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Juristische Methodenlehre Zweiter Teil: Zusammenhänge Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider.

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Präsentation zum Thema: "Juristische Methodenlehre Zweiter Teil: Zusammenhänge Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider."—  Präsentation transkript:

1 Juristische Methodenlehre Zweiter Teil: Zusammenhänge Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

2 § 4 Perspektiven auf die Methode Juristische Methode Methode der Rechtssetzung Methode der Rechtsanwendung - Gesetzgebungslehre- Methode d. Gesetzesauslegung - Methode der Rechtsgeschäftsplanung- Methode d. Auslegung von - Methode des Richterrechts Rechtsgeschäften (Einteilung nach Kramer, Juristische Methodenlehre) Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

3 § 4 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber I.Entstehung eines Gesetzes II.Gesetzgebungstechnik III.Wechselwirkung Gesetzgeber - Rechtsanwender 3 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

4 § 4 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber II.Gesetzgebungstechnik § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,(…) 4 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

5 § 4 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber II.Gesetzgebungstechnik § 250 StGB (1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, (…) 5 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

6 § 4 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber II.Gesetzgebungstechnik § 224 Gefährliche Körperverletzung (1) Wer die Körperverletzung 1. (…), 2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, 3. (…) begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (2) (…) 6 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

7 § 4 Perspektiven auf die Methode § 90 BGB Begriff der Sache Sachen im Sinne des Gesetzes sind körperliche Gegenstände. § 90 a BGB Tiere Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. 7 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

8 § 4 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber I.Entstehung eines Gesetzes II.Gesetzgebungstechnik III.Wechselwirkung Gesetzgeber - Rechtsanwender 8 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

9 § 4 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber II.Gesetzgebungstechnik Handbuch der Rechtsförmlichkeiten, abrufbar unter: http://hdr.bmj.de (soll der Standardisierung des Gesetzgebungsprozesses dienen) 9 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

10 § 4 Perspektiven auf die Methode A. Gesetzgeber I.Entstehung eines Gesetzes II.Gesetzgebungstechnik III.Wechselwirkung Gesetzgeber - Rechtsanwender 10 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

11 § 4 Perspektiven auf die Methode B. Rechtsanwender I.Richter – Verwaltungsbeamter - Staatsanwalt II.Rechtsanwalt III.Laie 11 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

12 § 4 Perspektiven auf die Methode B. Rechtsanwender I.Richter – Verwaltungsbeamter - Staatsanwalt II.Rechtsanwalt III.Laie 12 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

13 § 4 Perspektiven auf die Methode B. Rechtsanwender I.Richter – Verwaltungsbeamter - Staatsanwalt II.Rechtsanwalt III.Laie 13 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

14 § 4 Perspektiven auf die Methode C. Wissenschaft I.Wechselwirkungen Wissenschaft - Gesetzgeber II.Wechselwirkungen Wissenschaft - Rechtsanwender III.Kritik – Entwicklungshilfe - Überwachungsfunktion 14 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

15 § 4 Perspektiven auf die Methode C. Wissenschaft I.Wechselwirkungen Wissenschaft - Gesetzgeber II.Wechselwirkungen Wissenschaft - Rechtsanwender III.Kritik – Entwicklungshilfe - Überwachungsfunktion 15 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

16 § 4 Perspektiven auf die Methode C. Wissenschaft I.Wechselwirkungen Wissenschaft - Gesetzgeber II.Wechselwirkungen Wissenschaft - Rechtsanwender III.Kritik – Entwicklungshilfe - Überwachungsfunktion 16 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

17 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre A. Rechtsgebiete I.Zivilrecht II.Strafrecht III.Öffentliches Recht B.Rechtsberufe I.Unterschiedliche Ziele II.Gleiche Methode III.Standpunkt der Studenten und Referendare C. Rechtsordnungen I.Vorbemerkungen II.Methode in verschiedenen Rechtsordnungen III.Ausblick 17 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

18 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre A. Rechtsgebiete I.Zivilrecht II.Strafrecht III.Öffentliches Recht 18 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

