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Neuerungen im Steuerrecht und aktuelle Entwicklungen 2010.

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Präsentation zum Thema: "Neuerungen im Steuerrecht und aktuelle Entwicklungen 2010."—  Präsentation transkript:

1 Neuerungen im Steuerrecht und aktuelle Entwicklungen 2010

2  Änderungen durch die große HGB-Reform (BilMoG)  Änderungen durch den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA)  Fallstricke im Zusammenhang mit Reisekosten  Sachzuwendungen an Arbeitnehmer  Erholungsbeihilfen  Sonstiges

3 Änderungen durch die große HGB- Reform (BilMoG)  Ziele des Gesetzgebers  Änderungen im Überblick  Zeitlicher Anwendungsbereich  Auswirkungen auf die Praxis

4 Ziele des Gesetzgebers  HGB-Bilanzrecht soll vollwertige Alternative zu internationalen Rechnungslegungsstandards sein  Hohe Komplexität, hoher Zeitaufwand und hohe Kosten der anderen internationalen Rechnungslegungsstandards sollen nicht übernommen werden  Es sollen die Eckpfeiler der deutschen Bilanzierung beibehalten werden; insbesondere Ausschüttungsbemessungsfunktion und das Maßgeblichkeitsprinzip  BilMoG soll zur Deregulierung der Rechnungslegung für kleine und mittelständische Unternehmen beitragen

5 Änderungen im Überblick  Grundsätzliche Änderungen  Änderungen bei dem Einzelabschluss  Änderungen bei den Anhangsangaben und dem Lagebericht  Weitere Änderungen, die hier nicht besprochen werden:  Änderungen bei der Konzernrechnungslegung  Änderungen bei der Abschlussprüfung

6 Grundsätzliche Änderungen durch das BilMoG  Wegfall der Rechnungslegungspflicht für kleine Kaufleute  Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit  Anhebung der Größenklassen

7 Wegfall der Rechnungslegungspflicht für kleine Kaufleute  Nach den Regelungen des BilmoG sind Einzelkaufleute, deren Umsatz nicht über 500.000,-- € und deren Jahresüberschuss nicht über 50.000,-- € in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren liegt, nicht mehr zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses verpflichtet  In diesen Fällen muss auch steuerrechtlich keine Bilanz mehr erstellt werden; es reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung

8 Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit  Durch das BilMoG ist die umgekehrte Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die Handelsbilanz abgeschafft worden  Steuerliche Wahlrechte sind nicht mehr zwingend in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben  Handelsrechtliche Ergebnisse werden zukünftig zunehmend von den steuerlichen Ergebnissen abweichen

9 Anhebung der Größenklassen  Die Größenklasseneinteilung für Kapitalgesellschaften hat sich durch das BilMoG geändert  Es fand eine Anhebung der Größenklassenmerkmale statt  Die Umgruppierung in eine andere Größenklasse erfolgt, wenn zwei der drei Größenklassenmerkmale in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren überschritten werden

10 Die „neuen“ Größenklassen Größen- klasse BilanzsummeUmsatzerlöseArbeit- nehmer KleinBis 4,840 Mio. € Bis 9,680 Mio. € Bis 50 MittelMehr als 4,840 bis 19,250 Mio. € Mehr als 9,680 bis 38,5 Mio. € Mehr als 50 bis 250 GroßMehr als 19,250 Mio. € Mehr als 38,5 Mio. € Mehr als 250

11  Änderungen bei der Bilanzierung  Änderungen bei der Bewertung  Änderungen beim Ausweis Änderungen bei dem Einzelabschluss (Überblick)

12  Der Firmenwert eines Unternehmens hat durch das BilMoG den Status eines Vermögensgegenstands erlangt (bisher lediglich Unterschiedsbetrag bei Erwerb eines Unternehmens)  Bilanzpositionen müssen nach den Regelungen des BilMoG in bestimmten Fällen (Ansprüche aus Rückdeckungs- versicherungen mit Pensionsverpflichtungen) verrechnet werden (bisher galt hier ein Saldierungsverbot)  Nach dem BilMoG können nunmehr selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktiviert werden; es besteht insoweit ein Aktivierungswahlrecht. (Bisher bestand für solche Vermögensgegenstände ein Aktivierungsverbot) Änderungen bei der Bilanzierung

