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Ladendiebstahl Ursachen und Motive Vorgehensweisen und Tatzeiten

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Präsentation zum Thema: "Ladendiebstahl Ursachen und Motive Vorgehensweisen und Tatzeiten"—  Präsentation transkript:

1 Ladendiebstahl Ursachen und Motive Vorgehensweisen und Tatzeiten
Tätertypen Schadensabwendung Recht

2 Ladendiebstahl – Zahlen im Landkreis LB
Jahr Anzahl aufgeklärt Aufklärungsquote Schaden 2009 1.957 1.873 95,7% 2010 2.015 97,1% 2011 1.685 1.609 95,5% 2012 1.599 1.533 95,9% 2013 1.489 1.411 94,8%

3 Ladendiebstahl – Ursachen und Motive
Meist keine materielle Not Werbung weckt Bedürfnisse Wunsch nach höherem Lebensstandard Verlockendes Selbstbedienungs-Verkaufssystem Kleptomanie spielt eine untergeordnete Rolle Materielle Not liegt nicht vor, auch der Anstieg der Arbeitslosigkeit hat zu keinem spürbaren Anstieg des Ladendiebstahls beigetragen. Beim Verbraucher werden durch Werbung gezielte Bedürfnisse geweckt. Wenn er gewisse Bedürfnisse nach Konsum bestimmter Güter nicht verspürt, müssen sie erfunden oder schmackhaft gemacht werden um Absatz zu steigern. Durch das moderne Selbstbedienungs-Verkaufssystem wird dem Kunden scheinbare Freizügigkeit signalisiert. Jede noch so teure Ware darf angefasst, probiert werden ohne dass eine rechtliche Verpflichtung zum Kauf besteht. In erster Linie sind eine erhöhtes Konsumbedürfnis und der Wunsch, Dinge zu besitzen, die ein höheren Lebensstandard verdeutlichen, häufige Motive zum Ladendiebstahl. Die oft beschriebene krankhafte Kleptomanie spielt nur eine untergeordnete Rolle.

4 Ladendiebstahl – wer stiehlt?
Kunden Personal (2. Stelle) Zulieferer Reinigungskräfte Personaldiebstahl darf nicht außer acht gelassen werden. Er rangiert an zweiter Stelle nach den Kundendiebstählen und ist entscheidend mit für die Inventurdifferenzen ursächlich. Bei Personaldiebstählen werden meist hochwertigere Waren entwendet. Ein Großteil der Ladendiebstähle sind Diebstähle von geringwertigen Sachen (unter 30 Euro). Die oft beschriebene krankhafte Kleptomanie spielt nur eine untergeordnete Rolle.

5 Ladendiebstahl – Tätertypen
Gelegenheitstäter, nutzen eine sich bietende Gelegenheit aus Kranke Täter (Kleptomane), handeln aus einem Trieb heraus Berufs- und Gewohnheitstäter, handeln in Bereicherungsabsicht, finanzieren aus dem Ladendiebstahl ihren Lebensunterhalt Der Gelegenheitstäter nutzt einfach eine sich ihm bietende Gelegenheit aus und greift zu. Dazu gehört auch der angesehene Bürger der einfach mal aus Langeweile oder wegen des Nervenkitzels etwas mitlaufen lässt. Oder der Jugendliche, der zur Mutprobe geschickt wird. Der krankhafte Ladendieb, der zahlenmäßig eine untergeordnete Rolle spielt, handelt aus einem Trieb heraus. Diese Täter wissen oft selbst nicht, weshalb sie stehlen. Kleptomanie liegt meist an seelischen Störungen und schwerwiegenden Lebenskrisen. Evt. sogar sexuelle Stimulation durch den Diebstahl. Bei den Berufs-und Gewohnheitsdieben sieht es ganz anders aus. Sie stehlen aus reiner Bereicherungsabsicht. Oftmals finanzieren sie sich dadurch ihren Lebensunterhalt. Beschaffungskriminalität kann eine Rolle spielen.

6 Ladendiebstahl – Vorgehensweisen
Einkauf mit entwendeter Scheckkarte , anschließend Rückumtausch der Ware gegen Bargeld Gruppenarbeit - Verkaufspersonal ablenken / Abschirmen des Diebes durch mehrere Personen Umgehen der Warensicherung Diebstahl von Geldbeutel aus Kundeneinkaufswagen Mit gestohlener Scheckkarte wird gegen Unterschrift eingekauft. Von Seiten des Geschäftes kann zu dieser Zeit noch nicht festgestellt werden, ob die Scheckkarte entwendet wurde. Die gekaufte Ware wird später von einem Mittäter unter Vorlage des Kassenzettels gegen Bargeld umgetauscht. Meist jugendliche Täter treten in Gruppen auf. Einer aus der Gruppe hat den Auftrag zu stehlen, während der Rest abschirmt. Das Verkaufspersonal wird abgelenkt. Nach dem Diebstahl verschwindet der Dieb und der Rest der Gruppe hat plötzlich kein Kaufinteresse mehr oder erwirbt nur Kleinigkeiten. Beim Doppelkauf werden zwei Einkaufswagen mit den selben Waren gefüllt. Mit einem Wagen fährt er zur Kasse und bezahlt ordnungsgemäß. Wenig später kehrt er ins Geschäft zurück und holt den zweiten Wagen. Er zeigt den Kassenbon und bezahlt noch eine Kleinigkeit (Zigaretten o.ä.) von der er angibt sie vergessen zu haben. Aus Einkaufswagen werden Geldbeutel entwendet. (Plakate)

