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MÜNCHEN LEIPZIG Stand 27. Januar 2009 Bundestags-Beschluß 18.12.2008 Krankenhaus-Entgeltverhandlungen 2009 DRG-Bereich Dr. Christoph Seiler

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Präsentation zum Thema: "MÜNCHEN LEIPZIG Stand 27. Januar 2009 Bundestags-Beschluß 18.12.2008 Krankenhaus-Entgeltverhandlungen 2009 DRG-Bereich Dr. Christoph Seiler"—  Präsentation transkript:

1 MÜNCHEN LEIPZIG Stand 27. Januar 2009 Bundestags-Beschluß 18.12.2008 Krankenhaus-Entgeltverhandlungen 2009 DRG-Bereich Dr. Christoph Seiler seiler@seufert-law.de

2 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 2 Sachstand KHRG 17.12.2008 Bundestagsbeschluss 13.02.2009 Bundesratbeschluss 13.02.2009 Entwurf Nachbesserung KHRG im Rahmen AMG Novelle (§ 10 Abs. 1 Satz 2, Landesbasisfallwert Inkrafttreten (ohne Nachbesserung) wohl 1.3. 2009

3 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 3 Kernpunkte KHEntgG nach KHRG Teilweiser Tarifausgleich auf Landesebene Degression für Leistungsmehrungen auf Landesebene verschärft Verhandlung des DRG-Erlösbudgets nach Landesbasisfallwert Rabatte auf Mehrleistungen (Ortsebene) Korrektur des Tarifausgleichs (Ortsebene) „Verlängerung“ der Konvergenz auf Ortsebene durch Zu- oder Abschlag

4 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 4 Neuerung auf Landesebene: Tarifauswirkungen § 10 Abs. 5 neu Teilfinanzierung des Unterschieds zwischen Veränderungsrate und Tarifrate: Tarifrate: durchschnittliche Auswirkung der Tariferhöhungen einschl. Einmalzahlungen Getrennt ärztlich – nichtärztlich, jeweils nach dem TV, der für die meisten Beschäftigten maßgeblich ist Bundesebene vereinbart die „Erhöhungsrate“ Diese ist im LBFW zu einem Drittel zu finanzieren Bereits ohne Tarifrate vereinbarte LBFW sind im Laufe des Jahres 2009 neu zu vereinbaren und auszugleichen Es kann zu zwei Vereinbarungen für 2009 kommen (Erstvereinbarung und Neuvereinbarung) Die Gegenrechnung von Leistungsveränderungen und/oder Konvergenzeffekten auf Landesebene wurde abgewehrt

5 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 5 Was hat es mit der „Nachbesserung“ auf sich? Handelsblatt 16.02.2009 Ausgangspunkt § 10 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG neu: –Datenlieferung B 2 Werte Budget und Leistungen –Dienen als „Ausgangspunkt“ einer Schätzung auf Landesebene Hier typischer Versuch der Kassenlobby und bestimmter Kreise im BMG, die „Konvergenzlücke“ umzusetzen, ohne dass es auffällt Kaum war das Gesetz durch den Bundestag, haben die Kassen die Katze aus dem Sack gelassen Der „Ausgangspunkt“ soll zum neuen Recht werden (krankenhausdurchschnittliche Basisfallwerte statt alter LBFW) Differenz LBFW zu durchschnittlichen Basisfallwerten soll „adjustiert“ werden Im Klartext: Die Kliniken sollen das Geld, mit dem sie in der Konvergenz in Vorleistung treten mußten (Mehrleistungen) endgültig verlieren Das wäre die „Konvergenz-Lüge“ (nicht Lücke) Intervention BKG, DKG BMG muss offenbar zurückrudern: Basis 2009 sind die Landesbasisfallwerte 2008

6 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 6 Neuerung auf Landesebene: Degression auch für CMI-Steigerungen Bisherige Regelung: Degression für Fallzahlsteigerungen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 alt) Neu: auch Änderungen des Schweregrads einzubeziehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 neu): –„Leistungsveränderungen (Fallzahl und Schweregrad), soweit diese nicht Folge einer veränderten Kodierung der Diagnosen und Prozeduren sind, in Höhe des geschätzten Anteils der variablen Kosten an den Fallpauschalen“ zu berücksichtigen Gemeint ist (wohl): Berücksichtigung in einem virtuellen Landesbudget; dieses steigt, durch den Divisor fällt aber der LBFW

