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II Steuerung durch Maßnahmen

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Präsentation zum Thema: "II Steuerung durch Maßnahmen"—  Präsentation transkript:

1 II Steuerung durch Maßnahmen
Steuer, -vergünstigungen, Subventionen  Fördermittel   Infrastruktur (Verkehrswege)  Behördenstandorte Bodenpolitik, Flächenmanagement 1 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

2 Steuer, -vergünstigung, Subvention
Konzentration: Mineralölsteuergesetz; Ökosteuer Dispersion: Steuervergünstigung Fördergebietsgesetz bis 1996 (Sonderabschreibung Gewerbe, Mietwohnungsbau, Nach-Wende-Suburbanisierung im Osten/Stadtumban) Entfernungspauschale (Werbungskosten nach EkStG) alte Regelung 0,36/040 EUR/km: AN, 80 km, EUR/Jahr: EUR; Benzin: EUR Dienstwagensteuer (35-45 % Anteil Dienstwagen) Subvention: Eigenheimzulage (Familie, 2 Kinder: €) Bürgermeisterwettbewerb: Gewerbesteuer Anteil Steuern: 31,3 % Anteil Einnahmen: 10,3 % Lohn- und Einkommenssteuer Anteil St.: 43,8 %, Anteil Einn. 14,4 % Baulandüberangebot, Brache, Unterausnutzung: Grundsteuer Anteil Steuern: 19,9 % Anteil Einnahmen: 6,5 % Fördergebietsgesetz § 3 Baumaßnahmen Begünstigt sind die Anschaffung und die Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern sowie Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten an abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die Anschaffung eines abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsguts ist nur begünstigt, wenn das Wirtschaftsgut bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden ist und für das Wirtschaftsgut weder Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes noch erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind oder das Wirtschaftsgut beim Erwerber zu einem Betriebsvermögen gehört, nach dem Jahr der Fertigstellung und a) vor dem 1. Januar 1994 angeschafft worden ist oder b) nach dem 31. Dezember 1993 angeschafft worden ist und mindestens fünf Jahre nach seiner Anschaffung zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet wird oder 3. das Wirtschaftsgut nach dem Jahr der Fertigstellung und aufgrund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden ist, soweit Modernisierungsmaßnahmen und andere nachträgliche Herstellungsarbeiten nach dem Abschluß dieses Vertrags oder Rechtsakts durchgeführt worden sind. Dienstwagen: Wir leben inzwischen in einer Dienstwagengesellschaft. Zwischen 35 und 45 Prozent aller verkauften Fahrzeuge sind als Dienst- bzw. Firmenwagen angemeldet. Der Steuervorteil für die Firmen und die geringe Besteuerung von Privatfahrten ihrer Arbeitnehmer schafft eine Mobilitätssymbiose rund um das Auto, die Individualverkehr erzeugt, statt zu vermeiden. Dienstwagensteuer: § 6 Einkommenssteuergesetz Vom Arbeitgeber bereit gestellter Wagen. Für Dienstfahrten: keine Versteuerung für Arbeitnehmer. Für die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Steuerpflicht, da "Naturalbezug" des Arbeitnehmers, der als Teil des Entgelts behandelt wird und somit auch der Lohnsteuer unterliegt. Pro Monat ein Prozent des Brutto-Listenpreises (pro Jahr: 12 %. Zum Vergleich: Irland: 25 %, Großbritannien 35 %) plus 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. Listenpreis PKW bei Erstzulassung (inkl. Extras und Umsatzsteuer): €. Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: 10 km. Geldwerter Vorteil bisher: Privatfahrten: 1% x €: € Bürofahrten: 0,03% x € x 10 km: 69 € monatlich zu versteuern: € jährlich zu versteuern: € Geldwerter Vorteil ab 1. Januar 2003 (geplant lt. rot-grünem Koalitionsvertrag) Privatfahrten: 1,5% x €: € Bürofahrten: 0,03% x € x 10 km: € monatlich zu versteuern : € jährlich zu versteuern: € Laut rot-grünen Koalitionsvertrag soll die Besteuerung von Dienstwagen ab 2003 von 1auf 1,5 % angehoben werden. Der Bund rechnet dadurch mit Mehreinnahmen von 435 Mio. € in 2003 bis zu 500 Mio. € in 2005 Quelle: Steuervorteil für Firma: Körperschaftssteuer: Kaufpreis, Leasingkosten und Betriebskosten können vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen werden. Mehrwertsteuer auf Kauf oder Leasing eines Firmenwagens kann als Vorsteuer abgezogen werden. Anteil Firmenwagen: Auf den wichtigsten EU-Märkten waren 1999 zwischen 35 % und 45 % aller verkauften Fahrzeuge Firmenwagen (neu und gebraucht). Vgl. EU-Kommission , KOM(2002) 431 -   Lohn- und Einkommenssteuer, Anteil 2003 an -      Gemeindesteuern: 43,8 % -      Gesamteinnahmen: 14,4 % 2 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

3 Fördermittel - EU Kohäsionsfonds: Länder < 90 % EU-BIP
4 Strukturfonds für 3 Zielgebiete EFRE ESF EAGFL FIAF Ziel 1: Region < 75 % EU-BIP Ziel 2: Umstellungsgebiete (Arbeitslosigkeit) Ziel 3: Modernisierung Bildungseinrichtungen 1/3 der Beiträge zum Gemeinschaftshaushalt (213 Mrd. €) an benachteiligte Regionen und soziale Gruppen. Zuschüsse, national kofinanziert (50 % i.d.R., Ziel-1-Gebiete 25 %) „Instrumente der Solidarität“ (Strukturfonds und Kohäsionsfonds): I Strukturfonds: 195 Mrd. € für 4 Strukturfonds auf 3 definierte Ziele ausgerichtet:EFRE (Fonds für regionale Entwicklung, Hauptziel Beschäftigungsförderung durch Unterstützung kleiner und mittlerer Unternehmen, Anlageinvestitionen und örtliche Infrastruktur); ESF (Sozialfonds); EAGFL (Landwirtschaft); FIAF (Fischerei) Ziel 1: Regionen mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts sehr dünn besiedelte Regionen (weniger als 8 Einwohner pro km²) Finnlands und Schwedens Regionen in äußerster Randlage (französische überseeische Departements, Kanarische Inseln, Azoren und Madeira). Ergebnis: 1989 bis 1999 konnte Wachstum um 0,5 % jährlich erhöht werden. EFRE, ESF, EAGFL, Abteilung "Ausrichtung", und FIAF; Kriterien: hohe Arbeitslosenquote, schwache Infrastrukturversorgung, unzureichendes Dienstleistungsangebot. Ziel 2: Gebiete mit strukturellen Schwierigkeiten in ökonomischer und sozialer Umstellung. Kriterien: hohe Arbeitslosenquote, hohe Armutsrate, zerstörte Umwelt, hohe Kriminalität, hoher Industriebeschäftigtenanteil ggu. EU-Schnitt. EFRE, ESF; Ziel 3: Modernisierung nationaler Erziehungs- und Bildungseinrichtungen Fonds: ESF. Mittel und Konzentration 195 Milliarden EUR für den Zeitraum von 2000 bis 2006 Ziel-1-Regionen: 69,7 v. H. (135,9 Milliarden EUR) Ziel-2-Regionen: 11,5 v. H. (22,5 Milliarden EUR) Ziel 3: 12,3 v. H. (24,05 Milliarden EUR) Vier Gemeinschaftsinitiativen für spezielle Probleme erhalten 5,35% der Mittel aus den Strukturfonds: -          grenzübergreifende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit (Interreg III); (Raumordnung der Länder verfügt erstmals über einen Fördertitel) -          nachhaltige Entwicklung krisenbetroffener Städte und Stadtviertel (Urban II); -          Entwicklung des ländlichen Raums durch lokale Initiativen (Leader+); -          Bekämpfung von Ungleichheiten und Diskriminierung auf Arbeitsmarkt (Equal). Sondermittel außerhalb der Ziel-1-Regionen zur Anpassung der Fischereistrukturen (0,5%). neue Entwicklungsideen durch innovative Maßnahmen (0,51%). II Kohäsionsfonds 18 Mrd. € (für Beitrittsländer 2004 und Portugal, Spanien, Griechenland, Irland: Mitgliedsstaaten mit Pro-Kopf-BIP von weniger als 90% des EU-Durchschnitts) Großprojekte Verkehr und Umweltschutz Projekte, die zwischen 1993 und 1999 durch den Kohäsionsfonds gefördert wurden: Trinkwasserversorgung von Athen aus dem Fluss Evinos und Abwasserreinigung in der Nähe von Thessaloniki; Autobahngürtel um Madrid, satellitengestützte Überwachung der Wasserqualität und Aufforstungsmaßnahmen in Spanien; Ausbau des Straßennetzes um Dublin, um insbesondere die Verbindungen zum Flughafen und in den Norden des Landes zu verbessern, Wasserversorgungs- und Wasserverteilungsmaßnahmen in Dublin, Tuam und Limerick ; die Vasco-da-Gama-Brücke über den Tejo in Lissabon sowie die kontrollierte Entsorgung von Feststoffabfällen in Oporto. Für den Zeitraum wurde vom Europäischen Rat in Berlin im März 1999 beschlossen, den Kohäsionsfonds mit einem Budget von 18 Milliarden EUR auszustatten. Mit diesem Betrag sollen neue Projekte zur Verbesserung der Umweltqualität und der Verkehrsinfrastrukturen in Spanien, Portugal, Irland und Griechenland finanziert werden. Die Europäische Union verfügt über die folgenden vier Strukturfonds, um finanzielle Hilfen zur Beseitigung der strukturellen wirtschaftlichen und sozialen Probleme zu gewähren: den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der durch die Unterstützung von Maßnahmen zur Beseitigung der Ungleichgewichte zwischen Regionen oder sozialen Gruppen hauptsächlich den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt in der Europäischen Union fördern soll; den Europäischen Sozialfonds (ESF), das wichtigste Finanzinstrument für die Europäische Union, um ihre strategischen beschäftigungspolitischen Ziele in konkrete Maßnahmen umzusetzen; den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL - Abteilung Ausrichtung), mit dem die Strukturreform in der Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt werden; das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF), mit dem die Strukturreform in der Fischerei gefördert wird.   Ziel 1: Strukturförderung in Gebieten mit Entwicklungsrückstand Ziel 2 Unterstützung des strukturellen Wandels Ziel 3 Bekämpfung von Arbeitslosigkeit 3 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

4 EU-Zielgebiete Regionalpolitik
Vorgeschichte GA: Vom Notstandsinstrument zum Entwicklungsinstrument Hilfe für Notstandsgebiete Interministerieller Ausschuss für Notstandsgebiete (IMNOS) Grenzgebiete im Westen (Ardennenoffensive und Abwehrschlachten 1944/45) Zonenrandgebiet Ehemalige Marinestädte Kiel u. Wilhelmshaven Quelle: von der Heide, Kommentar z. ROG, 2. Lfg. der 4. Aufl. 1999, S. 34f. DIW, Evaluation Regionalpolitik, Zonenrandgebiet: 40 km breiter Grenzstreifen von Flensburg bis Passau entlang der Ostgrenze zur DDR und Tschechoslowakei „Die Notstandsgebiete und das Zonenrandgebiet wurden 1954 zum regionalen Förderprogramm der Bundesregierung zusammengefasst.4 Im Jahre 1959 wurde dann die bisherige Förderung durch ein Entwicklungsprogramm für zentrale Orte in ländlich strukturierten Regionen (ab 1964 sog. „Bundesausbauorte“) ergänzt.“ Die vordringlichste Aufgabe der Regionalpolitik bzw. der regionalen Förderung war zunächst die „Verbesserung der Situation in den kriegsbedingten Notstandsgebieten“ (van Suntum 1981: 19) Suntum, Ulrich van (1981): Regionalpolitik in der Marktwirtschaft. Kritische Bestandsaufnahme und Entwurf eines alternativen Ansatzes am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland. Baden-Baden. 4 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

5 Fördermittel - EU Gemeinschaftsinitiativen (aus Strukturfonds)
Interreg (3 Partner) Leader Urban Equal INTERREG III , das der Förderung der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit dient; LEADER+ , das die Entwicklung des ländlichen Raums fördert; URBAN II , das die wirtschaftliche und soziale Wiederbelebung von Städten und Vorstädten fördert, die sich in einer Krise befinden. EQUAL , das die Entwicklung neuer Methoden zur Bekämpfung von Diskriminierungen und Ungleichheiten jeglicher Art beim Zugang zum Arbeitsmarkt vorsieht; 5 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