7 Ladendiebstahl – Tatzeiten
Schlussverkaufszeiten verkaufsoffene Sonntage Weihnachtsgeschäft überfüllte Geschäfte und fehlende Übersicht des Personals Mittagszeit späte Nachmittagsstunden (Kaffeepause) Schwerpunkte bei den Ladendiebstählen bilden sich während den Schlussverkaufszeiten, den verkaufsoffenen Samstagen, vor Weihnachten und den langen Samstagen. Also immer dann, wenn besonders viel Gedränge herrscht. Hier wird bewusst die Überfüllung der Läden und die fehlende Übersicht des Personals ausgenutzt. Tageszeitliche Schwerpunkte bilden sich in der Mittagszeiten und die späten Nachmittagsstunden, wenn mit einer gewissen Ermüdung der Mitarbeiter gerechnet wird. Besondere Vorsicht ist also immer geboten, wenn ein großes Gedränge im Verkaufsraum herrscht oder bei Personalknappheit in der Mittags- oder Kaffeepause.

8 Ladendiebstahl – Schadensabwendung
Personelle Möglichkeiten Kennen der Täterarbeitsweise Detektive im Austausch, nur stundenweise anwesend Beobachtung auffälliger Kunden durch das eigene Personal Empfang des Kunden am Ladeneingang, Fragen nach Wünschen, Verweis an zuständigen Verkäufer Durch bekannte Arbeitsweisen kann das Personal verdächtige Kunden besser erkennen und somit Ladendiebstähle verhindern. Ein fest eingestellter Detektiv ist schnell „verbrannt“. Möglich ist ein Austausch zwischen verschiedenen Kaufhäusern. Sinnvoller ist die Beobachtung durch das eigene Personal. Durch Empfang des Kunden an der Eingangstüre und Weiterleitung an einen Verkäufer wird beim Täter der Eindruck erweckt, dass in diesem Geschäft „nichts geht“. Die wirklichen Kunden werden es aber schätzen, gut bedient worden zu sein.

9 Ladendiebstahl – Schadensabwendung
Mechanische/elektronische Möglichkeiten Impulsgeber an der Ware hochwertige Ware mit Ketten, Nylonfäden o.ä. sichern verschlossene Vitrinen Leerverpackungen auslegen Montage von Spiegeln Einbau von Videokameras mit Aufzeichnung (Attrappen) Hinweisschilder (Anzeige wird erstattet) Verkaufsregale nicht höher als 160 cm Die elektromagnetischen Sicherungssysteme sind nach dem heutigen Stand der Technik als gut und ausreichend anzusehen. Der Dieb sollte nach auslösen des Alarms auch am Verlassen des Gebäudes gehindert werden. Hierzu muss eine ständig besetzte Kasse in der Nähe sein um entsprechend reagieren zu können. Vitrinenschlüssel und Inhalt von Leerpackungen sind nur über das Verkaufspersonal zu bekommen. Durch Spiegel wird das Gesichtsfeld erweitert und die Täter fühlen sich beobachtet. Gleicher Effekt bei Videoüberwachung. Niedrige Regale bieten keinen Sichtschutz und Versteckmöglichkeiten an. Viele Möglichkeiten sowohl personeller wie auch technischer Art den Dieben das Leben schwer zu machen. So kann Schaden begrenzt werden. Jeder Einzelne kann eigene Ideen mit einbringen.

10 Ladendiebstahl – Recht
Diebstahl § 242 StGB (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe) Entscheidend ist, dass beobachtet wird, wie der Dieb die Sache wegnimmt, die Sache einsteckt und den Laden verlässt (objektiver Tatbestand erfüllt) Grund zum Einschreiten geboten Wichtig !! Überprüfung des Verdächtigen nach Möglichkeit nie alleine durchführen. Zeuge für evt. spätere Gerichtsverhandlung frühzeitig hinzuziehen. Überprüfung der verdächtigen Person grundsätzlich in einem separaten Raum durchführen. Person ist des Diebstahls verdächtig u. kann angehalten und überprüft werden. Vorsicht!! Auf dem Weg könnte Ladendieb flüchten oder Diebesgut wegwerfen. Ansehen der Person muss gewahrt bleiben. Nicht in der Öffentlichkeit den Dieb bloßstellen. Für Einschreiten wird Rechtsgrundlage benötigt.

