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Täterschaft und Teilnahme 2. Begriffe: Täter, Mittäter, Nebentäter, mittelbarer Täter, Täter hinter dem Täter, Tatplan, Tatherrschaft, Beteiligung, Teilnehmer,

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Präsentation zum Thema: "Täterschaft und Teilnahme 2. Begriffe: Täter, Mittäter, Nebentäter, mittelbarer Täter, Täter hinter dem Täter, Tatplan, Tatherrschaft, Beteiligung, Teilnehmer,"—  Präsentation transkript:

1 Täterschaft und Teilnahme 2

2 Begriffe: Täter, Mittäter, Nebentäter, mittelbarer Täter, Täter hinter dem Täter, Tatplan, Tatherrschaft, Beteiligung, Teilnehmer, Anstiftung, Anstifter, Kettenanstiftung, Beihilfe, psychische Beihilfe, Gehilfe, limitierte Akzessorietät, strafbarkeits- begründend/strafbarkeitserhöhend, -mildernd oder -ausschließend, besondere persönliche Merkmale, eigene Schuld, bereit erklären, das Erbieten, Aufgeben, Abwenden, Verhindern, Freiwilligkeit, Ernsthaftigkeit 2

3 Anstiftung, § 26 § 26 (L!), § 11 I Nr. 5 Bestimmen als Hervorrufen des Tatentschlusses: Welcher der Begriffe ist weiter? Wie gelingt es, einen anderen tun zu lassen, was man möchte? Verursachung (-stheorie) Man muss nicht immer reden – Tatanreize, Ratschläge, Informationen PUppe (UnrechtsPakt) – Versprechen der Tatbegehung, Arg.: Strafe des Anstifters, Urheber des Unrechts, 3

4 Kommunikation (-stheorie) – geistiger Kontakt, zur Beeinflussung des Willens (Man kann nicht nicht kommunizieren. [Paul Watzlawik]), Anregung, Überredung, Drohung, Belohnung, Wunsch, Irrtum, Machtstellung Objektiver Tatbestand: vorsätzliche rechtswidrige Haupt- (nicht: Vor- [Wo gibt es die?]) tat eines anderen und Bestimmen Subjektiver Tatbestand: Wenn es zwei Elemente im obj. Tatbestand gibt, wie viele muss es im subjektiven geben? 4

5 BGH 3 StR 10/00 Unter Bestimmen ist die Einflußnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. In welcher Form und durch welche Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich …) Beihilfe zur Anstiftung als Beihilfe zur Haupttat 5

6 Omnimodo facturus Abgrenzen: fest entschlossen oder tatgeneigt und noch unentschlossen Strafbarkeit gemäß § 30 I oder als psychische Beihilfe möglich (§ 27) Hinweis: § 184 GVG: ein zur Tat Entschlossener ist besser als ein … Problem: Wo liegt die Grenze zwischen Tatgeneigtheit und Entschlossenheit? Nochmals: Simultanitäts – (etc.) Prinzip – Wann muss man zur Tat entschlossen sein? 6

7 Weitere Formen der Anstiftung Kettenanstiftung: Anstiftung eines anderen zur Anstiftung ist mittelbare Anstiftung zur Tat (nochmals: Institute des AT des StGB als typisierte Beschreibung [abstrakt, generell beschrieben], die der Rechtswirklichkeit entlehnt sind – ungeregelt und daher problematisch sind die Kombinationen) Mittelbare Anstiftung (Dritter [Werkzeug], dessen sich der Anstifter bedient) Mitanstiftung, d. h. Anstiftung durch mehrere Wichtig: keine Haftung für Exzess – aber … 7

8 Präpositionen: Auf-, Ab- und Um Zur Erinnerung: ein zur Tatentschlossener kann nicht … Aufstiften = Mehr = Anstiftung zum Ganzen oder nur zum Plus? - Ganzes als aliud = § 26 z. B.: zu § 242 Entschlossener zu § 249 = §§ 249, 26 (obwohl zur Wegnahme bereits entschlossen) - psychische Beihilfe, d. h. §§ 249, 27 - §§ 240, 26 ? (Bildet das darin liegende Unrecht tatsächlich den gesamten Unrechtsgehalt ab?) - Gilt auch für Qualifikationen: §§ 224, 244 etc. 8

