Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Besteuerung von Vereinen

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Besteuerung von Vereinen"—  Präsentation transkript:

1 Besteuerung von Vereinen
Piegger Hubert Stand

2 Vorstellung der Teilnehmer
Name Verein Vereinsgröße Tätigkeit beim Verein Abrechnungen beim Verein

3 1.) Allgemeines Vereine sind Körperschaften, die unter gewissen Voraussetzungen steuerlich begünstigt sind. Diese Voraussetzungen sind in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Nachfolgende Erläuterungen: welche Zwecke steuerbegünstigt sind, welche Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Nachweise zu führen sind und wie die Finanzverwaltung die Tätigkeit der Vereine überprüft.

4 2.) Der Verein im Sinne des Vereinsgesetzes
Gemeinnützigkeit - taxative Aufzählung Förderung der Allgemeinheit Freiwilligkeit Ideeller (die Idee) Zweck nicht gewinnorientiert Aus steuerlicher Sicht sind Zweigstellen und Sektionen lediglich sachliche und territoriale Untergliederungen eines Vereines und können nicht als eigene Rechtspersönlichkeit angesehen werden. Dadurch ergibt sich aus steuerlicher Sicht nur eine einmalige Anerkennung des Freibetrages von € 7.300,-- bei der Körperschaftsteuer.

5 3.) Vereinstätigkeiten 3.1. Tätigkeiten ohne wirtschaftliche Ziele sind nicht steuerpflichtig zum Beispiel: Einnahmen aus echten Mitgliedsbeiträgen (ohne Gegenleistung) und Spenden gemischte Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich aufzuteilen kostenlose Abgabe von Informationsschriften kostenlose Veranstaltungen von Kursen, Veranstaltungen, usw... 3.2. Vermögensverwaltung Die Vermögensverwaltung ist bei begünstigten Vereinen von der Körperschaftsteuer befreit! Körperschaftsteuerbefreiung verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen

6 3.3. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe
Umsatzsteuer Umsätze aus Vermietung und Verpachtung nach den allgemeinen Grundsätzen 20%, 10% oder steuerfrei. Begünstigte Sportvereine sind unecht steuerbefreit gem. § 6 UStG 3.3. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe und Gewinnbetriebe Selbständige, nachhaltige Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht. Man unterscheidet 3 Arten von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben: Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Betriebe mit Gewinnerzielungsabsicht sind Gewerbebetriebe! Betrieb mit unterschiedlichen Teilbereichen wird auch als sogenannter Mischbetrieb gewertet. weiter

7 3.3.1. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb
Erfüllung eines begünstigten Zweckes Die Betätigung für die Erreichung des Vereinszweckes in ideeller Hinsicht unentbehrlich ist Kein direkter Wettbewerb zu abgabepflichtigen Betrieben Keine Körperschaftsteuerpflicht! Umsatzsteuerlich Liebhabereivermutung (keine Umsatzsteuer, jedoch auch kein Vorsteuerabzug möglich!) Sportvereine und Kulturvereine sind unecht umsatzsteuerbefreit gem. § 6 UStG. Beispiele: Sportunterricht Sponsoreinnahmen Werbeeinnahmen zurück

8 3.3.2. Entbehrlicher Hilfsbetrieb
Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt dann vor, wenn der Geschäftsbetrieb zwar für die Erfüllung des Vereinszweckes nicht unentbehrlich ist, aber doch mit ihm in Zusammenhang steht. Zufallsüberschüsse unterliegen grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Umsatzsteuerlich wie unentbehrlicher Hilfsbetrieb. Beispiele: kleine Vereinsfeste (Faschingsball, Sommerfeste, Nikolauskränzchen,...) Flohmärkte (10 % Gewinn) zurück

9 3.3.3. Begünstigungsschädlicher, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Betriebe, die keine Hilfsbetriebe mehr sind. Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer voll pflichtig. Beispiele: große Vereinsfeste - Merkmale: Finanzierung d. Vereines; (neue Regelung 10 Jahre) Professionelle Organisation; Besucherzahl doppelt soviel wie Vereinsmitglieder mit Angehörigen Warenverkaufsstelle (Fanartikel) Kantinen zurück

10 mit Gewinnabsicht geführte Vereinskantinen
Der Gewinnbetrieb Gewerbebetrieb Beispiele: mit Gewinnabsicht geführte Vereinskantinen zurück

11 Der Mischbetrieb Der Charakter als unentbehrlichen Hilfsbetriebes geht dann nicht verloren, wenn die Umsätze des schädlichen Bereiches nicht mehr als 25% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes betragen. Ein entbehrlicher Hilfsbetrieb liegt insgesamt auch dann noch vor, wenn die Umsätze des schädlichen Bereiches zwischen 25% und 50% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes liegen. Liegen die Umsätze des schädlichen Bereiches über 50% des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, liegt insgesamt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor. Beispiel: Entgeltlich abgegebene Zeitschriften (Vereinszeitungen), sowie Broschüren, Bücher, Veranstaltungsprogramme usw. in Zusammenhang mit Werbeeinschaltungen. Werbeeinnahmen weniger als 25% - unentbehrlicher Hilfsbetrieb 25% bis 50% - entbehrlicher Hilfsbetrieb über 50% - begünstigungsschädlicher Betrieb zurück