7 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 7 Berechnungsbeispiel Degression für Leistungsveränderungen Landesbudget alt –LBFW alt 2.800 –Casemix alt 500.000 –Landesbudget alt 1.400.000.000 (1,4 Mrd.) Casemixsteigerung 5 % = 25.000 CM-Punkte Landesbudget neu –Landesbudget alt 1.400.000.000 –Allgemeine Kostensteigerung 5 % = 70.000.000 –Budgetsteigerung (25.000 CM Punkte mal LBFW alt = –70.000.000, hieraus variable Kosten 45 %) = 31.500.000 –Landesbudget neu 1.501.500.000 Landesbasisfallwert neu –Landesbudget neu 1.501.500.000 Dividiert durch CM neu 525.000 –LBFW neu: 2.860

8 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 8 Effekt Kostendegression auf Landesebene Stellschrauben sind: Allgemeine Kostensteigerung Höhe der variablen Kosten auf Landesebene Die „35 %“ sind nicht Gesetz geworden und keinesfalls verbindlich Es ist auf Landesebene um die Höhe der variablen Kosten 2009 zu kämpfen Damit wird eine wesentliche Grundlage für die Basis und den Verlauf künftiger Verhandlungen gelegt.

9 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 9 Ortsebene: Verhandlung des DRG-Erlösbudgets nach LBFW Nach § 4 Abs. 2 (neu) wird das DRG-Erlösbudget unmittelbar nach LBFW mal BWR verhandelt Es gibt keinen Ausgangswert 2008 mehr (Ausnahme Kappungshäuser) Damit entfällt das B 2 Schema weitgehend und wird durch ein stark verkürztes Schema ersetzt Dieses Erlösbudget steht aber nur auf dem Papier Die krankenhausindividuellen Effekte werden durch Zu- oder Abschläge umgesetzt Das Jahr 2009 wird das Jahr der Zu- und Abschläge!

10 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 10 Ortsebene 2009 – Verprobung: Kappungshaus oder nicht? Erster Schritt: B 2 alt rechnen und klären, ob man Kappungshaus ist Kappungshaus kann man auch in 2009 erstmals werden Ob das Haus vor 2009 unter die Kappung fiel, spielt keine Rolle Maßgeblich ist die Differenz zwischen –Verändertem Ausgangswert B 2 Nr. 1 bis 15 alt fiktiv zu –Erlösbudget 2009 nach KHRG neu Insbesondere B 2 Nr. 12 mit 100 % rechnen Liegt diese Differenz über 3 %, liegt ein Kappungshaus vor Alle Häuser müssen die alte B 2 Ziff. 1 – 15 ausfüllen zur Verprobung Liegt ein Kappungshaus vor, wird auf Basis des Budgets nach altem Recht weiterverhandelt, s.u.

11 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 11 Ortsebene 2009 – wegfallende Tatbestände bei allen Nicht- Kappungshäusern Es fallen auf Ortsebene insbesondere weg –B 2 Nr. 3 – Ein- und Ausgliederung von 6er-Entgelten –B 2 Nr. 5 – Leistungsverlagerungen in andere Versorgungsbereiche –B 2 Nr. 12 – Leistungsveränderungen zu x % –B 2 Nr. 13 – TvÖD-Ost-West-Angleichung –B 2 Nr. 14 – Veränderungsrate –B 2 Nr. 19 bis 23 – Ermittlung des Angleichungsbetrags Ausnahme: Kappungshäuser müssen die alte B 2 noch ausfüllen

12 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 12 B 2 neu verkürzt

13 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 13 Ortsebene: Verlängerung der Konvergenz 2009 Faktische Verlängerung der Konvergenz um 1 Jahr (§ 5 Abs. 6 neu) Umsetzung durch Zu- oder Abschlag auf Basisfallwert Der Zu- oder Abschlag beträgt 50 % der Differenz zwischen dem krankenhausindividuellen Basisfallwert 2008 und dem LBFW 2008 – jeweils ohne Ausgleiche Diese Berechnung ist nicht identisch mit der bisherigen Systematik und kann mit den bisher üblichen „Konvergenzrechnern“ nicht abgebildet werden Insbesondere ist der Zu- oder Abschlag unabhängig von der Höhe des Erlösbudgets und Basisfallwerts 2009 Es ist eine individuelle Berechnung durchzuführen, eine pauschale prozentuale Bewertung (bezogen auf das Budget 2009) ist nicht möglich

