Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Seite 1 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Daten „Repetitorium OR“ FS 2014 20. FebruarVertragsschlussCramer.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Seite 1 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Daten „Repetitorium OR“ FS 2014 20. FebruarVertragsschlussCramer."—  Präsentation transkript:

1 Seite 1 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Daten „Repetitorium OR“ FS 2014 20. FebruarVertragsschlussCramer 27. FebruarIrrtumSteiner 6. MärzStellvertretung, Vertrag z.G. Dritter, GoACramer 13. MärzKein Repetitorium (Fasnachtsdonnerstag) 20. MärzHilfspersonenhaftungSteiner 27. MärzKaufvertragCramer 3. AprilAuftrag und WerkvertragCramer 10. AprilInnominatverträge/LeistungsstörungSteiner 17. AprilKein Repetitorium (Gründonnerstag) 24. AprilVertrauenshaftungSteiner 1. MaiKein Repetitorium (Tag der Arbeit) 8. MaiGesellschaftsrechtCramer 15. MaiMietvertragSteiner 22. MaiKein Repetitorium/Ersatzdatum

2 Seite 2 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Die folgenden Fragen und Antworten sind aus dem Buch Gregory Gerhardt/Benjamin Lei singer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Fragen und Antworten, Stampfli Verlag, Bern 2005, ISBN 3-7272-7080-2 und stützen sich auf das Lehrbuch von Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, aktuell in 6. Auflage, Stämpfli Verlag, Bern 2012, ISBN 978-3-7272-8676-6

3 Seite 3 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was sind die verschiedenen Aspekte der Vertragsfreiheit? Abschlussfreiheit Partnerwahlfreiheit Inhaltsfreiheit Typenfreiheit Aufhebungsfreiheit Abänderungsfreiheit

4 Seite 4 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist ein Vorvertrag? Ein Vorvertrag verpflichtet eine oder beide Parteien zum Abschluss eines Hauptvertrages, und zwar zwischen den Parteien selbst oder mit einem Dritten.

5 Seite 5 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Weshalb wird die Sinnhaftigkeit des Vorvertrages bezweifelt? Weil nach herrschender Lehre die Leistungen des Hauptvertrages bereits im Vorvertrag bestimmt oder zumindest hinreichend bestimmbar sein müssen. Damit wird ein Hauptvertrag unnötig, da nach Art. 2 Abs. 1 OR das Bestehen eines Vertrages schon vermutet wird, wenn Einigkeit über die wesentlichen Vertragspunkte besteht.

6 Seite 6 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wozu gehört die Typenfreiheit und was bedeutet sie? Typenfreiheit ist Teil der Inhaltsfreiheit nach Art. 19 OR. Typenfreiheit bedeutet, dass die Parteien nicht an die im OR BT geregelten Vertragstypen (Nominatsverträge) gebunden sind. Sie können gänzlich neue Verträge erschaffen (Innominatsverträge)

7 Seite 7 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie wird ein Vertrag aufgehoben? Durch Aufhebungsvertrag (contrarius actus), Art. 115 OR.

8 Seite 8 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welches Prinzip verbietet die einseitige Lösung von einem Vertrag? Pacta sunt servanda (Verträge sind einzuhalten).

9 Seite 9 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Definieren Sie den Begriff der Willenserklärung: Private Willenskundgabe, die auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

10 Seite 10 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Jede Willenserklärung besteht zunächst aus welchen zwei Komponenten? (Innerer) Wille und (äusserlich erkennbarer) Erklärungstatbestand.

11 Seite 11 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wovon spricht man, wenn der Erklärende an einer Erklärung behaftet wird, die er nicht gewollt hat, oder wenn die Willensbildung fehlerhaft war? Von einem Willensmangel, der unter Umständen zu einer Anfechtung berechtigt.

12 Seite 12 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist eine ausdrückliche, was eine konkludente Willenserklärung? Ausdrückliche Willenserklärung: Der Geschäftswille des Erklärenden kommt unmittelbar in der Erklärung zum Ausdruck. Konkludente Willenserklärung: Der Geschäftswille wird objektiv allein aus dem Verhalten einer Person abgeleitet.