6 Mittel nach Mitgliedstaaten in Mrd. Euro
Fördermittel - EU AT BE CY CZ DK EE FI FR DE GR HU IR IT LV LT LU MT NL PL PT SK SL SP SW UK 60 EU Strukturpolitik Mittel nach Mitgliedstaaten in Mrd. Euro Ziel 1 Ziel 2 Ziel 3 Gemeinschaftsinitiativen Kohäsionsfonds 50 40 30 20 10 6 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

7 Fördermittel - EU Strukturfonds: Ziele und Instrumente mögliche neue Struktur (Stand: 10/2003) Finanzinstrumente Politische Ziele Kohäsionsfonds Konvergenz und Wettbewerbsfähigkeit EFRE ESF Ziel 1 EAGFL - Ausrichtung IFOP Ziel 2 Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - regional: EFRE - national: ESF - Reserve (ca. 5%) Ziel 3 INTERREG Kooperation URBAN LEADER + EQUAL Ländliche Räume und Fischerei ausserhalb Ziel 1 FIAF/EAGFL - Garantie 9 Ziele 6 Instrumente 3 Ziele 3 Instrumente 7 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

8 Finanz- und Fördermittel – Bund
Finanzausgleich: MW-Steuervorwegausgleich (1/4 nach BIP auf 92 %; ¾ nach EW) Länderfinanzausgleich (auf 95 % BIP) 2000: 16,3 Mrd. DM Bundesergänzungszuweisungen (auf 99,5 % BIP) 2000: 26,1 Mrd. DM Ausgleich Sonderbelastungen Art. 106 Abs. 8 GG (Bundeswehr, Hauptstadt) Gemeinschaftsaufgaben Art. 91a GG Bundesanteil pro Jahr: Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen Art. 104a Abs. 4 GG Finanzausgleich zwischen den Ländern sowie Bund und Ländern (horizontal, vertikal) Leitbild: gleichwertige Lebensverhältnis (Art. 72 GG), Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse (Art. 106 GG); Gleichheits-/Einheitlichkeits-/Solidar-Föderalismus (kein Konsolidierungsanreiz, sondern „Prämie auf Verarmung“, Nivellierung), sozialer Bundesstaat (Art. 20 GG) Gegenmodell: Subsidiarität (Hilfe zur Selbsthilfe), Eigenverantwortung, Wettbewerbsföderalismus, Fiskalföderalismus Vorgeschaltete Stufen: ¨       Zerlegung der Einkommen- und der Körperschaftsteuer ¨       Umsatzsteuervorwegausgleich: ¨     vertikal: gem. § 106 Abs 3, Satz 4 und Abs. 4, Satz 1 GG: Drei Viertel der Umverteilungsmasse nach der Einwohnerzahl ¨     horizontal: gem. § 107 Abs. 1, Satz 4 GG: ein Viertel zur Anhebung des Durchschnitts steuerschwacher Länder bis auf 92 % (Bsp.: Sachsen-Anhalt: 34 %) (Ergänzungsanteile zur Verminderung besonders großer Unterschiede bei den Einnahmen, vgl. § 5 Maßstäbegesetz) 1.       Länderfinanzausgleich (horizontaler Finanzausgleich) (Art. 107 Abs. 1 u. 2 GG) zur Wahrung einheitlicher Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs.2, Art. 106 Abs. 3 Nr. 2 GG). Ausgleich der Finanzkraft, so dass jedes Land mindestens 95 % des Bundesdurchschnitts aufweist. 35 % höhere Einwohnergewichtung der Stadtstaaten (Stadtstaatenprivileg). Volumen 16,3 Mrd. DM (2000). 2.       Ergänzungszuweisungen des Bundes (vertikaler Finanzausgleich) im Anschluss an den horizontalen Länderfinanzausgleich zur allgemeinen Deckung des dann noch bestehenden Finanzbedarfs, Ausgleich der Finanzkraft bis auf 99,5 % des Bundesdurchschnitts. Volumen 26,1 Mrd. DM (2000) 3.       Ausgleich für Sonderbelastungen Art. 106 Abs. 8 GG (Mehrausgaben/Mindereinnahmen) (Bsp. Bundeswehrgarnisonen): Empfänger: einzelne Länder und Gemeinden 4.       Gemeinschaftsaufgaben Art. 91a GG: Mitwirkung des Bundes bei für die Gesamtheit bedeutsamen Länderaufgaben, sofern zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich: 1. Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken, 2. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, 3. Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes 5.       Finanzhilfen für bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden, die zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft oder zur Förderung wirtschaftlichen Wachstum erforderlich sind (Art. 104a Abs. 4 GG). Hilfen des Bundes für bestimmte Branchen und Personengruppen: 6.       Subventionen (Finanzhilfen, Steuervergünstigungen) zum Schutz bestimmter Wirtschaftszweige (Härten der Marktpreisbildung ausgleichen: Bsp. Steinkohlebeihilfe) oder zur Förderung gesellschaftspolitischer Ziele (Bsp. Eigentumsbildung: Eigenheimzulage) 7.       Soziale Leistungen: Zuschüsse an private Haushalte bzw. Personen zur wirtschaftlichen Sicherung: u.a. Wohngeld, Erziehungsgeld, Kindergeld, Jugendhilfe, Sozialhilfe, Bafög 33. Rahmenplan GA vom Bund-Länder-Planungsausschuss beschlossenen Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung Richtlinie GA-G Brandenburg Fördergrundsätze (Fördergebiet, Rechtsanspruch, Eigenanteil) Fördergebiete und Förderhöchstsätze, Definition KMU Förderschwerpunkte der Länder (Branchen und Orte) Förderbranchen/Förderbranchenausschluss/Positivliste Förderbereiche (Investition/KMU-Ergänzungsförderung, Infrastruktur, IRE/RM, Planungs- und Beratungsleistungen) Raumordnungsklausel 1.1. Fördergrundsätze Förderfähig: Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft einschließlich Tourismusgewerbe, wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben. (Erschließung, Schulung, Service/Gründerzentren) Integrierte regionale Entwicklungskonzepte und Regionalmanagement, Förderung von Planungs- und Beratungsleistungen (ohne Bauleitplanung) GA-Mittel dürfen nur in den im Rahmenplan ausgewiesenen Fördergebieten eingesetzt werden. Kein Rechtsanspruch auf GA-Mittel, zusätzliche Mittel, d.h. angemessene Eigenbeteiligung des Investors 1.1.1.Fördergebiete und 2.5 Förderhöchstsätze A-Fördergebiete: ausgeprägter Entwicklungsrückstand (Genehmigung nach Art. 87 Abs. 3a EG-V) Betriebsstätten von KMU 50 %, sonstige Betriebsstätten 35 %, B-Fördergebiete: besonders schwerwiegende Strukturprobleme (Genehmigung Art. 87 Abs. 3a EG-V und Arbeitsmarktregion Berlin) Betriebsstätten von KMU 43 %, sonstige Betriebsstätten 28 %, C-Fördergebiete: schwerwiegende Strukturprobleme (Genehmigung nach Art. 87 Abs. 3c EG-V C-) Betriebsstätten von KMU 28 %, sonstige Betriebsstätten 18 %, D-Fördergebiete: Fördergebiete mit schwerwiegenden Strukturproblemen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10/33 vom 13. Januar 2001 und der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 10/30 vom 13. Januar 2001) über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf „De-minimis“-Beihilfen Betriebsstätten von KMU:14 Betriebsstätten von kleinen Unternehmen: 15%, Betriebsstätten von mittleren Unternehmen: 7,5%, sonstige Betriebsstätten: max Euro Gesamtbetrag 3 Jahren ab Zeitpunkt erste Beihilfe E-Fördergebiete: förderbedingte Spannungen zwischen Gebieten mit hoher Förderpräferenz und Gebieten ohne bzw. geringerer Förderung abzubauen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG Nr. L 10/33 vom 13. Januar 2001) und der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 (ABl. EG Nr. L 10/30 vom 13. Januar 2001) über die Anwendung der Art. 87 und 88 EG-V auf „De-minimis“-Beihilfen Betriebsstätten von KMU: sonstige Betriebsstätten: maximal Euro Gesamtbetrag 3 Jahre ab erster Beihilfe Definition KMU KMU: < 250 Beschäftigte, max. 40 Mio. €, < 25 %-Anteil im Besitz von Großunternehmen KU: < 50 Beschäftigte, max. 7 Mio. €, < 25 %-Anteil im Besitz von Großunternehmen KMU im Sinne der Ziffer 5.1.4: < 500 Beschäftigte, max. 80 Mio. € Jahresumsatz, < 25 %-Anteil im Besitz von Großunternehmen 1.5 Zusammenwirken von Bund und Ländern . 1.5.1 Es ist Sache der Länder, im Rahmen dieser Regelungen eigene Förderschwerpunkte unter Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse und Prioritäten zu setzen. Die Länder stellen in ihrer Anmeldung zum Rahmenplan die beabsichtigten Förderschwerpunkte dar. Sie unterrichten den Bund und die übrigen Länder über die landesinternen GA-Förderrichtlinien. Dem Unterausschuss ist Gelegenheit zur Beratung zu geben. Richtlinie des MW zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" – GA - (GA-G). Bekanntmachung des MW Land Brandenburg vom 12. März 2004: Gegenstand der Förderung 2.1 Gefördert werden insbesondere Investitionen, durch die die technologischen Potenziale in den klein- und mittelständischen Unternehmen des Landes Brandenburg weiterentwickelt werden oder durch entsprechende Neuansiedlungen diese Potenziale weiter ausgebaut werden. Vorrangig gefördert werden die Investitionen von klein- und mittelständischen Unternehmen, mit denen insbesondere die Branchen der folgenden Technologiefelder verstärkt werden: - Maschinenbau und Automatisierung, - Mobilität und Verkehr, - Werkstofftechnologie, - Mikro- und Nanotechnologie, - Informations- und Kommunikationstechnologie, Software, e-Business, - Medientechnologie, - Biotechnologie, - Medizintechnologie, - Umwelttechnologie, - Bautechnologie (ausgenommen Nr ) - Nahrungsmitteltechnologie, - nachwachsende Rohstoffe, - innovative Dienstleistungen. 2.2 Vorrangig gefördert werden auch Investitionsvorhaben, die Systemverbünde von klein- und mittelständischen Unternehmen (hinsichtlich Einkauf, Verkauf, Forschung und Entwicklung [F+E]) im Land Brandenburg ermöglichen oder verstärken. 2. Förderbranchen . „Primäreffekt“, Exportbasisansatz: überwiegend (d.h. > 50 % des Umsatzes ) Güter und DL, die überregional abgesetzt werden (> 50 km von Standortgemeinde entfernt), spätestens 3 Jahre nach Investition, Schaffung oder Sicherung von Dauerarbeitsplätzen, Errichtung, Erweiterung Betriebsstätte Positivliste Anhang 8 3.1 Ausgeschlossene Wirtschaftsbereiche Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen: 3.1.1 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung, 3.1.2 Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion, 3.1.3 Energie- und Wasserversorgung, außer Kraftwerken und Wasserversorgungsanlagen, die überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen, 3.1.4 Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 8) aufgeführten Bereiche, 3.1.5 Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel, 3.1.6 Transport- und Lagergewerbe, 3.1.7 Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien oder ähnliche Einrichtungen. 3.2 Einschränkungen der Förderung Für folgende Bereiche ist die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Sektorregelungen eingeschränkt: 3.2.1 Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Fischereiprodukten, 3.2.2 Eisen- und Stahlindustrie (grundsätzliches Beihilfeverbot mit Ausnahmen F.u.E.-, KMU-, Umweltschutz- und Schließungsbeihilfen), 3.2.3 Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur, 3.2.4 Kraftfahrzeugindustrie, sofern der Kostenaufwand einer zu fördernden Maßnahme 50 Mio. Euro oder die staatliche Beihilfe 5 Mio. Euro übersteigt, 3.2.5 Kunstfaserindustrie (grundsätzliches Beihilfeverbot für Investitionen im Bereich Acryl-, Polyester-, Polypropylen- und Polyamidspinnfasern und – filament-garne sowie der Texturierung dieser Garne). 2.3.1 Zu den förderfähigen Investitionen gehören : - Errichtung, Erweiterung, Umstellung oder grundlegende Rationalisierung/ Modernisierung einer Betriebsstätte, - Erwerb einer stillgelegten oder von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte, sofern er unter Marktbedingungen erfolgt. 5. Ergänzende Förderung von nichtinvestiven Unternehmensaktivitäten zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft von kleinen und mittleren Unternehmen 5.1.1 Beratung, Schulung, Humankapitalbildung, Angewandte Forschung und Entwicklung GA - Gewerbliche Wirtschaft 900 Mio. E Agrarstruktur Küstenschutz 765 Mio. E Hochschule 1,1 Mrd. E Stadtern., Stadtumbau, soz. Wohnungsb Gemeinde-verkehrs-finanzierungs-gesetz Forschung 8 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