14 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 14 Konvergenzverlängerung – Werte 2008! Die Verlängerung der Konvergenz würde exakt nur durch einen Bezug auf den LBFW 2009 dargestellt Diesen Weg wählt das Gesetz aber nicht Vielmehr wird eine Berechnung auf Basis von Werten des Jahres 2008 vorgenommen Dadurch ist der Zu- oder Abschlag für jede Klinik bereits jetzt ermittelbar

15 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 15 Konvergenzverlängerung – sofortige Umsetzung § 5 Abs. 6 Satz 2: „Der Zu- oder Abschlag ist auch ohne Vereinbarung mit den anderen Vertragsparteien in Rechnung zu stellen“ Voraussetzung ist also nur Inkrafttreten KHRG Genehmigung Landesbasisfallwert 2009: in S-AN erfüllt

16 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 16 Ortsebene: Preisnachlass für Mehrleistungen § 4 Abs. 2a neu: Zwangsrabatt auf Mehrleistungen Für krankenhausindividuelle Mehrleistungen sind „niedrigere Vergütungen“ durch „einen Abschlag von dem Landesbasisfallwert“ zu vereinbaren Hierbei handelt es sich um „Preisnachlässe“ (Gesetzesbegründung) Die Höhe des Abschlags ist nicht vorgegeben Der Abschlag ist Vereinbarungssache und kann nicht vor Genehmigung der Entgelte abgerechnet werden Der Abschlag ist schiedsstellenfähig Erhebliches Streitpotential

17 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 17 Preisnachlass Feststellung der Mehrleistung Maßgebliche Bezugsgröße: Mehrleistungen gegenüber der für das Vorjahr vereinbarten Leistungsmenge (Begründung Gesundheitsausschuss BT-Dr. 16/11429, S. 54) Saldo oder Einzelleistung?  Gesamtmenge, s. Begründung („Leistungsmenge“, nicht Einzelleistung) Empfehlung: Veränderung (Saldo) der Summe der Bewertungsrelationen (Anlehnung an § 4 Abs. 4 Satz 4 KHEntgG a.F.) Berechnung: –BWR 2008 –Ggf. zu korrigieren um Katalogeffekt –Ggf. korrigieren um „Einwanderung“ von 6er Entgelten –BWR 2009 geplant –Differenz BWR 2009 minus 2008 positiv, dann insofern Mehrleistung Keine Diskussion von Einzel-DRG

18 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 18 Preisnachlass - Höhe Höhe des Preisnachlasses Keine gesetzliche Vorgabe Nicht identisch mit variablen Kosten (Umkehrschluß Landesebene) Branchenübliche Rabattsätze diskutieren –I.V.-Verträge –Reha –Pharma –Staffelsätze? –Branchenbezogen diskutieren, nicht einzelleistungsbezogen Katalogeffekt ausblenden Fallzahl und CMI splitten? Zielstellung – Klarstellung im Sinne von § 4 Abs. 4 Satz 3 alt (E 4) Eröffnung neuer Abteilungen –Sprungfixe Kosten –Ggf. Ausnahme vom Sollensprinzip

19 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 19 Preisnachlass – Rabattierung nur bis zur Höhe der vereinbarten BWR Bei der Vereinbarung ist darauf zu achten, dass der Rabatt nur bis zur letzten vereinbarten BWR läuft BWR über den vereinbarten Casemixpunkten sind nicht zu rabattieren, sondern unterliegen (nur) dem Erlösausgleich

20 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 20 Preisnachlass : Vermeidung? Kann man der Rabattdiskussion entgehen? Nur sehr begrenzt:  Mehrleistungen nicht fordern und nicht machen – führt ggf. zu Verlust von Erlösen und Patienten  Mehrleistungen nicht fordern, aber doch machen: 65 % Rückzahlung über Mehrerlösausgleich  Kassen können Mehrleistungen fordern und die Abschläge über die Schiedsstelle auch festsetzen lassen