19 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre A. Rechtsgebiete I.Zivilrecht II.Strafrecht III.Öffentliches Recht 19 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

20 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre A. Rechtsgebiete I.Zivilrecht II.Strafrecht III.Öffentliches Recht 20 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

21 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre B. Rechtsberufe I.Unterschiedliche Ziele II.Gleiche Methode III.Standpunkt der Studenten und Referendare 21 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

22 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre B. Rechtsberufe I.Unterschiedliche Ziele § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl (1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,(…) 22 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

23 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre B. Rechtsberufe I.Unterschiedliche Ziele II.Gleiche Methode III.Standpunkt der Studenten und Referendare 23 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

24 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre B. Rechtsberufe I.Unterschiedliche Ziele II.Gleiche Methode III.Standpunkt der Studenten und Referendare 24 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

25 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre C. Rechtsordnungen I.Vorbemerkungen II.Methode in verschiedenen Rechtsordnungen III.Ausblick 25 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

26 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre C. Rechtsordnungen I.Vorbemerkungen II.Methode in verschiedenen Rechtsordnungen III.Ausblick 26 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

27 § 5 Einheit oder Vielfalt der juristischen Methodenlehre C. Rechtsordnungen I.Vorbemerkungen II.Methode in verschiedenen Rechtsordnungen III.Ausblick 27 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

28 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung I.Unstreitiges II.Streitiges III.Beweiserhebung C. Rechtsermittlung I.Aufsuchen der streitentscheidenden Normen II.Auslegung – Informationsbeschaffung III.Subsumtion und Rechtsfolge 28 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

29 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung I.Unstreitiges II.Streitiges III.Beweiserhebung C. Rechtsermittlung I.Aufsuchen der streitentscheidenden Normen II.Auslegung – Informationsbeschaffung III.Subsumtion und Rechtsfolge 29 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

30 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung I.Unstreitiges II.Streitiges III.Beweiserhebung C. Rechtsermittlung I.Aufsuchen der streitentscheidenden Normen II.Auslegung – Informationsbeschaffung III.Subsumtion und Rechtsfolge 30 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

31 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung I.Unstreitiges II.Streitiges III.Beweiserhebung C. Rechtsermittlung I.Aufsuchen der streitentscheidenden Normen II.Auslegung – Informationsbeschaffung III.Subsumtion und Rechtsfolge 31 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

32 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung I.Unstreitiges II.Streitiges III.Beweiserhebung C. Rechtsermittlung I.Aufsuchen der streitentscheidenden Normen II.Auslegung – Informationsbeschaffung III.Subsumtion und Rechtsfolge 32 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

33 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung I.Unstreitiges II.Streitiges III.Beweiserhebung C. Rechtsermittlung I.Aufsuchen der streitentscheidenden Normen II.Auslegung – Informationsbeschaffung III.Subsumtion und Rechtsfolge 33 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

34 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters A. Verfahrensablauf B. Sachverhaltsermittlung I.Unstreitiges II.Streitiges III.Beweiserhebung C. Rechtsermittlung I.Aufsuchen der streitentscheidenden Normen II.Auslegung – Informationsbeschaffung III.Subsumtion und Rechtsfolge 34 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

35 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. III. Subsumtion Aristoteles: Topik I 1, 100a25-27 „Eine Deduktion (syllogismos) ist also ein Argument, in welchem sich, wenn etwas gesetzt wurde, etwas anderes als das Gesetzte mit Notwendigkeit durch das Gesetzte ergibt.“ 35 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

36 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. III. Subsumtion Kant (Logik, § 41, AA IX, S. 114): „Unter Schließen ist diejenige Function des Denkens zu verstehen, wodurch ein Urtheil aus einem andern hergeleitet wird. Ein Schluss überhaupt ist also die Ableitung eines Urtheils aus einem andern.“ 36 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

37 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. III. Subsumtion Schluss im Recht: Obersatz ist die Norm. Untersatz ist unser Sachverhalt. Passen die einzelnen Merkmale, gilt die Konklusion: Die Rechtsfolge. 37 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