12 4.) Vereinstätigkeiten 4.1. Vereinsbereich 4.2. Vermögensverwaltung
Mitgliedsbeiträge (höchstens € 1.800,-- bzw. kostenintens. V. € 9.000,--) Spenden Weihnachtskartenaktion 4.2. Vermögensverwaltung Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft Spekulationsgeschäft 4.3. Unentbehrlicher Hilfsbetrieb (Köst- u. Ust befreit!) Ablösezahlung für Spielerabtretung Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen bei Sportvereinen Anzeigenumsatz unter 25% Sportplatzvermietung Startgelder

13 4.4. Entbehrlicher Hilfsbetrieb (grds. Köst-pfl. u. Ust befreit)
Ballveranstaltung Basare Anzeigenumsatz zwischen 25% und 50% Warenverkauf an Mitglieder zum Selbstkostenpreis 4.5. Begünstigungsschädlicher Betrieb (Köst- und Ust-Pflicht!) Benefizveranstaltungen Buffet Anzeigenumsatz über 50% Kantine Vereinslokal mit Speisen- und Getränkeangebot

14 Besondere Vereinstätigkeiten
Sportbetrieb: Wird der Sportbetrieb eines begünstigten Sportvereines nur mit echten Mitgliedsbeiträgen, Spenden oder Subventionen finanziert, ist dies steuerlich unbeachtlich! Werden im Rahmen des Sportbetriebes zur Deckung der Unkosten Einnahmen erzielt (z.B. Eintrittskarten für sportliche Veranstaltungen), stellt der Betrieb einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb dar, somit steuerlich unbeachtlich!

15 Zum Sportbetrieb gehören alle durch diesen Betrieb lukrierten Einnahmen:
Erlöse aus Sportveranstaltungen Werbeeinnahmen Sponsoreinnahmen Spielerablösen Startgelder Sportplatzvermietungen Bundessportföderungsmittel (Totomittel) Nicht zum Sportbetrieb gehören vom Verein betriebene Kantinen sowie Vereinsfeste.

16 5.) Körperschaftsteuer 5.1. Steuerpflicht und Freibetrag
Gewinne von entbehrlichen Hilfsbetrieben bzw. begünstigungsschädlichen Betrieben sind insoweit von der Körperschaftsteuer befreit, als sie € (Freibetrag) nicht übersteigen. Der Freibetrag steht pro Verein nur einmal zu. Steuersatz ab : 25 % Beispiel: Gewinn Kantine € Faschingskränzchen € Ballveranstaltung € Gesamtgewinn somit € abzgl. Freibetrag € zu versteuern € 25% KöSt €

17 5.2. Gewinnermittlung 5.2.1. Aufzeichnungen Kleine Vereine
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (alle Einnahmen auch Spenden, MGB) Vermögensübersicht (binnen 5 Monate nach Ende des Rechnungsjahres) Aktiva Passiva Gebäude Verbindlichkeiten B-und Geschäftsausst. Rückstellungen Kassa Forderungen Die Gegenüberstellung soll über die finanzielle Situation eines Vereines Aufschluss geben.

18 Mittelgroße Vereine (2 Jahre hindurch Einnahmen oder Ausgaben von
jeweils mehr als 1 Mio. €) Bilanz Gewinn- und Verlustrechnung verpflichtend! Große und Spendenvereine (Einnahmen oder Ausgaben jeweils mehr als 3 Mio. € oder Spendeneinnahmen jeweils mehr als 1 Mio. €) Erweiterte Abschlusspflicht Anhang Zwingende Rechnungsprüfung durch Abschlussprüfer!

19 Aufzeichnungspflichten gemäß Bundesabgabenordnung:
Die vom Verein geführte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist grundsätzlich für steuerliche Zwecke ausreichend. Eine Verpflichtung zur Buchführung entsteht jedoch wenn: ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ins Firmenbuch eingetragen ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb die Buchführungsgrenze von € Umsatz überschreitet (§ 125 BAO) Buchführungspflicht nach dem Vereinsgesetz oder anderen Gesetzen freiwillige Buchführung Weitere Aufzeichnungspflichten laut Steuergesetz: Führung eines Lohnkontos (Dienstnehmer,...) umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten

20 5.2.1 Sponsoring Erhalten Vereine Sponsoreinnahmen mit denen eine entsprechende Werbewirkung des Vereines erzielt wird, so zählen diese Einnahmen in der Regel zum unentbehrlichen Hilfsbetrieb des Vereines - somit keine steuerliche Erfassung dieser Einkünfte. Beispiel: Name des Sponsors wird in der Vereinsbezeichnung geführt. Firmenname wird auf Spielerdressen angebracht. Plakatwände werden auf Sportplatz angebracht. Sponsorzahlungen ohne Werbewirkungen sind Spenden und somit beim Verein steuerfrei (beim Spender allerdings nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig). Überlassung von Spielerdressen an einen Hobbyfußballverein keine Zuschauer, somit keine Werbewirkung) - keine Betriebsausgeben!

