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Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung

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Präsentation zum Thema: "Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung"—  Präsentation transkript:

1 Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung
Informationsveranstaltung für die Patentanwälte mit Kanzleisitz in Nordrhein- Westfalen am Stichtag 1. Juni 2013 – Übernahmebestand – am 8. Juli 2013 in Düsseldorf

2 Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
Inhalt Grundsätzliches zum berufsständischen Versorgungswerk Die Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung (BRAStV) – Historie und aktueller Stand Die BRAStV - rechtliche Ausgestaltung Die BRAStV im Verbund der Bayerischen Versorgungskammer (BVK) Vom Beitrag zur Leistung Sonderrechte des Übernahmebestands Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

3 1. Grundsätzliches zum berufsständischen Versorgungswerk
Wo steht die berufsständische Versorgung im System der gegliederten Altersversorgung? Altersversorgung in Deutschland „3-Säulen-Modell“ Säule Basis-versorgung gesetzliche Rentenver-sicherung Beamten-versorgung berufs-ständische Versorgung 2. Säule Betriebliche Alters- versorgung 3. Säule Private Alters- Versorgung private Lebens-/ Rentenver-sicherung Bankspar-plan etc. Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

4 1. Grundsätzliches zum berufsständischen Versorgungswerk
Wo steht die berufsständische Versorgung im System der gegliederten Altersversorgung? Als System der 1. Säule gehört sie zu den Basisversorgungen (wie die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung). ist sie ein Pflichtsystem auf gesetzlicher Grundlage: Das Versicherungsverhältnis entsteht kraft Gesetzes, es wird kein Vertrag geschlossen (anders als bei Lebensversicherungen oder Finanzprodukten!). ist sie ein solidarisches System, d.h. gewisse Solidarelemente sind im Leistungsspektrum enthalten (auch dies ist anders als bei Lebensversicherungen oder Finanzprodukten!) Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

5 1. Grundsätzliches zum berufsständischen Versorgungswerk
Zweck des Versorgungswerks dynamische Absicherung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und für Hinterbliebene Sicherung der Funktionsfähigkeit des verkammerten Berufs daher einkommensabhängige Pflichtbeiträge keine Mitgliederselektion (gesamter Kammerbestand) öffentlich-rechtliche Ausgestaltung (Versorgungswerke sind meist Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts!) Sicherung der dauerhaften Erfüllbarkeit der Leistungen steuerliche Privilegierung Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

6 1. Grundsätzliches zum berufsständischen Versorgungswerk?
Wie entsteht die Mitgliedschaft im Versorgungswerk? Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk entsteht kraft Gesetzes, d.h. „automatisch“, zum Zeitpunkt des Entstehens der Mitgliedschaft in der Berufskammer zusätzlich für Patentanwälte: Kanzleisitz im Zuständigkeitsbereich des Versorgungswerks (Bayern, Nordrhein-Westfalen) weitere Voraussetzung: keine Berufsunfähigkeit bei Mitgliedschaftsbeginn Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

7 1. Grundsätzliches zum berufsständischen Versorgungswerk
Mitgliedschaft im Versorgungswerk – Ende der Mitgliedschaft, Konsequenzen Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk endet kraft Gesetzes, d.h. „automatisch“, mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der Berufskammer bzw. mit der Aufgabe des Kanzleisitzes in NRW oder Bayern. Nur ausnahmsweise kann die beendete Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft weitergeführt werden (wenn keine Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk möglich ist!). Bei Ende der Mitgliedschaft im Versorgungswerk bleiben sämtliche, bis dahin erworbenen Anwartschaften beitragsfrei aufrechterhalten. Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