9 Arbeitsmarktförderung – BAfA
aktiv: ABM Lohnkostenzuschüsse Strukturanpassungsmaßnahmen Fortbildung, Umschulung, Weiterbildung Rehabilitation passiv: Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Altersübergangsgeld  Wirkung: Erhalt Arbeitsplätze/Arbeitskräfte in Region, Qualifikation, Kaufkraft 9 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

10 Infrastruktur: BVWP 2003 Kabinettbeschluss: 2.7.2003
Vorläufer: 1. BVWP 1. Stufe 2. koordiniertes Invest.-Programm f. BVW b v 3. BVWP ´80 v 4. BVWP ´85 v 5. BVWP ´92 v 6. BVWP 2003 v Kabinettbeschluss: 150 Mrd. EURO Schiene: 63,9 Mrd. Euro (plus 14 Mrd. € GVFG + RegG-Mittel) Straße: 77,5 Mrd. Euro Wasserstraße: 7,5 Mrd. Euro Verhältnis Erhaltung zu Investition: 56 zu 44 % (BVWP 92: 46/54 % ) Bestandserhaltung: 82,8 Mrd. € Aus- und Neubau: 64 Mrd. € Vordringl. Bedarf: 871 Vorhaben: 800 Straßen, 47 Schiene, 24 Wasserstr. u.a. 717 OU: 412 ABL, 305 NBL, Entlastung von Ortschaften und Anwohnern sowie ein flüssigerer Über-Land-Verkehr, (BVWP 2003 S. 62) weiterer Bedarf: 771 Vorhaben: 750 Straße, 21 Schiene Quellen: BVWP 2003 S. 36; Bundesverkehrswegeplan 2003: Vorläufer: 1. BVWP 1. Stufe ; 2. koordiniertes Investitionsprogramm für Bundesverkehrswege bis 1985 v 3. BVWP ´80 v ; 4. BVWP ´85 v ; 5. BVWP ´92 v (Gesamtdeutschland) 6. BVWP 2003 v Wechselbeziehungen zwischen Verkehrsträgern Schiene, Straßen, Luft, Schifffahrt, Konkurrenz um knappe Haushaltsmittel. Bundesregierung baut daher seit 70er Jahren ihre Investitionspolitik im Bereich der Bundesverkehrswege auf Verkehrsträger übergreifender Planung auf. Verkehrsträger übergreifende Planung wird im Rahmen Gesamtverkehrskonzepten erstellt und findet Niederschlag in Bundesverkehrswegeplan für einen überschaubaren Zeitraum (in der Regel alle 10 Jahre) „Der Bundesverkehrswegeplan ist ein Investitionsrahmenplan“. Keine Festlegung hinsichtlich Finanzierung und Realisierung der Maßnahme (Aufgabe der Mehrjahrespläne). BVWP „...stellt die Grundlage für die neue Bedarfspläne als Anlage der zu novellierenden Ausbaugesetze (...) dar. Vgl. BVWP 2003, S. 3f. Bundesverkehrswegeplan 2003 150 Mrd. EUR (BVWP = „Investitionsrahmenplan“) Vorarbeiten: Koalitionsvertrag rot-grün 1998 und 2002 Verkehrsbericht Leitlinien für moderne, integrierte und ökologisch verantwortbare Verkehrspolitik  Eckpunkte Zukunftsprogramm Mobilität 2002 Schwerpunkte der Maßnahmen Verkehrsprognose 2015 Beginn Erarbeitung: BMVBW fordert im Februar 2000 Länder auf, Vorhaben für neuen BVWP zu nennen Länderanmeldungen: Vorschläge für Neu- und Ausbaumaßnahmen Gutachter des BMVBW: vertiefende Untersuchung und Bewertung von Projekten (Vorschlag Dringlichkeitseinstufung) Information Verbände, interessierte Öffentlichkeit; Bundestagsabgeordneten, Ressortabstimmung (erster Entwurf), Anhörung: Länder und Verbände erhalten Entwurf am 20. März 2003 bilaterale Gespräche mit Bundesländern, Auswertung der Diskussion mit Verbänden offizieller Regierungsentwurf Kabinett-Beschluss: Juli 2003 Ausbaugesetze mit Bedarfsplänen 2004 Bei allen finanzwirksamen Maßnahmen (§ 6 Abs. 2 Haushaltsgrundsätzegesetz, § 7 Abs. 2 Bundeshaushaltsordnung: „angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen“) Nachweis für Vorhaben des vordringlichen und weiteren Bedarfs Finanzrahmen für vordringlichen Bedarf (uneingeschränkter Planungsauftrag) Bundesverkehrswege: Bund Eigentümer lt. Grundgesetz Luftverkehr: Zuständigkeit der Länder Fünfjahrespläne für Ausbau jährliche Straßenbaupläne, bzw. Ausbaupläne Schiene (Anlage zum Bundeshaushaltsplan) 2. Linienbestimmung § 16 FStrG (3 Monate) BMBau im Benehmen mit Landesplanungsbehörden, Berücksichtigung der Ergebnisse des ROV) Weiterer Bedarf mit Planungsrecht: Ein Projekt, das dort eingeordnet wurde, darf bereits geplant werden. Es ist jedoch nicht vordringlich, soll also nicht bis 2015 realisiert werden, kann aber, wenn zusätzliche Spielräume entstehen. 10 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

11 Infrastruktur: BVWP 2003 Quellen: BVWP 2003 S. 36; 11 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

12 BVWP 2003 12 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

13 BVWP 2003 13 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

14 14 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

15 Behördenstandorte (Bund, Land, Gemeinde)
Punkte in ...? Neueste Zahlen aus ...? Die jüngsten Arbeitsmarktdaten aus ...? Strategen auf der Hardthöhe bei ...? ... Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) ... Wiesbaden (Statistisches Bundesamt) ... Nürnberg (Bundesagentur für Arbeit) ... Bonn (Bundesverteidigungsministerium) Artikel 30 Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. 1          VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung ▲ ► Artikel 83 Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Artikel 84 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zu­stimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordne­ten Behörden. (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern fest­gestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Be­schluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungs­gericht angerufen werden. (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verlie­hen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landes­behörden zu richten. Artikel 85 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behör­den Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundes­gesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen. (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetz­mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden. Artikel 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körper­schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungs­vorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden. Artikel 87 (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Ver­waltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßga­be des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasser­straßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unter­lagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeits­bereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zustän­digkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech­tes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz­gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin­gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör­den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr­heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden. Artikel 87a (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahr­zunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidi­gungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungs­falle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstüt­zung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behör­den zusammen. (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grund­ordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs.2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. Artikel 87b (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau ge­führt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrver­waltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens. (2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Vertei­digung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustim­mung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvor­schriften gemäß Artikel 85 Abs.2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Artikel 87c Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr.11a er­gehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Artikel 87d (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luft­verkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsver­waltung übertragen werden. Artikel 87e (1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbah­nen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden. (2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisen­bahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. (3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschafts­unternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhal­tung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unter­nehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der All­gemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrs­angeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Über­tragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienen­wegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben. Artikel 87f (1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommu­nikation flächendeckend angemessene und ausreichen­de Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegan­genen Unternehmen und durch andere private Anbie­ter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwe­sens und der Telekommunikation werden in bundes­eigener Verwaltung ausgeführt. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bun­despost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßga­be eines Bundesgesetzes aus. Artikel 88 Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preis­stabilität verpflichtet. Artikel 89 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichs­wasserstraßen. (2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Be­reich eines Landes hinausgehenden staatlichen Auf­gaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasser­straßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauf­tragen, für das die beteiligten Länder es beantragen. (3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Lan­deskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Artikel 90 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichs­autobahnen und Reichsstraßen. (2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. (3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundes­autobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fern­verkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen. Artikel 91 (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grund­ordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Ein­richtungen anderer Verwaltungen und des Bundes­grenzschutzes anfordern. (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundes­grenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unbe­rührt. Behörden Bsp. Brandenburg: Knapp 80 % der Landesbediensteten verteilen sich auf die 50 größten Dienstorte der Landesverwaltung. Unter ihnen sind lediglich Basdorf, Golm, Hohen Neuendorf und Dahlwitz-Hoppegarten kein zentraler Ort. Die übrigen 20 % der Landesbediensteten sind auf 470 Gemeinden der insgesamt 1479 Gemeinden Brandenburgs verstreut. Ein Teil dieser starken Streuung hat mit staatlichen Vorort-Aufgaben zu tun. Revierpolizisten, Lehrer, Personal in Schutzgebieten und Forstämtern kann man nicht ohne weiteres zentralisieren. Ein anderer Teil hängt mit gewachsenen Strukturen zusammen, die hohe Kosten verursachen (Mieten, Gebäudebewirtschaftung, Personal). Die Reduzierung der Dienstorte und Dienststellen sind die Hauptansatzpunkte bei der Rationalisierung der Landesverwaltung. Im Juni 2000 verabschiedete der Landtag das Gesetz über Grundsätze und Vorgaben zur Optimierung der Landesverwaltung (Haushaltsstrukturgesetz, GVBl.I/00 S.90), das vorsieht, die gesamte Landesverwaltung einer Aufgabenkritik zu unterziehen und bis zum Jahr 2005 mindestens Stellen (Vollzeitäquivalente) einzusparen, um so die Personalausgaben von 4,7 Mrd. DM in 2000 auf 4,1 Mrd. DM in 2005 zu senken. 15 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

16 Behördenstandorte (Bund, Land, Gemeinde)
Behörden: Arbeitsplätze, Einwohner, Kaufkraft Bundesbehörden Landesbehörden Föderalismuskonzept GG: Artikel 30 (Ausübung staatlicher Befugnisse Ländersache, soweit GG keine andere Regelung trifft) Einrichtungen öffentl. Daseinsvorsorge (Zentrale-Orte-Einrichtungen) Bildung (Schule, Hochschule), Soziales, Gesundheit, Kultur Artikel 30 Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. 1          VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung ▲ ► Artikel 83 Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Artikel 84 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zu­stimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordne­ten Behörden. (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern fest­gestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Be­schluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungs­gericht angerufen werden. (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verlie­hen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landes­behörden zu richten. Artikel 85 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behör­den Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundes­gesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen. (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetz­mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden. Artikel 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körper­schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungs­vorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden. Artikel 87 (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Ver­waltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßga­be des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasser­straßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unter­lagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeits­bereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zustän­digkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech­tes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz­gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin­gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör­den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr­heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden. Artikel 87a (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahr­zunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidi­gungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungs­falle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstüt­zung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behör­den zusammen. (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grund­ordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs.2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. Artikel 87b (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau ge­führt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrver­waltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens. (2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Vertei­digung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustim­mung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvor­schriften gemäß Artikel 85 Abs.2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Artikel 87c Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr.11a er­gehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Artikel 87d (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luft­verkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsver­waltung übertragen werden. Artikel 87e (1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbah­nen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden. (2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisen­bahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. (3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschafts­unternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhal­tung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unter­nehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der All­gemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrs­angeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Über­tragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienen­wegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben. Artikel 87f (1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommu­nikation flächendeckend angemessene und ausreichen­de Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegan­genen Unternehmen und durch andere private Anbie­ter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwe­sens und der Telekommunikation werden in bundes­eigener Verwaltung ausgeführt. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bun­despost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßga­be eines Bundesgesetzes aus. Artikel 88 Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preis­stabilität verpflichtet. Artikel 89 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichs­wasserstraßen. (2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Be­reich eines Landes hinausgehenden staatlichen Auf­gaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasser­straßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauf­tragen, für das die beteiligten Länder es beantragen. (3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Lan­deskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Artikel 90 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichs­autobahnen und Reichsstraßen. (2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. (3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundes­autobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fern­verkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen. Artikel 91 (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grund­ordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Ein­richtungen anderer Verwaltungen und des Bundes­grenzschutzes anfordern. (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundes­grenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unbe­rührt. Behörden Bsp. Brandenburg: Knapp 80 % der Landesbediensteten verteilen sich auf die 50 größten Dienstorte der Landesverwaltung. Unter ihnen sind lediglich Basdorf, Golm, Hohen Neuendorf und Dahlwitz-Hoppegarten kein zentraler Ort. Die übrigen 20 % der Landesbediensteten sind auf 470 Gemeinden der insgesamt 1479 Gemeinden Brandenburgs verstreut. Ein Teil dieser starken Streuung hat mit staatlichen Vorort-Aufgaben zu tun. Revierpolizisten, Lehrer, Personal in Schutzgebieten und Forstämtern kann man nicht ohne weiteres zentralisieren. Ein anderer Teil hängt mit gewachsenen Strukturen zusammen, die hohe Kosten verursachen (Mieten, Gebäudebewirtschaftung, Personal). Die Reduzierung der Dienstorte und Dienststellen sind die Hauptansatzpunkte bei der Rationalisierung der Landesverwaltung. Im Juni 2000 verabschiedete der Landtag das Gesetz über Grundsätze und Vorgaben zur Optimierung der Landesverwaltung (Haushaltsstrukturgesetz, GVBl.I/00 S.90), das vorsieht, die gesamte Landesverwaltung einer Aufgabenkritik zu unterziehen und bis zum Jahr 2005 mindestens Stellen (Vollzeitäquivalente) einzusparen, um so die Personalausgaben von 4,7 Mrd. DM in 2000 auf 4,1 Mrd. DM in 2005 zu senken. 16 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

