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Medizin(straf)recht Eine Einführung Universität Heidelberg 14.–18.3.2016 1.

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Präsentation zum Thema: "Medizin(straf)recht Eine Einführung Universität Heidelberg 14.–18.3.2016 1."—  Präsentation transkript:

1 Medizin(straf)recht Eine Einführung Universität Heidelberg 14.–18.3.2016 1

2 Konzept -Vorverständnis: Warum sind Sie hier? -Vor„lesung“ als überholtes Konzept – (Speisekarte) -Vor-, Mit- und Nacharbeit – Interesse (z. B. Medien), Fragen, eigene „Folien“ -Privat-AG, Seminare, Schwerpunkt -Fragen nach der Vorlesung, ggfls. Mail -Lesen und Schreiben und Lesen und Lesen -Recht als Konstrukt(ion) -Arme Wissenschaft: Nur Worte – Text -Kommunikation 2

3 Literatur -Welches Lehrbuch haben Sie gewählt? -Könnten Sie schon ein Buch Ihren Kommilitonen empfehlen? - Von welchem Buch raten Sie ab? Warum? - Gerichtsentscheidungen, v. a. BGH (z. B. BGH 2 StR 454/09), Newsletter (BGH, BVerfG = Ad fontes! OriginalEntscheid) - Zeitschriften (Aufsätze, Entscheidungsan- merkungen) und allg. Medien, Bücher -Kommentare insbes. Stellen mit „a. A.“ -Gesetzesbegründungen 3

4 Gesetze - StGB, StPO, GG, BGB, ESchG, StZG, TPG, TFG, GenDG, SchKG, PIDV, MuSchRL, KKG, BOÄK-BW -Schönfelder, NOMOS, Beck-Texte -www-gesetze im internet -Juris, beck-online -lexetius.com -Wichtig: aktuell -(Prüfungsordnung/Hilfsmittel) 4

5 Was ist Medizin(straf)recht? Was ist Medizinrecht? Was ist Medizinstrafrecht? Was ist Medizin? Was ist Recht? Was ist Strafrecht? Welche Bedeutung hat das Strafrecht in der Medizin? 5

6 Medizin Heilkunst/Heilkunde Erhaltung/Wiederherstellung der Gesundheit Diagnose/Therapie/Prävention/Palliation/ Rehabilitation 6

7 Recht Recht als Ordnung des menschlichen Zusammenlebens (Rechtsordnung) Recht als Gesetz und dessen Anwendung Recht als Wort und Macht Verschiedene Definitionen des Begriffes 7

8 Medizinrecht Immer stärkere Spezialisierung im Recht Entwicklung in der Gesetzgebung, bei Gerichten, in der Ausbildung und in der Anwaltschaft Fachanwälte Medizinrecht: § 14 b FAO Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht 8

9 Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen: 1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere – a) zivilrechtliche Haftung, – b) strafrechtliche Haftung, 2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung, 3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere – a) ärztliches Berufsrecht, – b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe, 9

10 4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung, 5. Vergütungsrecht der Heilberufe, 6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und Chefarztvertragsrecht, 7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, 8. Grundzüge des Apothekenrechts, 9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts. 10

11 Medizin und Strafrecht? Strafrecht als ultima ratio Stärkster Eingriff des Staates in die Freiheit des Einzelnen, Unwerturteil, Strafe (Übel) LESEN: BVerfG 2 BvR 392/07, 26.2.08, Rz. 73 Bestimmtheitsgrundsatz Rechtsgüterschutz im StGB Nebenstrafrecht (jedes Gesetz mit einer strafrechtlichen Norm) Zivilrecht: Schadensersatz, Beweisrecht (ZPO) 11

12 Bereiche ärztlicher Strafbarkeit Behandlungsfehler: fahrlässige Körperverletzung/Tötung Unterlassene Hilfeleistung Abrechnung ärztlicher Leistungen: Betrug/Untreue Schweigepflichtverletzung Gesundheitszeugnisse: Urkundenfälschung, falsche ärztl. Zeugnisse Korruption, § 299a-E StGB Schwangerschaftsabbruch Schönheitsoperationen Organspende (postmortal) sowie Gewebespende Lebendorganspende sowie Gewebespende Organhandel Stammzellforschung und Präimplantationsdiagnostik Somatische Gentherapie Geschlechtsumwandlung Heilversuche, Humanexperiment und Arzneimittelforschung Suchtmittelsubstitution Medizin im Straf- und Maßregelvollzug (vgl. Roxin/Schroth, MedStrR; Ulsenheimer, Arztstrafrecht) 12

13 Medizin(straf)recht 14.–18.3.2016 1. Einführung in das Medizin(straf)recht 2. Das Patientenrechtegesetz 3. Recht am Lebensbeginn: Assistierte Reproduktion, PND und PID 4. Recht am Lebensbeginn: § 218 StGB, Embryonenforschung usw. 5. Einführung in das Transplantationsrecht 6. Die ärztliche Schweigepflicht 7. Recht am Lebensende: „Sterbehilfe“ vs. Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung etc. 8. Weiterer Überblick: Forschung, Schönheits-OP, Betrug, Korruption, Urkundsdelikte u. a. 13

14 Grundlagen Recht und Ethik oder Ethik und Recht? Grundlage: Ethik, Werteordnung GG, Rechte (?) Lebensschutz, Autonomie – Selbstbestimmung/Wille d. Patienten Schädigungsverbot Förderung der Heilung Standesrecht – allg. Rechtsnormen 14

