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Veröffentlicht von:Kurt Fleischer Geändert vor über 8 Jahren
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Beendigung von Arbeitsverhältnissen
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Beendigungsarten Befristetes AV: Zeitablauf Unbefristetes AV: Kündigung Alle DV: – Probemonat: jederzeit grundlos – Einvernehmlich – Entlassung/Austritt: fristlos, wichtiger Grund
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Grundlos Fristen + Termine Frage: Bestandschutz? Wichtiger Grund fristlos Frage: Ungerechtfertigte Beend.?
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Bestandschutz Verteuerung von AG-Kündigungen – Auflösungsabgabe – Abfertigung alt – Sozialpläne Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz Verpönte Motive und Sozialschutz Schützenswerte Arbeitnehmergruppen
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Kündigung = einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf Beendigung gerichtet ist Ausdrücklich oder konkludent Zugang (Machtbereich) Kündigung im Urlaub? Rücknahme der Kündigung? - einvernehmlich
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Kündigungsfristen und -termine AngestellteArbeiterAndere § 20 AngG F + T § 77 GewO Nur F KollV! § 1159 ff ABGB F/T/F+T
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§ 20 AngG AN-Kündigung: 1 Monat zum Monatsletzten AG-Kündigung zum Quartalsende (=Termin); Frist von 6 Wochen (steigend) Vertrag: Termin zum 15. und Monatsletzten Bsp: 8.5. 30.6. 30.9. 6 Wochen?
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Zusätzlich zu beachtende Fristen Vorverfahren gem § 105 Abs 1 ArbVG – Verständigung des BR → 1 Woche zur Stellungnahme Massenkündigung gem § 45a AMFG – Verständigung des AMS → 30 Tage vor Kündigung Rechtsfolgen bei Verstoß – Unwirksamkeit der Kündigungen – → Feststellungsklage
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Entlassung/Austritt Grundsatz der jederzeitigen Beendbarkeit von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund – Wichtiger Grund – Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum nächsten Kündigungstermin – Unverzüglichkeit Verschuldensabhängig/verschuldensunabhängig
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Entlassung AngestellteArbeiterAndere § 27 AngG Untreue Vertrauensunwürdigkeit Dienstunfähigkeit Unterlassung der DL Ehrverletzung … § 82 GewO Täuschung Trunksucht Dienstunfähigkeit Diebstahl beharrliche Pflichtv… § 1162 ABGB Wichtiger Grund demonstrativtaxativ
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Austritt §§ 26 AngG, 82a GewO, 1162 ABGB Gründe – Verletzung vertraglicher Pflichten, zB Entgeltschmälerung Verletzung der Fürsorgepflicht – Verletzung von Arbeitnehmerschutzpflichten – Ehrverletzung/Tätlichkeiten, zB (Sexuelle) Belästigung
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Ungerechtfertigte Entlassung Theoretische Möglichkeiten – Unwirksamkeit der E – Umdeutung der E in eine Kündigung – Die E ist wirksam, der AN erhält Schadenersatz OGH für normale AN - Schadenersatztheorie – Die Entlassung ist wirksam, dh sie beendet das DV – Der AN erhält „Kündigungsentschädigung“ = SchE
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Beispiel Ein Angestellter wird heute völlig grundlos, aber fristlos entlassen. 8.5. Beendigung des AV 30.6.30.9. SchE bis 30.6.
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Die Schadenersatztheorie wird auch angewandt – Bei der zeitwidrigen Kündigung – Beim verschuldeten Austritt Zur Kündigungsentschädigung – Sofortige Fälligkeit der ersten 3 Monate – Dann in Raten – Vorteilsanrechnung nach 3 Monaten – Verfallsfrist von 6 Monaten Mitverschuldensregel des § 32 AngG, 1162c – Freies Ermessen des Richters
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Unwirksamkeitstheorie Die Unwirksamkeit der Entlassung kann geltend gemacht werden – Von unkündbar gestellten AN – Von AN mit besonderem Kündigungs- und Entlassungsschutz Allerdings hat der AN ein Wahlrecht → er kann die Beendigung akzeptieren und Kündigungsentschädigung verlangen – Der OGH begrenzt den Zeitraum!
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Allgemeiner Kündigungsschutz Kündigungsanfechtung gem § 105 ArbVG – Nur in betriebsratspflichtigen Betrieben – Persönlicher GB des II. Teiles des ArbVG! Kollektivrechtliches Modell! Vorverfahren gem § 105 Abs1 ArbVG – Verständigung des BR von der Kündigungsabsicht – 1 Woche Stellungnahmefrist – Sanktion: Nichtigkeit der Kündigung
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Anfechtungsgründe § 105 Abs 3 Z 1: Sozialwidrige Kündigung – Wesentliche Interessenbeeinträchtigung – 6 Monate Beschäftigung – Sperrrecht des Betriebsrates! § 105 Abs 3 Z 1: Verpöntes Motiv – zB Gewerkschaftstätigkeit – Geltendmachung von AN-Ansprüchen (lit i)
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AN Beeinträchtigung wesentlicher Interessen Einkommen Unterhaltspflichten Schulden AG Betriebliche Interessen – Soziale Gestaltungspflicht? Gründe in der Person des AN Ältere: § 105 Abs 3b! Ri Interessenabwägung
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Reaktion des Betriebsrates Möglichkeiten im Vorverfahren – Schweigen Anfechtung durch den AN binnen 2 Wochen – Zustimmung Sperrrecht bzgl Sozialwidrigkeit – Widerspruch Primäres Anfechtungsrecht des BR binnen 1 Woche Sozialvergleich möglich
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