8 1. Grundsätzliches zum berufsständischen Versorgungswerk
Versorgungswerk und gesetzliche Rentenversicherung (gRV) Patentanwälte, die angestellt tätig sind, sind zum einen Pflichtmitglied im Versorgungswerk und zum anderen zunächst auch versicherungspflichtig in der gRV. Eine Befreiung von der gRV ist grundsätzlich möglich für eine Tätigkeit, aufgrund derer Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht. Wichtig: Am Beschäftigungsort muss es ein Versorgungswerk geben, in dem Pflichtmitgliedschaft besteht. Konsequenz: Die Angestelltenversicherungsbeiträge gehen statt zur gRV zum Versorgungswerk. Erfolgt keine Befreiung, so kann zum Versorgungswerk ein ermäßigter Beitrag – zum Aufbau einer Zusatzversorgung – gezahlt werden. Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

9 2. Die BRAStV Historie und aktueller Stand
1984: Errichtungsgesetz (heute maßgeblich: Bayerisches Versorgungsgesetz) Aufgabe: angemessene Altersversorgung, Hinterbliebenenversorgung und Berufsunfähigkeitsschutz für Mitglieder folgender Berufskammern 1984: Rechtsanwaltskammern München, Nürnberg und Bamberg 2000: Steuerberaterkammern München und Nürnberg 2006: Patentanwaltskammer - Patentanwälte mit Kanzleisitz in Bayern 2013: Patentanwaltskammer - Patentanwälte mit Kanzleisitz in Nordrhein-Westfalen (Staatsvertrag) Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

10 2. Die BRAStV Historie und aktueller Stand
Tätigkeitsgebiete Bayern: Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater Nordrhein-Westfalen: Patentanwälte Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

11 2. Die BRAStV Historie und aktueller Stand
Aktueller Stand (Ende Geschäftsjahr 2012) Bestände: Anwartschaftsberechtigte 2.207 Versorgungsempfänger ca. 76 % Rechtsanwälte ca. 20 % Steuerberater % Patentanwälte Beitragsaufkommen: ca. 295 Mio. € p.a. Rentenleistungen: ca Mio. € p.a. Kapitalanlagen: ca ,56 Mrd. € (Buchwert) Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

12 3. Die BRAStV Rechtliche Ausgestaltung
gesetzliche Pflichtversorgung solidarisches Pflichtsystem auf gesetzlicher Grundlage, daher: Möglichkeit der Befreiung von der gRV für die Angestellten steuerliche Privilegierung - § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG; § 5 Abs. 8 KStG öffentlich-rechtliches System daher: keine freiwillige Lebensversicherung kein Finanzprodukt (zur privaten Absicherung) Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

13 3. Die BRAStV Rechtliche Ausgestaltung
öffentlich-rechtliche Versorgung – kostengünstig keine Abschlussprovisionen keine Rückversicherungsbeiträge keine Dividenden-/Gewinnausschüttungen an Anteilseigner kein Produktmarketing kein Vertrieb geringe Verwaltungskosten Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

14 3. Die BRAStV Rechtliche Ausgestaltung
Rechtsform - Anstalt des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung „Selbstverwaltung“ bedeutet: Wesentliche Entscheidungen sind dem Berufsstand vorbehalten – Selbstverwaltungsorgan „Verwaltungsrat“ Das Versorgungswerk ist auf die Interessen des Berufsstands ausgerichtet. Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

15 3. Die BRAStV Rechtliche Ausgestaltung
Der Verwaltungsrat – das Selbstverwaltungsgremium: Die Mitglieder des Verwaltungsrats und ihre Stellvertreter werden von den beteiligten 6 Berufskammern vorgeschlagen. Jede Berufskammer nominiert die auf sie entfallende, in der Satzung festgelegte Anzahl an Mitgliedern/Stellvertretern. Einzige Vorgabe: Der Vorgeschlagene muss (Pflicht- oder freiwilliges) Mitglied des Versorgungswerks sein. Die Berufung der Vorgeschlagenen in den Verwaltungsrat erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern – die zuständige Aufsichtsbehörde. Dem Verwaltungsrat gehören insgesamt 25 Mitglieder an. Die Mitglieder der Patentanwaltskammer wurden im Verwaltungsrat bislang durch die Präsidentin, Frau Dr. Böhm, vertreten; in der neuen Amtsperiode sind die Patentanwälte durch Herrn Dr. Keller im Verwaltungsrat vertreten. Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