17 Behördenstandorte (Bund, Land)
Föderalismuskonzept GG: Art. 30 Ausübung staatlicher Befugnisse Ländersache, soweit GG keine andere Regelung trifft GG VIII. Ausführung der Bundesgesetze und Bundesverwaltung, Art. 83 Länder führen Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit Grundgesetz nichts anderes bestimmt. 1. Landesbehörden 2. Bundesauftragsverwaltung (durch Länderbehörden),   3. Bundeseigene Verwaltung, Bundesinstitutionenen Artikel 30 Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt. 1          VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung ▲ ► Artikel 83 Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt. Artikel 84 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zu­stimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordne­ten Behörden. (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern fest­gestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Be­schluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungs­gericht angerufen werden. (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verlie­hen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landes­behörden zu richten. Artikel 85 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behör­den Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundes­gesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen. (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetz­mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden. Artikel 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körper­schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungs­vorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden. Artikel 87 (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Ver­waltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßga­be des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasser­straßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unter­lagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeits­bereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zustän­digkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech­tes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz­gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin­gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör­den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr­heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden. Artikel 87a (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahr­zunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidi­gungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungs­falle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstüt­zung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behör­den zusammen. (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grund­ordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs.2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. Artikel 87b (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau ge­führt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrver­waltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens. (2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Vertei­digung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustim­mung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvor­schriften gemäß Artikel 85 Abs.2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Artikel 87c Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr.11a er­gehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Artikel 87d (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luft­verkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsver­waltung übertragen werden. Artikel 87e (1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbah­nen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden. (2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisen­bahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. (3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschafts­unternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhal­tung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unter­nehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der All­gemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrs­angeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Über­tragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienen­wegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben. Artikel 87f (1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommu­nikation flächendeckend angemessene und ausreichen­de Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegan­genen Unternehmen und durch andere private Anbie­ter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwe­sens und der Telekommunikation werden in bundes­eigener Verwaltung ausgeführt. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bun­despost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßga­be eines Bundesgesetzes aus. Artikel 88 Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preis­stabilität verpflichtet. Artikel 89 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichs­wasserstraßen. (2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Be­reich eines Landes hinausgehenden staatlichen Auf­gaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasser­straßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauf­tragen, für das die beteiligten Länder es beantragen. (3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Lan­deskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Artikel 90 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichs­autobahnen und Reichsstraßen. (2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. (3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundes­autobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fern­verkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen. Artikel 91 (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grund­ordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Ein­richtungen anderer Verwaltungen und des Bundes­grenzschutzes anfordern. (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundes­grenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unbe­rührt. 17 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

18 Behördenstandorte (Bund) Art. 83-90 GG
bundeseigene Verwaltung: Auswärtiger Dienst Bundesfinanzverwaltung * Bundeswasserstraßen- u. Schifffahrtsverwaltung* Bundesgrenzschutz* Bundeswehrverwaltung* Bundesnachrichtendienst Kriminalpolizei Verfassungsschutz Luftverkehrsverwaltung Eisenbahnverkehrsverwaltung Regulierung Post, Telekom * dreistufiger Behördenaufbau (Ober-, Mittel-, Unterstufe) Bundesunternehmen: Post, Telekom, Bahn Institutionen des Bundes: Bundespräsident Bundestag Bundesrat Bundesregierung Beauftragte 40 Oberste Bundesbehörden 18 Bundesoberbehörden 69 Bundesmittelbehörden 33 Untere Bundesbehörden (s. bundeseigene Verw.) Körperschaften 63, Anstalten 14, Stiftungen 19 Bundesgerichte 7 Bundesbank Grundgesetz Artikel 30: Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung Artikel 83 Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt. Artikel 84 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. (3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, daß die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zu­stimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordne­ten Behörden. (4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern fest­gestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Be­schluß des Bundesrates kann das Bundesverfassungs­gericht angerufen werden. (5) Der Bundesregierung kann durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Ausführung von Bundesgesetzen die Befugnis verlie­hen werden, für besondere Fälle Einzelweisungen zu erteilen. Sie sind, außer wenn die Bundesregierung den Fall für dringlich erachtet, an die obersten Landes­behörden zu richten. Artikel 85 (1) Führen die Länder die Bundesgesetze im Auftrage des Bundes aus, so bleibt die Einrichtung der Behör­den Angelegenheit der Länder, soweit nicht Bundes­gesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmen. (2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. Sie kann die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln. Die Leiter der Mittelbehörden sind mit ihrem Einvernehmen zu bestellen. (3) Die Landesbehörden unterstehen den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden. Die Weisungen sind, außer wenn die Bundesregierung es für dringlich erachtet, an die obersten Landesbehörden zu richten. Der Vollzug der Weisung ist durch die obersten Landesbehörden sicherzustellen. (4) Die Bundesaufsicht erstreckt sich auf Gesetz­mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Bericht und Vorlage der Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden. Artikel 86 Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körper­schaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden. Artikel 87 (1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden. (2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist. (3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rech­tes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetz­gebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei drin­gendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehör­den mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehr­heit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden. Artikel 87a (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben. (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahr­zunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidi­gungsauftrages erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungs­falle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstüt­zung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behör­den zusammen. (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grund­ordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs.2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. Artikel 87b (1) Die Bundeswehrverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau ge­führt. Sie dient den Aufgaben des Personalwesens und der unmittelbaren Deckung des Sachbedarfs der Streitkräfte. Aufgaben der Beschädigtenversorgung und des Bauwesens können der Bundeswehrver­waltung nur durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, übertragen werden. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, soweit sie die Bundeswehrverwaltung zu Eingriffen in Rechte Dritter ermächtigen; das gilt nicht für Gesetze auf dem Gebiete des Personalwesens. (2) Im übrigen können Bundesgesetze, die der Vertei­digung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, mit Zustim­mung des Bundesrates bestimmen, daß sie ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrag des Bundes ausgeführt werden. Werden solche Gesetze von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt, so können sie mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden auf Grund des Artikels 85 zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise Bundesoberbehörden übertragen werden; dabei kann bestimmt werden, daß diese Behörden beim Erlaß allgemeiner Verwaltungsvor­schriften gemäß Artikel 85 Abs.2 Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen. Artikel 87c Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr.11a er­gehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Artikel 87d (1) Die Luftverkehrsverwaltung wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Über die öffentlich-rechtliche oder privat-rechtliche Organisationsform wird durch Bundesgesetz entschieden. (2) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luft­verkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsver­waltung übertragen werden. Artikel 87e (1) Die Eisenbahnverkehrsverwaltung für Eisenbah­nen des Bundes wird in bundeseigener Verwaltung geführt. Durch Bundesgesetz können Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung den Ländern als eigene Angelegenheit übertragen werden. (2) Der Bund nimmt die über den Bereich der Eisen­bahnen des Bundes hinausgehenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung wahr, die ihm durch Bundesgesetz übertragen werden. (3) Eisenbahnen des Bundes werden als Wirtschafts­unternehmen in privat-rechtlicher Form geführt. Diese stehen im Eigentum des Bundes, soweit die Tätigkeit des Wirtschaftsunternehmens den Bau, die Unterhal­tung und das Betreiben von Schienenwegen umfaßt. Die Veräußerung von Anteilen des Bundes an den Unternehmen nach Satz 2 erfolgt auf Grund eines Gesetzes; die Mehrheit der Anteile an diesen Unter­nehmen verbleibt beim Bund. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (4) Der Bund gewährleistet, daß dem Wohl der All­gemeinheit, insbesondere den Verkehrsbedürfnissen, beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes sowie bei deren Verkehrs­angeboten auf diesem Schienennetz, soweit diese nicht den Schienenpersonennahverkehr betreffen, Rechnung getragen wird. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt. (5) Gesetze auf Grund der Absätze 1 bis 4 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen ferner Gesetze, die die Auflösung, die Verschmelzung und die Aufspaltung von Eisenbahnunternehmen des Bundes, die Über­tragung von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes an Dritte sowie die Stillegung von Schienen­wegen der Eisenbahnen des Bundes regeln oder Auswirkungen auf den Schienenpersonennahverkehr haben. Artikel 87f (1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommu­nikation flächendeckend angemessene und ausreichen­de Dienstleistungen. (2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegan­genen Unternehmen und durch andere private Anbie­ter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwe­sens und der Telekommunikation werden in bundes­eigener Verwaltung ausgeführt. (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bun­despost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßga­be eines Bundesgesetzes aus. Artikel 88 Der Bund errichtet eine Währungs- und Notenbank als Bundesbank. Ihre Aufgaben und Befugnisse können im Rahmen der Europäischen Union der Europäischen Zentralbank übertragen werden, die unabhängig ist und dem vorrangigen Ziel der Sicherung der Preisstabilität verpflichtet. Artikel 89 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen. (2) Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Er nimmt die über den Be­reich eines Landes hinausgehenden staatlichen Auf­gaben der Binnenschiffahrt und die Aufgaben der Seeschiffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Er kann die Verwaltung von Bundeswasser­straßen, soweit sie im Gebiete eines Landes liegen, diesem Lande auf Antrag als Auftragsverwaltung übertragen. Berührt eine Wasserstraße das Gebiet mehrerer Länder, so kann der Bund das Land beauftragen, für das die beteiligten Länder es beantragen. (3) Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Wasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren. Artikel 90 (1) Der Bund ist Eigentümer der bisherigen Reichsautobahnen und Reichsstraßen. (2) Die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften verwalten die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. (3) Auf Antrag eines Landes kann der Bund Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, soweit sie im Gebiet dieses Landes liegen, in bundeseigene Verwaltung übernehmen. Artikel 91 (1) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grund­ordnung des Bundes oder eines Landes kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder sowie Kräfte und Ein­richtungen anderer Verwaltungen und des Bundes­grenzschutzes anfordern. (2) Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande und die Polizeikräfte anderer Länder ihren Weisungen unterstellen sowie Einheiten des Bundes­grenzschutzes einsetzen. Die Anordnung ist nach Beseitigung der Gefahr, im übrigen jederzeit auf Verlangen des Bundesrates aufzuheben. Erstreckt sich die Gefahr auf das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen Weisungen erteilen; Satz 1 und Satz 2 bleiben unbe­rührt. Untere Bundesbehörden „Unter Beachtung dieser Vorgaben verfügt der Verband Bund dennoch in bestimmten Bereichen über einen dreistufigen Behördenaufbau, der Zentral-, Mittel- und Unterstufe. Diesen dreistufigen Behördenbau besitzt der Bund nach Art. 87 I Grundgesetz für die Bundesfinanzverwaltung, die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die Bundeswehrverwaltung und den Bundesgrenzschutz. Die unteren Bundesbehörden sind im Rahmen dieser Verwaltungszweige für einen örtlich begrenzten Bezirk zuständig. Bundesfinanzverwaltung Oberste Bundesbehörde für den Bereich der Bundesfinanzverwaltung ist das Bundesministerium für Finanzen. Die dazugehörigen Mittelinstanzen sind die jeweiligen Oberfinanzdirektionen. Die untern Bundesbehörden unterteilen sich in Bundesforstämter, Bundesvermögensämter, Hauptzollämter und Zollfahndungsämter. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Oberste Bundesbehörde für den Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ist das Ministerium für Verkehr, Bau und Wohnungswesen. Die Mittelinstanz wird von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen gebildet. Die Unterbehörden gliedern sich in Wasser- und Schifffahrtsämter, Neubauämter und Wasserstraßen-Neubauämter. Bundeswehrverwaltung Oberster Dienstherr ist das Bundesminister der Verteidigung. Die dazugehörigen Mittelinstanzen sind die Wehrbereichsverwaltungen. Als untere Bundesbehörden gibt es im Bereich der Wehrverwaltung lediglich die Kreiswehrersatzämter. Bundesgrenzschutz Die Behörden des Bundesgrenzschutz sind dem Bundesministerium des Innern nachgeordnet, wobei hier die Grenzschutzpräsidien die Mittelinstanz bilden. Die untere Behördenstufe besteht aus den Bundesgrenzschutzämtern.“ 18 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

19 Öffentlicher Dienst 2002 19 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

