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Herzlich willkommen! Haben Sie - die Folien vom letzten Mal heruntergeladen? - die Folien gelesen/Inhalt nachgearbeitet? - Lehrbuch/Kommentar/Entscheidg.

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Präsentation zum Thema: "Herzlich willkommen! Haben Sie - die Folien vom letzten Mal heruntergeladen? - die Folien gelesen/Inhalt nachgearbeitet? - Lehrbuch/Kommentar/Entscheidg."—  Präsentation transkript:

1 Herzlich willkommen! Haben Sie - die Folien vom letzten Mal heruntergeladen? - die Folien gelesen/Inhalt nachgearbeitet? - Lehrbuch/Kommentar/Entscheidg. gelesen? - in Vorlesungsmitschriften WS 15/16 gelesen? - ein Lehrbuch gekauft? - eine Lerngruppe/Privat-AG gegründet? - die Newsletter bestellt? - irgend etwas Strafrechtliches gelesen? - Lust auf Strafrecht? Fragen? 1

2 Aktuell Urteil vom 20. April 2016 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 2

3 Die Körperverletzungsdelikte §§ 223 – 231, 340 Vorüberlegungen: Delikte gegen die körperliche „Unversehrtheit“ – Was aber, wenn jemand bereits versehrt ist? (Hervorrufen oder Steigern …) Verankerung im Grundgesetz – Art. 1, 2 GG Was ist das Rechtsgut der §§ 223 ff.? Warum nur die „körperliche“, nicht aber die seelische Unversehrtheit? Einverständnis oder Einwilligung des Opfers? (s. dazu § 228)

4 Kurzer Überblick = Gesetz lesen! (L!) Normen lesen: §§ 223 – 231 § 223: einfache KV - § 109, § 17 WStGB, s. u. § 228 § 224: gefährliche KV § 226: schwere KV § 227: KV m. Todesfolge (vgl. Strafen: §§ 223, 222) § 225: Täterqualität, Tathandlung, -folgen, Gefahr § 228: Einwilligung, Sitten, Deliktsaufbau § 229: Fahrlässige KV: Tathandlung? § 230: Strafantrag: s. a. § 77 § 231: Beteiligung, obj. Bedingung der Strafbarkeit § 340: während/bezogen auf Ausübung, „lässt“ 4

5 Verweis auf AT Verbrechen: §§ 226, 227, 340 III, 225 III Versuchsstrafbarkeit – §§ 23 I, 12 I bzw. §§ 223 II, 224 II, 225 II, 340 II Hinweis für die Klausur (Hausarbeit): Wenn die Strafbarkeit des Versuchs bei einem Vergehen ausdrücklich angeordnet ist, bedarf es des Verweises auf §§ 23 I, 12 II nicht. 5

6 Relevanz -ca. 380.000 Fälle p. a. (PKS) s. W/H I, Rn. 253 -Verurteiltenstatistik (Destatis) 2013 - §§ 223-231: 75.170 (2007: 88.997) § 223: 46.111, § 224: 22.741 Verhältnis Gesetz u. Recht zur „Rechtswirklichkeit“ Problem der Erfassung: 1. PKS (polizeiliche Kriminalstatistik): mutmaßl. Taten 2. Verurteiltenstatistik: Erfassung nach Jahr, Instanzen Strafverfolgung (keine Anzeige/Antrag, Einstellung nach §§ 153, § 153 a StPO oder JGG) 6

7 § 223 Lesen! Fassung seit 1998 (zuvor: Versuch nicht strafbar) Abs. 2? (lexetius.com) 1. Körperliches Misshandeln (Seelisch?) - Verletzung der Substanz des Körpers -üble u. unangemessene Behandlung -> Beeinträchtigung des körperl. Wohlbefindens - Funktionsstörung (vgl. § 303 StGB) - Verunstalten, Schmerzen sind nicht erforderlich - Was ist erheblich? Wer entscheidet das? - Konstitution des Opfers irrelevant (steigern) 7

8 2. Gesundheitsschädigung („oder“) Formulierung in der Klausur/Grund für Prüfung? Def. (Lernen!) Hervorrufen oder Steigern eines vom Normal- zustand der körperlichen Funktionen nachteilig abweichenden pathologischen Zustands körperlicher oder seelischer Art (W/H I, Rn. 257) Seelisch = psychisch; Erheblichkeit Aufrechterhalten/Verlängern einer Krankheit? Begriff: „normative Bewertung“ 8

9 Vertiefung andere Person (Selbstgefährd./-verletzung [-] s. aber § 109, § 17 WStGB sowie § 228) Vorsatz: sämtliche Merkmale des obj. TB - Beispiele im Kommentar bzw. in Lehrbüchern - Lesen Sie Entscheidungen zu § 223 StGB! Stellen Sie fest, ob das Gericht eine körperliche Misshandlung und/oder eine Gesundheits- schädigung festgestellt hat! Wie stellt das Gericht dieses TBM fest? Vergl.: Wo wird „verletzen“ im StGB noch gebraucht? = Begriff des Verletzens im StGB 9