13 Seite 13 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist die Auslage von Waren mit Angabe des Preises eine ausdrückliche oder eine konkludente Willenserklärung ? Eine konkludente Willenserklärung.

14 Seite 14 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was sind empfangsbedürftige Willenserklärungen? Solche, die an eine andere Person gerichtet sind.

15 Seite 15 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Nennen Sie Hauptbeispiele für empfangsbedürftige Willenserklärungen: Angebot und Annahme beim Vertragsschluss, sowie sämtliche Gestaltungserklärungen.

16 Seite 16 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was sind nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen? Solche, bei denen sich niemand auf die veränderte Rechtslage einstellen müsste.

17 Seite 17 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was sind Hauptbeispiele für nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen? Testament Errichtung einer Stiftung Auslobung (Art. 8 OR)

18 Seite 18 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann wird eine empfangsbedürftige Willenserklärung wirksam, mit Abgabe oder mit Zugang beim Empfänger? Mit Zugang (Zugangsprinzip). Das Risiko, dass eine Erklärung nicht, verspätet oder verstümmelt beim Empfänger ankommt, wird damit dem Erklärenden zugewiesen.

19 Seite 19 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was bedeutet Zugang? Dass die Willenserklärung so in den Machtbereich des Erklärungsempfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit ihrer Kenntnisnahme gerechnet werden kann.

20 Seite 20 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann gilt die Erklärung bei Einsatz eines sog. Empfangsboten als zugegangen? Bei Abgabe der Erklärung (mündlich oder schriftlich) an diese Person.

21 Seite 21 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie wird die entsprechende Erklärung bei berechtigter Verweigerung (z.B. ungenügend frankierter Brief) behandelt? Als nicht zugegangen.

22 Seite 22 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie wird die Erklärung bei unberechtigter Verweigerung behandelt? Als zugegangen. Der Zugang wird also fingiert (vgl. BGE 90 III 8, 10).

23 Seite 23 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt bei anderen Zugangshindernissen (die Empfängerin ist z.B. mit unbekannter Adresse verzogen oder hat keinen Briefkasten)? Der Zugang der Erklärung wird zwar nicht fingiert, der Erklärende kann jedoch seine Erklärung wiederholen. Der Gläubigerin ist es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf eine allfällige Fristversäumung zu berufen, weil das Zugangshindernis in ihrer Sphäre liegt.

24 Seite 24 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Können die Parteien vereinbaren, dass eine Willenserklärung bereits bei ihrer Absendung und nicht erst mit Zugang wirksam wird? Ja.

25 Seite 25 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was bezweckt der Erklärende mit seiner Willenserklärung? Mit der Willenserklärung will der Erklärende die Rechtslage entsprechend seinem wirklichen Willen umgestalten.

26 Seite 26 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche zwei Ansatzpunkte gibt es, um die Willenserklärung auszulegen? Das Willensprinzip und das Vertrauensprinzip.

27 Seite 27 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wonach fragt die Willenstheorie? Die Willenstheorie fragt nach dem wirklichen Willen der Partei auch wenn dieser in der Erklärung nicht oder nur undeutlich zum Ausdruck kommt.

28 Seite 28 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wonach fragt die Vertrauenstheorie? Die Vertrauenstheorie fragt danach, welchen Sinn eine vernünftige Person in den Schuhen des Erklärungsempfängers der Erklärung nach Treu und Glauben zugemessen hätte.

29 Seite 29 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was wird in beiden Fällen neben der objektiven Erscheinung der Willenserklärung bei der Auslegung berücksichtigt? Die jeweiligen Umstände und die Sitten und Gebräuche.

30 Seite 30 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist der Kern der Vertrauenstheorie? Der objektive Erklärungssinn der Willenserklärung ist zu ermitteln. Die Willenserklärung gilt so, wie sie eine vernünftige Person in den Schuhen der Erklärungsempfängerin nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste.

31 Seite 31 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie kann sich die Erklärende von den Wirkungen der Willenserklärung lösen? Nur noch durch Anfechtung nach den Art. 23 ff. OR. Sie ist aber eventuell zu Schadenersatz verpflichtet.