13 Änderungen bei der Bewertung I  Rückstellungen sind nach dem BilMoG mit ihrem jeweiligen Erfüllungsbetrag anzusetzen. Dies bedeutet, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen bei der Bewertung der Rückstellungen zu berücksichtigen sind (Das Steuerrecht schreibt vor, dass künftige Preis- und Kostensteigerungen nicht berücksichtigt werden dürfen)  Außerdem ist zu berücksichtigen, dass nach dem BilMoG für Rückstellungen zukünftig der Barwert anzusetzen ist (Es erfolgt also eine Abzinsung zum Bilanzstichtag)

14 Änderungen bei der Bewertung II  Pensionsrückstellungen sind ebenfalls mit dem künftigen Erfüllungsbetrag zu bewerten. Dies wird in fast allen Fällen dazu führen, dass eine erhebliche Differenz zwischen dem bisherigen und dem „neuen“ Betrag besteht. Um die Auswirkung auf das handelsrechtliche Ergebnis „verkraftbar“ zu machen, kann die Zuführung auf 15 Jahre verteilt werden.  Bei der Bilanzierung insbesondere von Pensionszusagen ist demnächst zu berücksichtigen, dass die Verpflichtung mit dem Anspruch aus verpfändeten Rückdeckungsansprüchen zu saldieren ist

15 Änderungen beim Ausweis  Ausstehende Einlagen auf das Stammkapital einer Kapitalgesellschaft müssen nach dem BilMoG auf der Passivseite ausgewiesen werden (Bisher war hier der Ausweis auf der Aktivseite gängige Praxis)  Der Wert der selbstgeschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände (sofern dieser bilanziert wird) ist im Anlagevermögen als erste Position auszuweisen

16  Betriebliche Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts  Aufschlüsselung des Gesamthonorars des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr  Nicht marktübliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen  Berechnungsgrundlage für Pensionsrückstellungen  Beträge verrechneter Bilanzposten  Erläuterungen zu den latenten Steuern Änderungen bei den Anhangsangaben und dem Lagebericht (Überblick)

17  Zwingend ist das BilMoG anzuwenden auf Jahresabschlüsse für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen  Freiwillig kann das neue Bilanzierungsrecht bereits auf Abschlüsse angewendet werden, für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 beginnen Zeitlicher Anwendungsbereich

18  Durch die neuen Bilanzierungsregeln des HGB nach dem Inkrafttreten des BilMoG sind für alle Kaufleute, die nach HGB einen Jahresabschluss aufzustellen haben häufig Überleitungsrechnungen erforderlich, um die unterschiedlichen Wertansätze zwischen Steuer- und Handelsbilanz nachvollziehbar zu machen.  Selbstverständlich werden wir in Praxis versuchen die Erstellung von zwei Bilanzen zu verhindern. - Ob das immer und auf Dauer möglich sein wird, bleibt abzuwarten. Auswirkungen auf die Praxis

19 Änderungen durch den elektronischen Entgeltnachweis (ELENA)  Ab wann ist das ELENA-Verfahren anzuwenden?  Was soll ELENA bewirken?  Wie funktioniert ELENA in der Praxis?

20 Ab wann ist das ELENA-Verfahren anzuwenden?  Bereits seit dem 01.Januar 2010 sind die Arbeitgeber verpflichtet für seine Beschäftigten zeitgleich mit der Entgeltabrechnung monatlich eine ELENA-Meldung zu erstatten  Hinweis: Eine Übermittlung der ELENA-Daten ist nur aus systemgeprüften Programmen oder mittels systemgeprüfter Ausfüllhilfen zulässig. Die Übermittlung erfolgt mittels DAKOTA