20 Behördenstandorte – Welche?
Bundesstadt? Dessau? Flensburg? Frankfurt/M? Karlsruhe? Köln? Leipzig? Nürnberg? Magdeburg? Rostock? Strausberg? Wiesbaden? Pullach? Bundesstadt Bonn: Bundesministerien Erst- und Zweitsitze. Erstsitze: Bildung/Forschung; Gesundheit; Verbraucherschutz; Verkehr; Verteidigung, Wirtschaftliche Zusammenarbeit. Zweitsitze: Wirtschaft und Arbeit; Familie, Umwelt, Telekom-Hauptsitz, Bundesrechnungshof, Bundeskartellamt, Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen, (s. Berlin-Bonn-Gesetz), Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, Bundesversicherungsamt, Außenhandelsstelle für Ernährung und Landwirtschaft Dessau: Umweltbundesamt Kraftfahrtbundesamt „Punkte“ in Flensburg Frankfurt: Deutsche Bundesbank, Europäische Zentralbank Karlsruhe Bundesverfassungsgericht Köln: Bundesamt für Verfassungsschutz Leipzig: Bundesverwaltungsgericht, Bundesgerichtshof (5. Senat), Nürnberg: Bundesagentur für Arbeit Magdeburg: Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost Rostock: BSH Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (neben Hamburg) Strausberg: Wehrbereichsverwaltung Ost Wiesbaden: Statistisches Bundesamt, Bundeskriminalamt Pullach: Bundesnachrichtendienst (Umzug nach Berlin) 20 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

21 Behördenstandorte (Bund)
Standortentwicklung mit Bundesbehörden Beispiel West-Berlin bis 1990: Bundesbedienstete 1988 Bund: 21 BBd je EW Berlin: 25 BBd je EW Berlin formal kein Land der Bundesrepublik Deutschland (alliierter Vorbehalt) Angaben in Tabelle lt. Unabhängiger Förderlismuskommission und Bonn/Berlin-Gesetz Quellen: Berlin/Bonn-Gesetz vom , BGBl. S. 918; Wer kommt wohin, Berliner Morgenpost vom ; Bundestagsdrucksache 12/5967; 12/2853 (neu) Vorschläge der Unabhängigen Föderalismuskommission vom 27. Mai 1992 für eine ausgeglichene Verteilung von Bundesbehörden unter besonderer Berücksichtigung der neuen Länder; Kleine Anfrage zum Umzugskonzept, Deutscher Bundestag, Ds 12/5967. Kleine Anfrage zur Umsetzung der Beschlüsse der Föderalismuskommission, Deutscher Bundestag, Ds. 14/5502. Deutscher Bundestag – Projektgruppe "Steuerung Umzug Berlin" 21 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

22 Behördenstandorte (Bund)
Förderalismuskommission Umzugsliste Umzug Bonn-Berlin Berlin-Bonn, Berlin-Neue Länder Bundeswehrstandorte US-Stützpunkte; Angaben in Tabelle lt. Unabhängiger Förderlismuskommission und Bonn/Berlin-Gesetz Quellen: Berlin/Bonn-Gesetz vom , BGBl. S. 918; Wer kommt wohin, Berliner Morgenpost vom ; Bundestagsdrucksache 12/5967; 12/2853 (neu) Vorschläge der Unabhängigen Föderalismuskommission vom 27. Mai 1992 für eine ausgeglichene Verteilung von Bundesbehörden unter besonderer Berücksichtigung der neuen Länder; Kleine Anfrage zum Umzugskonzept, Deutscher Bundestag, Ds 12/5967. Kleine Anfrage zur Umsetzung der Beschlüsse der Föderalismuskommission, Deutscher Bundestag, Ds. 14/5502. Deutscher Bundestag – Projektgruppe "Steuerung Umzug Berlin" 22 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

23 Bundesbehörden Beispiel Aufbau Ost
Lt. Vorschlag Föderalismuskommission v : BT-Ds 12/2853 (neu) sind „neue Bundeseinrichtungen und –institutionen ... grundsätzlich in den neuen Ländern anzusiedeln“. Bundestag hat dazu festgestellt: Die Bundesregierung „wird über die Ausführung der Beschlüsse wachen und bei entstehenden Schwierigkeiten Ersatzmaßnahmen unterbreiten.“ Aktuell: Bundesamt für Verbraucherschutz Minijob-Zentrale BND, BKA nach Berlin? (Berlin als Teil der Neuen Länder?) Bundesinstitut für Produktsicherheit mit 100 Beschäftigten nach Neuruppin („Neuruppin sticht Leipzig aus“ (2004) Frankfurt/O gegen Leipzig bei Osteuropazentrum: „Der Teufel scheißt immer auf den dicksten Haufen“ (OB Patzelt) 1. Schließung Bundesforschungsanstalt für Viruskrankheiten der Tiere Wusterhausen (Nähe Neuruppin) 2. Entschädigung für Neuruppin: Bundesinstitut für Produktsicherheit („Neuruppin sticht Leipzig aus“) 3. Entschädigung Leipzig: Osteuropazentrum für Forschung, Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur (Leipzig sticht F/O aus), außerdem Standortentscheidung der DHL für Leipzig 23 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

24 Bundeswehr Stationierungskonzept „Struck“:
392 Standorte: Schließung von 105 Standorten (56 % mit bis zu 100 DP) 9 mit > Dienstposten (DP) 28 mit DP 9 mit DP 31 mit DP 28 mit bis zu 10 DP Verringerung von auf DP Keine Strukturpolitik mit Stationierungskonzept (Beibehaltung von Standorten in strukturschwachen Regionen) militärische und betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte (Anbindung an geeignete Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten, geschlossene Stationierung von Verbänden, Verkehrsanbindung; Konzentration auf weniger Liegenschaften: durchschnittl. Belegungsdichte in Truppenunterkünften steigt von ca. 800 Dienstposten pro Liegenschaft auf ca. 900 „Militärisch / funktional wurden mit dem Ziel einer bestmöglichen Erfüllung des Auftrages für jeden Standort u.a. detailliert untersucht und bewertet: - Anbindung an geeignete Ausbildungs- und Übungsmöglichkeiten, - räumliche Zusammenhänge im Rahmen des Aufgaben-, Übungs- und Unterstützungsverbundes inner- und außerhalb der Bundeswehr, zum Beispiel die Verkehrsanbindung eines Standorts, - Möglichkeiten zur geschlossenen Stationierung von Verbänden, wo immer zweckmäßig und vom Auftrag her geboten. Betriebswirtschaftlich standen vor allem die Liegenschaftsbetriebskosten und die erforderlichen Infrastrukturinvestitionen im Mittelpunkt der Bewertung. Es galt, Kosten zu senken durch: die Nutzung von Liegenschaften mit geringen Betriebskosten und / oder die Konzentration von Truppenteilen und Dienststellen in Liegenschaften bei gleichzeitiger betriebswirtschaftlicher Optimierung, verbunden mit der Erhöhung der Belegungsdichte“ 24 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

25 Bundeswehr 25 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

26 Bundeswehr in Brandenburg
zukünftig 3,8 Dienstposten je EW in Brandenburg 26 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

27 Landesbehörden (Brandenburg)
Haushaltskonsolidierung und Behördenstandorte 80 % der Landesbediensteten in 50 Gemeinden (darunter nur 4 nicht-zentrale Orte) 20 % auf 470 Gemeinden Bedeutung des Leitbildes Dezentrale Konzentration: § 3 Abs. 4 LEPro: „Standortentscheidungen für öffentliche Einrichtungen sind unter Beachtung des raumordnerischen Leitbildes zu treffen, soweit sie nicht sachnotwendig an die Bundes- oder Landeshauptstadt gebunden sind und nichts anderes bestimmt ist.“ Behörden Bsp. Brandenburg: Knapp 80 % der Landesbediensteten verteilen sich auf die 50 größten Dienstorte der Landesverwaltung. Unter ihnen sind lediglich Basdorf, Golm, Hohen Neuendorf und Dahlwitz-Hoppegarten kein zentraler Ort. Die übrigen 20 % der Landesbediensteten sind auf 470 Gemeinden der insgesamt 1479 Gemeinden Brandenburgs verstreut. Ein Teil dieser starken Streuung hat mit staatlichen Vorort-Aufgaben zu tun. Revierpolizisten, Lehrer, Personal in Schutzgebieten und Forstämtern kann man nicht ohne weiteres zentralisieren. Ein anderer Teil hängt mit gewachsenen Strukturen zusammen, die hohe Kosten verursachen (Mieten, Gebäudebewirtschaftung, Personal). Die Reduzierung der Dienstorte und Dienststellen sind die Hauptansatzpunkte bei der Rationalisierung der Landesverwaltung. Im Juni 2000 verabschiedete der Landtag das Gesetz über Grundsätze und Vorgaben zur Optimierung der Landesverwaltung (Haushaltsstrukturgesetz, GVBl.I/00 S.90), das vorsieht, die gesamte Landesverwaltung einer Aufgabenkritik zu unterziehen und bis zum Jahr 2005 mindestens Stellen (Vollzeitäquivalente) einzusparen, um so die Personalausgaben von 4,7 Mrd. DM in 2000 auf 4,1 Mrd. DM in 2005 zu senken (bis Stellen). Landesentwicklungsprogramm Berlin-Brandenburg: § 3 Das raumordnerische Leitbild der dezentralen Konzentration (1) Es ist eine polyzentrische Landesentwicklung auf der Grundlage des raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration (vgl. Karte Anhang A) zu betreiben. Das raumordnerische Leitbild soll einen Interessenausgleich zwischen Berlin, dem Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes sowie dem äußeren Entwicklungsraum schaffen. Hierzu ist die Entwicklung auf der Grundlage der zentralörtlichen Gliederung unter Berücksichtigung kurz- und langfristiger Handlungserfordernisse dezentral auf geeignete Standorte zu konzentrieren. (2) Der Gesamtraum ist in Teilräume und Regionen gegliedert. (3) Zur Sicherung der polyzentrischen Struktur Berlins sind städtische Zentren festzulegen und in ihrer Funktion zu erhalten, zu sichern und zu entwickeln. (4) Das raumordnerische Leitbild der dezentralen Konzentration ist Grundlage für die gemeinsame Landesentwicklungsplanung, die Regionalplanung und die Fachplanungen. Entwicklungs- und Fördermaßnahmen richten sich an den Zielsetzungen dieses Leitbildes aus. Standortentscheidungen für öffentliche Einrichtungen sind unter Beachtung des raumordnerischen Leitbildes zu treffen, soweit sie nicht sachnotwendig an die Bundes- oder Landeshauptstadt gebunden sind und nichts anderes bestimmt ist. Die Vergabe der Fördermittel erfolgt unter Beachtung der Zielsetzungen des raumordnerischen Leitbildes der dezentralen Konzentration. 27 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

28 Bodenpolitik, Flächenmanagement
Baurecht gegen Kostenübernahme Baulandmobilisierung: Grundsteuerdiskussion 28 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