38 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. III. Subsumtion Alle Menschen (M) sind sterblich (S).  M ist S Griechen (G) sind Menschen (M).  G ist M Also sind Griechen (G) sterblich (S).  G ist S Mittelbegriff (M) ist Oberbegriff (S) Unterbegriff (G) ist Mittelbegriff (M) Unterbegriff (G) ist auch Oberbegriff (S) 38 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

39 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. III. Subsumtion Wer kauft muss zahlen (§ 433 BGB: Obersatz)  W ist Z K hat ein Brot gekauft. (Sachverhalt: Untersatz)  K ist W K muss bezahlen. (Konklusion)  K ist Z 39 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

40 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. III. Subsumtion Wer mordet (M), übertritt das Gesetz (G). Hoeneß (H) hat nie gemordet (M). Also hat Hoeneß (H) nie das Gesetz (G) übertreten. Alle Füchse haben 4 Beine. Genscher ist ein alter Fuchs. Also hat Genscher vier Beine. 40 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

41 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters § 2247 Eigenhändiges Testament (1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. (2) Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. (3) Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. (4) Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten. (5) Enthält ein nach Absatz 1 errichtetes Testament keine Angabe über die Zeit der Errichtung und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen. Dasselbe gilt entsprechend für ein Testament, das keine Angabe über den Ort der Errichtung enthält. 41 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

42 § 6 Anwendungssituation: Aufgaben und Arbeitsbedingungen des Zivilrichters C. III. Subsumtion Merksatz: Finden die abstrakten Begriffe der Rechtsnorm in den konkreteren Begriffen des Sachverhalts derart eine Entsprechung, dass die letzteren als Unterbegriffe der ersteren erscheinen, so ist die Deduktion vollzogen und die Rechtsfolge der Norm als Schlusssatz abgeleitet. 42 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

43 Juristische Methodenlehre Dritter Teil: Anwendungsfragen Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

44 § 46 StGB: Grundsätze der Strafzumessung (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggründe und die Ziele des Täters, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. (3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

45 Dritter Teil: Anwendungsfragen § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jahrhunderts A. Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen II. Wortlaut III.Geschichte IV.System V.Teleologie VI.Verhältnis der Auslegungskriterien zueinander 45 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

46 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 1.Nicht Savigny! 2. Erfordernis und Legitimation der Auslegung 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie 46 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

47 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 1.Nicht Savigny! (Huber, Savignys Lehre von der Auslegung der Gesetz aus heutiger Sicht, JZ 2003, 1 ff.) 2. Erfordernis und Legitimation der Auslegung 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie 47 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

48 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Allgemeines zum „Geschäft der Auslegung“ (System I, 213) Auslegung vollzieht sich so, dass die Interpreten „sich in Gedanken auf den Standpunkt des Gesetzgebers versetzen, und dessen Thätigkeit in sich künstlich wiederholen, also das Gesetz in ihrem Denken von Neuem entstehen lassen.“ Das nennt Savigny „die Reconstruction des dem Gesetze innewohnenden Gedankens“. 48 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

49 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Das grammatische Element „Das grammatische Element der Auslegung hat zum Gegenstand das Wort, welches den Übergang aus dem Denken des Gesetzgebers in unser Denken vermittelt. Es besteht daher in der Darlegung der von dem Gesetzgeber angewendeten Sprachgesetze.“ (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33) 49 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

50 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Das logische Element „Das logische Element geht auf die Gliederung des Gedankens, also auf das logische Verhältniß, in welchem die einzelnen Teile desselben zu einander stehen.“ (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33) 50 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

51 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Das historische Element „Das historische Element hat zum Gegenstand den zur Zeit des gegebenen Gesetzes für das vorliegende Rechtsverhältniß durch Rechtsregeln bestimmten Zustand. In diesen Zustand sollte das Gesetz auf bestimmte Weise eingreifen, und die Art dieses Eingreifens, das was dem Recht durch dieses Gesetz neu eingefügt worden ist, soll jenes Element zur Anschauung bringen.“ (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33) 51 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