16 3. Die BRAStV Rechtliche Ausgestaltung
BVK und Verwaltungsrat – Organe der Anstalt und ihre Aufgaben: Geschäftsführung (GF) = BVK Verwaltungsrat = VR - rechtliche Vertretung nach außen - Überwachung und Kontrolle der GF - „operatives Geschäft“ (korrespondierend: Berichtspflicht der GF) - Richtlinien der Versorgungspolitik - Satzungshoheit - Beschlusskompetenz zum Jahres- abschluss, zur Entlastung der GF und zur Überschussverwendung - besondere Mitwirkungsrechte in Immobilienangelegenheiten Klare Aufgaben-/Verantwortungstrennung zwischen Geschäftsführung und Verwaltungsrat. Aufgaben der Geschäftsführung können nicht auf den Verwaltungsrat übertragen werden. Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

17 3. Die BRAStV Rechtliche Ausgestaltung
Sicherheit durch Mehr-Augen-Prinzip Rechts- und Dienstaufsicht sowie Versicherungsaufsicht durch das Bayerische Staatsministerium des Innern Bayerischer Oberster Rechnungshof Wirtschaftsprüfer Verantwortlicher Aktuar Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

18 4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Die BVK ... ist gemeinsame Geschäftsführerin von 12 Versorgungsanstalten vertritt die Versorgungsanstalten gerichtlich und außergerichtlich ist eine Oberbehörde des Freistaats Bayern im Ressort des Bayerischen Staatsministeriums des Innern handelt als Behörde aber nicht in staatlichem Auftrag, sondern im Auftrag der Versorgungsanstalten ist – ebenso wie der Verwaltungsrat - „Organ“ der Anstalten unterstützt die Selbstverwaltungsgremien bei ihren Aufgaben und vollzieht deren Beschlüsse Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

19 4. Die BRAStV im Verbund der BVK Tätigkeitsgebiete der BVK
Versorgungsanstalten der dt. Bühnen und Kulturorchester; der bevollm. Bezirksschornsteinfeger; der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse des Schornsteinfegerhandwerks Schleswig- Holstein burg Ham- Nieder- sachsen Mecklenburg- Vorpommern Branden- Sachsen- Anhalt Sachsen Thüringen Hessen Nordrhein- Westfalen Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern Saar- land Bremen Berlin Bayerische Apothekerversorgung Schleswig- Holstein Ham- burg Bremen Nieder- sachsen Mecklenburg- Vorpommern Berlin Branden- Sachsen- Anhalt Sachsen Thüringen Hessen Nordrhein- Westfalen Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern Saar- land Bayerische Architektenversorgung Schleswig- Holstein Ham- burg Bremen Nieder- sachsen Mecklenburg- Vorpommern Berlin Branden- Sachsen- Anhalt Sachsen Thüringen Hessen Nordrhein- Westfalen Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern Saar- land Bayerische Ärzteversorgung Schleswig- Holstein Ham- burg Bremen Nieder- sachsen Mecklenburg- Vorpommern Berlin Sachsen- Anhalt Sachsen Thüringen Hessen Nordrhein- Westfalen Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern Saar- land Branden- Zusatzversorgungskasse der bayer. Gemeinden, Bayerischer Versorgungsverband, Versorgungswerk des Bayer. Landtags Schleswig- Holstein burg Ham- Bremen Nieder- sachsen Vorpommern Mecklenburg- Berlin Branden- Sachsen- Anhalt Sachsen Thüringen Hessen Nordrhein- Westfalen Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern Saar- land Bayerische Ingenieurversorgung- Bau mit Psychotherapeutenversorgung Schleswig- Holstein Ham- burg Bremen Nieder- sachsen Mecklenburg- Vorpommern Branden- Sachsen- Anhalt Sachsen Thüringen Hessen Westfalen Nordrhein- Rheinland- Pfalz Baden- Württemberg Bayern Saar- land Berlin Schleswig- Holstein Mecklenburg- Vorpommern Ham- burg Bremen Nieder- sachsen Berlin Sachsen- Anhalt Branden- burg Nordrhein- Westfalen Sachsen Hessen Thüringen Rheinland- Pfalz Saar- land Bayern Baden- Württemberg Bayerische Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgungversorgung Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

20 4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Die BVK - größte öffentlich-rechtliche Versorgungsgruppe Deutschlands über 100 Jahre Erfahrung auf dem Versicherungssektor seit nunmehr 90 Jahren Erfahrung im Bereich „Berufsständische Versorgung“ jeder 5. Haushalt in Bayern ist Mitglied 1.200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 12 Versorgungseinrichtungen unter einem Dach 55 Milliarden € Kapitalanlagevolumen Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

21 4. Die BRAStV im Verbund der BVK Zur Größenordnung …
2011 2012 Aktiv Versicherte +1,6% Versorgungsempfänger +2,5% Beiträge p.a. in Mio. € 3.902 4.000 Leistungen p.a. in Mio. € 2.563 2.654 +3,6% Kapitalanlagen in Mio. € 51.678 55.404 +7,2% Mitarbeiter mit Bezügen 1.141 1.162 Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

22 Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013
4. Die BRAStV im Verbund der BVK Zur Größenordnung … Lebensversicherungen (nach Beiträgen) Rang Name Beiträge in Mio. € 1 Allianz Leben 14.828,8 16 ZkdbG 1.537,3 2 R+V Leben AG 4.457,3 Iduna 1.453,9 3 AachenMünchener Leben 4.453,4 17 Provinzial NordWest 1.410,4 4 Generali Leben 4.051,9 18 Deutsche Beamten Leben 1.302,6 5 Bayerische Versorgungskammer 3.869,4 19 Swiss Life 1.293,9 Zurich Deutscher Herold 3.807,7 20 Volkswohl Bund 1.234,7 6 Ergo Leben 3.363,2 21 Provinzial Rheinland 1.229,4 7 Debeka VVaG 3.287,9 22 Victoria Leben 1.102,5 8 HDI-Gerling Leben 2.290,3 23 Gothaer Leben 1.096,8 9 Nürnberger Leben 2.260,0 24 neue leben 1.044,9 10 AXA Leben 2.173,2 25 BÄV 1.015,8 11 Bayern-Versicherung 2.155,5 Ergo Direkt Leben 960,7 12 Württembergische Leben 2.118,9 26 WWK Leben 947,2 13 CosmosDirekt 1.732,2 27 Hannoversche Leben 898,9 14 SV SparkassenVersicherung 1.637,3 28 Targo Leben 862,0 15 Alte Leipziger Leben 1.590,4 29 Standard Life 821,3 Quelle: ZfV 16/2012 Stand 30 PB Leben 759,3 Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

23 4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Kompetente und professionelle Betreuung durch Spezialisten ... in folgenden Funktionsbereichen: Informationsverarbeitung rd. 170 Kapitalanlagen rd. 130 Marketing und Öffentlichkeitsarbeit rd. 10 Mathematik rd. 20 Rechnungswesen und Controlling rd. 70 Rechtsangelegenheiten rd. 70 Vollzug des Versorgungswesens rd. 350 gesamt rd. 820 Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

24 4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Bayerische Versorgungskammer Bayerischer Versorgungsverband Bayerische Ärzteversorgung Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Bay. Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung Versorgungsanstalt der Kaminkehrergesellen mit Pensionskasse Versorgungswerk des Bayerischen Landtags Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Bayerische Architektenversorgung Bayerische Ingenieurver-sorgung-Bau mit Psycho-therapeutenversorgung Bayerische Apothekerversorgung Bereich Ärzteversorgung Bereich Berufsständische Versorgung und betriebliche Altersversorgung Bereich Kommunale Versorgung Bereich Datenverarbeitung Bereich Service, Interne Revision, Vorstandsreferat, Unternehmenskommunikation Bereich Mathematik Bereich Kapitalanlagen Vorstand Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

25 4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Wie funktioniert die Kapitalanlage? Anlageziel: Erzielung einer möglichst hohen, stetigen Rendite (Nettoverzinsung) bei größtmöglicher Sicherheit (bilanzielle Reserven dürfen nur mit einer kleineren Wahrscheinlichkeit verbraucht werden) Sicherheit geht vor Rendite Anlagephilosophie: Diversifizierung der Kapitalanlagen mindert das Risiko Entscheidungskompetenz: rechtlicher Rahmen (VersoG, VAG) strategische Planung (Verwaltungsrat) taktische Umsetzung (Geschäftsführung) Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

26 4. Die BRAStV im Verbund der BVK Wie funktioniert die Kapitalanlage?
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

27 4. Die BRAStV im Verbund der BVK
Vermögensaufteilung der BRAStV Macro-Allocation Micro-Allocation – Masterfonds 5,1 Mrd. € per 12/12 Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

28 4. Die BRAStV im Verbund der BVK
… ausgezeichnete Kapitalanlage Innovatives Masterfondskonzept Modernstes Risikocontrolling Breite Risikostreuung Verpflichtung auf die Kriterien nachhaltiger Kapitalanlage Mehrfach international prämiert Best Pension Fund in Germany 2004 Themed Award – Hedge Fund Investement 2005 Best Pension Fund in Germany 2006 Best Commodities Investement 2007 Best use of Fixed Income 2009 Best core investment 2009 (Immobilien) Best use of ESG/Corporate Governance (2011) An investor initiative in partnership with UNEP FI and the UN Global Compact Bester Investor alternative Asset-Klassen (2011) Bester Immobilieninvestor (2013) Bester Investor alternative Asset-Klassen (2013) Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

29 5. Vom Beitrag zur Leistung
Finanzierungsverfahren Finanzierung im „reinen Anwartschaftsdeckungsverfahren“, d.h. Kapitaldeckung statt Umlageverfahren individuelle Vorsorgebausteine keine Generationenabhängigkeit trotzdem aber Solidarität (solidarisches Pflichtsystem in der 1. Säule!) Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

30 5. Vom Beitrag zur Leistung
Verrentung ( = rentenrechtliche Bewertung der eingezahlten Beiträge) altersabhängige Verrentungssätze (Tabelle 1 der Satzung) maßgebliche Faktoren für die Festlegung der Verrentungssätze: Rechnungszins Sterbewahrscheinlichkeiten (nach Alter und Geburtsjahrgang) Verheiratungswahrscheinlichkeiten Invalidisierungswahrscheinlichkeiten Todesfallwahrscheinlichkeiten Verwaltungskosten Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

31 5. Vom Beitrag zur Leistung
Systematik Beitrag Pflichtbeiträge Freiwillige Mehrzahlungen Verrentung entsprechend dem Jahr der Einzahlung und dem Alter des Mitgliedes (je länger das Geld im Versorgungswerk „arbeiten“ kann, desto höher ist die Verrentung) Verrentungssatz ergibt sich aus der versicherungsmathematischen Kalkulation unter Zugrundelegung des Rechnungszinses und der Biometrie-Annahmen Anwartschaft Überschussbeteiligung in Form von Anwartschaftsdynamisierung, je nach wirtschaftlicher Situation Leistungen errechnetes Ruhegeld (aus der Summe der erworbenen Anwartschaften incl. etwaiger Dynamisierungen) Dynamisierung des Ruhegelds, je nach wirtschaftlicher Situation Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

32 5. Vom Beitrag zur Leistung
Wann entsteht ein Überschuss? Wenn die Erträge höher sind, als für die Finanzierung der zugesagten Leistungen erforderlich Wohin fließt der Überschuss? Überschuss Sicherheits-reserven Anteils-eigner Dynami-sierung Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