21 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 21 Preisnachlass: Schlußbemerkung Die gesetzlichen Vorgaben zum Preisnachlaß sind mehr als dürftig Anstatt einen klaren Rahmen vorzugeben, „hetzt“ der Gesetzgeber die Parteien in einem weitgehend rechtsfreien Raum „aufeinander“ Es werden mit Sicherheit auf Kassen- und Krankenhausseite sehr viel verschiedene Auffassungen vertreten werden Der Ausgang von Streitverfahren ist offen Um so wichtiger ist es, eine klar begründbare und sinnvolle Linie zu vertreten und beizubehalten

22 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 22 Ortsebene: Minderung der Tarifrate Häuser ohne oder mit geringen Tarifsteigerungen müssen Abschläge vom Landesbasisfallwert vereinbaren (§ 3 Abs. 2a Satz 2 neu) Weiterer örtlicher Konfliktstoff und komplizierte Berechnungen Maßstab ist jeweils der Tarifvertrag, dem die meisten Beschäftigten im ärztlichen und nichtärztlichen Dienst im Krankenhaus zuzuordnen sind Notlagentarifverträge ausgenommen

23 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 23 Umsetzung Tarifrate Zeitpunkt – nicht vor Bundesrate und Umsetzung auf Landesebene D.h., es muss ein genehmigter Landesbasisfallwert unter Berücksichtigung der Tarifrate vorliegen Vorbereitung der Berechnung bei Erstellung der Entgeltunterlagen

24 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 24 Tarifrate – maßgeblicher Vergleich Auf Ortsebene sind alle tarifbedingten Erhöhungen der Personalkosten zu betrachten Dies beschränkt sich ggf. nicht nur auf lineare Erhöhungen und Einmalzahlungen Die tarifbedingten Erhöhungen sind fiktiv auf alle Beschäftigten anzuwenden (auch AT-Angestellte) Diese Erhöhungen sind insgesamt dem im LBFW nachweislich enthaltenen Effekt gegenüberzustellen

25 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 25 Was machen Häuser ohne Tarifvertrag ? Die Regelung stellt einseitig auf tarifgebundene Häuser ab Häuser ohne Tarifvertrag sollten die Ungleichbehandlung rügen Ggf. Beschreitung des Rechtswegs wegen verfassungswidriger Ungleichbehandlung und Verstoß gegen die „negative Koalitionsfreiheit“

26 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 26 Kappungshäuser Im Jahr 2009 wirkt letztmals ein Schonbetrag Die Absenkung gegenüber dem Vorjahr darf max. 3 % des Ausgangswerts betragen Ermittlung des Ausgangswerts nach § 4 Abs. 9 Satz 2 neu und B 2 alter Fassung Vergleich – liegt veränderter Ausgangswert um mehr als 3 % über dem DRG-Erlösbudget nach § 4 Abs. 2, so greift Schonbetrag Veränderter Ausgangswert wird dann um 3 % abgesenkt und als Erlösbudget vereinbart Der Unterschiedsbetrag zum „reinen“ DRG-Budget wird über einen Zuschlag nach § 5 Abs. 4 neu abgerechnet Ansonsten werden auch bei Kappungshäusern die DRG nach landesweitem Basisfallwert abgerechnet

27 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 27 Kappungshäuser - Besonderheiten Bei Kappungshäusern können einzelne Berechnungsfaktoren die 3 % Grenze auslösen, daher genau prüfen: B 2 Nr. 3 – Eingliederung bei Wegfall hoher Erlössummen in E 3? B 2 Nr. 12 – Leistungsveränderung zu 100 % Bei Grenzfällen während der Verhandlung sukzessive neu verproben Endergebnis ebenfalls nochmals verproben

28 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 28 Verhältnis Kappungszuschlag zu Konvergenzzuschlag Der Zuschlag Konvergenz und der Zuschlag Kappung sind nicht miteinander abgestimmt, Kliniken erhalten hier zweimal Geld Beim Zuschlag Kappung wird eine 100 % Konvergenz ausgeglichen Durch den (nachträglich eingefügten) Konvergenzzuschlag wird die Konvergenz aber halbiert Je nachdem können Kappungshäuser sogar höhere Basisfallwerte erlösen als im Vorjahr Empfehlung: bei Kappungshäusern Kappungszuschlag und Konvergenzzuschlag unabhängig voneinander (kumulativ) fordern