52 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Das systematische Element „Das systematische Element endlich bezieht sich auf den inneren Zusammenhang, welcher alle Rechtsinstitute und Rechtsregeln zu einer großen Einheit verknüpft (§ 5). Dieser Zusammenhang, so gut als der historische, hat dem Gesetzgeber gleichfalls vorgeschwebt, und wir werden also seinen Gedanken nur dann vollständig erkennen, wenn wir uns klar machen, in welchem Verhältniß dieses Gesetz zu dem ganzen Rechtssystem steht, und wie es in das System wirksam eingreifen soll.“ (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 33) 52 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

53 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Differenzen zu den heutigen vier („klassischen“) canones es fehlt teleologische Auslegung, zumindest sofern „gesunde“ Gesetze in Rede stehen (entgegen der damals h.M., z.B. Thibaut) grammatisch entspricht dem Wortlaut logische und systematische Auslegung würden wir als systematische Auslegung zusammenfassen historisch meint i.e.S. genetisch mit Blick auf die Verände- rung gegenüber dem vorigen Rechtszustand 53 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

54 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Das mangelhafte Gesetz „Die aufgestellten Grundsätze der Auslegung (§ 33) können genügen für den gesunden Zustand des Gesetzes, da der Ausdruck einen in sich vollendeten Gedanken darstellt, und kein Umstand vorhanden ist, der uns hindert, diesen Gedanken als den wahren Inhalt des Gesetzes anzuerkennen. Es sind aber nun noch die schwierigeren Fälle mangelhafter Gesetze anzugeben, wodurch diese Schwierigkeiten beseitigt werden können.“ (System des heutigen Römischen Rechts, Bd. I, 1840, § 35 [222]) 54 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

55 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Die canones nach Savigny: Die ratio legis „Grund“ des Gesetzes bedeutet „ratio legis“ (System I, § 34 [217]), ist also nicht Teil des Inhalts, mit diesem aber dennoch „verwandt“ „Grund des Gesetzes“ kann verstanden werden als „die Wirkung, die durch das Gesetz hervorgebracht werden soll, so daß der Grund... auch als Zweck oder als Absicht des Gesetzes bezeichnet wird“ (System I, § 34 [217]) „Ungleich bedenklicher, und nur mit großer Vorsicht zulässig, ist der Gebrauch des Gesetzgrundes zur Auslegung der Gesetze“. (System I, § 34 [220]) 55 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

56 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 1.Nicht Savigny! 2. Erfordernis und Legitimation der Auslegung 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie 56 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

57 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden Schweizerischer Art. 1 ZBG: Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde. Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung. 57 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

58 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden Österreichisches ABGB §§ 6 und 7: § 6 Einem Gesetz darf bei der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervor leuchtet. § 7 Lässt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muss auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muss solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden. 58 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

59 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 1.Nicht Savigny! 2. Erfordernis und Legitimation der Auslegung (Hassemer, Gesetzesbindung und Methodenlehre, ZRP 2007, 213 ff.; ders. in FS Jung, Juristische Methodenlehre und richterliche Pragmatik, S. 231 ff) 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie 59 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

60 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 1.Nicht Savigny! 2. Erfordernis und Legitimation der Auslegung 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie (Hassold, Wille des Gesetzgebers oder objektiver Sinn des Gesetzes – subjektive oder objektive Theorie der Gesetzesauslegung, ZZP 94. Band (1981), S. 192 ff.) 60 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

61 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden I. Vorbemerkungen 3.Der Streit um die subjektive und objektive Theorie Rüthers:JZ 2006, 53 und NJW 2005, 2757; zuletzt NJW 2011, 1856 Hirsch: ZRP 2006, 161 Hassemer: ZRP, 2007, 213 61 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

62 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm 3.Fachsprache – Umgangssprache 4.Subjektive und objektive Wortlautauslegung 5. Wortlaut als Grenze? 6.Teleologische Extension 7.Relativität der Begriffsbildung 8.BGHZ 87, 191 9.Schlussbemerkungen 62 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

63 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm a)Deskriptive Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb)Das 3-Bereiche-Modell b)Normative Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb) Generalklauseln 63 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