21 5.3. Prüfung der Steuerpflicht (Körperschaftssteuer)
Keine Einnahmen Keine Körperschaftsteuerpflicht und keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Keine Körperschaftsteuerpflicht und Spenden usw. (nichtunternehmerischer keine Gemeinnützigkeitsprüfung Bereich bzw. Vereinsbereich) erforderlich! Einnahmen aus Keine Körperschaftsteuerpflicht! Vermögensverwaltung Nicht gemeinnützige Vereine sind (z.B. Vermietung, Zinserträgen) körperschaftsteuerpflichtig Spekulationsgeschäften unentbehrlichen Hilfsbetrieben (z.B. Sportbetrieb)

22 Einnahmen aus Körperschaftsteuer 25 % vom Gewinn.
Entbehrlichen Hilfsbetrieben Gewinne über dem Freibetrag von (z.B. Bällen, kleinen Vereinsfesten) insgesamt € pro Jahr sind zu versteuern. Alle begünstigungsschädlichen € ,-- für mehrtägige Vereinsfeste Betriebe Freibetrag für 10 Jahre, ganz oder teilw. (z.B. Kantinen, große Vereinsfeste) bzw. auch rückwirkend (neu ab IX/2007) Umsätze über € aus allen Zusätzlich zur Steuerpflicht ist eine begünstigungsschädlichen Betrieben Ausnahmegenehmigung der (z.B. Kantinen, großen Vereinsfesten) Finanzlandesdirektion erforderlich! (Gemeinnützigkeit!)

23 Umsatzsteuer Prüfung der Steuerpflicht
Keine Einnahmen Keine Umsatzsteuerpflicht und keine Gemeinnützigkeitsprüfung erforderlich! Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Keine Umsatzsteuerpflicht und Spenden usw. (nichtunternehmerischer keine Gemeinnützigkeitsprüfung Bereich bzw. Vereinsbereich) erforderlich!

24 Einnahmen aus Liebhaberei, das heißt keine Umsatz-
steuerpflicht (gilt nur für begünstigte unentbehrlichen Hilfsbetrieben Vereine). (z.B. Kultur-, Sport-, Sozialbetrieben) entbehrlichen Hilfsbetrieben Widerlegung der Liebhabereivermutung (z.B. kleinen Vereinsfesten im ist möglich (Ausnahme: Sportvereine). Vereinsrahmen) allen begünstigungsschädlichen Nicht gemeinnützige Vereine sind Betrieben unter € netto umsatzsteuerpflichtig! Einnahmen bis € netto aus Kleinunternehmerregelung, das heisst keine Umsatzsteuerpflicht! allen begünstigungsschädlichen Betrieben und Option zur Steuerpflicht ist möglich! Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung)

25 Einnahmen über 30.000 € netto aus Umsatzsteuerpflicht!
allen begünstigungsschädlichen Betrieben und Option zur Steuerpflicht ist möglich! Vermögensverwaltung (Vermietung und Verpachtung)

26 Abrechnungen nach den Vereinsrichtlinien für Funktionäre bzw
Abrechnungen nach den Vereinsrichtlinien für Funktionäre bzw. Helfer und Nahestehende

27 Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer
wurden durch den neu gefassten § 3 Abs. 1 Z. 16c Budgetbegleitgesetz 2009 neu geregelt

28 Die Vereinsrichtlinien gelten für alle begünstigten Rechtsträger.
Nicht nur für Sportvereine. Zurück zur Hauptübersicht

29 7.) Dienstvertrag, freier Dienstvertrag, Werkvertrag
7.1. Dienstvertrag (Merkmale) vorgegebene Arbeitszeit - Wann wird trainiert bzw. gespielt? vorgegebener Arbeitsort - Wo wird trainiert bzw. gespielt? Weisungsgebundenheit - Wer erteilt Weisungen? Konkurrenzklausel - Wer sorgt für die Vertretung im Verhinderungsfall? Entgelt im Krankheitsfall Arbeitsmittel - Wer stellt Ausrüstung zur Verfügung? Unternehmerrisiko - Wer trägt das Risiko (Haftung)? Hauptberufliche Tätigkeit! z.B. vorwiegend bei Mannschaftsport: Fußball, Handball, Eishockey,...

30 7.2. Freier Dienstvertrag (Merkmale)
Elemente des Dienstvertrages sowie eines Werkvertrages, jedoch nebenberufliche Tätigkeit (individuelle Leistungserbringung). z.B. Einzelsportarten: Schilaufen, Schispringen, Tennis, Radsport,... 7.3. Werkvertrag Unternehmerrisiko! Keine Leistung, kein Entgelt! z.B. Vereinsarzt, Rechtsanwalt, Steuerberater,...