32 Seite 32 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was setzt der Abschluss eines Vertrages voraus? Eine gegenseitige übereinstimmende Willenserklärung der Parteien, Art. 1 Abs. 1 OR.

33 Seite 33 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Bezeichnungen gibt es für die eine, und welche für die andere Willenserklärung? Die eine wird als Angebot, Antrag oder Offerte, die andere als Annahme, Akzept oder Akzeptation bezeichnet.

34 Seite 34 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie werden dementsprechend die Parteien genannt? Einerseits als Offerent, Antragsteller, Anbieter oder Antragender, andererseits als Annehmender, Akzeptantin, Angebotsempfängerin, Antragsempfänger oder Oblatin.

35 Seite 35 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist der Antrag? Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung einer Partei, durch die der anderen Partei der Abschluss eines Vertrages so angetragen wird, dass der Vertragsschluss nur noch von ihrem Einverständnis abhängt.

36 Seite 36 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann wird die Offerte wirksam? Da es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, mit Eintreffen bei der Antragsempfängerin, sofern sie nicht schon wirksam widerrufen worden ist.

37 Seite 37 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was muss der Antrag enthalten? Der Antrag muss im Hinblick auf den Vertragstypus, die Parteien und die Leistung und Gegenleistung, d.h. die wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) hinreichend bestimmbar sein.

38 Seite 38 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Müssen die Parteien in der Offerte immer bestimmbar sein? Nein, dann nicht, wenn es dem Offerenten egal ist, mit wem er den Vertrag abschliesst. Es ist deshalb möglich, dass sich ein Angebot an einen unbestimmten Personenkreis richtet, ad incertas personas.

39 Seite 39 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist die Auslage von Waren mit Angabe des Kaufpreises ein Angebot? Ja, nach Art. 7 Abs. 3 OR. Für das Angebot von Dienstleistungen gilt diese Vermutung nicht (vgl. BGE 80 II 26, 35 f., Fall Seelig).

40 Seite 40 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist der sog. letter of intent? Das Erkennenlassen der Bereitschaft, mit einer anderen Person in ernsthafte Vertragsverhandlungen einzutreten.

41 Seite 41 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie nennt man die blosse Aufforderung zur Offertenstellung? Invitatio ad offerendum.

42 Seite 42 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was fehlt in diesen Fällen? Der Bindungswille.

43 Seite 43 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Muss der fehlende Bindungswille ausdrücklich zum Ausdruck gebracht werden und wie könnte das geschehen? Der fehlende Bindungswille kann sich auch aus den Umständen ergeben. Klauseln wie «freibleibend» indizieren oft eine invitatio.

44 Seite 44 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist die Versendung von Preislisten und Tarifen als Antrag zu weiten? Nein. Nach Art. 7 Abs. 2 OR wird vermutet, dass es sich bei der Zusendung lediglich um eine invitatio handelt.

45 Seite 45 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist der Unterschied zwischen einer invitatio ad offerendum und einer Offerte mit Widerrufsvorbehalt? Die invitatio ist kein Antrag, während bei der Offerte mit Widerrufsvorbehalt eine Offerte vorliegt. Der Offerent behält sich lediglich vor, bis zur Annahme durch den Offertenempfänger seine Offerte zu widerrufen.

46 Seite 46 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist die Zusendung von Ware ein Antrag? Nein, und zwar aus Gründen des Konsumentenschutzes (Art. 6a OR).

47 Seite 47 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist der Warenempfänger verpflichtet, unbestellt zugesandte Ware zurückzusenden oder aufzubewahren? Nein. Nach Art. 6a Abs. 2 und Abs. 3 OR kann er die Sache sogar zerstören, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.

48 Seite 48 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Ausnahme gibt es hier? Ist die Ware offensichtlich irrtümlich zugesandt worden, so muss die Empfängerin den Absender benachrichtigen, damit dieser die Ware abholen kann. Es besteht eine zeitlich begrenzte Aufbewahrungspflicht.

