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Datenschutz und Digitale Rechteverwaltung

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Präsentation zum Thema: "Datenschutz und Digitale Rechteverwaltung"—  Präsentation transkript:

1 Datenschutz und Digitale Rechteverwaltung
Dr. Alexander Dix, LL.M. Landesbeauftragter für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

2 Übersicht Datenschutz und geistiges Eigentum
Recht auf Privatheit = Recht auf Privatkopie ? Wurzeln des jetzigen Vergütungssystems Technische Schutzvorrichtungen Auskunftspflicht Privater Fazit Umkehrung des Regel- Ausnahmeverhältnisses Überwachung war bisher die begründungsbedürftige Ausnahme Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

3 Datenschutz und geistiges Eigentum
Ursprünglich haben Datenschutz und geistiges Eigentum die gleichen Wurzeln (S. Warren/L. Brandeis, The Right to Privacy (1890)) Kreativität als etwas Höchstpersönliches Im Zuge der Digitalisierung entsteht ein Gegensatz dadurch, dass der Schutz geistigen Eigentums durch die umfassende Registrierung des Nutzungsverhaltens möglich/diskutiert wird Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

4 Recht auf Privatheit = Recht auf Privatkopie ?
Recht auf informationelle Selbstbestimmung hat Verfassungsrang auch in Europa (Art. 50, II-7, 8, 11 des Verfassungsentwurfs) Daraus folgt auch ein Recht auf Privatkopie im Sinne einer unbeobachteten Nutzung von digitalen Kunstwerken und digital markierten Markenartikeln und Gegenständen Aber: kein Recht auf unentgeltliche Privatkopie (bei datenschutzgerechtem Bezahlverfahren) Datenschutz: Art 50, II-8 Achtung des Privat- und Familienlebens und der Kommunikation: II-7 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit: II-11 Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

5 Wurzeln des gegenwärtigen Vergütungssystems
Das gegenwärtige System der Pauschalvergütung hängt eng mit dem Schutz der Privatsphäre zusammen Bundesgerichtshof lehnte deshalb schon 1964 die Weitergabe von Nutzernamen an die GEMA ab GEMA klagte auf Übermittlung der Namen aller Käufer von Tonbandgeräten in Elektronikläden, die deren zwangsweise Identifizierung beim Kauf solcher Geräte vorausgesetzt hätte. Dazu der BGH wörtlich: „Soll die Namensübermittlung (von Käufern an die GEMA) überhaupt einen...Sinn haben, so kann dies nur der sein, dass die Kl. (GEMA) aufgrund ihrer Kenntnis von Namen und Anschriften der Geräteerwerber in deren persönlicher häuslicher Sphäre Kontrollmaßnahmen durchführen und auf diese Weise etwaige Rechtsverletzungen ahnden will. Da die Art der Verwendung der (Tonband-)Geräte nur an Ort und Stelle festgestellt werden könnte und die Kl. bereits...angekündigt hat, die erforderlichen Feststellungen auf Mitteilungen von Wohnungsnachbarn, Portiers usw. hin zu veranlassen, würde hierdurch die Gefahr unangemessener Eingriffe in die Unverletzlichkeit des häuslichen Bereichs heraufbeschworen (Art. 13 GG).“ Bundesgerichtshof, Urteil v , Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 1965/2, 104 Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

6 DRM als moderner „Nachbar“
DRM kann die Nutzung digitaler Dokumente, Kunstwerke, Musikstücke etc. lückenlos nutzerbezogen überwachen Damit können umfassende Konsum- u. Lifestyle-Profile erzeugt werden DRM könnte den Nachbarn u. Portier ersetzen Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

7 Überwachungspotential von DRM
Soweit DRM den gesamten Clickstream registrieren und nutzerbezogen analysieren, erzeugen sie äußerst sensitive Datenbestände, die Auskunft über kulturelle und politische Präferenzen der Nutzer geben können Die Grundrechte auf Datenschutz, auf Meinungs- und Informationsfreiheit und auf Unverletzlichkeit der Wohnung wären in ihrem Wesengehalt berührt „Elektronischer Hausfriedensbruch“ Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

8 Urheberrecht im digitalen Dilemma
„Ideologie des totalen Eigentums“ (Lawrence Lessig) „Copyright and freedom of speech cannot coexist. One of them has to go.“ (Ian Clarke) – seit dem 1. Abhörurteil des BVerfG (19##) legal unter bestimmten Bedingungen für Zwecke der Strafverfolgung und für nachrichtendienstliche Zwecke BVerfG hat eine richtige erste Konsequenz aus der massiven Datenspeicherung in digitalen Netzen gezogen, indem es auch die Umstände der TK unter den Schutz des TK-Geheimnisses stellte Unterscheidung zwischen Inhalt und Rand der Kommunikation verschwimmt Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

9 Urheberrecht im Internet – obsolet ?
Ob das herkömmliche Urheberrecht im Cyberspace noch eine Existenzberechtigung hat, ist zweifelhaft Jedenfalls hat es nur dann eine reale Durchsetzungschance, wenn dazu datenschutzfreundliche Modelle und Techniken eingesetzt werden (die noch zu entwickeln sind) Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

10 Grundprinzipien des modernen Datenschutzes
Systemdatenschutz: Datenvermeidung und Datensparsamkeit Option der anonymen oder pseudonymen Nutzung im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren (§§ 3a BDSG, 4 VI TDDSG) Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

11 Europäisches Urheber- und Datenschutzrecht
EU-Richtlinie zum Urheberrechtsschutz in der Informationsgesellschaft (2001/29/EG) EU-Richtlinie zum Datenschutz bei der elektronischen Kommunikation (2002/58/EG) EU-Richtlinienentwurf zur Durchsetzung des Urheber- u. Markenrechts v. 2003 Enforcement-Richtlinie Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