31 7.4. Abgabenrechtliche Behandlung
Dienstvertrag freier DV Werkvertrag Einkommensteuer, selbst Nein Ja Ja Lohnsteuer, Arbeitgeber Ja Nein Nein ASVG, Arbeitgeber Ja Ja (ohne AL) Nein GSVG, selbst Nein Nein Ja Umsatzsteuer Nein Nein Ja

32 Reisekostenausgleich
Pauschale Fahrt und Reisekosten Sätze der Bundessportförderung Tagesgelder Reisekostenausgleich bis 4 Stunden 13,20 € 1,50 € über 4 Stunden 26,40 € 3,00 € + nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel (eventuell Kilometergelder) Zurück zur Hauptübersicht

33 Kilometergeld pro Kilometer
Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar: Kilometergeld 0,32 € pro Kilometer (75 % des amtlichen Satzes) (Übergangsregelung € 0,42 bis somit € 0,32!) Zurück zur Hauptübersicht

34 Pauschale Fahrt- und Reisekosten
für jede Fortbewegung ohne Mindestgrenzen auch für Fahrt zum Vereinssitz oder Trainingsplatz Zurück zur Hauptübersicht

35 Sportler, Schiedsrichter u. Sportbetreuer
gem. § 3 Abs. 1 Z. 16c Budgetbegleitgesetz 2009

36 § 3 Abs. 1 wird folgende Z 16c eingefügt:
"16c. Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff. BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z. B. Trainer, Masseure) gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, steht die Steuerfreiheit nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 steuerfrei ausgezahlt werden."

37 Sportlerpauschalierung wird neu eingefügt
(Budgetbegleitgesetz 2009) 3.3.18c Steuerfreie, pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen (§ 3 Abs 1. Z 16c EStG 1988) Von der Einkommensteuer sind befreit: Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen, die von begünstigten Rechtsträgern im Sinne der §§ 34 ff BAO, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersportes ist, an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer gewährt werden, in Höhe von 30 Euro pro Einsatztag, höchstens aber 540 Euro pro Kalendermonat der Tätigkeit. Zu den Sportbetreuern zählen Trainer, Masseure und der Zeugwart, nicht jedoch der Platzwart. Für die Beurteilung der Einkunftsart ist zwischen Funktionären und Mannschaftssportlern zu unterscheiden. Bei den Funktionären (selbständige Einkünfte) sind weiterhin die Vereinsrichtlinien anzuwenden. Bei Mannschaftssportlern liegen grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, außer auf Grund des Sachverhalts würde sich im Einzelfall eine andere Zuordnung ergeben.

38 Die pauschalen Reisaufwandsentschädigungen können unabhängig vom
tatsächlichen Vorliegen einer Reise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 gewährt werden. Um nachzuweisen, dass lediglich für Einsatztage pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt wurden, müssen die Einsatztage vom Dienstgeber (Verein) aufgezeichnet werden. Als Einsatztag gilt ein Tag, an dem ein Training oder Wettkampf stattfindet. Übersteigen die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen 30 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Beispiel: Ein Sportmasseur (Dienstverhältnis) hat 20 Einsatztage pro Monat. Er erhält dafür neben seinem laufenden Gehalt pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 30 Euro pro Einsatztag ausbezahlt. Insgesamt können im Rahmen der Lohnverrechnung pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 540 Euro (18 Einsatztage mal 30 Euro) steuerfrei ausbezahlt werden. 60 Euro werden zum laufenden Tarif versteuert.

39 Werden die Entschädigungen nur in einzelnen Monaten ausbezahlt, gilt dennoch die Obergrenze von 30 Euro pro Einsatztag bzw. 540 Euro pro Monat (nicht verbrauchte Beträge können nicht in einen anderen Zeitraum verlagert werden). Es ist nicht erforderlich, dass die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen seitens des Vereines immer gewährt werden, wenn Aufwendungen für den Sportler vorliegen. Die pauschalen Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen können auch nur anlassbezogen oder zeitweise ausbezahlt werden (zB wenn die Mannschaft einen Sieg errungen hat). Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwandsentschädigungen von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuerabzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Im Wege der (Arbeitnehmer-)Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß. Beispiel: Herr X ist Trainer (Dienstverhältnis) beim Sportverein A sowie beim Sportverein B. Beide Vereine zahlen Herrn X steuerfrei pauschale Aufwandsentschädigungen im Monat August in folgender Höhe aus: SV A: 250 Euro SV B: 500 Euro Insgesamt wird daher ein Betrag von 750 Euro ausbezahlt, der steuerfrei belassen wurde. Da aber nur maximal 540 Euro pro Monat steuerfrei belassen werden können, müssen im Rahmen der (Arbeitnehmer )Veranlagung 210 Euro versteuert werden. Erklärt der Arbeitnehmer schriftlich gegenüber seinem Arbeitgeber (Verein), dass er nur bei diesem Arbeitgeber pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen bezieht und zahlt der Arbeitgeber keine anderen Entgelte an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitgeber für diese Arbeitnehmer kein Lohnkonto zu führen und es kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben. Ebenso ist vorzugehen, wenn der Arbeitgeber nur Kostenersätze gem. § 26 Z 4 EStG 1988 auszahlt. Die Auszahlung der Reiseaufwandsentschädigungen bzw. Kostenersätze hat jedoch aus anderen Aufzeichnungen hervorzugehen.