33 5. Vom Beitrag zur Leistung
Individuelle Beiträge - Pflichtbeiträge Beitragspflicht während der Dauer der Mitgliedschaft grundsätzlich am Berufseinkommen orientierte Beiträge; Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze entsprechen jeweils den Werten der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit: 18,9%, aus bis zu € monatlich, Höchstbeitrag 1.096,20 € monatlich; das Berufseinkommen ist mitzuteilen und nachzuweisen!) Grundbeitrag auch ohne Berufseinkommen (derzeit 219,20 € monatlich) Beitragsermäßigung bzw. –freistellung in bestimmten Fällen (Grundbeitrag – derzeit 219,20 € – für Selbständige in den ersten 4 Jahren; Mindestbeitrag - derzeit 137,00 € – für die in der gRV Versicherten mit Zusatzversorgung; halber Mindestbeitrag – derzeit 68,50 € – in Sonderfällen, z.B. Beamte; Freistellung bei Kinderbetreuung für max. 3 Jahre) Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

34 5. Vom Beitrag zur Leistung
Individuelle Beiträge - Freiwillige Mehrzahlungen können über den Pflichtbeitrag hinaus bis zur Einzahlungshöchstgrenze des laufenden Jahres (32.886,00 € in 2013) geleistet werden dienen dem weiteren Ausbau der Versorgung können regelmäßig oder sporadisch entrichtet werden werden wie Pflichtbeiträge verrentet Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

35 5. Vom Beitrag zur Leistung
Leistungen - Überblick Versichertenrente: Altersruhegeld (ab Alter 67; Stufenregelung für die Jahrgänge vor 1969; ab Alter 65 für die Jahrgänge vor 1952!) vorgezogenes Altersruhegeld (frühestens ab Alter 62) Aufschub des Altersruhegeldes (längstens bis Alter 70) Rente wegen Berufsunfähigkeit (im Patentanwaltsberuf) Hinterbliebenenrente: Witwen-, Witwerrente, Rente für hinterbliebene Lebenspartner (60%) Halb- und Vollwaisenrente (10% bzw. 20%) keine Anrechnung eigener Einkünfte Rentenhöhe: altersabhängige Verrentung, d.h. „Je höher der Beitrag, je früher die Einzahlung, desto höher die Rente“ Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

36 5. Vom Beitrag zur Leistung
Leistungen – Berechnungsbeispiel „Altersruhegeld“ (Beispiel für Jahrgänge ab 1969!) Ermittlung des zutreffenden Bewertungsprozentsatzes aus der Tabelle Alter bei Einzahlung ermitteln Formel „Kalenderjahr der Einzahlung minus Geburtsjahr“: 2013 – 1973 = 40 dem Alter 40 zugeordneter Bewertungsprozentsatz aus der Tabelle 1: 8,7% Berechnung der Anwartschaft € gezahlt mit “Alter 40” ergeben somit eine jährliche Anwartschaft von ( x 0,087 =) 870 € bzw. 72,50 € monatlich bezogen auf das Altersruhegeld mit Alter 67 Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

37 5. Vom Beitrag zur Leistung
Leistungen – Berufsunfähigkeitsrente Definition BU Berufsunfähig ist ein Mitglied, das infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit im mitgliedschaftsbegründenden Beruf auszuüben. keine Wartezeit keine Gesundheitsprüfung bei Mitgliedschaftsbeginn fiktive Beitragszurechnung bei Berufsunfähigkeitsruhegeld Die Leistung setzt sich zusammen aus dem, durch eigene Einzahlungen erworbenen „Stammrecht“ und einem „Zuschlag“ aus fiktiver Beitragszurechnung. Dieser Zuschlag wird jedoch gekürzt, wenn der Zugang zum Versorgungswerk nach Vollendung des 30. Lebensjahres erfolgt. Deshalb: Je früher man mit dem Aufbau der Versorgung beginnt, umso besser! Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