21 Was soll ELENA bewirken?  Aus den gemeldeten ELENA-Daten wird eine Datenbank aufgebaut, die für folgende Bescheinigungen, Auskünfte und Anträge geschaffen wird: -Arbeitsbescheinigungen bei Beendigung einer Beschäftigung -Nebeneinkommensbescheinigung -Einkommensnachweis für das Bundeserziehungsgeld -Wohngeldantrag -Auskünfte an die Agentur für Arbeit bei Leistungsantrag bzw. – bezug

22 Wie funktioniert ELENA in der Praxis?  Monatlich werden durch die Lohnbuchhaltung Daten gemeldet, die in einer Reihe von Datensätzen zu schlüsseln sind.  Inhalt der Datensätze sind beispielsweise die Betriebsnummer des Absenders, die Versicherungsnummer, die Betriebsnummer der Krankenkasse, die Personengruppe, der Abgabegrund, der Monat auf den sich die Meldung bezieht  Bei Kündigungen ist der Kündigungsgrund anzugeben; darüber hinaus, ob sich der Arbeitnehmer vertragswidrig verhalten hat  Selbstverständlich sind monatlich Steuerbrutto, SV- Brutto sowie die entsprechenden Abzüge zu melden

23 Fallstricke im Zusammenhang mit Reisekosten I  Die Neuregelung des Umsatzsteuersatzes auf Übernachtungskosten hat nicht nur zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Aufteilung eines einheitlichen Entgelts für Übernachtung mit Frühstück geführt (siehe später)  Sie hat auch dazu geführt, dass sich die Finanzverwaltung jetzt verstärkt Gedanken dazu macht, ob das Frühstück bei einer Dienstreise zu steuerpflichtigem Arbeitslohn wird

24  Im Anhang haben wir hierzu eine Übersicht erstellt  Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass das vom Arbeitgeber gezahlte Frühstück im Rahmen einer Dienstreise Arbeitslohn darstellt. Wird das Frühstück durch den Arbeitgeber bestellt, ist der Wert dieser Mahlzeit mit dem Sachbezugswert von 1,57 € anzusetzen. Wird der Tagessatz für Verpflegungsmehraufwendungen entsprechend gekürzt, entfällt die Besteuerung  Soweit der monatliche Freibetrag (44,-- €) für Sachbezüge (Hinweis: Benzingutscheine o.ä.) nicht ausgeschöpft wird, kann das Frühstück bis zu dieser Grenze auch durch den Arbeitgeber gezahlt werden, ohne dass dies zur Besteuerung führt. Fallstricke im Zusammenhang mit Reisekosten II

25 Fallstricke im Zusammenhang mit Reisekosten III  Mit dem Firmenwagen ins EU-Ausland:  Das Info-Blatt soll Ihnen und Ihren Arbeitnehmern hier über die umsatzsteuerlichen Hürden hinweg helfen  Bitte denken Sie daran, dass Sie bzw. Ihr Mitarbeiter die USt-ID-Nummer mitführen, wenn Sie oder Ihr Mitarbeiter mit dem Firmenwagen ins EU-Ausland fahren.

26 Sachzuwendungen an Arbeitnehmer  Sofern Sie für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer Tankgutscheine austeilen, sei hier nochmals an die engen Vorschriften der vertraglichen Gestaltung mit der Tankstelle erinnert (Mandanteninformation 2009)  Sofern andere Produkte als Treibstoff an die Arbeitnehmer im Rahmen der Ausschöpfung dieses Höchstbetrags gegeben werden, bedarf es in der Regel nicht eines Gutscheins. Es reicht, wenn die Produkte eingekauft werden und der entsprechende Beleg mit dem Hinweis „Sachbezug an Arbeitnehmer Mustermann“ in die Kasse eingetragen werden  Hier wird bei Prüfungen durch das Finanzamt und die Sozialversicherung sehr auf Formalitäten geachtet

27 Erholungsbeihilfen  Erholungsbeihilfen als steuerfreie Unterstützung  Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten  Steuerpflichtige Erholungsbeihilfen