29 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 29 Leistungsplanung DRG Im Hinblick auf den Erhalt der Schiedsstellenfähigkeit gelten alle bisherigen Hinweise weiter: Herleitung der Leistungsplanung aus konkreten Daten des Vorjahres und des laufenden Jahres Konkrete Hochrechnung unter Beachtung von Erfahrungswerten der Vorjahre und landesspezifischer Besonderheiten Beachtung des Risikos von Mehr- und Mindererlösen (nunmehr mit 6er- Entgelten zusammengefasst) Unsicherheitsfaktor Preisnachlässe Realistische Planung Rechtzeitige Aufforderung zur Neuverhandlung

30 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 30 Leistungsplanung 6er Entgelte Erlössumme ändert sich zu 100 % mit jeder Preis- und Mengenänderung Fallzahlsteigerung voll schiedsstellenfähig Keine Beitragssatzstabilität Ansonsten gelten die Hinweise DRG analog Realistische Hochrechnung Vorsicht Risiko Preisverfall - Vergleichspreise sind auch in der Schiedsstelle nicht zu vermeiden

31 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 31 Zeitplan 2009 Verhandlung aufgrund derzeitigen „LBFW I“ (ohne Tarifrate?) –Möglich –Zu empfehlen bei Liquiditätsverlusten wg. 30 % Kappung Neuvereinbarung nach „LBFW II“ (mit Tarifrate?) –Keine klare Rechtsgrundlage vorhanden –In jedem Fall Neuvereinbarungsanspruch genau vereinbaren und definieren Abwarten bis „LBFW II“ (mit Tarifrate?) –Denkbare Option  kein endgültiger Budgetverlust mehr möglich nach § 15 KHEntgG neuer Fassung

32 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 32 Sonderfinanzierung Pflegepersonal 2009 bis 2011 § 4 Abs. 10 neu: Bis zu 90 % Aufwendungen Für Neueinstellung oder Aufstockung 0,48 % Budget Schriftliche Vereinbarung mit Arbeitnehmervertretung Stichtag 30.06.2008 Abrechnung über Zuschlag Bis zu 5 % zur Erprobung von neuen Arbeitsorganisationmaßnahmen Einseitige vorläufige Festsetzung durch Kliniken möglich bis zur Vereinbarung (§ 4 Abs. 10 Satz 10 neu)

33 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 33 Finanzierung NUB Sofortige Vereinbarung möglich

34 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 34 Wegfall der „Strafvorschrift“ § 15 Abs. 2 Satz 3 (Vertretenmüssen) Bisher: –Genehmigung „verspätet“ nach 1.1. des Vereinbarungszeitraums? –Positive Zahlbetragsausgleiche (steigende Bfw)? –Krankenhaus hat Verzögerung zu vertreten? –Dann Wegfall Kritik bisher: nur einseitig zu Lasten des Hauses Neu: Satz 3 gestrichen Folge: Es gibt keine Sanktion für verspätetes Verhandeln mehr Die Zeitplanung kann etwas entspannter erfolgen Aber: es gilt eine härtere Obergrenze (15 % statt 30 %) s. noch unten

35 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 35 Was bleibt? B 2 abgespeckt Ausgangswert 2008 zur Ermittlung der „Kappung“ Leistungsorientierte Verhandlung des Erlösbudgets (§ 4 Abs. 2 neu KHEntgG = bisheriger § 4 Abs. 5, Zielwert) Budgetsystem   Basis für Erlösausgleiche Entgelte nach § 6 – individuelle Mengen- und Preisverhandlung Schonbetrag/Kappung 2009 für „Verliererhäuser“ (letztmals) über Zuschlag gegenfinanziert