10 Fazit § 223 Misshandlung/Gesundheitsschädigung (Prüfung in der Klausur: beide Alternativen) Verbot der vorsätzlichen Verletzung anderer Personen: Verletze niemanden vorsätzlich! Problem: Psychische Beeinträchtigung Strafantrag, § 230 Versuch strafbar, Abs. 2 10

11 § 224 – Gefährliche Körperverletzung Norm lesen! bis 1998: § 223a StGB außer Nr. 1 (§ 229 a. F.) Abs. 1 Nr. 1: Gift Stoff, der geeignet ist, die Körperverletzung zu verursachen – Begriff Gift, organ./anorg. Bezug zum konkreten Opfer „anderen schädlichen“ = nicht nur gefährden LESEN: 4 StR 536/05, Urt. v. 16.3.06 (lehrreich auch für Revisionsrecht: erfolgreiche/-lose Revisionen, Begründungen!) = Paracelsus: Das Maß macht das Gift 11

12 „andere gesundheitsschädliche Stoffe“ = mechanisch, thermisch, physikalisch (Strahlen, vgl. §§ 309 I, 311 I), Krankheitserreger, bes. HIV, dazu aber Nr. 5 und, weitergehend: - Wie konkret muss die Todesgefahr sein bzw. wann muss der Tod eintreten? - Diskussion: Kann noch von einem Tötungs-, Lebensgefährdungsvorsatz gesprochen werden, wenn die Krankheit kontrollierbar ist? BGH 3 StR 248/07, Urt. v. 18.10.07 (KV-Delikte, 6. StRRG, Verjährung, Revisionsrecht) – VORSATZ! 12

13 § 224 Abs. 1 Nr. 2 - Waffe – aber Oberbegriff „gefährl. Werkzeug“ (vgl. Nr. 1 und § 211 … Beweggründe) gebrauchsbereit, Eignung und Bestimmung zur Verletzung (Schuss-, Hieb- … Aufzählung, vgl. § 1 II WaffG) – Verwendung als Waffe - „mittels“? (Schlag mit Stock und Sturz ) Begriff: Werkzeug (Gase? Flüssigkeiten? - Nr. 1) W/H I, Rn. 274, Fn. 29: 2 StR 275/13, Urt. v. 14.5.14 „ ohne nähere Begründung … der Verweis auf BGH NStZ 02, 594 spricht eher für ein Versehen …“ 13

14 - Def.: (obj. Beschaffenheit und) Verwendung Eignung, erhebliche Verletzungen hervorzurufen - Beweglichkeit: Stein und Mauer, offene u. ge- schlossene Tür, sogar Kirche (mobil. Bauwerk), Auf die Spitze getrieben: den beweglichen Gegenstand fixiert (h. M. [+] – s. aber Nr. 5 Rechtsprechung: Beispiele aus der Praxis lesen! Inkonsequent: Operationsbesteck in Händen des Arztes (BGH NJW 1978, 1206) Körperteile (Boxerfaust, Handkante [Karate])? Zigarette, Säure – vgl. Nr. 1 (W/H I, Rn. 276) 14

15 § 224 Abs. 1 Nr. 3 Mittels hinterlistigen Überfalls Def. Überfall: plötzlich(er) und unerwartet(er) (Eselsbrücke: „Todesanzeige“) Angriff auf einen Ahnungslosen (Tautologie?) Hinterlist vgl. Heimtücke (§ 211) Bloßes Ausnutzen genügt nicht. Gefährlichkeit – Verteidigung eingeschränkt Verwerflichkeit? Diskussion analog Heimtücke 15

16 § 224 Abs. 1 Nr. 4 mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Schon „zwei gegen einen ist feige“ – Gefährlichkeit, Einschüchterung) Grammatik./system. Auslegg: „gemeinschaftlich“? Siehe dazu § 25 II u. Rspr. zu § 223a a. F. „mehrere“ Einverständliches Zusammenwirken am Tatort (Gibt es nicht einverständliches „Zusammenwirken“?) Ist der psychische Beihilfe Leistende Täter? 16

17 § 224 Abs. 1 Nr. 5 - Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung - Tatstrafrecht/Erfolgsstrafrecht/Verletzung Objektive Eignung, Lebensgefahr hervorzurufen, (Beharrung: W/H I, Rn. 282, Fn. 44: „bislang“ „neu“ 1980, 1998, 2014) - Beurteilung ex post: Lebensgefahr? - Kasuistik! - Vorsatz: Gerichtet auf Qualifikation = Kenntnis der Gefährlichkeit - Lebensnahe Argumentation in der Klausur! 17

18 Aufbau § 224 I. Tatbestand (getrennte Prüfung § 223 ist möglich) 1. obj. a) Tatobjekt: andere Person (Mensch) b) Tathandlung: körperliche Misshandlung/ Gesundheitsschädigung c) Qualifikationen 1-5 (zu diskutieren sind i. d. R. nur Nr. 2: Beweglichkeit und Nr. 5: abstrakte oder konkrete Gefährlichkeit 2. subj. Wichtig: Immer auch auf Qualif. beziehen II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 18


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