64 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm a)Deskriptive Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb)Das 3-Bereiche-Modell b)Normative Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb) Generalklauseln 64 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

65 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm a)Deskriptive Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb)Das 3-Bereiche-Modell b)Normative Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb) Generalklauseln 65 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

66 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm a)Deskriptive Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb)Das 3-Bereiche-Modell b)Normative Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb) Generalklauseln 66 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

67 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm a)Deskriptive Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb)Das 3-Bereiche-Modell b)Normative Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb) Generalklauseln 67 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

68 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm a)Deskriptive Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb)Das 3-Bereiche-Modell b)Normative Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb) Generalklauseln 68 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

69 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm a)Deskriptive Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb)Das 3-Bereiche-Modell b)Normative Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb) Generalklauseln 69 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

70 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II.Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm a)Deskriptive Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb)Das 3-Bereiche-Modell b)Normative Tatbestandsmerkmale aa)Erklärung bb) Generalklauseln 70 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

71 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. Generalklauseln C. Schmitt in JW 1934, 717: „Alle unbestimmten Rechtsbegriffe, alle sog. Generalklauseln sind unbedingt und vorbehaltlos im nationalsozialistischen Sinne anzuwenden.“ Zu dieser Problematik: Rüthers, Die unbegrenzte Auslegung, 2005, S. 210. 71 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

72 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm 3.Fachsprache – Umgangssprache 4.Subjektive und objektive Wortlautauslegung 5. Wortlaut als Grenze? 6.Teleologische Extension 7.Relativität der Begriffsbildung 8.BGHZ 87, 191 9.Schlussbemerkungen 72 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

73 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut 3.Fachsprache – Umgangssprache Schwab in ZNR 2000, 353 „Sobald das harmloseste Wort zum gesetzlichen Terminus geworden ist, verliert es seine Unschuld.“ 73 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

74 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm 3.Fachsprache – Umgangssprache 4.Subjektive und objektive Wortlautauslegung 5. Wortlaut als Grenze? 6.Teleologische Extension 7.Relativität der Begriffsbildung 8.BGHZ 87, 191 9.Schlussbemerkungen 74 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

75 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm 3.Fachsprache – Umgangssprache 4.Subjektive und objektive Wortlautauslegung 5. Wortlaut als Grenze? 6.Teleologische Extension 7.Relativität der Begriffsbildung 8.BGHZ 87, 191 9.Schlussbemerkungen 75 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

76 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm 3.Fachsprache – Umgangssprache 4.Subjektive und objektive Wortlautauslegung 5. Wortlaut als Grenze? 6.Teleologische Extension 7.Relativität der Begriffsbildung 8.BGHZ 87, 191 9.Schlussbemerkungen 76 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

77 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm 3.Fachsprache – Umgangssprache 4.Subjektive und objektive Wortlautauslegung 5. Wortlaut als Grenze? 6.Teleologische Extension 7.Relativität der Begriffsbildung 8.BGHZ 87, 191 9.Schlussbemerkungen 77 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

78 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm 3.Fachsprache – Umgangssprache 4.Subjektive und objektive Wortlautauslegung 5. Wortlaut als Grenze? 6.Teleologische Extension 7.Relativität der Begriffsbildung 8.BGHZ 87, 191 9.Schlussbemerkungen 78 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

79 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden BGHZ 87, 191 Sachverhalt: Die Beklagte - eine Reiseveranstalterin - verwendet umfangreiche "Reisebedingungen", die in ihren Prospekten abgedruckt sind. Bis Sommer 1981 enthielten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Klausel: "Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen uns ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist." Der klagende Verbraucherschutzverein verlangt von der Beklagten, die Klausel nicht weiter zu verwenden. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (dessen Urteil in NJW 1982, 2200 abgedruckt ist) hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 79 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

80 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. § 9 AGBG a.F. (Generalklausel) heute § 307 BGB zu BGHZ 87, 191 (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist, oder 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. 80 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

81 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. § 651h BGB Zulässige Haftungsbeschränkung zu BGHZ 87, 191 (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, auf den dreifachen Reisepreis beschränken, 1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. (2) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden hierauf berufen. 81 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