49 Seite 49 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist ein Antrag frei widerruflich? Nein. Der Antrag kann grundsätzlich nicht mehr einseitig durch den Offerenten abgeändert werden.

50 Seite 50 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie lange ist der Offerent an seine Offerte gebunden? Es kommt darauf an, ob der Offerent eine Frist zur Annahme gesetzt hat. Diese kann sich auch stillschweigend aus den Bräuchen und Umständen ergeben. Der Offerent bleibt dann bis zum Ablauf dieser Frist gebunden. Hat der Offerent keine Frist gesetzt, so muss man zwischen einer Offerte unter Anwesenden und einer Offerte unter Abwesenden unterscheiden. Der Antrag unter Anwesenden muss sofort angenommen werden, Art. 4 Abs. 1 OR. Beim Antrag unter Abwesenden ist der Offerent so lange gebunden, wie er den Eingang der Annahmeerklärung bei ihrer ordnungsgemässen und rechtzeitigen Versendung erwarten darf, Art. 5 Abs. 1 OR.

51 Seite 51 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wonach bemisst sich die voraussichtliche Dauer des Transports des Akzepts? Danach, welchen Kommunikationsmittels sich der Offerent bedient hat.

52 Seite 52 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Kann der Offerent die Bindung an die Offerte auch ausschliessen, indem er sich den Widerruf vorbehält? Ja, z.B. durch den Zusatz «'s het solang 's het».

53 Seite 53 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Arten des Erlöschens einer Offerte gibt es? Ablehnung eines Angebots, Ablauf der Annahmefrist oder Widerruf der Offerte.

54 Seite 54 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt, wenn eine Annahmeerklärung auf eine befristete Offerte hin zwar rechtzeitig abgesendet wurde, aber durch Verzögerungen beim Transport nicht rechtzeitig eintrifft? Dann muss der Offerent bei Erhalt des Akzepts unverzüglich anzeigen, dass er nicht gebunden sein will, sonst ist er gebunden.

55 Seite 55 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist die Annahme? Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Akzeptant sein Einverständnis mit der Offerte kundtut.

56 Seite 56 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann wird sie wirksam? Mit Zugang beim Offerenten.

57 Seite 57 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt, wenn das Akzept inhaltlich von der Offerte abweicht? Weicht sie in den essentialia ab, so liegt eine Ablehnung und eine neue Offerte vor.

58 Seite 58 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Kann eine Offerte grundsätzlich durch Schweigen angenommen werden, bzw. gilt Schweigen grundsätzlich als Annahme? Eine Offerte kann durch Schweigen angenommen werden, jedoch nun» dort, wo eine solche «Reaktion» vorher in Vorverhandlungen oder in einem Rahmenvertrag vertraglich vereinbart wurde, eine solche stillschweigende Annahme sich aus den Umständen ergibt oder eine solche Art der Annahme im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Grundsätzlich gilt blosses Schweigen jedoch nicht als Annahme.

59 Seite 59 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie ist eine verspätete Annahmeerklärung zu bewerten? Als neuer Antrag, wenn sie auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 OR als rechtzeitig angesehen werden kann.

60 Seite 60 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben? Die im Anschluss an mündliche Vertrags Verhandlungen erfolgende schriftliche Bestätigung des Vereinbarten durch eine Partei.

61 Seite 61 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Wirkung hat ein mit dem Vereinbarten inhaltlich übereinstimmendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben? Rein deklaratorische Wirkung.

62 Seite 62 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Folgen hat ein unwidersprochenes kaufmännisches Bestätigungsschreiben? Zunächst eine Beweislastumkehr in Bezug auf den Inhalt des Vertrages.

63 Seite 63 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Hat ein unwidersprochen gebliebenes Bestätigungsschreiben konstitutive Wirkung? Das Bundesgericht misst einem widerspruchslos gebliebenen Bestätigungsschreiben nur dann konstitutive Wirkung bei, wenn es vom Verhandlungsergebnis nicht derart abweicht, dass nach Treu und Glauben nicht mehr mit dem Einverständnis der Empfängerin gerechnet werden darf (vgl. BGE 114 II 250, 252).