40 Sind tatsächliche Reisekosten im Sinne des § 16 Abs
Sind tatsächliche Reisekosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 angefallen, die die steuerfreien pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung die tatsächlichen Reisekosten geltend gemacht werden. Dies gilt aber nur insoweit, als steuerpflichtige Einnahmen vorliegen (und nicht nur steuerfreie pauschale Aufwandsentschädigungen). Beispiel: Ein Fußballer erhält für 10 Einsatztage für Auswärtsspiele insgesamt 600 Euro. Davon sind steuerfreie pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen in der Höhe von 300 Euro enthalten (steuerpflichtig daher 300 Euro). Insgesamt sind Reisekosten in der Höhe von 400 Euro angefallen. Da die tatsächlichen Reisekosten die pauschalen Aufwandsentschädigungen übersteigen, können im Zuge der Veranlagung 100 Euro an Werbungskosten geltend gemacht werden. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, können die pauschalen Aufwandsentschädigungen grundsätzlich nur dann steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei ausbezahlt werden. Die Beurteilung durch den Arbeitgeber kann monatlich erfolgen. Erfolgt der Steuerabzug vom Arbeitslohn, können die pauschalen Aufwandsentschädigungen nur steuerfrei belassen werden, wenn neben diesen keine Reisevergütungen, Tages- oder Nächtigungsgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 steuerfrei ausgezahlt werden. Erfolgt keine direkte Auszahlung an den Arbeitnehmer, sondern wird vom Arbeitgeber nur ein Bustransfer, Bahntickets, Flugtickets oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist die Auszahlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1. Z 16c EStG 1988 möglich. Die Auszahlung von steuerfreien Kilometergeldern neben pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 ist hingegen nicht möglich. Die Bestimmung (§ 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988) tritt rückwirkend mit in Kraft. Es bestehen keine Bedenken, wenn vor der Veröffentlichung des Gesetzes im Juni 2009 die Vereinsrichtlinien angewendet wurden.

41 (allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bis 31.7.2009
ASVG (allgemeines Sozialversicherungsgesetz) bis Verordnung des BMSG über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen iSd § 49 Abs 1 ASVG BGBl II 2002/409 ab ASVG Verordnung für Sportler im Nebenberuf aufgrund der 69. u. 70. ASVG Novelle für Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer (z. B., Trainer, Masseure) nach den Bestimmunden des § 3 Abs. 1 Z. 16c EStG

42 Beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen
Verordnung des BMSG über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen iSd § 49 Abs 1 ASVG BGBl II 2002/409 bis Geltungsbereich für Sportler und Trainer im Rahmen eines Sportvereines Trainer im Rahmen eines gemeinnützig, nachhaltig und bundesweit im Bereich der Prophylaxe wirkenden Gesundheitsvereines Monatliche Obergrenze: € 537,78

43 Beitragsgrundlage Möglichkeit der Anwendung der Verordnung
gemäß § 49 Abs. 7 ASVG. Anwendung der “Freibetrags-Regelung” auf Dienstnehmer freie Dienstnehmer Bedingung: Nebenberufliche Betätigung = Quersubventionierung von Sportlern;

44 Für welche Zeitraum kann die pauschale Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden?
Die beitragsfreie Aufwandsentschädigung bis zur Maximalhöhe von € 537,78 ist monatlich pro Dienst- bzw. Auftraggeber zu verstehen. Bei mehreren Tätigkeiten kann für ein und denselben Dienst- bzw. Auftraggeber, unabhängig von der Art der abgeschlossenen Verträge, insgesamt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung € 537,78 beitragsfrei gehalten werden.

45 Gültig für alle Formen der Tätigkeit im Verein?
Diese Verordnung ist nur auf nebenberufliche Tätigkeiten anzuwenden. Es ist daher vorweg zu beurteilen, ob diese Tätigkeit nicht Hauptberuf und Haupteinnahmequelle ist.

46 Beurteilung des Hauptberufes
Für die Beurteilung des Hauptberufes ist ein Vergleich des zeitlichen Aufwandes der betreffenden Tätigkeit mit allen anderen ausgeübten beruflichen Tätigkeiten anzustellen. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich zu den anderen beruflichen Tätigkeiten, gilt die zu beurteilende Tätigkeit als Hauptberuf. Es hat ein Direktvergleich zwischen dem zeitlichen Aufwand der ausgeübten Tätigkeiten stattzufinden.

47 Beruf in diesem Sinne ist auch eine Tätigkeit als Student bei ordentlichem Studienfortgang. Studenteneigenschaft besteht, wenn die Voraussetzungen für die begünstigte Studentenselbstversicherung gegeben sind. Als Beruf gilt auch die Tätigkeit als Hausfrau/mann (jedoch nur in Familienverband, Ehe- oder Lebensgemeinschaft; kein Singlehaushalt). Transferleistungen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) oder der Leistungsbezug aus einer Altersversorgung (Pension, Ruhegenuss) werden nicht als Beruf angesehen.

48 Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer (z. B., Trainer, Masseure)
ASVG Verordnung für Sportler im Nebenberuf aufgrund der 69. u. 70. ASVG Novelle Änderung gilt ab für Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer (z. B., Trainer, Masseure) nach den Bestimmunden des § 3 Abs. 1 Z. 16c EStG

49 Für diesen Personenkreis können pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen ab bis zu € 30,-- pro Einsatztag, höchstens bis zu € 540,-- pro Kalendermonat beitragsfrei belassen werden. Voraussetzung ist, dass die einschlägige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen darstellt sowie Steuerfreiheit nach § 3 Abs. 1 Z 16c zweiter Satz EStG 1988 besteht. Bei der Beurteilung des Hauptberufes sind die beruflichen Tätigkeiten direkt gegenüber zu stellen. Eine Tätigkeit als Student (bei ordentlichem Studienfortgang) oder Hausfrau/mann (kein Singlehaushalt) gilt ebenfalls als Beruf. Überwiegt der zeitliche Aufwand der zu beurteilenden Tätigkeit im Vergleich mit allen anderen ausgeübten Tätigkeiten, handelt es sich um den Hauptberuf. Liegt Nebenberuflichkeit vor, kann eine Prüfung der Haupteinnahmequelle unterbleiben. Die Höhe der sonstigen Einkünfte ist sodann unbeachtlich. Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Hauptquelle der Einnahmen werden alle Einkünfte (z. B. Erwerbseinkommen, Einkommen aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Pensionsbezug) herangezogen und gegenübergestellt. Sind die Einkünfte aus der zu beurteilenden Tätigkeit höher als die übrigen Einkünfte, bilden sie die Hauptquelle der Einnahmen.

50 Pauschalierte Einkommensteuer für Sportler mit überwiegender Auslandsaktivität
Aktive selbständige Sportler - somit alle Einzelsportler - egal ob Profi oder Amateur. Sportler muss in Österreich einen Wohnsitz oder einen Aufenthalt von mehr als einem halbem Jahr haben. Tageberechnung - überwiegend Wettkampftage im Ausland Berechnung: Sportaktivitäten + Werbeeinnahmen - Reisekosten = zu versteuernde Einkünfte davon 2/3 steuerfrei, somit 1/3 Est-pflichtig Steuersatz von den Gesamteinkünften berechnen (meist 50% !)

51 Umsatzsteuer für Sportler mit überwiegender Auslandsaktivität
Preisgelder in Österreich erzielt - umsatzsteuerpflichtig! Preisgelder im Ausland erzielt - keine Umsatzsteuer! Werbeeinnahmen für österreichische Unternehmen - umsatzsteuerpflichtig! Werbeeinnahmen für ausländische Unternehmen - keine Umsatzsteuer! Grenzüberschreitende Werbung ändert nichts an der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung. Steuerabzug bei ausländischen Sportlern gemäß § 99 EStG 1988. 20% der Gesamteinnahmen, wenn der Sportler die Steuer trägt! 25% der Gesamteinnahmen, wenn der Verein die Steuer zusätzlich übernimmt!

52 1. Einführung 2. Funktionäre 3. Angestellte des Vereines Test 1 Test 2

53 Geltungsbereich der Vereinsrichtlinien:
Die Vereinsrichtlinien gelten (unter bestimmten Voraussetzungen) für: gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Rechtsträger Die Vereinsrichtlinien gelten nicht nur für Vereine. Sie können auch auf andere Körperschaften angewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. (AG`s, GmbH`s, Stiftungen, Anstalten, usw.) Zurück zur Hauptübersicht

54 Die Vereinsrichtlinien gelten für alle begünstigten Rechtsträger.
Nicht nur für Sportvereine. Zurück zur Hauptübersicht

55 Wer stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Begünstigungen nach den Vereinsrichtlinien zustehen?
zunächst der Verein selbst das Finanzamt über Anfrage des Vereins das Finanzamt von sich aus Es ergeht kein Bescheid. Ob die Voraussetzungen für Begünstigungen vorliegen, wird vom Finanzamt bei der Veranlagung oder bei Prüfungen entschieden. Zurück zur Hauptübersicht

56 Grundsätzlich: Zahlungen an Personen, die für einen Verein Leistungen erbringen, sind grundsätzlich steuerpflichtig. Egal wie die Zahlungen bezeichnet werden. Aufwandsentschädigung Spesenersatz Sitzungsgeld Honorar usw. Zurück zur Hauptübersicht

57 Welche Begünstigungen können Funktionäre Helfer von Vereinen in Anspruch nehmen?
monatlich € 75 Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenpauschale daneben pauschale Taggelder und den Reisekostenausgleich daneben nachgewiesene Fahrtkosten bzw. u.U. Kilometergeldersätze Die Höhe des Taggeldes, des Reisekostenausgleiches und der Kilometergelder richtet sich nach den Sätzen der Bundessportförderung. Zurück zur Hauptübersicht

58 € 75 monatlich Pauschale Werbungskosten oder Betriebsausgaben
Es liegen nur insoweit Einkünfte vor, als das Pauschale überschritten wird. !!!!! nicht bei NSA-Einkünften !!!!! !!!!! nicht für Gewerbetreibende !!!!! !!!!! nicht für Freiberufler !!!!! Zurück zur Hauptübersicht

59 Bei der Tätigkeit für mehrere Vereine können die pauschalen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mehrfach in Anspruch genommen werden. Zurück zur Hauptübersicht

60 Reisekostenausgleich
Pauschale Fahrt und Reisekosten Sätze der Bundessportförderung Tagesgelder Reisekostenausgleich bis 4 Stunden 13,20 € 1,50 € über 4 Stunden 26,40 € 3,00 € + nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel (eventuell Kilometergelder) Zurück zur Hauptübersicht

61 (75 % des amtlichen Satzes)
Ist das Massenbeförderungsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar: Kilometergeld 0,32 € pro Kilometer (75 % des amtlichen Satzes) Zurück zur Hauptübersicht

62 Pauschale Fahrt- und Reisekosten
für jede Fortbewegung ohne Mindestgrenzen auch für Fahrt zum Vereinssitz oder Trainingsplatz Zurück zur Hauptübersicht

63 Gewählte Funktionäre:
Gewählte Funktionäre erzielen sonstige selbständige Einkünfte - § 22 Z. 2 EStG Außer Ansatz bleiben: pauschale Betriebsausgaben 75 € insoweit die Einnahmen 75 € nicht überschreiten, liegen keine Einkünfte vor übersteigen die Einnahmen 75 €, so sind 75 € als pauschale Betriebsausgaben abzuziehen pauschale Taggelder und Fahrtkosten entsprechend den Richtsätzen der Bundessportförderung Zurück zur Hauptübersicht

64 Reisekostenausgleich
Gewählte Funktionäre: Pauschale Fahrt und Reisekosten Sätze der Bundessportförderung Tagesgelder Reisekostenausgleich bis 4 Stunden 13,20 € 1,50 € über 4 Stunden 26,40 € 3,00 € + nachgewiesene Kosten Massenbeförderungsmittel bzw. Kilometergeld (75%) Zurück zur Hauptübersicht

65 Gewählte Funktionäre:
Beispiel: Ein Funktionär war an 2 Tagen im Monat beim Verein tätig. Jeweils über 4 Stunden. Er verrechnete Fahrscheine für 35 €. Vom Verein erhielt er 180 € als Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigung monatlich 180,00 abzüglich pauschale Betriebsausgaben ,00 abzüglich Taggelder (2 x 26,40) ,80 abzüglich Reisekostenausgleich (2 x 3,-) ,00 abzüglich nachgewiesene Fahrtspesen ,00 Einkünfte monatlich 11,20 Zurück zur Hauptübersicht

66 1. Test 1. Frage Herr Maier ist sowohl bei einem Fußballverein als auch bei einem Eishockeyverein als Obmann tätig. Kann er die pauschalen Betriebskosten zweimal geltend machen? ja nein Test beenden Ende

67 RICHTIG!!!! Bei der Tätigkeit für mehrere Vereine können die pauschalen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mehrfach in Anspruch genommen werden. nächste Frage Test beenden Ende

68 LEIDER FALSCH Bei der Tätigkeit für mehrere Vereine können die pauschalen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben mehrfach in Anspruch genommen werden. nächste Frage Test beenden Ende

69 1. Test 2. Frage Herr Gruber ist gewählter Funktionär (Obmann) bei einem Verein. Welcher Einkunftsart sind seine Aufwandsentschädigungen zuzuordnen. Nichtselbständige Einkünfte § 25 EStG Sonstige selbständige Einkünfte § 22 Z 2 EStG Sonstige Einkünfte § 29 EStG Test beenden Ende

70 RICHTIG!!!! Gewählte Funktionäre erzielen sonstige selbständige Einkünfte - § 22 Z. 2 EStG Diese Regelung besteht seit Vorher wurden sie als sonstige Einkünfte eingestuft. nächste Frage Test beenden Ende

71 LEIDER FALSCH nächste Frage
Gewählte Funktionäre erzielen sonstige selbständige Einkünfte - § 22 Z. 2 EStG Diese Regelung besteht seit Vorher wurden sie als sonstige Einkünfte eingestuft. nächste Frage Test beenden Ende

72 1. Test 3. Frage 94 € 0 € 11 € Beispiel:
Ein Funktionär war an 10 Tagen im Monat beim Verein tätig. Jeweils über 4 Stunden. Die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels war nicht möglich. Für die Fahrten zum Verein weist er 1000 Kilometer nach. Vom Verein erhielt er 700 € als Aufwandsentschädigung. Wie hoch sind die steuerpflichtigen Einkünfte in diesem Monat. 94 € 0 € 11 € Test beenden Ende

73 RICHTIG!!!! Ende des 1. Tests Aufwandsentschädigung 700,00
abzüglich pauschale Betriebsausgaben ,00 Taggelder (10 x 26,40) ,00 Reisekostenausgleich (10 x 3,-) - 30,00 Kilometergelder (1000 x 0,32) ,00 Einkünfte 11,00 Ende des 1. Tests Test beenden Ende

74 LEIDER FALSCH Ende des 1. Tests Aufwandsentschädigung 700,00
abzüglich pauschale Betriebsausgaben - 75,00 Taggelder (10 x 26,40) ,00 Reisekostenausgleich (10 x 3,-) ,00 Kilometergelder (1000 x 0,32) ,00 Einkünfte 11,00 Ende des 1. Tests Test beenden Ende

75 Angestellte eines Vereins Der Verein wird Arbeitgeber:
für reguläre Dienstnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses für Helfer, wenn die SV- geringfügigkeitsgrenze überschritten wird (und kein Werkvertrag vorliegt) Zurück zur Hauptübersicht

76 Angestellte eines Vereins
Besteht ein reguläres Dienstverhältnis zu einem Verein, so stehen Spesenersätze nur im Rahmen des § 26 EStG zu. Die Bestimmungen der Vereinsrichtlinien sind nicht anzuwenden. Zurück zur Hauptübersicht

77 Als Arbeitgeber hat der Verein sämtliche Pflichten eines Arbeitgeber zu erfüllen:
Lohnsteuer berechnen, einbehalten und abführen Lohnkonto führen L 16 (Lohnzettel) ausstellen usw. Zurück zur Hauptübersicht

78 2. Test 1. Frage Herr Mayer ist als Buchhalter bei einem Verein angestellt. Kann er für die Fahrten zum Verein die pauschalen Fahrtkostenersätze (€ 3,20 pro Tag) steuerfrei verrechnen? ja nein Test beenden Ende

79 RICHTIG!!!! Besteht ein reguläres Dienstverhältnis zu einem Verein, so stehen Spesenersätze nur im Rahmen des § 26 EStG zu. Die Bestimmungen der Vereinsrichtlinien sind nicht anzuwenden. Test beenden Ende

80 LEIDER FALSCH Besteht ein reguläres Dienstverhältnis zu einem Verein, so stehen Spesenersätze nur im Rahmen des § 26 EStG zu. Die Bestimmungen der Vereinsrichtlinien sind nicht anzuwenden. Test beenden Ende

81 Besteuerung von Vereinen
Bestimmen Sie die Vorteile eines sog. kleinen Vereines im Bereich der Umsatz- und Körperschaftssteuer. Sind diese Vorgangsweisen, zeitgemäß, für Vereinsfunktionäre machbar, oder sollte es aus Ihrer Sicht eine Vereinfachung geben und wie sollte diese ausschauen. Aufgrund welcher Voraussetzungen würden Sie die Funktion eines Kassiers bei einem Verein annehmen, bzw. welche Wertigkeit zum finanziellen Aspekt ordnen Sie der Gemeinnützigkeit bzw. dem Ideellen Zweck zu. Vor- und Nachteile der Vereinsrichtlinien nach d. BSF bzw. mit welchen Konsequenzen aus steuerlicher Sicht könnte, bzw. müsste man sich auseinandersetzen. Ist die Legitimierung gem. § 3 Abs. 1 Z. 16c EStG 1988 eine Verbesserung oder eine Verschlechterung für die Vereine bzw. entspricht diese Regelung den Vorstellungen und Hoffnungen der Vereine. Wie sehen Sie die vorgehensweise bei der Sozialversicherung zum neugeschaffenen § 3 Abs. 1 Z. 16c EStG und der unterschiedlichen Behandlung. Versuchen Sie sich an einem Gesamtkonzept der sog. Aufwandsentschädigungen, folglich an einer Vereinfachung für alle im Sport größtenteils „ehrenamtlich“ integrierten Personen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht.

82 Vielen Dank für ihre Aufmerksamkeit
Auf Wiedersehen!


Herunterladen ppt "Besteuerung von Vereinen"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen