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Der Kollektivvertrag Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Brodil Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien.

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Präsentation zum Thema: "Der Kollektivvertrag Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Brodil Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien."—  Präsentation transkript:

1 Der Kollektivvertrag Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Wolfgang Brodil Institut für Arbeits- und Sozialrecht, Universität Wien

2 Wolfgang Brodil2 Allgemeines I  Eigenschöpfung der arbeitsrechtlichen Praxis  Sicherung von Mindestlöhnen und Mindeststandards ohne Einschaltung des Staates  Gestaltung der Arbeitsbedingungen unabhängig von Gesetzgeber und Regierung

3 Wolfgang Brodil3 Allgemeines II  Entstanden praeter legem und zum Teil gegen staatliche Gesetze  Durchsetzung mittels Drohung der sonstigen Arbeitsverweigerung (Streik)  Zusammenhang zwischen Kollektivvertrag und Arbeitskampf

4 Wolfgang Brodil4 Allgemeines III  Vertragsmodell: keine unmittelbare Bindung der einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber Bindungswirkung nach allgemeinen Grundsätzen nur zwischen den Vertragsparteien Arbeitgeber konnte mit rechtlichen Mitteln nicht zur Einhaltung gezwungen werden

5 Wolfgang Brodil5 Allgemeines IV  Ordnungsfaktor  Nebeneinander der staatlichen Ordnung und der Regelung des Arbeitslebens durch Verbände  Großbritannien: Abschluss der KV zur Gänze außerhalb der staatlichen Sphäre  Andere europ. Staaten: KV sollen bindende Wirkung erhalten und vor staatlichen Gerichten durchsetzbar werden

6 Wolfgang Brodil6 Allgemeines V  Rechtslage Deutschland: KV durch Verfassung garantiert Regelungsvorrang vor dem einfachen Gesetz  Rechtslage in Österreich: KV ist dem einfachen Gesetz untergeordnet hM sieht ihn als Rechtsquelle eigener Art In der Verfassung nicht ausdrücklich vorgesehen, aber verfassungsrechtlich unbedenklich

7 Wolfgang Brodil7 Allgemeines VI  Gesetzgeber hat dem Regelungsbereich der Kollektivvertragsparteien inhaltliche Grenzen gezogen  Kollektivvertragsgedanke auch auf andere Bereiche übertragen  Internationaler Kollektivvertrag für multinationale Konzerne (derzeit noch ungelöstes Problem)

8 Wolfgang Brodil8 Private Arbeitsverhältnisse Vom KV erfasst Öffentlicher Dienst (abschließend geregelt durch Beamtendienstrecht) Freie Dienstverträge Werkverträge Nicht erfasst

9 Wolfgang Brodil9 Funktionen I Konfliktbereinigung Einige Rechtsordnungen untersagen Arbeitskämpfe und sehen Zwangsschlichtungen vor In Österreich keine Zwangsschlichtung sondern freiwillige Schlichtung durch Bundeseinigungsamt als Vermittler (§§153ff ArbVG) Schutzfunktion Mindestarbeitsbedingungen Begrenzung der Arbeitsanforderungen Können nicht durch abweichende vertragliche Vereinbarungen unterlaufen werden

10 Wolfgang Brodil10 Funktionen II Friedensfunktion Die im KV ausgehandelten Arbeitsbedingungen stehen für gewisse Zeit außer Streit Vorübergehende Lösung Rechtsfortbildende Funktion Neugestaltung des Arbeitsrechts Vereinheitlichung und Typisierung der Arbeitsbedingungen Relativ zwingend

11 Wolfgang Brodil11 Funktionen III Kartellfunktion KVs liegen auch im Arbeitgeberinteresse KVs sind Kartelle Vereinbarkeit mit Wettbewerbsrecht der EU? Bereichsausnahme vom Kartellverbot des Art 101ff AEUV

12 Wolfgang Brodil12 Kollektivvertragsfähigkeit bei Erfüllung bestimmter Merkmale generell abstrakt KV-fähigkeit ex lege individuell durch Verwaltungs- akt dient der Rechts- sicherheit KV-fähigkeit durch Zuerkennung

13 Wolfgang Brodil13 Kollektivvertragsfähigkeit kraft Gesetzes I KV-Fähigkeit kraft Gesetz Gesetzliche Interessenvertretungen Juristische Personen des öffentlichen Rechts

14 Wolfgang Brodil14 Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher Interessenvertretungen I  Voraussetzungen § 4 Abs 1 ArbVG: 1)Aufgabe die arbeitsrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten 2)Gegnerfreiheit Problem dort wo selbständige und unselbständige Angehörige des Berufsstandes zu den Mitgliedern zählen  Pflichtmitgliedschaft  Errichtungsgesetz zB Wirtschaftskammergesetz

15 Wolfgang Brodil15 Kollektivvertragsfähigkeit gesetzlicher Interessenvertretungen I  Kollektivvertragsfähig auf Arbeitgeberseite: Wirtschaftskammern  Auf Arbeitnehmerseite: Kammern für Arbeiter und Angestellte Kammern für Arbeiter und Angestellte üben ihre Zuständigkeit zugunsten des ÖGB nicht aus

16 Wolfgang Brodil16 Kollektivvertragsfähigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts  Eingeschränkte KV-Fähigkeit § 7 ArbVG: Juristische Personen des öffentl. Rechts sind selbst kv- fähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen kv- fähigen Körperschaft angehören kv-fähig bezüglich eigener AN, die in solchen Bereichen beschäftigt sind die nicht zum Wirkungsbereich eines kv-fähigen AG-Verbandes gehören  Sonderkollektivvertragsfähigkeit von privaten Unternehmen: PostAG, TelekomAG

17 Wolfgang Brodil17 Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit II  Formelle Voraussetzungen: 1)Koalition (freiwillige Interessensvertretung) muss sich nach ihren Statuten die Aufgabe stellen die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu regeln 2)Einrichtung der Interessenvertretung auf einem größeren fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich 2 formelle Voraus- setzungen 2 materielle Voraus- setzungen Verleihung

18 Wolfgang Brodil18 Verleihung der Kollektivvertragsfähigkeit II  Materielle Voraussetzungen: 1)Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung aufgrund der Mitgliederanzahl und des Umfangs der Aktivitäten 2)Gegnerunabhängigkeit: keine Mitglieder die gleichzeitig soziale Gegenspieler sind  Kollektivvertragsfähigkeit von Vereinen: 1)Maßgebliche Bedeutung aufgrund Mitgliederzahl, Tätigkeitsumfang und vom Verein beschäftigte AN 2)Eingeschränkte KV-Fähigkeit

19 Wolfgang Brodil19 Zuerkennungsverfahren  Verfahren nur auf Antrag § 5 Abs 1 ArbVG  Konstitutiver Verwaltungsakt  Bundeseinigungsamt (Bescheid)  Kein Ermessensakt  Zuerkennung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen (deklarative Kundmachung)  Bei Wegfall der Zuerkennungsvoraussetzungen: Aberkennungsbescheid  Wichtigste Koalitionen in Ö. die kv-fähig kraft Verleihung sind: ÖGB und Fachgewerkschaften, Verband angestellter Apotheker, Verband österr. Banken und Bankiers, österr. Sparkassenverband, österr. Raiffeisenverband…

20 Wolfgang Brodil20 Kollektivvertragsabschluss  Auf jeder Seite mind. eine kollektivvertragsfähige Partei § 2 Abs 1 ArbVG  Mehrere Verbände auf einer Seite: mehrgliedriger KV  Wahlfreiheit des Abschlusspartners  Kein zwingender Mindestinhalt  Auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen § 17 Abs 1 ArbVG  Schriftform ist zwingend § 2 Abs 1 ArbVG  Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln möglich-nur mit ex nunc Wirkung

21 Wolfgang Brodil21 Kollektivvertragsabschluss  Hinterlegung beim zuständigen Bundesministerium gem. § 14 ArbVG  Kundmachung des Abschlusses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Text wird nicht kundgemacht  Arbeitgeber trifft die Pflicht den KV im Betrieb aufzulegen (§ 15 ArbVG)

22 Wolfgang Brodil22 Kollektivvertragsinhalt Rechtsbeziehungen zwischen den KV- Parteien § 2 Abs 2 Z 1 ArbVG Durchführungspflicht Einwirkungspflicht Friedenspflicht Schuld- rechtlicher Teil Bindung der einzelnen, kollektivvertrags- unterworfenen Arbeitsvertrags- Parteien Gesetze im materiellen Sinn § 2 Abs 2 Z 1-7 ArbVG Normativer Teil