64 Seite 64 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Bei welchen Geschäften besteht ein Widerrufsrecht? Bei Haustürgeschäften und Konsumkredit.

65 Seite 65 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Widerrufsrecht beim Haustürgeschäft? Wenn die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind: 1. Vertrag über bewegliche Sache oder Dienstleistung 2. Anbieter der Ware handelt gewerbsmässig 3. Der Kunde erwirbt die Leistung für den persönlichen oder familiären Gebrauch 4. Entgelt muss CHF 100.- übersteigen 5. Überrumpelungssituation

66 Seite 66 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was wird als «Überrumpelungssituation» angesehen, und wo ist dies geregelt? Ansprechen des Kunden am Arbeitsplatz, in Wohnräumen, bei Tupper-Parties etc. (vgl. Art. 40b OR).

67 Seite 67 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Innert welcher Frist kann der Kunde seine Vertragsschlusserklärung widerrufen? Innert einer Frist von sieben Tagen, Art. 40e Abs. 2 OR.

68 Seite 68 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Der Beginn der siebentägigen Widerrufsfrist knüpft kumulativ an welche zwei Voraussetzungen an? 1. Eine erfolgte Willenserklärung des Kunden und 2. Kenntnis vom Widerrufsrecht und der Anbieteradresse.

69 Seite 69 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann beginnt die Widerrufsfrist zu laufen, wenn die Anbieterin gegen die in Art. 40d OR aufgestellten Orientierungspflichten verstosst? In diesem Fall beginnt die Frist nicht zu laufen.

70 Seite 70 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist der Widerruf an eine Form gebunden? Ja, er muss nach Art. 40e Abs. 1 OR schriftlich erfolgen.

71 Seite 71 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie lange gilt die Frist als gewahrt? Bis zur rechtzeitigen Absendung des Widerrufs, Art. 40e Abs. 4 OR.

72 Seite 72 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann liegt ein Konsens vor? Wenn die Willenserklärungen der Vertragsschliessenden Parteien miteinander übereinstimmen, Art. 1 Abs. 1 OR.

73 Seite 73 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Nach welchem Prinzip ist vorzugehen, wenn der Wille der Parteien nicht festgestellt werden kann? Nach dem Vertrauensprinzip.

74 Seite 74 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was besagt das Vertrauensprinzip? Dass, wenn sich bezüglich des Erklärungswertes eine Übereinstimmung ergibt, ein normativer (rechtlicher) Konsens gegeben ist.

75 Seite 75 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Worauf muss sich der Konsens beziehen? Auf die objektiv wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii).

76 Seite 76 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was umfassen die essentialia negotii? Den unentbehrlichen Geschäftskern. Namentlich die Vertragstypenbestimmenden Merkmale Leistung, Gegenleistung sowie die Parteien.

77 Seite 77 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Reicht es aus, dass die wesentlichen Vertragspunkte bestimmbar sind, oder müssen zumindest diese im Vertrag bestimmt sein? Bestimmbarkeit reicht aus.

78 Seite 78 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was gilt bezüglich der subjektiv wesentlichen Vertragspunkte? Auch bezüglich solcher ist eine Einigung erforderlich.

79 Seite 79 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wenn ein Konsens bezüglich der objektiv wesentlichen Vertragspunkte vorliegt, wird nach welchem Artikel der Vertragsschluss auch dann vermutet, wenn sich die Parteien die Regelung von Nebenpunkten vorbehalten haben? Art. 2 Abs. 1 OR.

80 Seite 80 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie kann sich die nicht an ihrem wirklichen Willen behaftete Partei bei Vorliegen eines normativen Konsenses vom Vertrag lösen? Durch Anfechtung.

81 Seite 81 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wovon wird gesprochen, wenn weder natürlicher noch normativer Konsens vorliegt? Von Dissens.