82 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 „(…) Der Senat hält aufgrund des Wortlauts und der Entstehungs- geschichte des § 651 h Abs. 2 BGB sowie nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck einen Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden für unzulässig. (…)“ Aus den Gründen des BGH vom 14.04.1983, Az. VI ZR 199, 82, abgedruckt in BGHZ 87, 191: 82 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

83 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 „(…) 1. Nach § 651 h Abs. 2 BGB kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf gesetzliche Vorschriften berufen, die für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gelten und nach denen "ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann". Ob diese Bestimmung dem Reiseveranstalter gestattet, sich gegenüber dem Reisenden auf einen auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden völligen Haftungsausschluß zu berufen, ist umstritten. 83 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

84 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 Das Schrifttum ist überwiegend der Meinung, aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift sei ein solcher Haftungsausschluß nicht zulässig (vgl. Bartl, Reiserecht, 2. Aufl., Rdn. 135; derselbe, NJW 1979, 1384, 1389; Larenz, Schuldrecht BT, 12. Aufl., S. 315; Löwe in MünchKomm, BGB, § 651 h Rdn. 18; derselbe, Das neue Pauschalreiserecht, S. 141 f; anders noch BB 1979, 1357, 1365 r.Sp.; Tonner, Der Reisevertrag, § 651 h Rdn. 23; vgl. auch Palandt/Thomas, BGB, 42. Aufl., § 651 h Anm. 1, 3 gegenüber der in der 39. Aufl. vertretenen anderen Ansicht; Uwe Heinz, Die Rechtsstellung des Reisenden nach Inkrafttreten der Reisevertrags-normen (1983) S. 166 m.w.N.). Die Gegenmeinung ist der Auffassung, nach § 651 h Abs. 2 BGB könne der Reiseveranstalter auch einen völligen Haftungsausschluß vorsehen (vgl. Eberle, Der Reisevertrag, 2. Aufl., S. 77 f; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl., § 651 h Rdn. 7, 8). 84 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

85 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 2. Der Senat hält aufgrund des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte des § 651 h Abs. 2 BGB sowie nach dem mit der Vorschrift verfolgten Zweck einen Ausschluß der Haftung des Reiseveranstalters gegenüber dem Reisenden für unzulässig. a) Der Wortlaut des § 651 h Abs. 2 BGB gestattet dem Reiseveranstalter nicht, sich gegenüber dem Reisenden auf einen Haftungsausschluß zu berufen, der in gesetzlichen Vorschriften für die Leistung eines Leistungsträgers vorgesehen ist. Die Auslegung einer Vorschrift richtet sich in erster Linie nach ihrem Wortsinn sowie nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes, in dem die Vorschrift enthalten ist. 85 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

86 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 aa) Nach dem Wortsinn bedeutet der Hinweis auf "bestimmte Voraussetzungen", daß für die Geltendmachung des Anspruchs ein weiteres Tatbestandsmerkmal, z.B. die Erstattung einer Anzeige, die Einhaltung einer bestimmten Form oder der Ablauf einer Frist, erfüllt sein muß. Mit dem Hinweis auf "Beschränkungen" wird zum Ausdruck gebracht, daß der Anspruch beispielsweise nur gegen bestimmte Personen oder nur in bestimmter Höhe geltend gemacht werden kann. Sowohl "Voraussetzungen" als auch "Beschränkungen" eines Anspruchs knüpfen nach dem Wortsinn der Vorschrift jedoch an einen bereits entstandenen oder zumindest möglichen Anspruch an. Nur ein solcher Anspruch kann unter "bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" geltend gemacht werden. Demgegenüber ist ein "ausgeschlossener" Anspruch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht ein von bestimmten Voraussetzungen abhängiger oder bestimmten Einschränkungen unterliegender Anspruch, der die Voraussetzungen nicht erfüllt oder unter die gegebenen Beschränkungen fällt, die hier lediglich "auf Null" zurückführen. Ein solcher Anspruch besteht vielmehr überhaupt nicht; er kann - wie durch die Worte "ausgeschlossen" oder "Ausschluß" zum Ausdruck kommt - weil nicht entstanden auch nicht nach Erfüllung bestimmter Voraussetzungen oder Wegfall gewisser Beschränkungen geltend gemacht werden. 86 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