23 Wolfgang Brodil23 Der normative Teil I  Inhaltsnormen § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG: Rechte und Pflichten der AG und AN Typische regelmäßig wiederkehrende Inhalte des Arbeitsvertrages:  Entgelt  Arbeitszeit  Urlaub  Kündigungsbeschränkungen  Konkurrenz-, Ausbildungskostenrückersatzklauseln

24 Wolfgang Brodil24 Der normative Teil II  Sozialplannormen § 2 Abs 2 Z 4 ArbVG: Maßnahmenkatalog zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der für die AN nachteiligen Folgen einer einschneidenden Betriebsänderung Sozialpläne können auch durch Betriebsvereinbarungen erlassen werden  Betriebsverfassungsrechtliche Normen: Betriebsverfassung grundsätzlich absolut zwingend gesetzlich geregelt KV kann Regelungsmacht an Parteien der Betriebsvereinbarung delegieren

25 Wolfgang Brodil25 Der normative Teil III  Normen über gemeinsame Einrichtungen § 2 Abs 2 Z 6 ArbVG: Einrichtung gemeinsamer Institutionen (Urlaubskassen, Ausbildungszentren)  Sonstige gesetzlich zugelassene Normen § 2 Abs 2 Z 7 ArbVG: Auch andere Gesetze enthalten Ermächtigungen zur kollektivvertraglichen Regelsetzung  Zulassungsnormen: Ermächtigung Ausnahmen von zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zu erlassen (zB Arbeitszeitrecht)

26 Wolfgang Brodil26 Rechtswirkungen des normativen Teils  Normwirkung: unmittelbare Rechtsverbindlichkeit  Im Zweifel sind Bestimmungen relativ zwingend (§ 3 Abs 1 ArbVG)  Günstigkeitsprinzip: die günstigeren Bestimmungen eines Arbeitsvertrages gehen vor  Betriebsverfassungsrechtliche Normen wirken stets absolut zwingend

27 Wolfgang Brodil27 Schranken der kollektivvertraglichen Regelungsmacht  KV kann nur generell-abstrakte Regelungen treffen  Rechtssetzungsmacht kann nicht an Dritte delegiert werden  Bindung an zwingendes Recht  hL geht von einer unmittelbaren Grundrechtsbindung aus  Sittenwidrigkeitsgrenze § 879 Abs 1 ABGB

28 Wolfgang Brodil28 Ist-Lohnklauseln  Zwei Arten: 1)Ist-Lohn- Garantieklausel: AG wird verpflichtet den bisher bezahlten überkollektivvertraglichen Lohn zu erhöhen und der erhöhte Lohn soll zur Gänze unabdingbar sein 2)Schlichte Ist-Lohnklausel: Verpflichtung des AG den bisherigen überkollektivvertraglichen Lohn aufzustocken; der neue kollektivvertragl. Mindestlohn ist unabdingbar

29 Wolfgang Brodil29 Geltungsbereich  Kollektivvertragszuständigkeit: Bereich den die KV- Parteien regeln können  Geltungsbereich: Bereich den die KV-Parteien regeln wollen Zeitlicher Geltungsbereich Räumlicher Geltungsbereich Persönlicher Geltungsbereich Fachlicher Geltungsbereich Geltungs- bereich

30 Wolfgang Brodil30 Zeitlicher Geltungsbereich  Grundregel: KV wird mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag wirksam § 11 Abs 2 ArbVG  Zeitpunkt des Inkrafttretens kann von den KV-Parteien frei festgelegt werden  Rückwirkung ist zulässig  Beendigung: Einseitige Auflösung aus wichtigem Grund Einvernehmliche Beendigung Kündigung Erlöschen bei Kundmachung der Aberkennung der KV- Fähigkeit § 17 Abs 3 ArbVG

31 Wolfgang Brodil31 Räumlicher Geltungsbereich  Beschränkung auf bestimmte Regionen möglich Persönlicher Geltungsbereich  Beschränkung auf bestimmte Personengruppen zB Angelstellte, Jugendliche usw…  Grenzen: Keine Beschränkung auf Mitglieder des abschließenden Verbandes § 12 ArbVG KV für Personengruppen dürfen diese nicht ohne sachlichen Grund schlechter stellen (Gleichheitsgrundsatz)

32 Wolfgang Brodil32 Fachlicher Geltungsbereich  Bestimmt die Branche für die der KV abgeschlossen wurde  Hängt von der Organisationszugehörigkeit des AG ab

33 Wolfgang Brodil33 Kollektivvertragsunterworfenheit Kollektivvertrags- angehörige Mitglieder einer der beiden KV-Parteien § 8 ArbVG § 12 Abs 1 ArbVG AN eines kollektivvertrags- angehörigen AG die selbst nicht kollektivvertrags- angehörig sind Außen- seiter auf AN-Seite

34 Wolfgang Brodil34 Kollektivvertragsunterworfenheit I  KV-unterworfen sind alle Arbeitsverhältnisse die in den zeitlichen, räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich fallen  Kollektivvertragsangehörige § 8 ArbVG: AG und AN die Mitglieder einer der beiden KV-Parteien sind Unterworfenheit endet weder durch Verbandsaustritt noch durch Betriebsübernahme Weitergeltung tritt nicht ein wenn der ausgetretene oder den Betrieb übernehmende AG einem anderen KV unterliegt

35 Wolfgang Brodil35 Kollektivvertragsunterworfenheit II  Außenseiterwirkung auf Arbeitnehmerseite § 12 Abs 1 ArbVG: AN eines kv-angehörigen AG die selbst nicht nach § 8 Z 1 ArbVG kollektivvertragsangehörig sind (sind nicht Mitglied der abschließenden Gewerkschaft) Auf AG-Seite keine Außenseiterwirkung  Verweisungsklauseln: einzelvertragliche Vereinbarung der Anwendung eines bestimmten KV KV wird Inhalt des Einzelarbeitsvertrages

36 Wolfgang Brodil36 Kollision von Kollektivverträgen I Kollision AG ist mehrfach kv- unterworfen Abschluss eines neuen KV – Lex posterior derogat legi priori Lex specialis derogat legi generali

37 Wolfgang Brodil37 Kollision von Kollektivverträgen II  Ein Arbeitsverhältnis kann immer nur einem KV unterliegen  Kollision, wenn zwei KV für denselben zeitlichen, örtlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich unterschiedliche Normen über denselben Gegenstand enthalten  Parteien schließen neuen KV ab ohne über das Schicksal des alten KV eine Vereinbarung zu treffen – der neuere KV geht dem alten und der speziellere KV dem allgemeineren vor

38 Wolfgang Brodil38 Kollision von Kollektivverträgen III AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen AG ist mehrfach kv-unterworfen Unterworfenheit des AG unter mehrere KV mit unterschiedlichem fachlichen Geltungsbereich Mehrere KV mit gleichem fachlichen Geltungsbereich

39 Wolfgang Brodil39 AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen  Grundsatz der Tarifeinheit Innerhalb eines Betriebes soll nur ein KV gelten (Mischbetrieb)  Grundsatz der Tarifvielfalt Nur dann, wenn der Betrieb nach fachlichen Gesichtspunkten organisatorisch untergliedert ist Nie im Mischbetrieb Es gilt der jeweils fachnächste Kollektivvertrag

40 Wolfgang Brodil40 AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen  AG ist gleichzeitig Mitglied bei einer freiwilligen und einer gesetzlichen Arbeitgebervereinigung: § 6 ArbVG: Wird der KV von der freiwilligen Arbeitgebervereinigung wirksam verliert die gesetzliche Arbeitgebervereinigung für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich dieses KV ihre KV-Fähigkeit bezüglich der Mitglieder der freien Arbeitgebervereinigung Vorrang der freiwilligen Berufsvereinigungen

41 Wolfgang Brodil41 AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen  Der Kollisionsfall bei gleichzeitiger Mitgliedschaft bei mehreren freiwilligen Arbeitgebervereinigungen ist nicht geregelt Analog § 12 Abs 2 ArbVG stellt man auf die zeitliche Priorität ab, oder der für die AN günstigere KV wird angewendet

42 Wolfgang Brodil42 AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen  Fachlich verschiedene Kollektivverträge Bei mehreren Betrieben gilt in jedem Betrieb der fachlich und örtlich einschlägige KV (§ 9 Abs 1 ArbVG) Dasselbe gilt bei fachlicher und organisatorischer Gliederung in Betriebsabteilungen (§ 9 Abs 2 ArbVG)

43 Wolfgang Brodil43 AG ist mehrfach kollektivvertragsunterworfen  Mischbetrieb: keine fachliche und organisatorische Untergliederung Gem. § 9 Abs 3 ArbVG gilt der KV für jenen fachlichen Wirtschaftsbereich der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat (Umsatz) Maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung kann durch Betriebsvereinbarung festgestellt werden § 9 Abs 4 ArbVG: wenn maßgebliche wirtschaftl. Bedeutung nicht festgestellt werden kann, kommt jener KV zur Anwendung dem innerhalb seines gesamten Geltungsbereiches mehr AN unterliegen

44 Wolfgang Brodil44 AN in Mischverwendung  AN arbeitet in mehreren Betrieben oder Betriebsabteilungen des AG mit unterschiedlichen KV  Es kommt nur ein KV zur Anwendung (§ 10 ArbVG)  § 10 Abs 1 ArbVG: es ist jener KV anzuwenden der seiner überwiegend ausgeübten Beschäftigung entspricht  Kann das zeitliche Überwiegen nicht festgestellt werden kommt wieder jener KV zur Anwendung dem innerhalb seines Geltungsbereiches die meisten AN unterliegen § 10 Abs 2 ArbVG

45 Wolfgang Brodil45 Kollektivvertragsfreier Raum  Unternehmer ist in zwei Wirtschaftsbereichen tätig, von denen nur für einen ein KV zur Verfügung steht  Bei organisatorischer Trennung gilt für die entsprechende Betriebsabteilung der KV und für die andere besteht ein KV-freier Raum  Mischbetrieb: es kommt für den gesamten Betrieb ein KV zur Anwendung auch wenn KV-freie Raum die maßgebliche wirtschaftl. Bedeutung hat  Mischverwendung eines AN: KV wird auf AN angewandt auch wenn er überwiegend im KV-freien Betrieb beschäftigt wird

46 Wolfgang Brodil46 Nachwirkung I  Überbrückung der Zeit bis zum Wirksamwerden eines neuen KV  Erlöschen des KV: Schuldrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen enden Wirkungen auf den Arbeitsvertrag bleiben bestehen  § 13 ArbVG: Die Rechtswirkungen des KV bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht, als für diese Arbeitsverhältnisse nicht ein neuer KV wirksam oder mit den betroffenen AN nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen wird

47 Wolfgang Brodil47 Nachwirkung II  Keine Nachwirkung für AG und AN die aus dem Geltungsbereich ausscheiden  hL will Nachwirkung auf Inhaltsnormen einschränken  Nachwirkung endet mit Wirksamwerden eines neuen KV für denselben Geltungsbereich

48 Wolfgang Brodil48 Substitutionsformen für den Kollektivvertrag Satzung  Normativer Teil des KV wird zur Satzung erklärt  Erstreckung der Normwirkung auf bisher nicht kv- unterworfene Arbeitsverhältnisse  Schriftlicher Antrag beim Bundeseinigungsamt durch Partei eines Verbandskollektivvertrages (§18 Abs 1 ArbVG)  Keine Nachwirkung  Satzungserklärung ist kein Ermessensakt

49 Wolfgang Brodil49 Satzung  4 Voraussetzungen § 18 Abs 3 ArbVG: 1)Kollektivvertrag 2)KV muss überwiegende Bedeutung erlangt haben 3)Die einzubeziehenden Arbeitsverhältnisse müssen mit den kv-unterworfenen im Wesentlichen gleichartig sein 4)Die einzubeziehenden Arbeitsverhältnisse dürfen keinem KV unterworfen sein

50 Wolfgang Brodil50 Satzung  Satzungserklärung § 20 Abs 3 ArbVG: Inhalt Geltungsbereich Beginn der Wirksamkeit Geltungsdauer

51 Wolfgang Brodil51 Substitutionsformen für den Kollektivvertrag Mindestlohntarif  Verordnung vom Bundeseinigungsamt § 22 ArbVG  Mindestentgelte und Mindestbeträge für Auslagenersätze  Voraussetzungen: 1)Für den Geltungsbereich darf keine kv-fähige Körperschaft der AG vorhanden sein 2)Keines Satzung die Mindestentgelte festsetzt  Schriftlicher Antrag einer kv-fähigen Körperschaft der AN  Kundmachung im BGBl II (Wirksamkeitserfordernis)  Nachwirkung

52 Wolfgang Brodil52 Substitutionsformen für den Kollektivvertrag Lehrlingsentschädigung  § 26 ArbVG: Das Bundeseinigungsamt hat auf Antrag einer kv-fähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein KV wirksam ist  Antrag muss Vorschlag enthalten  Kundmachung im BGBl II (Wirksamkeitserfordernis)  Subsidiarität gegenüber KV und Satzung


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