Gesellschafter für die Beurteilung der Zweckbetriebsgrenze (35.000,-€) Hinzurechnung der anteiligen Einnahmen beim Gesellschafter für die Beurteilung der Steuergrenze von 35.000,-€ Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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Vereinsberatung : Steuern Hinweise Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Mai 2013
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