12 Umsetzung in nationales Recht
Urheberrechts-Richtlinie v partiell umgesetzt im UrhG (1. Korb, 2. Korb steht bevor) Datenschutz-Richtlinie wird umgesetzt durch TKG-Novelle Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

13 Rechtsschutz technischer Schutzvorrichtungen (1)
EU-Urheberrechtsrichtlinie (2001) verlangt Schutz wirksamer technischer Schutzvorrichtungen auch bei DRM vor Umgehung (umgesetzt im 1. Korb, §§ 95a, 108b UrhG) Danach ist auch die Umgehung datenschutzwidriger Schutzvorrichtungen – z.B. bestimmter Cookies – strafbar Wertungswiderspruch zum Datenschutzrecht Datenschutzfreundlicher insofern der US-DMCA, der immerhin die Abschaltung solcher Schutzmechanismen und Zugangskontrollsysteme dann zu, wenn dadurch die Sammlung und Verbreitung von Nutzerdaten unterbunden werden soll. Aber: Ob diese Vorschrift große praktische Bedeutung hat, ist fraglich, denn der Nutzer muss zunächst erkennen, dass es sich um einen datensammelnden Schutzmechanismus handelt. Ob das viele Anbieter in ihre Privacy Policy hineinschreiben, ist ebenso zweifelhaft wie die Wahrscheinlichkeit, dass diese Privacy Policy auch gelesen wird. Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

14 Rechtsschutz technischer Schutzvorrichtungen (2)
Der Entwurf der EU-Durchsetzungsrichtlinie geht weit über das Urheberrecht hinaus Bekämpfung von Produktpiraterie und Nachahmung von Marken Datenschutz wird in diesem Entwurf nicht erwähnt Hinweise auf Datenschutz in den Vorschlägen des Rechtsausschusses nur am Rande Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

15 Rechtsschutz der technischen Schutzvorrichtungen (3)
„Technische Schutzvorrichtung“ ist jede Technologie, Vorrichtung oder Komponente, die bei normalem Betrieb zur Herstellung echter Waren dient und die Anbringung offensichtlicher Merkmale ermöglicht, die für den Kunden ... erkennbar sind und es ihm erleichtern, sich von der Echtheit dieser Waren zu überzeugen;“ Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

16 Welche technischen Schutzvorrichtungen ?
Sicherheitshologramme, optische Mittel, Chipkarten, Magnetsysteme, Spezialtinte, Mikroetiketten usw. Hintergrund sind der beträchtliche wirtschaftliche Schaden und die Steuerausfälle durch Nachahmungen und Raubkopien mit der Liberalisierung des Welthandels Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

17 RFID (1) RFID tags (Mikroetiketten) werden mit sinkenden Kosten der Technik (auch der Leser-Infrastruktur) ein wichtiges Mittel zur Sicherung der Produkt-Authentizität (Benetton, Gilette). Weitere Einsatzgebiete: Warenhaus-Logistik (Metro), Kennzeichnung von Euro-Scheinen, WM-Tickets, Personalausweisen und Pässen, „intelligent ambience“ Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

18 RFID (2) RFID tags können zur Erstellung von umfassenden Konsum- und Bewegungsprofilen genutzt werden, wenn der Käufer eines Gegenstandes nicht sicher sein kann, dass das funkende Mikroetikett nach Passieren der Kasse deaktiviert ist. Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

19 RFID (3) Nach dem gegenwärtigen Entwurf verhält sich jeder rechtswidrig, der einen sichtbaren RFID tag nach dem Kauf selbst entfernt oder deaktiviert. Sollte die Richtlinie so in deutsches Recht umgesetzt werden wie die Urheberrechtsrichtlinie, könnte außerdem jeder mit Strafe bedroht werden, der sich nicht auf Schritt und Tritt beobachten lassen will. Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

20 Auskunftspflicht Privater (1)
Der Richtlinienentwurf zum Enforcement enthält eine weitgehende Auskunftspflicht Privater über bloße „Verdachtsfälle“ der Verletzung geistigen Eigentums (Art. 9) Kundendaten können zu Ausforschungzwecken verlangt werden, die Betroffenen erfahren davon evtl. nichts Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

21 Auskunftspflicht Privater (2)
Provider könnten verpflichtet werden, die Kommunikation ihrer Kunden zu überwachen Ein solcher Rechtsanspruch geht weit über entsprechende Ansprüche im deutschen Recht hinaus (§ 19 MarkenG) Verpflichtet ist danach nur der Verletzer Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

22 Ausdehnung des Anwendungsbereichs ?
Dem Europaparlament liegen Anträge vor, den Anwendungsbereich der Enforcement-Richtlinie auch auf nicht-gewerbliche, private Nutzer auszudehnen (kein Bezug mehr zu Produktpiraterie) Entscheidung: Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

23 Fazit Digitale Rechteverwaltung wird sich nur durchsetzen, wenn sie datenschutzgerecht gestaltet wird Die Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, die dem Datenschutz widersprechen, muss zulässig bleiben Privatpersonen und Provider sollten nicht zur Meldung von Verdachtsfällen möglicher Rechtsverletzungen Dritter verpflichtet werden Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg

24 Kontakt: Dix@LDA.brandenburg.de
Gemeinsamer Standpunkt der Internationalen Arbeitsgruppe zum Datenschutz in der Telekommunikation zu Urheberrechts-Management-Systemen (Mai 2000) Entschließung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (Oktober 2002) zur datenschutzgerechten Vergütung für digitale Privatkopien Entschließung der Internationalen Datenschutzkonferenz (November 2003) zu RFID Symposium „DRM und Alternativen“ Humboldt-Universität zu Berlin Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg


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