29 Gutachterausschuss Aufgaben gem. §§ BauGB (Auszug s. Notizen) Verkehrswertgutachten bebauter/unbebauter Grundstücke für Behörden, Gerichte, Eigentümer; Vergleichs-/Ertrags-/Sachwertverfahren, s. nächste Folie Kaufpreissammlung erfasst alle Grundstücksübertragungen, Basis für Bestimmung durchschnittlicher Bodenrichtwerte, Einsichtnahme nur für Finanzamt, Gerichte, Auskünfte nur bei berechtigtem Interesse Bestimmung der Bodenrichtwerte (jährlich veröffentlichte durchschnittliche Lagewerte je m² für typische (quasi unbebaute) Grundstücke der jeweiligen Gebiete (Bodenrichtwertzonen). Besondere Eigenschaften einzelner Grundstücke werden nicht berücksichtigt (s. Verkehrswertgutachten). „Insofern lassen die Richtwerte keine hinreichenden Schlüsse auf den Verkehrswert einzelner Grundstücke zu.“1 In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre.“ (§ 196 Abs. 1 BauGB) Bodenrichtwert 690,- EUR/m² für Wohnbauland bei einer gebietstypischen Geschoßflächenzahl (GFZ) von 2,5. GFZ = Geschossfläche / Grundstücksfläche GFZ = 2.500 m² / 1.000 m² = 2,5 Quelle: Gutachterausschuss für Grundstückswerte Berlin, 1 Atlas zur Stadtentwicklung Bodenrichtwerte Bodenrichtwerte geben an, wie teuer ein Quadratmeter baureife, unbebaute und von Erschließungsbeiträgen freie Grundstücksfläche in einer bestimmten Lage durchschnittlich ist. In bebauten Gebieten wird der Wert ermittelt, den unbebaute Grundstücke hier hätten. Die Bodenrichtwerte werden jährlich von einem Gutachterausschuss ermittelt. Grundlage sind zuvor tatsächlich getätigte Verkäufe. In Gebieten in denen keine Verkäufe getätigt werden, leitet der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert im Einzelfall aus vergleichbaren Gebieten ab. Bodenrichtwerte geben die Preise für typische Grundstücke der jeweiligen Gebiete (Bodenrichtwertzonen) wider. Sie berücksichtigen also nicht die besonderen Eigenschaften einzelner Grundstücke. Insofern lassen die Richtwerte keine hinreichenden Schlüsse auf den Verkehrswert einzelner Grundstücke zu. Baugesetzbuch (BauGB) Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften Erster Teil Wertermittlung Gutachterausschuss § 192 Aufgaben des Gutachterausschusses § 193 Verkehrswert § 194 Kaufpreissammlung § 195 Bodenrichtwerte § 196 Befugnisse des Gutachterausschusses § 197 Oberer Gutachterausschuss § 198 Ermächtigungen § 199 Erster Teil Wertermittlung BauGB § 192 Gutachterausschuss (1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet. (2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. (3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter vorzusehen. (4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle. BauGB § 193 Aufgaben des Gutachterausschusses (1) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken, wenn 1. die für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden bei der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetzbuch, 2. die für die Feststellung des Werts eines Grundstücks oder der Entschädigung für ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zuständigen Behörden, 3. die Eigentümer, ihnen gleichstehende Berechtigte, Inhaber anderer Rechte am Grundstück und Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist, oder 4. Gerichte und Justizbehörden es beantragen. Unberührt bleiben Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften. (2) Der Gutachterausschuss kann außer über die Höhe der Entschädigung für den Rechtsverlust auch Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere Vermögensnachteile erstatten. (3) Der Gutachterausschuss führt eine Kaufpreissammlung, wertet sie aus und ermittelt Bodenrichtwerte und sonstige zur Wertermittlung erforderliche Daten. (4) Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist. (5) Eine Abschrift des Gutachtens ist dem Eigentümer zu übersenden. BauGB § 194 Verkehrswert Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. BauGB § 195 Kaufpreissammlung (1) Zur Führung der Kaufpreissammlung ist jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss zu übersenden. Dies gilt auch für das Angebot und die Annahme eines Vertrags, wenn diese getrennt beurkundet werden, sowie entsprechend für die Einigung vor einer Enteignungsbehörde, den Enteignungsbeschluss, den Beschluss über die Vorwegnahme einer Entscheidung im Umlegungsverfahren, den Beschluss über die Aufstellung eines Umlegungsplans, den Beschluss über eine vereinfachte Umlegung und für den Zuschlag in einem Zwangsversteigerungsverfahren. (2) Die Kaufpreissammlung darf nur dem zuständigen Finanzamt für Zwecke der Besteuerung übermittelt werden. Vorschriften, nach denen Urkunden oder Akten den Gerichten oder Staatsanwaltschaften vorzulegen sind, bleiben unberührt. (3) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen (§ 199 Abs. 2 Nr. 4). BauGB § 196 Bodenrichtwerte (1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind für jedes Gemeindegebiet durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands, mindestens jedoch für erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland, zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu ermitteln. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln. (2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet. (3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen. BauGB § 197 Befugnisse des Gutachterausschusses (1) Der Gutachterausschuss kann mündliche oder schriftliche Auskünfte von Sachverständigen und von Personen einholen, die Angaben über das Grundstück und, wenn das zur Ermittlung von Geldleistungen im Umlegungsverfahren, von Ausgleichsbeträgen und von Enteignungsentschädigungen erforderlich ist, über ein Grundstück, das zum Vergleich herangezogen werden soll, machen können. Er kann verlangen, dass Eigentümer und sonstige Inhaber von Rechten an einem Grundstück die zur Führung der Kaufpreissammlung und zur Begutachtung notwendigen Unterlagen vorlegen. Der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks haben zu dulden, dass Grundstücke zur Auswertung von Kaufpreisen und zur Vorbereitung von Gutachten betreten werden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden. (2) Alle Gerichte und Behörden haben dem Gutachterausschuss Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Das Finanzamt erteilt dem Gutachterausschuss Auskünfte über Grundstücke, soweit dies zur Ermittlung von Ausgleichsbeträgen und Enteignungsentschädigungen erforderlich ist. BauGB § 198 Oberer Gutachterausschuss (1) Bei Bedarf können Obere Gutachterausschüsse für den Bereich einer oder mehrerer höherer Verwaltungsbehörden gebildet werden, auf die die Vorschriften über die Gutachterausschüsse entsprechend anzuwenden sind. (2) Der Obere Gutachterausschuss hat auf Antrag eines Gerichts ein Obergutachten zu erstatten, wenn schon das Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt. BauGB § 199 Ermächtigungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten zu erlassen. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der Oberen Gutachterausschüsse, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall, 2. die Aufgaben des Vorsitzenden, 3. die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle, 4. die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, 5. die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, 6. die Übertragung weiterer Aufgaben auf den Gutachterausschuss und den Oberen Gutachterausschuss und 7. die Entschädigung der Mitglieder des Gutachterausschusses und des Oberen Gutachterausschusses zu regeln. Bodenrichtwert Pariser Platz 2005 Legende Bodenrichtwertkarte 29 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

30 Verkehrswert - Wertermittlungsverfahren
Vergleichswert-verfahren: (insb. bei unbebauten Grundstücken) Bodenwert Grundlage: Vergleichsgrundstücke oder Bodenrichtwerte § 13 Abs. 2 WertV Ertragswert-verfahren: (bei bebauten Grundstücken) Bodenwert + Wert d. baulichen Anlage gem. Ertrag = Ertragswert § 15 Abs. 3 WertV Sachwert-verfahren: (bei bebauten Grundstücken) Bodenwert + Wert d. baul. Anlage gem. Herstellungswert = Sachwert § 21 Abs. 5 WertV Wertermittlungsverordnung (Auszug) WertV 1988 § 7 Ermittlung des Verkehrswerts (1) Zur Ermittlung des Verkehrswerts sind das Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14), das Ertragswertverfahren (§§ 15 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis 25) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Der Verkehrswert ist aus dem Ergebnis des herangezogenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt (§ 3 Abs. 3) zu bemessen. Sind mehrere Verfahren herangezogen worden, ist der Verkehrswert aus den Ergebnissen der angewandten Verfahren unter Würdigung ihrer Aussagefähigkeit zu bemessen. (2) Die Verfahren sind nach der Art des Gegenstands der Wertermittlung (§ 2) unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls zu wählen; die Wahl ist zu begründen. Dritter Teil Wertermittlungsverfahren Erster Abschnitt Vergleichswertverfahren WertV 1988 § 13 Ermittlungsgrundlagen (1) Bei Anwendung des Vergleichswertverfahrens sind Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen, die hinsichtlich der ihren Wert beeinflussenden Merkmale (§§ 4 und 5) mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmen (Vergleichsgrundstücke). Finden sich in dem Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Kaufpreise, können auch Vergleichsgrundstücke aus vergleichbaren Gebieten herangezogen werden. (2) Zur Ermittlung des Bodenwerts können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte herangezogen werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungszustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksgestalt hinreichend bestimmt sind. (3) Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke insbesondere die nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem nach § 12 ermittelten Vergleichsfaktor; Zu- oder Abschläge nach § 14 sind dabei zu berücksichtigen. Bei Verwendung von Vergleichsfaktoren, die sich nur auf das Gebäude beziehen (§ 12 Abs. 3), ist der getrennt vom Gebäudewert zu ermittelnde Bodenwert gesondert zu berücksichtigen. WertV 1988 § 14 Berücksichtigung von Abweichungen Weichen die wertbeeinflussenden Merkmale der Vergleichsgrundstücke oder der Grundstücke, für die Bodenrichtwerte oder Vergleichsfaktoren bebauter Grundstücke abgeleitet worden sind, vom Zustand des zu bewertenden Grundstücks ab, so ist dies durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Dies gilt auch, soweit die den Preisen von Vergleichsgrundstücken und den Bodenrichtwerten zugrunde liegenden allgemeinen Wertverhältnisse von denjenigen am Wertermittlungsstichtag abweichen. Dabei sollen vorhandene Indexreihen (§ 9) und Umrechnungskoeffizienten (§ 10) herangezogen werden. Zweiter Abschnitt Ertragswertverfahren WertV 1988 § 15 Ermittlungsgrundlagen (1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlagen, insbesondere der Gebäude, getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach den §§ 16 bis 19 zu ermitteln. (2) Der Bodenwert ist in der Regel im Vergleichswertverfahren (§§ 13 und 14) zu ermitteln. (3) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen ergeben den Ertragswert des Grundstücks, soweit dieser nicht nach § 20 zu ermitteln ist. WertV 1988 § 16 Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen (1) Bei der Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen ist von dem nachhaltig erzielbaren jährlichen Reinertrag des Grundstücks auszugehen. Der Reinertrag ergibt sich aus dem Rohertrag (§ 17) abzüglich der Bewirtschaftungskosten (§ 18). (2) Der Reinertrag ist um den Betrag zu vermindern, der sich durch angemessene Verzinsung des Bodenwerts ergibt. Der Verzinsung ist in der Regel der für die Kapitalisierung nach Absatz 3 maßgebende Liegenschaftszinssatz (§ 11) zugrunde zu legen. Ist das Grundstück wesentlich größer, als es einer den baulichen Anlagen angemessenen Nutzung entspricht und ist eine zusätzliche Nutzung oder Verwertung einer Teilfläche zulässig und möglich, ist bei der Berechnung des Verzinsungsbetrags der Bodenwert dieser Teilfläche nicht anzusetzen. (3) Der um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts verminderte Reinertrag ist mit dem sich aus der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Maßgebend ist derjenige Vervielfältiger, der sich nach dem Liegenschaftszinssatz und der Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen ergibt. (4) Als Restnutzungsdauer ist die Anzahl der Jahre anzusehen, in denen die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Unterhaltung und Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder verkürzen. Entsprechen die baulichen Anlagen nicht den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse oder an die Sicherheit der auf dem betroffenen Grundstück wohnenden oder arbeitenden Menschen, ist dies bei der Ermittlung der Restnutzungsdauer besonders zu berücksichtigen. WertV 1988 § 17 Rohertrag (1) Der Rohertrag umfaßt alle bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und zulässiger Nutzung nachhaltig erzielbaren Einnahmen aus dem Grundstück, insbesondere Mieten und Pachten einschließlich Vergütungen. Umlagen, die zur Deckung von Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht zu berücksichtigen. (2) Werden für die Nutzung von Grundstücken oder Teilen eines Grundstücks keine oder vom Üblichen abweichende Entgelte erzielt, sind die bei einer Vermietung oder Verpachtung nachhaltig erzielbaren Einnahmen zugrunde zu legen. WertV 1988 § 18 Bewirtschaftungskosten (1) Bewirtschaftungskosten sind die Abschreibung, die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten (Absatz 2), Betriebskosten (Absatz 3), Instandhaltungskosten (Absatz 4) und das Mietausfallwagnis (Absatz 5); durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. Die Abschreibung ist durch Einrechnung in den Vervielfältiger nach § 16 Abs. 3 berücksichtigt. (2) Verwaltungskosten sind 1. die Kosten der zur Verwaltung des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, 2. die Kosten der Aufsicht sowie 3. die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und der Geschäftsführung. (3) Betriebskosten sind die Kosten, die durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstücks sowie seiner baulichen und sonstigen Anlagen laufend entstehen. (4) Instandhaltungskosten sind Kosten, die infolge Abnutzung, Alterung und Witterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der baulichen Anlagen während ihrer Nutzungsdauer aufgewendet werden müssen. (5) Mietausfallwagnis ist das Wagnis einer Ertragsminderung (§ 17), die durch uneinbringliche Mietrückstände oder Leerstehen von Raum, der zur Vermietung bestimmt ist, entsteht. Es dient auch zur Deckung der Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung. (6) Die Verwaltungskosten, die Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen, die unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entsprechen. Die Betriebskosten sind unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung im üblichen Rahmen nach ihrer tatsächlichen Höhe unter Einbeziehung der vom Eigentümer selbst erbrachten Sach- und Arbeitsleistung zu ermitteln. Soweit sie sich nicht ermitteln lassen, ist von Erfahrungssätzen auszugehen. WertV 1988 § 19 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände Sonstige den Verkehrswert beeinflussende Umstände, die bei der Ermittlung nach den §§ 16 bis 18 noch nicht erfaßt sind, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Nutzung des Grundstücks für Werbezwecke oder wohnungs- und mietrechtliche Bindungen sowie Abweichungen vom normalen baulichen Zustand zu beachten, soweit sie nicht bereits durch den Ansatz des Ertrags oder durch eine entsprechend geänderte Restnutzungsdauer berücksichtigt sind. WertV 1988 § 20 Ermittlung des Ertragswerts in besonderen Fällen Ein Service der juris GmbH Seite 8 (1) Verbleibt bei der Minderung des Reinertrags um den Verzinsungsbetrag des Bodenwerts nach § 16 Abs. 2 kein Anteil für die Ermittlung des Ertragswerts der baulichen Anlagen, so ist als Ertragswert des Grundstücks nur der Bodenwert anzusetzen. Der Bodenwert ist in diesem Fall um die gewöhnlichen Kosten zu mindern, insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das Grundstück vergleichbaren unbebauten Grundstücken entspricht, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. (2) Wenn das Grundstück aus rechtlichen oder sonstigen Gründen alsbald nicht freigelegt und deshalb eine dem Bodenwert angemessene Verzinsung nicht erzielt werden kann, ist dies bei dem nach Absatz 1 Satz 2 verminderten Bodenwert für die Dauer der Nutzungsbeschränkung zusätzlich angemessen zu berücksichtigen. Der so ermittelte Bodenwert zuzüglich des kapitalisierten aus der Nutzung des Grundstücks nachhaltig erzielbaren Reinertrags ergeben den Ertragswert. Der für die Kapitalisierung des nachhaltig erzielbaren Reinertrags maßgebende Vervielfältiger bestimmt sich nach der Dauer der Nutzungsbeschränkung und dem der Grundstücksart entsprechenden Liegenschaftszinssatz. (3) Stehen dem Abriß der Gebäude längerfristig rechtliche oder andere Gründe entgegen und wird den Gebäuden nach den Verhältnissen des örtlichen Grundstücksmarkts noch ein Wert beigemessen, kann der Ertragswert nach den §§ 15 bis 19 mit einem Bodenwert ermittelt werden, der von dem Wert nach § 15 Abs. 2 abweicht. Bei der Bemessung dieses Bodenwerts ist die eingeschränkte Ertragsfähigkeit des Grundstücks sowohl der Dauer als auch der Höhe nach angemessen zu berücksichtigen. Dritter Abschnitt Sachwertverfahren WertV 1988 § 21 Ermittlungsgrundlagen (1) Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlagen, wie Gebäude, Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen, und der Wert der sonstigen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach Herstellungswerten zu ermitteln. (3) Der Herstellungswert von Gebäuden ist unter Berücksichtigung ihres Alters (§ 23) und von Baumängeln und Bauschäden (§ 24) sowie sonstiger wertbeeinflussender Umstände (§ 25) nach § 22 zu ermitteln. Für die Ermittlung des Herstellungswerts der besonderen Betriebseinrichtungen gelten die §§ 22 bis 25 entsprechend. (4) Der Herstellungswert von Außenanlagen und sonstigen Anlagen wird, soweit sie nicht vom Bodenwert miterfaßt werden, nach Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten ermittelt. Die §§ 22 bis 25 finden entsprechende Anwendung. (5) Bodenwert und Wert der baulichen Anlagen und der sonstigen Anlagen ergeben den Sachwert des Grundstücks. WertV 1988 § 22 Ermittlung des Herstellungswerts (1) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Raum- oder Flächeneinheit (Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der entsprechenden Raum-, Flächen- oder sonstigen Bezugseinheiten der Gebäude zu vervielfachen. Einzelne Bauteile, Einrichtungen oder sonstige Vorrichtungen, die insoweit nicht erfaßt werden, sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen. (2) Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise entstehenden Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung, behördliche Prüfungen und Genehmigungen sowie für die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Herstellung erforderliche Finanzierung. (3) Die Normalherstellungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Sie sind erforderlichenfalls mit Hilfe geeigneter Baupreisindexreihen auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag umzurechnen. (4) Ausnahmsweise kann der Herstellungswert der Gebäude ganz oder teilweise nach den gewöhnlichen Herstellungskosten einzelner Bauleistungen (Einzelkosten) ermittelt werden. (5) Zur Ermittlung des Herstellungswerts der Gebäude kann von den tatsächlich entstandenen Herstellungskosten ausgegangen werden, wenn sie den gewöhnlichen Herstellungskosten entsprechen. WertV 1988 § 23 Wertminderung wegen Alters Ein Service der juris GmbH Seite 9 (1) Die Wertminderung wegen Alters bestimmt sich nach dem Verhältnis der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen; sie ist in einem Vomhundertsatz des Herstellungswerts auszudrücken. Bei der Bestimmung der Wertminderung kann je nach Art und Nutzung der baulichen Anlagen von einer gleichmäßigen oder von einer mit zunehmendem Alter sich verändernden Wertminderung ausgegangen werden. (2) Ist die bei ordnungsgemäßem Gebrauch übliche Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen durch Instandsetzungen oder Modernisierungen verlängert worden oder haben unterlassene Instandhaltung oder andere Gegebenheiten zu einer Verkürzung der Restnutzungsdauer geführt, soll der Bestimmung der Wertminderung wegen Alters die geänderte Restnutzungsdauer und die für die baulichen Anlagen übliche Gesamtnutzungsdauer zugrunde gelegt werden. WertV 1988 § 24 Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden Die Wertminderung wegen Baumängeln und Bauschäden ist nach Erfahrungssätzen oder auf der Grundlage der für ihre Beseitigung am Wertermittlungsstichtag erforderlichen Kosten zu bestimmen, soweit sie nicht nach den §§ 22 und 23 bereits berücksichtigt wurde. WertV 1988 § 25 Berücksichtigung sonstiger wertbeeinflussender Umstände Sonstige nach den §§ 22 bis 24 bisher noch nicht erfaßte, den Wert beeinflussende Umstände, insbesondere eine wirtschaftliche Überalterung, ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand und ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 5 Abs. 1 maßgeblichen Nutzung, sind durch Zu- oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise zu berücksichtigen. Kombination der Verfahren möglich, § 7 Abs. 1WertV 30 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

31 Preisbildung u. Verkehrswerte
Faktoren gem. Wertermittlungsverordnung (WertV) A Entwicklungszustand Grund und Boden (6 Stufen, s. Folie, § 4 WertV) B Weitere Zustandsmerkmale 1. Art/Maß zulässiger Nutzung (§ 5 Abs. 1 WertV) 2. wertbeeinflussende Rechte/Belastungen (Grundbuch, Denkmal, § 5 Abs. 2) 3. beitrags- und abgabenrechtliche Zustand (§ 5 Abs. 3) 4. Wartezeit bis zu baulicher oder sonstiger Nutzung (§ 5 Abs. 4) 5. Beschaffenheit/Eigenschaft Grundstück (Größe, Nutzung/Bebauung, § 5 Abs. 5) 6. Lagemerkmale (Verkehr, Umwelt, Wohn-/Geschäftslage, § 5 Abs. 6) Vergleich Faktoren der Preisbildung bzw. Standortnachfrage Verkehrswertermittlung: Wertermittlungsverfahren: Ertrag, Sachwert, staatliche Festlegungen: (Planungs- und Bauordnungrecht, öffentliches Recht) grundstücksbezogene Mikrofaktoren: Preisunterschiede einer Parzelle im Vergleich zu umliegenden Grundstücken umgebungsbezogene Makrofaktoren: regional und national bedingte Unterschiede (geographisch-räumlich, sozioökonomisch, infrastrukturell) A. Entwicklungszustand (6 Entwicklungsstufen) 1. Flächen der Land- und Forstwirtschaft 2. begünstigte Flächen der Land- und Forstwirtschaft (außerlandwirtschaftliche Nutzungseignung ohne Bauerwartung) 3. Bauerwartungsland (FNP) 4. Rohbauland (Planreife B-Plan) 5. erschließungsbeitragspflichtiges Bauland (Bodenordnung hat stattgefunden, Straßenland ist ausgeschieden) 6. erschließungsbeitragsfreies Bauland (Erschließung ist geleistet) B Weitere Zustandsmerkmale 1. Art und Maß der zulässigen Nutzung 2. wertbeeinflussende Rechte und Belastungen s. Grundbuch und Baulastenverzeichnis: Nießbrauch, Dienstbarkeiten, Hypotheken, Grundpfand Denkmalschutz 3. beitrags- und abgabenrechtliche Zustand (§ 5 Abs. 3) o Realsteuern: öffentlich-rechtliche Beiträge (Grundsteuer-Hebesatz der Gemeinde), Grunderwerbssteuer, Gewerbesteuer, und nichtsteuerliche Abgaben 4. Wartezeit bis zu einer baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 5 Abs. 4) o       s. Entwicklungszustand, Dauer bis Zulässigkeit der Nutzung 5. Beschaffenheit und Eigenschaft des Grundstücks (§ 5 Abs. 5) Grundstücksgröße, -gestalt, Bodengüte: Baugrundeigenschaft, Altlasten tatsächliche Nutzung und Nutzbarkeit bebaute Grundstücke: Zustand Gebäudeart Baujahr Bauweise, Baugestaltung Größe und Ausstattung baulicher Zustand Erträge   6. Lagemerkmale (§ 5 Abs. 6 WertV) (Hauptmerkmal bei Vergleich von Grundstücken) Verkehrsanbindung, Erreichbarkeit örtlicher und überörtlicher Infrastruktur, Geschäften, DL und Arbeitsplätzen äußere Verkehrslage: Lage im Verkehrsnetz, Entfernung zum nächsten Mittel- oder Oberzentrum innere Verkehrslage: Entfernung zum Ortsmittelpunkt, Anschluss in innerörtliches Verkehrsnetz, Lage zu ÖPNV-Haltestellen (nicht Entfernungen, sondern Fahrzeiten entscheidend) Nachbarschaft Lage in Umgebung, benachbarte Bebauung, Ansehnlichkeit, städtebauliche Qualität, Wohnlage Annehmlichkeiten: ungestörtes Wohnen, Erreichbarkeit von Arbeits- und Versorgungseinrichtungen (Einkauf, Schule, Spielplatz, Kita, Banken, Kultur, Naherholung), Nutzungsdichte, bei Wohnungs- und Teileigentum: Himmelsrichtung, Besonnung Geschäftslage Nutzbarkeit, Zentralität, Attraktivität; Erreichbarkeit, Vielfalt, Zusammensetzung, Spitzenlage = City Umwelteinflüsse Immissionsquellen Interpretation Berliner Karte mit GFZ Immobilie: -          besondere Lagemerkmale (Besonnung, Telefonvorwahl) Mietspiegel-Spanne 2003: 1,36 EUR – 10,73 EUR (Erstvermietung bei sehr guter Wohnlage: bis 16 EUR) 31 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

32 Verkehrswert u. Entwicklungszustand
A Entwicklungszustand (6 Entwicklungsstufen, § 4 WertV) Flächen der Land- und Forstwirtschaft: 1 reine land- u. forstwirtschaftliche Flächen (0,50-2,50 EUR/m²) 2 besondere Flächen der L+F (Eignung für Siedlungszwecke) (5-13 EUR) 3 Bauerwartungsland (FNP-Darstellung): ( EUR) 35 % vom Baulandwert 4 Rohbauland (B-Plan, Planreife § 33 BauGB): ( EUR) 70 % vom BLW Baureifes Land: 5 erschließungsbeitragspflichtiges Bauland (Bodenordnung hat stattgefunden, Straßenland ist ausgeschieden) 6 erschließungsbeitragsfreies Bauland (Erschließung ist geleistet) Quelle: Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, Grundstücksmarktberichte; 32 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

33 33 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“
„Der Preis für Wohnbauland bestimmt wesentlich die Kosten für das Gut "Wohnen". Im Jahr 2005 betrug der Durchschnittspreis für Wohnbauland in den Auswahlräumen insgesamt 124 Euro/m². Die Ländergruppe Süd wies mit 225 Euro/m² die höchsten Durchschnittspreise für Wohnbauland auf, gefolgt von den Ländergruppen West und Nord. In der Ländergruppe Ost war mit 67 Euro/m² der geringste Preis für Wohnbauland zu entrichten. Die Preise für Wohnbauland sind im Bundesgebiet 2005 gegenüber 2004 absolut um knapp 6 Euro/m² oder relativ um 5% auf durchschnittlich 124 Euro/m² angestiegen. Preiserhöhungen finden sich in allen Ländergruppen, am deutlichsten fallen sie mit 14% in der Ländergruppe Ost aus. Die geringsten Preissteigerungen weisen - bei höherem Preisniveau - mit rd. 1% die Ländergruppen West und Süd auf. Die Entwicklung der Wohnbaulandpreise ist daher regional und in Abhängigkeit von der jeweiligen Angebots- / Nachfragerelation als äußerst heterogen zu bezeichnen.“ BBR, Quelle: BBR 33 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

34 Wertsteigerung des Bodens
Bauland Zu unterscheiden ist Pflichtiges von Fertigem Bauland: Beim Pflichtigen Bauland ist die Neuordnung der Fläche abgeschlossen, so dass der Besitzer zum Bebauen gezwungen werden kann. Beim Fertigen Bauland sind außerdem die Infrastrukturkosten umgelegt und können auf den Besitzer übertragen werden. Streng vom Bauland zu trennen ist Bauerwartungsland, hierbei handelt es sich um Flächen für die in einen übersehbaren Zeitraum zu erwarten ist, dass sie Bauland werden. Flächen die im Flächennutzungsplan für den Bau vorgesehen sind in der Regel nur Bauerwartungsland, da der Flächennutzungsplan kein Baurecht schafft. Quelle: Martin Korda, Wolfgang Bischof, Städtebau, Technische Grundlagen, 5. Auflage 34 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

35 Baurecht gegen Kostenübernahme
Baulandmarkt: Monopol Gemeinden (Planungshoheit) Bodenpolitische Grundsatzbeschlüsse Aufstellung/Änderung B-Pläne mit Mehrung von Baurecht: Beteiligung der bevorteilten Grundstückseigentümer an Planungs-/ Umsetzungskosten („sozialistisches Folterwerkzeug“) repräsentative Erhebung 1999: 17 % d. Gemeinden haben Gemeinderatsbeschluss dazu Städte Einwohnern: 26 % Gemeinden < EW: 11 % ostdeutsche Städte: Ausnahmefälle Erhöhte Bereitschaft der Akteure für Kooperation Professionalisierung: Kosten/Erträge d. Baulandbereitstellung geraten in den Blick Lit.: Forschungsgruppe Stadt und Dorf 2001: Baulandbereitstellung - Bodenpolitische Grundsatzbeschlüsse 35 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

36 Baurecht gegen Kostenübernahme
„Sozialgerechte Bodennutzung“ Bsp. Dachau Der Stadtrat der Großen Kreisstadt Dachau hat auf der Grundlage von § 11 BauGB mit Beschluß des Stadtrates vom entschieden, daß von der Möglichkeit, städtebauliche Verträge abzuschließen, Gebrauch zu machen ist. Dies gilt für die Aufstellung von Bebauungsplänen und bei Änderungen, die eine Mehrung von Baurecht zum Inhalt haben. Demnach sind regelmäßig: Die Planungskosten durch die Grundstückseigentümer zu übernehmen. Hierzu zählen alle zu erhebenden und zu erarbeitenden Unterlagen und Gutachten, die für die Aufstellung und Beurteilung des Bauleitplanes erforderlich sind. Alle öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Ausgleichsflächen, Schutzflächen) insbesondere kostenlos und unentgeltlich der Stadt abzutreten. Die Erschließungskosten zu 100 Prozent zu übernehmen. Die Folgekosten in einer Pauschalhöhe von 100,- DM/m2 Geschoßfläche ab einer Geschoßfläche von m2 für den Wohnungsbau zu übernehmen. Soweit die Geschoßfläche unter m2 liegt, wird im Einzelfall geprüft und entschieden, ob Folgekosten zu übernehmen sind. Die Verpflichtung, öffentlich geförderte Wohnungen zu errichten, soweit das Gebiet wegen seiner Größe und Eignung hierzu angemessen erscheint. Diese Pflicht kann auch wertgleich in Baulandabtretung abgegolten werden. Bei gewerblichen Flächen mindestens 20 Prozent des Nettobaulandes zum Schätzwert nach der bestehenden Nutzung abzutreten. Die Kosten bzw. Maßnahmen, die nach § 1a BauGB für den Ausgleich und Ersatz des Eingriffes in Natur und Landschaft erforderlich sind, zu übernehmen. Medien Ein Wahrzeichen der Verlagsstadt Sozialgerechte Bodennutzung verhindert Baustopp Wer über die Nürnberger Autobahn vom Norden in die Stadt einfährt, sieht derzeit auf der rechten Seite noch ein unattraktives Industrie- und Gewerbeareal mit vielen brach liegenden Flächen. Das wird jetzt anders werden: Hier wird ein neuer Stadtteil mit bis zu Wohnungen und Arbeitsplätzen entstehen. Der Langenscheidt-Verlag wird ein 100 Meter hohes Hochhaus in Buchform errichten - ein sinniges Wahrzeichen der Verlagsstadt München, die nach New York die zweitgrößte Verlagsstadt der Welt ist! Ermöglicht wurde dieses große Vorhaben durch die Grundsätze der „Sozialgerechten Bodennutzung". Diese Grundsätze sehen vor, daß sich die privaten Grundstückseigentümer, die von einem neu geschaffenen Baurecht profitieren, an den Folgekosten beteiligen, die der Stadt aus dem Projekt entstehen. Dabei geht es vor allem um die Straßenflächen, um die Verkehrserschließung, um Frei- und Grünflächen, um Kindergärten und -krippen, aber auch um die Finanzierung eines Anteils Sozialwohnungen. Im Fall der Neusser Straße konnten zudem die 14 (!) beteiligten Grundstückseigentümer für ein kompliziertes Umlegungsverfahren gewonnen werden. Dies alles in eine vertragliche Form zu gießen, ist einer Arbeitsgruppe der Stadtverwaltung nach zähen Verhandlungen gelungen. Der Fall beweist: Die „Sozialgerechte Bodennutzung", die anfangs noch von manchen uneinsichtigen Kritikern als „sozialistisches Folterwerkzeug" angeprangert worden war, wird inzwischen von den beteiligten Wirtschaftskreisen begrüßt. Sie bedeutet keinen Baustopp, sondern hilft im Gegenteil einen Baustopp zu verhindern, der uns sonst aus Gründen der kommunalen Finanznot drohen würde. Die Stadt hat nicht genügend Geld, um Straßen und Kindergärten für neue Wohngebiete zu bauen und Erholungsflächen anzulegen - nur wenn die planungsbegünstigten Privateigentümer sich an diesen Kosten beteiligen, kann der drohende Investitionsstau überwunden werden. Inzwischen wird München um die einst verketzerte sozialgerechte Bodennutzung beneidet. Anderen Städten dient sie als Vorbild. aus: Münchner Wochenblatt vom 36 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

37 Grundsteuer Eine der ältesten direkten Steuern (Antike; Grundzehnt)
1891/93: Miquelsche Steuerreform (in Preußen Gemeinden überlassen) 1951 bundeseinheitliches Grundsteuergesetz Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) Grundsteuer B (Grundstücke) 1961/62 Typ C (Baulandsteuer) (unbebaute, baureife Grundstücke) Aufkommen 2003: Grundsteuer A Mio. Euro Grundsteuer B Mio. Euro Anteil Gemeindesteuern: 19,9 % Anteil Gesamteinnahmen: 6,5 % Typ C (Baulandsteuer) der unbebaute, aber baureife Grundstücke stärker belastete, um ein erhöhtes Angebot an Bauland zu bewirken. 37 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

38 Baulandmobilisierung: Grundsteuer
Bisher: Einheitswert: Gebäudewert (Sachwert/Ertragswert), Grundstückswert (3,5 von Tausend der Einheitswerte von 1964) Problem: Horten unbebauter Grundstücke, Baulücken, (Spekulation, Kapitalanlage, keine Baugebotsanordnung nach BauGB) Reformvorschlag (Baulandmobilisierung, Siedlungsflächenbegrenzung) Bodenwertsteuer (Einpreisung GFZ, GRZ, Infrastruktur: sichere Erwartungen, Besteuerung des Potentials, von Realsteuer zu Potentialsteuer) Bodenwertsteuer (Mobilisierung) + Flächensteuer (gegen Flächenverbrauch) aufkommensneutral, u.a. SRL-Position 38 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“

39 Baulandmobilisierung: Grundsteuer
„Grundsätzlich: Hohe Grundstückspreise bewirken eine bessere Ausnutzung des Grundstücks, führen aber zugleich zur Verdrängung von z.B. Wohnnutzung in periphere Bereiche und damit zu weiterem Flächenverbrauch. Geringe Steuern und Abgaben auf unbebaute Grundstücke fördern das Brachliegenlassen von Bauflächen. Komplizierte und teure Planungsvorgänge bei innerstädtischen Brachflächen führen zum Ausweichen von Investoren auf neuerschlossene Flächen. Mangelndes Wissen von Bauwilligen über Bauflächenreserven im Bestand verhindern deren Ausnutzung.“ In den Niederlanden erfolgt die Erschließung von Bauland zu über 75 % durch Zwischenerwerb der Gemeinden, die in etwa den 2-3-fachen Agrarlandpreis bezahlt. Die Grundstücke werden verhältnismäßig klein (Durchschnitt: ca. 250 qm) parzelliert, die Erschließungskosten durch den Weiterverkauf an Bauwillige erwirtschaftet. Beim Kauf von Bauland besteht eine Baupflicht, daher keine Spekulation. Durch Ausgleich von Angebot und Nachfrage liegen die Preise niedrig. Die Grundsteuer wird auf Basis des Marktwerts berechnet. In Dänemark wird bei Umwandlung von "Landzone" in "Bauzone" eine Einmalzahlung verlangt, die den Eigentümer meist zur Bebauung oder zum Verkauf bewegt. Steuern für Wohngrundstücke werden auf den Bodenwert - nicht Gebäudewert (ca. 30 Promille des Marktwerts, d.h. jährlich ca. 3,4 % des Verkehrswerts) erhoben, Wertermittlung alle 4 Jahre. Baulandausweisung erfolgt nur, wenn die Nachfrage im Bestand nicht befriedigt werden kann. Jeder darf nur eine Wohnung bewohnen. In Frankreich erfolgt die Wohnbaulanderschließung durch private "Lotisseure", die das Gelände erwerben, parzellieren und inclusive Baugenehmigung weiterverkaufen, Gewerbebauland erschließen meist die Gemeinden. Vorhandene Regionalpläne sind eher wirtschaftsbezogen. Die Gemeinde kann die Bebauung nur durch Erteilen oder Verweigern der Baugenehmigung oder durch Inanspruchnahme ihres Vorkaufsrechts beeinflussen. Daher ist der Bodenverbrauch verhältnismäßig hoch und orientiert sich an den Interessen der Bauwilligen. Für Großprojekte und innerstädtische Bachflächen gibt es das Entwicklungsinstrument "ZAC" (Zones d`Aménagement Concerté), bei dem private und öffentliche Bau- und Erschließungsträger eng kooperieren. In Italien werden Baugebiete meist durch Privatleute beplant und erschlossen. Die Gemeinden steuern die Bebauung nur durch Erteilen oder Verweigern der Baugenehmigung. Der Bodenverbrauch verhältnismäßig hoch und orientiert sich an den Interessen der Bauwilligen (im Rahmen überregionaler Planvorgaben). In Großbritannien erschließen und beplanen private Developer sämtliche Grundstücke (bis auf innerstädtische Brachflächen und sozialen Wohnungsbau) und bebauen sie auch gleich. Die Gemeinde kann die Planung durch Auflagen bei Erteilung der Planungsgenehmigung beeinflussen. Die Bodenpreise sind marktbestimmt, unbebaute Grundstücke werden kaum gehandelt. Es gibt keine rechtsverbindliche übergeordnete Planung, die Abwägung erfolgt erst bei der Baugenehmigung, dadurch kaum planungsbedingte Wertsteigerung im Vorfeld, erst bei Erteilung der "Planning Permission". Die Kommune kann für die Erteilung der Genehmigung bestimmte Gegenleistungen (Infrastruktur etc.) aushandeln ("Planning Gain"). Es gibt keine Grunderwerbssteuer, dafür eine Nutzerbesteuerung (Grundsteuer zum Marktwert). Dies führt zu höherer Grundstücksmobilität,und insgesamt höherer Besteuerung von Immobilienbesitz. Nachteil: passive Rolle der öffentlichen Planung, wenig räumliche Steuerungsmöglichkeit, Vorteil: Nutzungen orientieren sich an abschöpfbarer Grundrente und meiden damit unnötige Erschließungskosten und Unternutzung. Literatur: Funktionsweise städtischer Bodenmärkte in Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft - ein Systemvergleich, Dransfeld/Voß/Dieterich, Universität Dortmund, im Auftrag des BM für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau 1993 Boden - Wem nutzt er? Wen stützt er? Neue Perspektiven des Bodenrechts, B. u. H. Dieterich, Braunschweig/Wiesbaden, Vieweg 1997 Bauleitplanung und Genehmigung in der europäischen Union, Hrsg. G. Schmidt-Eichstädt, Deutscher Gemeindeverlag Köln, W. Kohlhammer 1995 BBR: Land use (Linksammlung) 39 TU Berlin, ISR SoSe 2004 „Bodennutzungsplanung II“


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