87 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 bb) Die Unterscheidung zwischen "ausgeschlossenen" und "nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen" durchsetzbaren Ansprüchen findet sich auch sonst im Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs. So heißt es z.B. in den §§ 250 Satz 2, 283 Abs. 1 Satz 2, 326 Abs. 1 Satz 2 und 634 Abs. 1 Satz 3, daß in bestimmten Fällen der Anspruch ausgeschlossen ist. Andererseits knüpft das Gesetz z.B. in § 326 Abs. 1 Satz 2 bzw. in § 634 Abs. 1 Satz 3 den Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. auf Wandlung oder Minderung an die nicht rechtzeitig vorgenommene Leistung oder Mängelbeseitigung. Das BGB bezeichnet den Ausschluß von Ansprüchen somit regelmäßig nicht umschreibend unter Hinweis auf fehlende Voraussetzungen oder gegebene Beschränkungen, sondern ausdrücklich mit dem Wort "ausgeschlossen". Da § 651 h Abs. 2 BGB neben den Voraussetzungen und Beschränkungen einen Ausschluß des Anspruchs nicht ausdrücklich erwähnt, ist davon auszugehen, daß die Vorschrift nach ihrem Wortsinn und dem maßgeblichen Sprachgebrauch des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Berufung auf einen völligen Haftungsausschluß nicht gestattet. 87 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

88 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. BGHZ 87, 191 b) Die Zulässigkeit eines solchen Haftungsausschlusses kann auch nicht mit der Entstehungsgeschichte der Vorschrift begründet werden. (…) c) Dem Zweck der Vorschrift und ihrem Bedeutungszusammenhang kann ebenfalls nicht entnommen werden, daß sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf völligen Haftungsausschluß berufen darf. (…) d) Es ist auch sach- und interessengerecht, wenn sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden nicht auf den völligen Ausschluß der Haftung eines Leistungsträgers berufen kann. (…)“ 88 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

89 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut 1.Vorbemerkungen 2.Merkmale der Norm 3.Fachsprache – Umgangssprache 4.Subjektive und objektive Wortlautauslegung 5. Wortlaut als Grenze? 6.Teleologische Extension 7.Relativität der Begriffsbildung 8.BGHZ 87, 191 9.Schlussbemerkungen 89 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

90 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden II. Wortlaut 9.Schlussbemerkungen Celsus, Dig. 1, 3, 17: „Scire leges non hoc est verba earum tenere sed vim ac potestatem“ (Gesetze verstehen bedeutet nicht, an ihrem Wortlaut zu klammern, sondern sich ihrer Kraft und Macht bewusst zu werden.) 90 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

91 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 1.Vorbemerkung 2.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne 3.Subjektive und objektive Theorie 4.Einzelfragen 91 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

92 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 1.Vorbemerkung 2.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne 3.Subjektive und objektive Theorie 4.Einzelfragen 92 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

93 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. § 11 TierSchG zu BVerwG, Az. 3 C 7.04 vom 09.12.2004 (1) Wer 1.Wirbeltiere oder Kopffüßer, a) die dazu bestimmt sind, in Tierversuchen verwendet zu werden, oder (…) halten, (…) oder 8.gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1, a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten, b) ….. will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. (…) 93 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

94 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 1.Vorbemerkung 2.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne a) Historische Auslegung im weiteren Sinn b) Beispiele c) Historische Auslegung im engeren Sinn d)Nochmals BGHZ 87, 191 94 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

95 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 1.Vorbemerkung 2.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne a) Historische Auslegung im weiteren Sinn b) Beispiele c) Historische Auslegung im engeren Sinn d)Nochmals BGHZ 87, 191 95 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

96 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 1.Vorbemerkung 2.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne a) Historische Auslegung im weiteren Sinn b) Beispiele c) Historische Auslegung im engeren Sinn d)Nochmals BGHZ 87, 191 96 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