82 Seite 82 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Situation liegt beim offenen, welche beim versteckten Dissens vor? Offener Dissens: Den Parteien ist bewusst, dass sie sich noch nicht über alle Punkte des Vertrags geeinigt haben (z.B. konnten sich die Parteien noch nicht über den Kaufpreis einigen). Versteckter Dissens: Die Parteien meinen irrtümlich, dass eine Einigung erfolgt sei, obgleich diese nicht vorliegt.

83 Seite 83 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Kommt der Vertrag bei verstecktem Dissens zunächst trotzdem zustande? Nein.

84 Seite 84 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Hindert ein Dissens bezüglich der Nebenpunkte das Zustandekommen des Vertrags? Nein. Die Vermutung des Art. 2 Abs. 1 OR gilt zwar dem Wortlaut nach für den offenen Partialdissens, sie ist jedoch auf den versteckten Dissens entsprechend anwendbar.

85 Seite 85 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer In welchen drei Fällen ist ein bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung denkbar? 1. Geheimer Vorbehalt 2. Scherzerklärung 3. Scheingeschäft (ausdrücklich in Art. 18 Abs. 1 OR geregelt)

86 Seite 86 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Worum handelt es sich beim geheimen Vorbehalt (Mentalreservation)? Der Erklärende behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht zu wollen. Er geht davon aus, dass der Erklärungsempfänger den geheimen Vorbehalt nicht kennt.

87 Seite 87 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Worum handelt es sich bei der Scherzerklärung? Eine Scherzerklärung liegt vor, wenn jemand eine nicht ernst gemeinte Willenserklärung in der Erwartung abgibt, dass der Erklärungsempfänger den Mangel der Ernstlichkeit erkennt.

88 Seite 88 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist der Erklärungsempfänger bei einer Scherzerklärung oder bei einer Mentalreservation auch schützenswert, wenn er die fehlende Ernstlichkeit hätte durchschauen können? Nein.

89 Seite 89 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann spricht man von Scheingeschäft (Simulation)? Wenn beide Parteien einverständlich einen Vertrag vortäuschen, ohne an diesen gebunden sein zu wollen.

90 Seite 90 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist regelmässig der Zweck der Simulation? Täuschung eines Dritten, z.B. der Steuerbehörde.

91 Seite 91 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Aus welchem Artikel ergeben sich die Rechtsfolgen der Simulation? Aus Art. 18 OR: Das simulierte Geschäft ist unwirksam, da es beiden Parteien an einem Geltungswillen fehlt.

92 Seite 92 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Hindert die Simulation die Wirksamkeit des dissimulierten Geschäfts? Nein, dessen Unwirksamkeit kann sich jedoch aus einem Verstoss gegen inhaltliche Schranken oder gegen Formvorschriften ergeben, z.B. beim Grundstückkauf mit Schwarzgeldabrede.

93 Seite 93 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welches allgemeine Prinzip herrscht im OR bezüglich der Form der Verträge? Es herrscht das allgemeine Prinzip der Formfreiheit, Art. 11 OR.

94 Seite 94 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche drei Zwecke verfolgen gesetzliche Formvorschriften? Zunächst eine Warnfunktion, so soll vor einer übereilten Entscheidung geschützt werden. Des Weiteren dienen sie der Rechtssicherheit, indem sie durch Sicherung des Beweises die Prozessführung erleichtern und auch Dritten eine verlässliche Grundlage für die Beurteilung eines Rechtsgeschäftes bieten. Ausserdem bezwecken sie die Schaffung klarer Verhältnisse.

95 Seite 95 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche drei Arten von Form Vorschriften gibt es? Es gibt zunächst einmal die einfache Schriftlichkeit, die qualifizierte Schriftlichkeit und schliesslich die öffentliche Beurkundung.

96 Seite 96 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann ist die einfache Schriftlichkeit erfüllt? Die einfache Schriftlichkeit ist erfüllt, wenn eine Erklärung in Schriftform vorliegt und diese Erklärung unterzeichnet ist.

97 Seite 97 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Müssen sich alle Unterschriften auf ein und derselben Vertragsurkunde befinden? Nein, nicht wenn die Bezugnahme auf einen bestimmten Vertrag sicher gestellt ist.

98 Seite 98 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was bedeutet qualifizierte Schriftlichkeit? Bei der qualifizierten Schriftlichkeit müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden. Qualifizierte Schriftlichkeit liegt zum Beispiel dann vor, wenn ein amtliches Formular verwendet werden muss.

99 Seite 99 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist die öffentliche Beurkundung? Bei der öffentlichen Beurkundung wird die Erklärung durch eine vom Staat damit betraute Person in einem eigens dafür festgelegten Verfahren in einer Urkunde festgehalten.

100 Seite 100 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was hat die Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften für Konsequenzen? In der Regel, d.h. wenn das Gesetz nichts anderes vorsieht, ist dieser Vertrag nach Art. 11 Abs. 2 OR ungültig. Der Vertrag ist nach der Auffassung des Bundesgerichts absolut nichtig.

101 Seite 101 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie ist die Rechtslage, wenn ein Vertrag trotz Formmangels beidseitig, freiwillig und irrtumsfrei erfüllt wurde? Dann ist die Berufung auf einen Formmangel als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn nicht alle Umstände zum gegenteiligen Ergebnis führen.

102 Seite 102 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Und wenn der Vertrag schon zur Hauptsache erfüllt wurde? Dann ist ebenfalls gegebenenfalls der Einwand des Rechtsmissbrauchs gegeben.

103 Seite 103 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Welche Form darf vereinbart werden? Die Parteien sind bei der Wahl der Form grundsätzlich frei. Sie dürfen eine gesetzlich vorgeschriebene Form nur vertraglich verstärken, nicht vermindern.

104 Seite 104 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist ein Form vorbehält formbedürftig? Nein.

105 Seite 105 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was sind die Grenzen der Inhaltsfreiheit? Die Schranken des Gesetzes, also Art. 19 und 20 OR.

106 Seite 106 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann liegt Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 bzw. Art. 20 Abs. 1 OR vor? Wenn ein Vertrag gegen zwingende privat- oder öffentlichrechtliche Normen des schweizerischen Rechts verstösst.

107 Seite 107 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Keine Widerrechtlichkeit begründet der Verstoss gegen ein Verbot, das sich nur gegen die äusseren Umstände des Vertragsschlusses richtet. Nennen Sie ein Beispiel für eine solche Situation: Beispielsweise der Kauf nach Ladenschluss oder Sonntagsarbeit.

108 Seite 108 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist ein Vertrag, der die Forderungsrechte Dritter verletzt (z.B. ein Doppelverkauf), widerrechtlich? Nein. Er kann jedoch u.U. sittenwidrig sein und eine Schadenersatzpflicht nach Art. 41 Abs. 2 OR begründen.

109 Seite 109 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Stellt die Sittenwidrigkeit eine ausfüllungsbedürftige Generalklausel dar? Wenn ja, was bedeutet dies? Ja, erst die sich ständig wandelnden Wertvorstellungen der Gesellschaft füllen die Klausel aus.

110 Seite 110 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Definieren Sie den Begriff der «guten Sitten»: Ethische Ordnung, die sich aus der Gesamtheit der im positiven Recht verwirklichten Wertentscheidungen ableiten lässt.

111 Seite 111 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Die Ausfüllung des Begriffs der Sittenwidrigkeit kann nach SCHWENZER nur durch die Bildung von Fallgruppen erfolgen. In welche Gruppen teilt sie ein? Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Übrige Fälle (Verstoss gegen grundlegende sozialethische Prinzipien): Verträge, die auf eine sexuelle Leistung gerichtet sind. Verträge, die gegen sozialethische Grundwertungen Verstössen. Erhebliche Disparität von Leistung und Gegenleistung. Beeinträchtigung obligatorischer Rechte Dritter.

112 Seite 112 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Woraus kann sich die Verletzung des Persönlichkeitsrechts, abstrakt gesprochen, ergeben? Aus dem Gegenstand der Bindung und dem (Über-)Mass der Bindung.

113 Seite 113 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann ist der Gegenstand der Bindung sittenwidrig? Wenn er die Freiheit im höchstpersönlichen Bereich beschränkt.

114 Seite 114 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Nennen Sie einige Beispiele für die Entstehung von Sittenwidrigkeit durch den Gegenstand der Bindung: Die Verpflichtung, eine Ehe einzugehen Die Vereinbarung zwischen Ehegatten, für ihre Ehe die Möglichkeit der Scheidung abzubedingen Leihmutterschaftsvertrag (zudem auch gesetzeswidrig)

115 Seite 115 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann liegt ein Übermass der Bindung vor? Wenn die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit einer Vertragspartei übermässig eingeschränkt wird (Dauer oder Intensität der Vertragspflichten).

116 Seite 116 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Ist die bezahlte Mithilfe bei einer Dissertation sittenwidrig? Wenn ja, in welche Fallgruppe gehört der Fall? Ja, zu der Fallgruppe der übrigen Fälle: Verträge, die gegen sozialethische Grundwertungen Verstössen.

117 Seite 117 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann gilt der Grundsatz nicht, das, wenn der Mangel nur einzelne Teile des Vertrages betrifft (Teilnichtigkeit), der Rest wirksam bleibt? Wenn die Parteien den Vertrag ohne den nichtigen Teil nicht geschlossen hätten, Art. 20 Abs. 2 OR.

118 Seite 118 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was ist eine Nichtigkeitsabrede, was eine salvatorische Klausel? Nichtigkeitsabrede: Vereinbarung, dass der Vertrag bei Teilnichtigkeit insgesamt nichtig sein soll. Salvatorische Klausel: Vereinbarung, dass die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt lässt.

119 Seite 119 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was tritt an die Stelle der unwirksamen Abreden, wenn einzelne Bestimmungen eines Vertrages wegen Gesetzes- oder Sittenverstosses unwirksam sind und von Teilnichtigkeit auszugehen ist? 1. Zwingendes Gesetzesrecht 2. hypothetischer Parteiwille 3. dispositives Gesetzesrecht

120 Seite 120 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Nennen Sie ein Beispiel, bei dem sich im Laufe der Zeit das Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung unvorhergesehen verändert hat: Etwa BGE 45 II 351, durch Inflation entsprach der vereinbarte Preis nicht mehr der Sachleistung.

121 Seite 121 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie ist dann vorzugehen? Grundsätzlich gilt «pacta sunt servanda». Es ist grundsätzlich Sache der Parteien, Vorsorge für eine abfällige Veränderung der Verhältnisse zu treffen.

122 Seite 122 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie können die Vertragsparteien selbst Vorsorge treffen? Indem sie durch Klauseln eine Anpassung ermöglichen.

123 Seite 123 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wie nennt man solche Klauseln? Entweder wird der Preis etc. an einen Index gebunden (sog. Indexklauseln) oder die Parteien nehmen in ihren Vertrag sog. Neuverhandlungsklauseln auf, die sie verpflichten, über die Anpassung des Vertrages an die neuen Umstände zu verhandeln.

124 Seite 124 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Wann kommt eine Vertragsanpassung durch das Gericht in Frage, und wie wird diese genannt? Eine richterliche Vertragsanpassung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Diese Anpassung wird unter dem Stichwort der clausula rebus sic stantibus diskutiert. Sie wird heute von der herrschenden Lehre als Teil der richterlichen Vertragsergänzung verstanden.

125 Seite 125 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Was sind die Voraussetzungen der clausula rebus sic stantibus? 1. Das Risiko veränderter Umstände darf nicht durch vertragliche Vereinbarung oder durch das Gesetz einer Partei zugewiesen worden sein. 2. Die Veränderung der Umstände darf nicht vorhersehbar gewesen sein. 3. Auch bei Nichtvorhersehbarkeit muss die Veränderung der Verhältnisse zu einer gravierenden Äquivalenzstörung, also zu einem groben Missverhältnis der Leistungen führen.


Herunterladen ppt "Seite 1 Frühlingssemester 2014, Repetitorium im Obligationenrecht – Dr. Conradin Cramer Daten „Repetitorium OR“ FS 2014 20. FebruarVertragsschlussCramer."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen