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SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer

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Präsentation zum Thema: "SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer"—  Präsentation transkript:

1 SGB XII von Angela Umhau, Silke Ausperger, Christine Hölzlwimmer
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2 Inhaltsangabe Was ist Sozialhilfe 4 Bereiche der Sozialhilfe 5
Was steht einem Leistungsberechtigten zu Hilfe zum Lebensunterhalt Bedarfe Was ist eine angemessene Unterkunft Bedürftigkeit Einkommen und Vermögen - Einkommensanrechnung - Anrechnung vom Arbeitseinkommen - Vermögensanrechnung - anrechnungsfreies Schonvermögen

3 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherungen 21
Beiträge für die Vorsorge Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 23 Hilfen zur Gesundheit Eingliederungshilfe für behinderte Menschen Hilfe zur Pflege Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen Beispielrechnungen - Hilfe zum Lebensunterhalt - Hilfe zum Lebensunterhalt mit Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätigkeit

4 Was ist Sozialhilfe? Jeder Mensch kann in Not oder in eine Situation geraten, in der er staatlicher Hilfe bedarf. In Notsituationen, in denen uns keine Versicherungen, keine Agentur für Arbeit und kein Verwandter hilft, kann man immer noch auf die Sozialhilfe zurück greifen. Die Sozialhilfe ist eine staatliche Leistung, auf die Jeder unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat. Greift wenn Selbst- und Fremdhilfe nicht mehr möglich sind. 4

5 Bereiche der Sozialhilfe?
Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel - §§ 27 bis 40 SGB XII) Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel - §§ 41 bis 46a SGB XII) Hilfen zur Gesundheit (Fünftes Kapitel - §§ 47 bis 52 SGB XII) Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel - §§ 53 bis 60 SGB XII) Hilfe zur Pflege (Siebtes Kapitel - §§ 61 bis 66 SGB XII) Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel - §§ 67 bis 69 SGB XII) Hilfen in anderen Lebenslagen (Neuntes Kapitel - §§ 70 bis 74 SGB XII) 5 5

6 Was steht einem Leistungsberechtigten zu?
Dienstleistung, etwa in Form von Beratung und Unterstützung bei der Beschaffung einer Wohnung oder eines Heimplatzes, sowie Aufnahme von Kontakten zu weiterhelfenden Institutionen. Es gibt sie als Geldleistung, z. B. als laufende monatliche Zahlung Es gibt sie – aber selten – als Sachleistung, z. B. bei der Erstanschaffung von Hausratsgegen- ständen oder Bekleidung 6 6

7 Hilfe zum Lebensunterhalt § 27 SGB XII
Wer seinen Lebensunterhalt (Ernährung, Kleidung, Unterkunft & Heizung, Körperpflege, Hausrat...) selbst oder mit Hilfe Anderer nicht bestreiten kann, erhält Hilfe zum Lebensunterhalt. Sozialhilferechtlicher Bedarf besteht aus vier Bedarfskomponenten: Maßgebender Regelsatz der nachfragenden Person, + angemessene Kosten der Unterkunft, + tatsächliche Heizkosten und + evtl. Mehrbedarfe = Bedarf 7 7

8 Für ganz Deutschland gilt ein einheitlicher Regelsatz.
Bedarfe Regelsätze § 29 SGB XII: Für ganz Deutschland gilt ein einheitlicher Regelsatz. Alleinstehende und Haushalts-vorstände bekommen den Eckregelsatz = 359 € / 100% Jeder weitere Haushaltsangehörige Kinder ab Beginn des 7. Lj. bis zur Vollendung des 14. Lj. = 251 € / 70% Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 215 € / 60% Ab Beginn des 15 Lj. = 287 € / 80% 8

9 Kosten für Unterkunft und Heizung § 29 SGB XII:
Bedarfe Kosten für Unterkunft und Heizung § 29 SGB XII: Das Sozialamt übernimmt die angemessenen Kosten der Unterkunft und die Heizungskosten oder eine Pauschale (abzüglich der Kosten für Warmwasserbereitung). Unterkunft: - Unterkunftskosten bei Mietern: Miete und Nebenkosten - Unterkunftskosten bei Eigentümern: Notwendigen Ausgaben, wie Schuld zinsen, Steuern, Nebenkosten 9

10 Was ist eine angemessene Unterkunft?
Folgende Wohnungsgrößen gelten als angemessen (Richtwerte): 45-50 m² für eine Person, 60 m² oder 2 Zimmer für zwei Personen, 75 m² oder 3 Zimmer für drei Personen, 85-90 m² oder 4 Zimmer für vier Personen, ein eigenes Haus darf in der Regel bis 130 m² groß sein, eine eigene Wohnung bis 120 m². 10

11 Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung
Bedürftigkeit Bedürftigkeit liegt vor, wenn Sie kein oder zu wenig Erwerbseinkom-men haben, keine ausreichenden Leistungen anderer Sozialleistungs-träger erhalten oder wenn Unterhaltszahlungen ausbleiben oder zu gering sind, um den festgestellten Bedarf abzudecken. Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung 11

12 Einkommen und Vermögen
Einkommensanrechnung §§ 19, 82 ff. SGB XII Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Einkommensanrechnung. § 82 Abs. 1 SGB XII sagt: Anrechenbares Einkommen sind alle Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und ohne Rücksicht darauf, ob sie der Besteuerung unterliegen. Anrechenbares Einkommen ist also z. B.: Arbeitseinkommen, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rente, Kindergeld, Kinderzuschlag gem. § 6 a BKGG, Mieteinnahmen, Wohngeld, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Zinsen aus Ersparnissen, freie Kost oder freie Wohnung, laufende Geschenke. 12

13 Einkommen und Vermögen
Einkommensanrechnung §§ 19, 82 ff. SGB XII Nicht angerechnet werden u. a.: Leistungen nach dem SGB XII Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz § 19 Abs. 4 SGB XII: Einkommen der Eltern, wenn Hilfesuchende schwanger ist oder ihr Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut § 82 Abs. 3 SGB XII: 30 % des Einkommens aus einer Tätigkeit (höchstens aber 50% des ERS); Behinderte Menschen mit Tätigkeit in einer Werkstatt: 12,5 % des ERS plus 25% des diesen Betrag übersteigenden Entgelts § 83 Abs. 1 SGB XII: Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, Erziehungsgeld, Leistungen aus der Pflegeversicherung § 83 Abs. 2 SGB XII: Schmerzensgeld § 84 Abs. 1 SGB XII: Zuwendungen von Trägern der freien Wohlfahrtspflege in gewissem Rahmen § 84 Abs. 2 SGB XII: Schenkungen, wenn ihre Berücksichtigung eine besondere Härte für den Leistungsberechtigten bedeuten würde Der Mietwert eines selbst bewohnten Eigenheimes. 13

14 Anrechnung von Arbeitseinkommen
Die Höhe des zu berücksichtigenden Arbeitseinkommens wird in zwei Schritten ermittelt: Schritt 1: bereinigtes Nettoeinkommen Zunächst wird das sog. bereinigte Nettoeinkommen berechnet. Hierzu werden vom monatlichen Bruttoeinkommen (1/12 des Gesamtjahreseinkommens) gem. § 82 Abs. 2 SGB XII folgende Summen abgesetzt: - Einkommenssteuer - Kirchensteuer - Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) - sonstige Versicherungsprämien, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder angemessen sind (z.B. Haftpflicht- oder Sterbegeldversicherung) - Werbungskosten: sie sind entweder konkret darzulegen und nachzuweisen oder mit einem Pauschalbetrag von monatlich 5,20 Euro anzusetzen. S. auch Verordnung zu § 90 SGB XII. 14

15 Schritt 2: Freibetrag Danach wird der sozialhilferechtliche Freibetrag vom bereinigten Nettoeinkommen festgestellt. Es ist ein Betrag von 30 % des Einkommens aus nichtselbständiger oder selbständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten abzusetzen. Für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen beträgt der Freibetrag 1/8 des Eckregelsatzes zuzüglich 25 % des diesen Betrag übersteigenden Betrages. Beispiel: Werkstattnettoeinkommen: ,- € 1/8 Eckregelsatz ,- € 25 % x (160,- € minus 43,-€) ,25 € Freibetrag 72,25 € anrechenbares Einkommen ,75 € Achtung, Ermessen des Sozialhilfeträgers! Gem. § 82 Abs. 3 S. 3 SGB XII ist es möglich, das ein anderer als der normale Betrag vom Einkommen als Freibetrag abgesetzt wird. 15

16 Einkommen und Vermögen
Die Hartz-Reformen Einkommen und Vermögen Vermögensanrechnung §§ 19, 90 ff. SGB XII Im Rahmen des Sozialhilfeanspruchs erfolgt eine Anrech- nung von Vermögen. Allerdings gibt es Freibeträge. § 90 Abs. 1 SGB XII besagt, dass der Leistungsberechtigte sein gesamtes verwertbares Vermögen vorrangig verbrauchen muss, bevor Sozialhilfe gewährt wird. Hierzu gehören z. B.: Grundstücke und Rechte an Grundstücken (Grundschulden, Hypotheken), Sparkassen- und Bankguthaben, Aktien, Schmuck, PKW, Hausrat, Tiere, also alles, was verkauft werden kann.... 16 16

17 Einkommen und Vermögen
Die Hartz-Reformen Einkommen und Vermögen Vermögensanrechnung §§ 19, 90 ff. SGB XII Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII: Vermögen, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes gewährt wurde, etwa Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (§ 90 Abs. 2 Ziff. 1 ) die sog. Riester-Rente (§ 90 Abs. 2 Ziff. 1) Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks angesammelt wurde und dieses Haus zu Wohnzwecken Behinderter, Blinder und Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck ansonsten gefährdet wäre (§ 90 Abs. 2 Ziff. 3) ein angemessener Hausrat. Hierbei sind die bisherigen Lebensverhältnisse des Sozialhilfeempfängers zu berücksichtigen. Nur Luxusgegenstände müssen verwertet werden. (§ 90 Abs. 2 Ziff. 4) Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, also z.B. Arbeitsgeräte, Fachliteratur, Büromöbel bei selbständiger Erwerbstätigkeit). Dazu kann auch ein PKW gehören, wenn die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder unzumutbar ist. (§ 90 Abs. 2 Ziff. 5) 17 17

18 Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:
Familien- oder Erbstücke, deren Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde; dieser Tatbestand ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. (§ 90 Abs. 2 Ziff. 6) Gegenstände, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist (§ 90 Abs. 2 Ziff. 7) ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Hilfesuchenden oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Angemessen sind dabei nach herrschender Meinung z.B. Familieneigenheime und Eigentumswohnungen mit t Wohnungsgrößen von 120 bis 130 m². (§ 90 Abs. 2 Ziff. 8) 18

19 Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:
Kleinere Barbeträge verbleiben dem Leistungsberechtigten. Was darunter fällt, bestimmt die genannte Verordnung. Die Grenzen sind unterschiedlich. Sie lauten (§1 der Verordnung nach § 90 Abs. 2 S. 9 SGB XII): 1600 €, wenn die Sozialhilfe nur vom Vermögen des Antragstellers abhängt 2600 €, wenn in o.g. Fall der Antragsteller das 60. Lebensjahr vollendet hat 2600 € plus 256,- € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird bei Leistungen nach §§ SGB XII 1600 € (2600 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 € für den Ehegatten plus 256 € für jede Person, der überwiegend Unterhalt gewährt wird, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen des Antragstellers und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abhängig ist 1600 € (2600 € bei Vollendung des 60. Lebensjahres) plus 614 € für einen Elternteil plus 256 € für den Antragsteller und jede Person, der von den Eltern oder dem Antragsteller überwiegend Unterhalt gewährt wird. Der Ehegattenfreibetrag von 614 € erhöht sich auf 1534 € bei Leistungen nach den §§ 64 Abs. 3 und 72 SGB XII (beide Partner sind schwerstbehindert). 19