28 Erholungsbeihilfen als steuerfreie Unterstützung  Erholungsbeihilfen sind bis zu einem Betrag von 600,-- € steuerfrei, sofern der Arbeitnehmer sich zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit einer Kur unterziehen muss (ggf. muss hier der Betriebsrat beteiligt werden)

29 Erholungsbeihilfen bei typischen Berufskrankheiten  Erholungsbeihilfen, die der Abwehr drohender oder bereits bestehender Gesundheitsschäden bei typischer Berufserkrankung dienen, sind steuerfrei (keine Betragsbegrenzung)  Voraussetzung ist aber, dass sichergestellt wird, dass die Beihilfe tatsächlich für diesen Zweck eingesetzt wird. Hier sollte die Zahlung direkt an das Sanatorium oder Erholungsheim erfolgen  Typische Berufserkrankungen sind nur solche, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Berufsausübung zu sehen sind (Staublunge, Bleivergiftung o.ä.)

30 Steuerpfl. Erholungsbeihilfen I  In allen anderen als den genannten Fällen ist eine Erholungsbeihilfe steuerpflichtig  Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Erholungsbeihilfe im Rahmen von Höchstbeträgen zu zahlen, die pauschal mit 25 % zu besteuern sind. Sofern die folgenden Regeln eingehalten und die Freigrenzen nicht überschritten werden, sind die gezahlten Beihilfen in der Sozialversicherung beitragsfrei

31 Steuerpfl. Erholungsbeihilfen II  Die gezahlten Erholungsbeihilfen dürfen folgende Beträge nicht überschreiten: -156,-- € für den Arbeitnehmer -104,-- € für dessen Ehegatten -52,-- € für jedes Kind  Die Zahlung der Erholungsbeihilfe muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme stehen. Davon ist auszugehen, wenn zwischen Auszahlung und Erholungsmaßnahme ein Zeitraum von nicht mehr als 3 Monaten liegt.

32 Sonstiges  Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern  Degressive Abschreibung  Umsatzgrenze bei der Istbesteuerung in der Umsatzsteuer  Änderungen bei der Investitionszulage  Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen

33 Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern  Die Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten bis zu 410,-- € ist ab 2010 wieder zulässig  Es besteht ab sofort ein Wahlrecht, ob man die „Pool-Abschreibung“ oder die „Sofortabschreibung“ nutzt  Das Wahlrecht muss für jedes Jahr einheitlich ausgeübt werden

34 Degressive Abschreibung  Für neue bewegliche Wirtschaftgüter des Anlagevermögens darf wieder die degressive AfA genutzt werden  Die degressive AfA beträgt das 2,5-fache der linearen AfA maximal jedoch 25 %  Voraussetzung ist, dass das jeweilige Wirtschaftgut in den Kalenderjahren 2009 oder 2010 angeschafft wird.

35 Umsatzgrenze bei der Ist-besteuerung in der Umsatzsteuer  Unternehmen deren Gesamtumsatz 500.000,-- € im Kalenderjahr nicht überschreitet können auf Antrag die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten anmelden und abführen. Diese Regelung gilt für die das gesamte Bundesgebiet zunächst bis zum 31.12.2011

36 Änderungen bei der Investitionszulage  Die Investitionszulage wird beginnend mit dem Kalenderjahr 2010 jährlich abgeschmolzen  Für Investitionen ab dem Kalenderjahr 2014 wird es eine Investitionszulage nicht mehr geben

37 Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen  Ab 01.01.2010 ist der Umsatzsteuersatz für Beherbergungsumsätze von 19 % auf 7 % gesunken  Wie bei einheitlichen Leistungen hier eine Abgrenzung zwischen Frühstück, Übernachtung und anderen Leistungen vorzunehmen ist, ergibt sich aus dem in der Anlage abgedruckten Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen

38  Ab 01.01.2010 ist das Kindergeld für das erste und zweite Kind von 164,-- € auf 184,-- € erhöht worden  Für das dritte Kind ist das Kindergeld von 170,-- € auf 190,-- € erhöht worden  Für jedes weitere Kind wurde das Kindergeld von 195,-- € auf 215,-- € erhöht

39  Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

40 Anlagen


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