11 Ladendiebstahl – Recht
Festhalten/Festnahme durch Jedermann § 229 BGB Selbsthilferecht (Bürgerliches Gesetzbuch) Eine der Flucht verdächtige Person festhalten, wenn Gefahr besteht, dass Anspruch auf Rückgabe der Ware und Feststellung der Personalien zur Schadenswiedergutmachung vereitelt oder erschwert wird. Angestellter für Arbeitgeber tätig ! § 229 BGB Selbsthilferecht besagt, wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdächtig ist, festnimmt, handelt nicht rechtswidrig, wenn ohne die obrigkeitliche Hilfe die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruches, beim Diebstahl also die Rückgabe der Ware und die Feststellung der Personalien zur Schadenswiedergutmachung, vereitelt oder wesentlich erschwert wird.

12 Ladendiebstahl – Recht
Festhalten/Festnahme durch Jedermann § 127 (1) StPO auf frischer Tat betroffen oder verfolgt Person ist der Flucht verdächtig Identität kann nicht festgestellt werden Hinzuziehung der Polizei unbedingt erforderlich ! § 127 (1) StPO Festnahme durch Jedermann Jedermann ist befugt, eine Person vorläufig festzunehmen, wenn diese auf frischer Tat betroffen oder verfolgt wird, wenn die Person der Flucht verdächtig ist oder seine Personalien nicht sofort festgestellt werden kann. Person kann festgehalten, eingesperrt, gefesselt werden, wenn Ziel nicht anders erreicht werden kann. Polizei muss sofort hinzugezogen werden.

13 Ladendiebstahl – Recht
Rückgabe der Ware § 859 BGB Besitzkehr Sie haben das Recht die sofortige Rückgabe der gestohlen Ware zu verlangen, § 859 BGB Wiedergutmachung des Schadens durch den Dieb, §823 BGB Wenn Dieb in einem gesonderten Büro ist, höflich klar machen, weshalb er festgehalten wird. Ausreden können durch Ihre Beobachtung oder Zeugenaussagen widerlegt werden. Sofortige Rückgabe der Ware kann verlangt werden. Dieb muss für Wiedergutmachung des Schadens aufkommen. Wenn Dieb die Herausgabe der Ware verweigert, ist eine Sicherstellung oder Beschlagnahme nur durch die Polizei möglich. Dieb kann aufgefordert werden Taschen zu leeren oder umzukrempeln oder Jacke auszuziehen. Durchsuchung der Kleidung am Körper des Diebes nur durch Polizei möglich.

14 Ladendiebstahl – Recht
Durchsuchung der Person (§§102 ff. StPO) Durchsuchung der Person grundsätzlich nur mit Einverständnis (Vorsicht!) Bei Weigerung immer die Polizei rufen Nur die Polizei kann Person gegen den Willen durchsuchen Ebenso Wohnung und Fahrzeug des Diebes §§ 102 ff StPO Durchsuchung Personal darf den Ladendieb grundsätzlich nur mit dessen Einverständnis durchsuchen. Ebenso seine mitgeführten Gegenstände (Tasche, Rucksack etc.) Bei Weigerung sollte immer die Polizei gerufen werden. Polizei kann Person, Sachen, Fahrzeug, Wohnung auch gegen den Willen des Ladendiebs durchsuchen. Rechtsgrundlage §§ 102 ff StPO

15 Ladendiebstahl – Recht
Identitätsfeststellung Nicht auf Angaben des Ladendiebes verlassen Immer Ausweis vorlegen lassen Angaben aus Ausweis notieren Wenn die Person sich nicht ausweisen kann, wird die Identität durch die Polizei festgestellt.

16 Ladendiebstahl – Recht
Hausverbot Wurde nach dem Ladendiebstahl ein Hausverbot ausgesprochen: Am besten schriftlich fixieren – auf Dauer oder zeitlich begrenzt Bei Nichtbeachtung: Hausfriedensbruch (§ 123 StGB – wird nur auf Antrag verfolgt)

17 Ladendiebstahl – Recht
Rechte des Ladendiebes Recht auf körperliche Unversehrtheit keine Beleidigungen Würde der Person muss gewahrt werden Recht auf die Hinzuziehung der Polizei Kann sich mit allen rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen.

18 Ladendiebstahl – Protokoll
Vor allem, wenn keine Polizei hinzugezogen wird: Protokoll fertigen! Beobachtung der Tat, Tag, Uhrzeit Vorgehensweise des Täters Name und Angaben von Zeugen Angaben u. Äußerungen des Ladendiebes Ein Protokoll kann bei späteren Problemen wichtig sein! Protokoll sollte immer gefertigt werden. Am besten bereits vorgefertigtes Protokoll um zu verhindern, daß wichtige Feststellungen vergessen werden. Das Protokoll kann im nachhinein bei der Durchsetzung von Ansprüchen des Geschädigten wichtig sein um auf die entsprechenden Notizen zurückgreifen zu können. Viele Einzelheiten geraten zu schnell in Vergessenheit und Sie begeben sich selbst unnötig in Beweisnot, was sie durch eine sauberes Protokoll leicht vermeiden können.


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