20 Anrechnungsfreies Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 u. 3 und § 91 SGB XII:
Vermögenswerte sind nicht einzusetzen, wenn die Verwertung eine Härte bedeuten würde. Dies ist eine Ausnahmeregelung und greift nur in sehr seltenen Fällen (§ 90 Abs. 3 SGB XII (Allgemeine Härteklausel). In Ausnahmefällen kann von einer Vermögensverwertung abgesehen werden und ein Darlehen vom Sozialhilfeträger gewährt werden (§ 91 SGB XII). Abbildung: 20

21 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung
Die Hartz-Reformen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung § 32 Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden als sozialversicherungspflichtige Abgaben angesehen und bei der Bereinigung des vorhandenen Einkommens berücksichtigt Absicherung erfolgt über eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (Standardtarif) Absicherung erfolgt bei privater Krankenversicherung nur für den geltenden Basistarif 21 21

22 Beiträge für die Vorsorge
Die Hartz-Reformen Beiträge für die Vorsorge § 33 Beiträge für die Vorsorge Kann-Regelung = freiwillige Vorsorgebeiträge können übernommen werden, was jedoch im Ermessen des Sozialhilfeträgers liegt Dadurch soll Hilfebedürftigkeit im Alter vermieden bzw. vermindert werden Alternative: Vorsorgebeiträge werden nicht vom Sozialamt übernommen, sondern können vom anzurechnenden Einkommen abgezogen werden 22 22

23 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII)
Personen ab 65 Jahren und dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren Die Leistungen der Grundsicherung erfolgen in der gleichen Höhe, wie die der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel). Einkommen (z.B. Rentenbezüge, Vermögen des Leistungsberechtigten) des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet (allerdings wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von € kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen) Abbildung: 23

24 Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52 SGB XII)
Alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger sind leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt (Modernisierungsgesetz) für sie gilt nunmehr der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung Hilfeempfängerinnen und -empfänger, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, erhalten keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse (§ 264 Abs. 2 SGB V) die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen stellen die Sozialämter im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit sicher (§§ 47 ff SGB XII) 24

25 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen
(§§ 53 bis 60 SGB XII) Anspruch auf Leistungen hat, wer körperlich, geistig oder seelisch behindert ist oder von einer solchen Behinderung bedroht ist (wenn Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger – z.B. Krankenversicherung, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit – erbracht wird) Die Eingliederungshilfe soll den behinderten Menschen zu einem weitgehend selbständigen Leben befähigen. Dazu gehört vor allem, dass er einen angemessenen Beruf ausüben und möglichst unabhängig von Pflege leben kann. 25

26 Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII)
Anspruch hat, wer wegen Krankheit oder Behinderung bei Alltagsabläufen im täglichen Leben auf fremde Hilfe angewiesen ist (wird nur geleistet, wenn Betroffene/r Leistung nicht selbst zahlen kann und Pflegeversicherung ebenfalls nicht greift) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit: Erheblich Pflegebedürftige (Pflegestufe I) erhalten ein Pflegegeld von 225 Euro monatlich. Bei Schwerpflegebedürftigen (Pflegestufe II) beträgt es 430 Euro monatlich. Schwerstpflegebedürftige (Pflegestufe III) erhalten ein Pflegegeld von 685 Euro monatlich. 26

27 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII)
Anspruch haben Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind Besondere Lebensverhältnisse: gekennzeichnet durch Mangel an Arbeit, Wohnraum, sozialer Sicherung z.B. für die Risiken Krankheit oder Alter, an Bildung, aber auch an Beziehungen zur Umwelt soziale Schwierigkeiten: wenn Betroffene Schwierigkeiten bei der Interaktion mit ihrer sozialen Umwelt haben, also Schwierigkeiten bei der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft (z.B. Obdachlose, Alkoholkranke, Drogenabhängige, Haftentlassene) 27

28 Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74 SGB XII)
Das Neunte Kapitel umfasst Leistungen wie z.B. die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72), Bestattungskosten (§ 74) und enthält als Auffangtatbestand die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII). Abbildungen: 28

29 Beispielberechnungen :
Hilfe zum Lebensunterhalt Die Geschwister Anna (15 Jahre) und Felix (9 Jahre) haben ihre Eltern durch einen Verkehrsunfall verloren und leben seitdem bei ihren Großeltern. Diese können mit ihren Renteneinkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt decken, erhalten für ihre beiden Enkel aber Hilfe zum Lebensunterhalt. Das Sozialamt berechnet zunächst den Regelbedarf, der für Anna 80% und für Felix 70% des Eckregelsatzes beträgt. Da keiner von beiden der Haushaltsvorstand ist, besteht auch kein Anspruch auf den Eckregelsatz. Hinzu kommen die Kosten für Miete und Heizung, die das zuständige Sozialamt mit einem Pro-Kopf-Anteil an den gesamten Wohnkosten des Haushalts veranschlagt. 29

30 Als Einkünfte beziehen sie Kindergeld und eine Waisenrente,
die aber recht „mager“ ausfällt, da die Eltern noch keine hohen Rentenansprüche erworben hatten. Der monatliche Bedarf der Geschwister an Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt sich aus folgenden Einzelpositionen: Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt: €/Monat

31 Einkommen der Kinder €/ Monat Kindergeld (164€ je Kind) 328 Waisenrente 360 Summe Einkommen 688 Einkommen der Kinder €/ Monat Kindergeld (164€ je Kind) 328 Waisenrente 360 Summe Einkommen 688 Leistung €/Monat Bedarf 778 Anzurechnendes Einkommen 688 Monatliche Leistungen 90 Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt Ja

32 Von dem errechneten Bedarf in Höhe von 778 Euro verbleibt im Berechnungsbeispiel nach Berücksichtigung der Einkommen eine Leistung in Höhe von monatlich 90 Euro für beide Kinder, die das Sozialamt als Hilfe zum Lebensunterhalt zahlt.

33 Hilfe zum Lebensunterhalt mit Einkommen aus
selbständiger oder nichtselbständiger Erwerbstätigkeit Robert Müller hat eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, die sehr gering ist und nutzt die Möglichkeit trotz seiner eingeschränkten Erwerbsfähigkeit, eine geringfügige Beschäftigung auszuüben. Er arbeitet 10 Stunden pro Woche - 2 Stunden am Tag- und erhält einen Stundenlohn von 6 Euro. Trotzdem reicht es nicht, für seinen Lebensunterhalt. Bei der Berechnung der ergänzenden Leistung wurde berücksichtigt, dass nur 70% seines Nettoverdienstes als Einkommen angerechnet werden, 30% bleiben anrechnungsfrei.

34 Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt
€/Monat Eckregelsatz für allein Lebende 359 Kosten der Unterkunft 280 Heizkosten 63 Summe Bedarf 702

35 Einkommen €/Monat Einkommen aus geringfügiger Erwerbstätigkeit 10 Stunden pro Woche à 6 € 240 Abzüglich 30 v.H. Freibetrag Leistung €/Monat Bedarf 702 Einkommen 518 Monatliche Leistung 184 Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt

36 Mit seiner geringfügigen Beschäftigung verdient Robert Müller
240 Euro, davon werden nach Berücksichtigung des Freibetrags bei Erwerbstätigkeit nur rund 168 Euro als Einkommen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt. Seine Erwerbsminderungsrente wird in voller Höhe bei der Bedarfsprüfung berücksichtigt, so dass das vorrangig einzusetzende Einkommen insgesamt bei rund 518 Euro liegt. Würde er unter dieser Voraussetzung einen Antrag auf Wohngeld stellen, lägen sein Wohngeldanspruch bei 132 Euro, womit sein Bedarf aber nicht gedeckt wäre. Daher hat er einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt, und das Sozialamt übernimmt die gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung (soweit sich diese in einem angemessenen Rahmen bewegen).

37 Zieht man von dem errechneten Bedarf das anzurechnende
Einkommen ab, so bleibt eine monatliche Leistung in Höhe von 184 Euro, die Herr Müller vom Sozialamt ergänzend zum Arbeitseinkommen und Erwerbsminderungsrente erhält, um seine Lebenshaltungskosten decken zu können.


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