97 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 1.Vorbemerkung 2.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne a) Historische Auslegung im weiteren Sinn b) Beispiele c) Historische Auslegung im engeren Sinn d)Nochmals BGHZ 87, 191 97 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

98 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 1.Vorbemerkung 2.Historische Auslegung im engeren und weiteren Sinne a) Historische Auslegung im weiteren Sinn b) Beispiele c) Historische Auslegung im engeren Sinn d)Nochmals BGHZ 87, 191 98 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

99 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 3.Subjektive und objektive Theorie a)Streitstand b)Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz c)Diskussion 4.Einzelfragen a)Relevante Materialien b) Redaktionsversehen c) Verwerfungsargument 99 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

100 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 3.Subjektive und objektive Theorie a)Streitstand b)Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz c)Diskussion 4.Einzelfragen a)Relevante Materialien b) Redaktionsversehen c) Verwerfungsargument 100 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

101 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 3.Subjektive und objektive Theorie a)Streitstand b)Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz c)Diskussion 4.Einzelfragen a)Relevante Materialien b) Redaktionsversehen c) Verwerfungsargument 101 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

102 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 3.Subjektive und objektive Theorie a)Streitstand b)Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz c)Diskussion 4.Einzelfragen a)Relevante Materialien b) Redaktionsversehen c) Verwerfungsargument 102 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

103 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte Literaturhinweis zum Thema subjektive und objektive Theorie: Hassold, Wille des Gesetzgebers oder objektiver Sinn des Gesetzes – subjektive oder objektive Theorie der Gesetzesauslegung, ZZP 94. Band (1981), S. 192 ff.) 103 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

104 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 3.Subjektive und objektive Theorie a)Streitstand b)Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz c)Diskussion 4.Einzelfragen a)Relevante Materialien b) Redaktionsversehen c) Verwerfungsargument 104 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

105 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 3.Subjektive und objektive Theorie a)Streitstand b)Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz c)Diskussion 4.Einzelfragen a)Relevante Materialien b) Redaktionsversehen c) Verwerfungsargument 105 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

106 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 3.Subjektive und objektive Theorie a)Streitstand b)Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz c)Diskussion 4.Einzelfragen a)Relevante Materialien b) Redaktionsversehen c) Verwerfungsargument 106 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

107 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte b) Redaktionsversehen § 254 Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung. 107 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

108 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden III.Geschichte 3.Subjektive und objektive Theorie a)Streitstand b)Beispiel: Wahlrecht in der Schweiz c)Diskussion 4.Einzelfragen a)Relevante Materialien b) Redaktionsversehen c) Verwerfungsargument 108 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

109 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 109 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

110 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 110 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

111 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 111 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

112 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 2.Inneres und äußeres System „Diese [d.h. die allgemeinen Rechtsprinzipien] heraus zu fühlen, und von ihnen ausgehend den innern Zusammenhang und die Art der Verwandtschaft aller juristischen Begriffe und Sätze zu erkennen, gehört … zu den schwersten Aufgaben unserer Wissenschaft, ja es ist eigentlich dasjenige, was unserer Arbeit den wissenschaftlichen Charakter gibt.“ Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1840, S. 66 112 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

113 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 113 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

114 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 114 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

115 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 115 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

116 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System § 119 BGB Anfechtbarkeit wegen Irrtums (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. § 133 BGB Auslegung einer Willenserklärung Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. 116 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

117 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 117 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

118 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 118 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

119 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 119 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

120 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 120 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

121 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 121 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider

122 § 7 Der Methodenkanon in Deutschland am Ende des 20. Jh. A.Die vier klassischen Auslegungsmethoden IV.System 1.Vorbemerkung 2.Inneres und äußeres System 3.Konkurrenzen a) Grundsatz: Kumulative Normenkonkurrenz b) Im Zweifel: Keine Widersprüche c) Im Zweifel: Keine Norm soll überflüssig sein. d) lex posterior derogat legi inferiori e) lex posterior derogat legi priori f)lex specialis derogat legi generali 4.Subjektive und objektive Auslegung 5.Abschließendes Beispiel 122 Methodenlehre SS 2014 – Dozent: Dr. Stefan Schneider


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