36 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 36 Sonderregelung Belegärzte § 121 SGB V – Honorarverträge Klinik – Belegarzt zulässig § 18 Abs. 3 KHEntgG –Krankenhaus mit Belegbetten –Honorarvertrag mit Belegarzt –Bei Belegpatienten 80 % DRG Hauptabteilung § 19 KHEntgG – insofern Honorarvertrag, keine belegärztliche Kostenerstattung mehr Es besteht kein Zwang, diese Honorarverträge abzuschließen (weder für die Klinik noch für den Belegarzt) Vor Abschluss dieser Honorarverträge bleibt alles beim alten (Belegfallpauschale) Für Patienten in Hauptabteilungen spielt dies alles keine Rolle und zwar auch dann nicht, wenn anderweit als Belegärzte tätige Ärzte dort aufgrund Honorarvertrags tätig werden Es handelt sich nur um ein Wahlrecht für Belegabteilungen (Begründung Gesundheitsausschuss BT-Dr. 16/11429, S. 64)

37 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 37 Neuregelung der Ausgleiche Zusammenfassung DRG-Bereich und 6er-Entgelte: § 4 Abs. 3 neu i.V.m. § 5 Abs. 4 neu Kein Kodiereffekt mehr zu beachten Abfinanzierung über Zu- und Abschläge (§ 5 Abs. 4 neu) Vorsicht „Zeit-“Bombe: Zuschläge sind auf 15 % (bisher 30 %) begrenzt (§ 5 Abs. 4 Satz 3 neu) und werden ansonsten ins nächste Jahr verschoben  Hier drohen bereits in 2009 erhebliche Liquiditätsverluste bei verzögerter Verhandlung allein wg. der Verzögerung des Gesetzes Deshalb hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 4 Satz 3 am Ende für 2009 abweichend eine Grenze von 30 % zugelassen Höhere Zuschläge nur „in seltenen Ausnahmefällen“ bei wirtschaftlicher Gefährdung zu vereinbaren (völlig unzureichende Regelung)

38 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 38 Klarstellung: keine Mengen-Erlösausgleiche für NUB Gem. § 6 Abs. 2 und 3 neu wird mehrfach klargestellt, dass NUB nicht Bestandteil der Erlössumme nach § 6 sind und auch nicht (mengenmäßig) ausgeglichen werden Es gibt also keinen Mengenausgleich für NUB Gleichzeitig wird § 15 aufgedröselt: Abs. 2 regelt jetzt die Weitergeltung krankenhausindividueller Entgelte differenziert Alle krankenhausindividuellen Entgelte (auch NUB) unterliegen dem Zahlbetragsausgleich nach § 15 Abs. 3 neu

39 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 39 Entgeltverhandlungen 2009 – erste Erfahrungen Konkrete Verhandlungen finden nur statt, wo es bereits Landesbasisfallwerte 2009 gibt Kassen fordern teilweise auf „wie wild“, sind dann aber ohne klare Position (Niedersachsen) Gefordert werden Preisnachlässe von 65 % aufwärts (!) Es zeichnet sich eine Diskussion von Einzel-DRG ab (abwehren!) Die Tarifdiskussion hat naturgemäß noch nicht begonnen, weil noch keine Tarifrate auf Bundesebene vorliegt Die Verhandlungen auf Bundesebene werden von den Kassen verzögert

40 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 40 Abrechnung ab 01.01.2009 Gesetz tritt nicht zum 01.01.2009 in Kraft: –Ab 01.01.2009 Abrechnung des krankenhausindividuellen Basisfallwert (je nach Vereinbarung/Genehmigung ohne Ausgleiche) Ab Inkrafttreten des KHRG: –Neuregelung § 15 Abs. 1 KHEntgG –LBFW 2009 noch nicht genehmigt: weiter Abrechnung des khindividuellen Basisfallwerts (je nach Vereinbarung/Genehmigung ohne Ausgleiche) –LBFW 2009 genehmigt (z.B. in S-AN): Abrechnung des LBFW 2009 –Zu- oder Abschlag wg. Verlängerung der Konvergenzphase (auch schon vor Entgeltvereinbarung) - § 5 Abs. 6 neu

41 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 41 Ausblick 2010 Ab 2010 bis 2014 Konvergenz der LBFW auf einen bundeseinheitlichen Basisfallwert 2011 Ablösung der Grundlohnrate durch einen kostenbezogenen Orientierungswert 2012 Absicht der pauschalen Investitionsfinanzierung Ab 2013 Einführung eines tagesbezogenen DRG-Systems für Psychiatrien

42 member of advoc international network of independent law firms MÜNCHEN – LEIPZIG Folie 42 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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