9 Probleme des Anstiftervorsatzes Sog. doppelter Anstiftervorsatz: Vollendung der Haupttat und Bestimmen (Vorsatz gerichtet auf, nicht einfach „Vorsatz auf“) Problem: Unbestimmtheit der Zukunft (Wissen Sie über sich selbst, was sie morgen, übermorgen … tun werden und wie Sie es tun werden?): bestimmte Tat, in Grundzügen konkretisiert, aber auch bestimmter Täter oder individuell bestimmbarer Personenkreis Der Klassiker: BGHSt 34, 63 Wann ist etwas konkret individualisiert? 9

10 Einzelheiten Kenntnis der subjektiven Tatbestandsmerkmale z. Bsp. § 242: f b S (f. d. Täter) und ZueigAbs und Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung Kein Vorsatz beim Lockspitzel (agent provocateur) – Dieser will keine Vollendung der Tat, vielmehr soll der „Täter“ vorher festgenommen werden. Problem: Vollendung oder Beendigung (Zeitpunkt z. B. des Eingreifens der Polizei – Rechtsgüterschutz, ggfls. Einwilligung oder § 34 ) Darf die Polizei (= der Staat) zur Tat anstiften? 10

11 Exkurs: Wesen des Strafrechts Reaktion auf begangene Taten Prinzip: Minority Report? Analog: Das erste NPD-Verbotsverfahren? Daher: - Tatverdacht i. S. v. § 160 StPO - Verhältnismäßigkeit - Strafmilderung Siehe dazu: BVerfG 2 BvR 209/14, Beschl. v. 18.12.14 (L! – unbedingt!!!), BGH 2 StR 97/14, Urt. v. 10.6.15 11

12 Umstiften: Streng genommen bereits begrifflich überflüssig, weil zu etwas anderem angestiftet wird, also nur § 26 Abstiften: „Lass die Waffe lieber zu Hause!“, also: § 244 minus Waffe = § 242 – Könnte darin noch eine (psychische Beihilfe) liegen? Fallbearbeitung: Sorgfältige Prüfung der jeweiligen Aussagen, Auseinandersetzung mit den verschiedenen Auffassungen 12

13 Irren ist menschlich Angestifteter irrt über das Tatobjekt (Personenverwechslung: A -> B §§ 211, 212, 26 (Opfer: Z), B: §§ 211, 212 (Opfer D) - Irrtum des Angestifteten ist unbeachtlich (vgl. unbeachtl. error in persona d. Täters = unbeachtl. f. d. Anstifter, GA 7, 322 – Problem: B erkennt den Irrtum und tötet dann E, F, … Z (Blutbad), - Aberratio: §§ 212, 30 I (z. geplanten Tat), 222 (wesentliches Abweichen) oder §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 26, 222 S. a. BGHSt 37, 214; BGH NStZ 98, 294 (L!): Individ. 13

14 Beihilfe, § 27 (L!) – vorsätzlich begangene, rechtswidrige Tat eines anderen, Hilfe leisten Förderung („irgendwie“), physische/psychische Unterstützung, verstärken Objektiv: keine Tatherrschaft, keine Kausalität i. S. der csqn-Formel, keine Kenntnis des Täters über Hilfe erforderlich?) Auch hier: zwei Elemente im obj. Tatbestand 14

15 Subjektiver Tatbestand Vgl. obj. Tatbestand: - Vollendung der Haupttat (Konkretheit? – wesentlicher Unrechtsgehalt) - Förderung (Hilfe leisten) Mindestens bedingter Vorsatz Agent provocateur/error i. persona – s. § 26 15

16 Probleme Handlungszeitpunkt: vor der Tat? (+), vor u. nach Vollendung und vor Beendigung (sukzessive Beihilfe): (+/-), nach Beendigung: s. § 257 neutrale, alltägliche Handlungen (sozialadäquat, nicht zurechenbar, nicht vorsätzlich, nicht rechtswidrig?) Rspr: subj. = Vorsatz, d. h. Wissen um die Haupttat 16

17 Wichtig: Versuch der Beihilfe ist nicht strafbar (Täter will Hilfe nicht, Hilfe misslingt) – möglich aber: psychische Beihilfe: Problem: Auf wen wird bei der psychischen Beihilfe eingewirkt? Wo sind die Grenzen? Beihilfe zum Versuch ist strafbar 17

18 Weitere Beteiligungsformen Sog. notwendige Teilnahme Begegnungsdelikte: z. B. § 174 I 1 (Straflosigkeit des Geschützten selbst bei Beteiligung, z. B. Anstiftung!) oder § 184 I (minderjähriger Käufer) Beischlaf zwischen Verwandten, § 173 (siehe dazu BVerfG, Beschl. v. 26.2.2008, 2 BvR 392/07 m. abw. Meinung: Hassemer, Rz 73 ff. 18

19 Akzessorietät Abhängigkeit der Teilnahme von der Haupttat Unrecht wird von der Haupttat abgeleitet aber: Teilnahme selbst trägt Unrecht in sich ABER: limitiert, § 29 (L) Ggfls. Straflosigkeit aller Beteiligter: z. B. § 266 i. V. m. § 25 I 2. Alt: Treuhänder handelt vorsatzlos: § 266 (-) Hintermann (Vorsatz) aber keine Treuepflicht: § 266, 25 I 2. A. Alt (-) Gesetzlich geregelt in § 160 (L!) 19

20 Akzessorietätslockerungen Grundsätzlich: Strafdrohung für Teilnehmer entsprechend der für den Täter, obligatorisch Milderung in § 27 II („ist“), § 49 I Darüber hinaus: § 28 (L): Absatz 1: Fehlen strafbegründende Merkmale -> Strafmilderung Absatz 2: Strafschärfung, -milderung oder – ausschluss nur für Beteiligten, bei sie vorliegen Besondere persönliche Merkmale 20

21 Besondere persönliche Merkmale § 14 (L): Amtsträger i. S. d. §§ 331 ff. Z. B. Amtsträger: Falschbeurkundung im Amt, § 348 (+) Strafbkt Teilnehmer (kein Amtsträger): §§ 348, 26/27 aber: § 28 I, 49 I (echtes Sonderdelikt) Körperverletzung im Amt, § 340 (+) Strafbarkeit Teilnehmer (kein Amtsträger): §§ 223, 26/27, 28 II – a. A. §§ 340, 26/27, 28 II sodass Strafrahmen d. § 223 gilt 21

22 § 28 und die Tötungsdelikte Zusammenspiel von AT und BT Sieht man § 211 als eigenständ. Delikt, gilt 28 I Sieht man ihn als Qualifk. zu § 212, gilt § 28 II Rechtsprechung vs. Literatur: Unbedingt zu lesen: 5 StR 341/05, Beschl. 10.1.06, S. 19 u. Folge für die Bestrafung d. Teilnehmers Rechtsprechung: limitiert akzessorisch Literatur: nichtakzessorisch/Strafrahmen 22

23 Beispiele Beulke KK I, Rz. 165; II, Rz. 24; III, Rz. 100 Mordmerkmale 1. u. 3. Gruppe Täter m. bpM: § 211 Rspr.: Teilnehmer ohne bpM: § 211, 26/27,28 I, 49 I (wichtig ist, dass Teilnehmer bpM des Täters kennt) Lit.: Teilnehmer ohne bpM: § 212, 26/27 28 II (irrelevant, ob er bpM des Täters kennt) 23

24 Täter: ohne bpM: § 212 Rspr: Teilnehmer mit bpM: §§ 212, 26/27, (28 I) Lit.: Teilnehmer mit bpM: §§ 211, 26/27, 28 II Problem Rspr.: Gekreuzte Mordmerkmale Fehlt dem Teilnehmer zwar das bpM, das der Täter hat, liegt aber ein anderes bpM vor, verweigert sie die Strafmilderung (Vertiefung bei der Behandlung der Tötungsdelikte) Lösung Beulke: § 29 24

25 Tat- oder täterbezogen? Abgrenzung schwierig (ungenau: obj/subj) Tat: auch Vorsatz und Absichten Täter: Amtsträger, Garantenstellung, Vermögensbetreuungspflicht (§ 266), Gewerbsmäßigkeit, Bandenmitgliedschaft 25

26 Versuchte Teilnahme (§§ 30 f.) Tatvarianten (L) -Bestimmen, ein Verbrechen zu begehen -Bestimmen dazu anzustiften -Bereit erklären, Erbieten annehmen o. Verab- reden, Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften Problem erneut: § 28 II (BGHSt 53, 174) 26

27 Kettenanstiftung Verabredung als Vorstufe der Mittäterschaft Keine Strafbarkeit der versuchten Beihilfe Rücktritt, § 31 (L) - vgl. dazu § 24 I und II 27

28 Vorschau 18./19.11.15: Tötungsdelikte Beachten Sie den neuen § 217 StGB! (Deutscher Bundestag, Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung, § 217 StGB (BT-DrS 18/5373) 28


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