15 Ärztliches Handeln und Strafrecht Normen: §§ 223/229, 224, 226, 222 StGB Deliktsaufbau, § 223 StGB: 1. Tatbestand (Def.) 2. Rechtswidrigkeit (-): Einwilligung (§ 228) Problem: fehlende/unwirksame Einwilligung Problem: Einwilligung und Misserfolg Voraussetzungen für die Einwilligung (Aufklärung) Informed consent Indikation 15

16 Körper- oder Willensverletzung? ABER: Ist Heilen nicht das Gegenteil von Verletzen? Arzt als beruflicher Körperverletzer (Tatbestand)? Daher (Teile der) Literatur: „Wer heilt, hat Recht“ = Wer heilt, verletzt nicht die Gesundheit, ist also kein Körperverletzer. Sogar: misslungene Heilbehandlung lege artis (= nach den Regeln der [ärztl. Kunst] ist keine KV, da nicht auf Verletzung = Gesundheitsschädigung ausgelegt = GESAMTBETRACHTUNG (aber Ausnahme vom System des Deliktsaufbaus) DAGEGEN: RSpr. seit RGSt 25, 375 (L = LESEN!) u. Lit. DISKUSSION 16

17 Vertiefung § 223 StGB „Körperverletzung“ Mensch („andere Person“ – nicht Leibesfrucht) (üble, unangemessene) Behandlung (Misshandlg) Gesundheitsschädigung (Hervorrufen usw. eines patholog. Zustandes, Heilungsbedarf) H. M.: keine psychischen Beeinträchtigungen, diese erst ab „Krankheitswert“ (umstr., insbes. bildgebende Verfahren – Gehirn) Tatbestand der eigenmächtigen Heilbehandlg (vgl. § 110 öStGB und §§ 229, 230 RefE 1996, AE) 17

18 § 110 öStGB (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. (2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten in der Annahme nicht eingeholt, daß durch den Aufschub der Behandlung das Leben oder die Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen, wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden hat und er sich dessen bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können. (3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig Behandelten zu verfolgen. 18

19 Einwilligung als Rechtfertigung? Grundlage: Art. 2 i. V. m. Art. 1 GG Selbstbestimmung (Autonomie) Unterscheidung Einverständnis und Einwilligung Tatbestandsausschließende Einwilligung (so z. B. Schroth, MedStrafR, S. 33)? Argument: Andernfalls wäre bei Unterlassen einer schmerzlindernden Spritze der Tatbestand genauso erfüllt, wie beim Setzen der Spritze. Dagegen: Gleichsetzung von Tun und Unterlassen Ergebnis: Tatbestandsausschluss oder Rechtfertig. 19

20 Voraussetzungen der Einwilligung Dispositionsbefugnis/-macht Einsichtsfähigkeit (Alter? 16 J?) Aufklärung (Möglichkeit des Verzichts) – ggfls. hypothetische Einwilligung – Problem (Vertiefung: Rönnau, JuS 2014, 882) Keine Willensmängel (Täuschung, Drohung) Erteilung: ausdrücklich oder konkludent Mutmaßlich (mutmaßl Wille d. Patienten!) nur, wenn ausdrückliche Einwilligung nicht möglich 20

21 Folgen fehlender Einwilligung Strafbarkeit Ggfls. Tatbestands- /Erlaubnistatbestandsirrtum In dessen Folge: Strafbarkeit wg. Fahrlässigkeit Ggfls. keine Strafbarkeit: rechtmäßiges Alternativverhalten (vgl. hypoth. Einwilligung) 21

22 Operationserweiterung Problem: Begonnene Operation, Notwendigkeit der Erweiterung – Einwilligung? (BGHSt 45, 219) Mutmaßliche Einwilligung: Maßstab ist Werte (Präferenzsystem des Patienten) Unmittelbar drohende Schäden/Lebensgefahr legt mutmaßliche Einwilligung nahe Mutmaßliche Einwilligung ausgeschlossen, wenn Erweiterung vorhersehbar oder wenn ausdrücklich ausgeschlossen Ggfls: Erlaubnistatbestandsirrtum 22

23 Fehlende Indikation Kollision: Selbstbestimmung u. Schadensvermeidung Klassiker: Schönheits-OP Aufklärung über Risiken Grenze, vgl. § 228 StGB: Lebensgefahr und widersprüchliche Einwilligung (BGH NJW 1978, 1206) 23

24 Zusammenfassung Medizin-STRAF-Recht ist Strafrecht (§§ 223, 224, 226, 229, 229, 323c usw. StGB) Problem: einerseits besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient andererseits Risiken und Gefahrneigung Arzt: Methodenwahl, Therapiefreiheit, (Standesrecht) Patient: Selbstbestimmung 24

25 Literatur 1 Hilgendorf, Medizinstrafrecht, 2015 Roxin/Schroth, Handbuch d. Medizinstrafrechts, 4. Aufl. 2010 Wiesner, Die hypothetische Einwilligung im Medizinstrafrecht, 2010 Gaede, Limitiert akzessorisches Medizinstrafrecht statt hypothetischer Einwilligung, 2014 Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 5. Auflage 2015 Zeitschrift: MedStra – Zeitschrift für Medizinstrafrecht 25

26 Literatur 2 Deutsch/Spickhoff, Medizinrecht, 7. Auflage 2014 Quaas/Zuck/Clemens, Medizinrecht, 3. Auflage 2014 26


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