38 5. Vom Beitrag zur Leistung
Verteilung der Beitragszahlung auf die Leistungsarten Altersversorgung (78,7 %) Berufsunfähigkeitsabsicherung (4,9 %) Sterbegeld (0,2 %) Hinterbliebenen- versorgung (11,2 %) Witwen/Witwer LPartG-Partner Halbwaisen Vollwaisen Betreuung und Verwaltung incl. Kapitalanlage (5,0 % - kalkuliert!) Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

39 5. Vom Beitrag zur Leistung
Ansparphase Entnahmephase Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

40 6. Sonderregelungen für den „Übernahmebestand“
Definition „Übernahmebestand“ – Abgrenzung vom Neuzugang Stichtag: 1. Juni 2013 Inkrafttreten des Staatsvertrag zwischen NRW und BY Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer/Kanzleisitz in NRW vor dem 1. Juni 2013: Übernahmebestand Sonderregelungen gelten! am 1. Juni 2013 oder danach: Neuzugang keine Sonderregelungen Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

41 6. Sonderregelungen für den „Übernahmebestand“
Sonderrechte Mitgliedschaft Der Übernahmebestand ist grundsätzlich von der Mitgliedschaft ausgenommen. Unter-60-Jährige (Geburtstag nach dem 1. Juni 1953) können die Mitgliedschaft (= Pflichtmitgliedschaft) beantragen. Wird der Antrag gestellt, dann beginnt die Pflichtmitgliedschaft rückwirkend zum 1. Juni 2013 – es ist kein anderer Termin wählbar! Der Antrag muss bis spätestens 31. Mai 2014 gestellt werden – Ausschlussfrist! Die Entscheidung ist unwiderruflich! Wichtig: Es darf keine Berufsunfähigkeit am 1. Juni 2013 bestehen. Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

42 6. Sonderregelungen für den „Übernahmebestand“
Sonderrechte Beitrag Auf Antrag: Grundbeitrag in Höhe von 219,20 € monatlich in 2013 Wird kein Antrag gestellt, so wird der satzungsgemäße Beitrag = Regelbeitrag (1.096,20 € monatlich in 2013) ermittelt und festgesetzt. Wichtig: Der Antrag ist bis spätestens 31. Mai 2014 zu stellen, damit der Grundbeitrag ab Mitgliedschaftsbeginn, d.h. ab dem 1. Juni entrichtet werden kann (ansonsten: Grundbeitrag erst ab Eingang des Antrags beim Versorgungswerk!). Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

43 6. Sonderregelungen für den „Übernahmebestand“
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) Eine Befreiung von der gRV zu Gunsten der BRAStV ist grundsätzlich möglich – die BRAStV ist Ersatzeinrichtung! Zuständig für die Überprüfung der Befreiungsvoraussetzungen im Einzelnen und für die Erteilung der Befreiung ist allein die gRV. Der Antrag wird über das Versorgungswerk gestellt – ein Formular liegt bei Ihren Unterlagen bzw. ist beim Versorgungswerk erhältlich. Antragsfrist 3 Monate für Befreiung ab 1. Juni 2013: Der Antrag muss bis spätestens 31. August 2013 gestellt werden, wenn die Befreiung ab dem 1. Juni 2013 gelten soll (sonst Befreiung erst ab Antragseingang!). Die Befreiung wird jeweils nur für die konkrete Tätigkeit erteilt – bei Wechsel ist ein neuer Antrag zu stellen. Beratung durch gRV, falls dort Versicherungszeiten bestehen! Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

44 6. Sonderregelungen für den „Übernahmebestand“
Zur Erläuterung der Ihnen zugesandten Hochrechnung Regelaltersgrenze und frühestmöglicher Beginn des Altersruhegelds sind individuell für Ihr Geburtsdatum ermittelt. Es ist unterstellt, dass Sie ab dem 1. Juni 2013 monatlich den Höchstbeitrag eingezahlt haben. Der Betrag der Regelaltersrente ist individuell für Ihr Geburtsdatum ermittelt. Ausgewiesen ist der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, der sich zum 1. Juli 2014 ergibt. Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013

45 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Informationsveranstaltung am 8. Juli 2013


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