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Fall 10 „Ökostrom“.

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1 Fall „Ökostrom“

2 AG „Allgemeines Verwaltungsrecht“
Enrico Raschetti / Johannes Wagner SS 2010 AG „Allgemeines Verwaltungsrecht“ Fall 10 Bernhard Braun ist Eigentümer eines in der Großen kreisangehörigen Stadt Eberswalde, Landkreis Barnim, gelegenen Grundstücks im Außenbereich (Fl.-Nr. 2002). Die Umgebung des Grundstücks war früher überwiegend landwirtschaftlich geprägt. Heute stehen dort neben einem landwirtschaftlichen Betrieb verstreut einige Wohnhäuser sowie ein Fabrikgebäude und ein Supermarkt mit Tankstelle. Das Grundstück des Braun grenzt unmittelbar an das mit einem großen Zweifamilienhaus bebaute Grundstück des Franz Eckert an. Eckert bewohnt das Haus nicht selbst; er wohnt in Cottbus. Die Wohnung im Erdgeschoss samt Garten hat er an den Zahnarzt Stefan Auer vermietet, die Wohnung im ersten Stock an den kaufmännischen Angestellten Norbert Neu. Da nahezu im gesamten Innen- wie Außenbereich von Eberswalde sehr günstige Windverhältnisse herrschen, hat sich Braun entschlossen, auf seinem Grundstück eine Windkraftanlage mit einer Höhe von 40 Metern und einer Leistung von 280 kW zu errichten. Etwa ein Fünftel des durch die Anlage erzeugten Stroms will er für die Versorgung eines ebenfalls ihm gehörenden, im Innenbereich von Eberswalde liegenden Hotels verwenden; der Rest soll in das öffentliche Elektrizitätsnetz eingespeist werden. Braun hat daher bei der Stadt Eberswalde die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung der Windkraftanlage beantragt. Auer und Neu haben daraufhin bei der Stadt Eberswalde Akteneinsicht verlangt. Auer hat bereits am bei der Stadt Eberswalde Widerspruch gegen eine künftige Erteilung der Baugenehmigung mit folgender Begründung eingelegt: Er empfinde es als unzumutbar, bei jedem Blick aus dem Fenster mit so einem „großen, hässlichen Ding“ konfrontiert zu werden. Hinzu komme noch der nach Auskunft eines befreundeten Ingenieurs mit der Errichtung der Anlage verbundene sogenannte „Discoeffekt“. Es würde bei sonnigem Wetter infolge der Rotordrehung auf der Terrasse der Wohnung des Auer jeden Spätnachmittag ca. 20 Minuten lang (ins-gesamt etwa 20 Stunden im Jahr) zu erheblichen störenden Verschattungs- und Flackerlichteffekten kommen. Dennoch hat die Stadt Eberswalde dem Braun am die beantragte Baugenehmigung erteilt. Auer und Neu wurde am jeweils eine mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt. Auer hat daraufhin beim Verwaltungsgericht Potsdam Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, dem dieses mit Beschluss vom auch unter Hinweis auf die sich nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergebende Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung entsprochen hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich das beabsichtigte Vorhaben am gegebenen Standort gegenüber dem Nachbargrundstück als rücksichtslos. Diese Entscheidung wurde Braun am zugestellt. Zwischenzeitlich hat auch Neu am beim Landrat des Landkreises Barnim gegen die Baugenehmigung Widerspruch eingelegt. Er führt darin aus, dass es äußerst rücksichtslos sei, dass ihm mit diesem unästhetischen Bauwerk die Aussicht verbaut werden soll. Da Neu etwas höher wohnt als Auer, ist er von dem Schattenwurf der Anlage nicht mehr betroffen.

3 Wie Braun mittlerweile von einem Bekannten erfahren hat, wird vom Landkreis Barnim – nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass infolge der günstigen Windverhältnisse in Eberswalde bereits mehrere andere Bauwillige ebenfalls Anträge auf Genehmigung von Windkraftanlagen eingereicht haben – intensiv geprüft, ob die Braun erteilte Baugenehmigung eventuell wieder aufgehoben werden muss. Die Anlage stellt an ihrem vorgesehenen Standort einen neuartigen und gewöhnungsbedürftigen Anblick dar, gegen den aus landschaftspflegerischer Sicht Bedenken bestehen. Am erscheint Bernhard Braun deshalb im Büro von Rechtsanwältin Marion Glaser und möchte von ihr nach Schilderung des Sachverhalts folgendes wissen: 1. Kann ich etwas tun, damit der Beschluss des Verwaltungsgerichts wieder aus der Welt geschafft wird und ich endlich mit dem Bau beginnen kann? 2. Muss ich damit rechnen, dass die Baugenehmigung – ggf. auch außerhalb des Widerspruchsverfahrens – wieder aufgehoben wird? Rechtsanwältin Glaser äußert die Auffassung, sie halte den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam für problematisch. Insbesondere sei der Antrag des Auer aus ihrer Sicht unzulässig gewesen. Der Beschluss müsse daher wieder aus der Welt geschafft werden, notfalls von Amts wegen. Sie bittet den ihr zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendar Fred Fleißig, in einem umfassenden Gutachten zu den beiden vom Mandanten Bernhard Braun aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Bearbeitervermerk: Das Gutachten des Rechtsreferendars Fred Fleißig ist zu erstellen. Auf Fragen des Schallschutzes ist nicht einzugehen. Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben bei der Bearbeitung der Aufgabe außer Betracht. Es ist davon auszugehen, dass die Windkraftanlage aufgrund ihrer baulichen Gestaltung nicht von der Baugenehmigungspflicht befreit ist. Zustellungen und sonstige Formalien sind in Ordnung, soweit sich aus der Aufgabe nichts anderes ergibt.

4 Zeittafel Braun möchte auf seinem Grundstück im Außenbereich eine Windkraftanlage errichten und beantragt Baugenehmigung Widerspruch des Auer gegen eine künftige Erteilung der Baugenehmigung Die Baugenehmigung wird dem Braun erteilt Auer und Neu wird Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt Im Folgenden Antrag des Auer auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch Beschluss des VG Zustellung der Entscheidung des VG an Braun Neu legt Widerspruch gegen Baugenehmigung ein Besuch in Kanzlei

5 Frage 1: Möglichkeit die aufschiebende Wirkung zu beseitigen?

6 A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO
Entscheidung des VG ist ein „Beschluss“ Beschwerde gegen den Beschluss des VG nach § 146 I beim OVG Berlin-Brandenburg (§ 3 BbgVwGG) grundsätzlich möglich Beschwerde hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg, da am Antragsfrist von zwei Wochen (§ 147 I 1 VwGO) abgelaufen ist Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO

7 B. Antrag an das VG auf Aufhebung des Beschlusses gem. § 80a III 2 iVm
B. Antrag an das VG auf Aufhebung des Beschlusses gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO Auch wenn Beschwerdefrist nach § 147 I 1 VwGO abgelaufen ist, kann Antrag auf Aufhebung gestellt werden (§ 80 VII 1 VwGO: „jederzeit“) Aber Antrag verlangt gem. § 80 VII 2 VwGO, dass sich Umstände seit Erlass des Beschlusses geändert haben Hier (-)

8 C. Aufhebung des Beschlusses gem. § 80a III 2 iVm
C. Aufhebung des Beschlusses gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO von Amts wegen Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO C. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A Aufhebung des Beschlusses ist von Amts wegen möglich, was auch von den Beteiligten angeregt werden kann Eine Veränderung der Umstände ist nach h.M. nicht erforderlich Eine Aufhebung des Beschlusses von Amts wegen ist aber nur zu erwarten, wenn das VG überzeugt werden kann, dass Antrag des A auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80a III iVm. § 80 V VwGO entweder unzulässig oder unbegründet war  Prüfung der Zulässigkeit und evtl. der Begründetheit des Antrags des A nach § 80 a III iVm. § 80 V VwGO

9 Exkurs: Welche Fälle regelt § 80a VwGO?
§ 80a I Nr. 1  Es liegt ein den Adressaten begünstigender VA vor  Dagegen hat ein Dritter einen Rechtsbehelf eingelegt  Der Adressat des begünstigenden VA begehrt die sofortige Vollziehung und stellt Antrag nach § 80a I Nr. 1 iVm.§80 II Nr. 4  Das muss er machen, weil der Rechtsbehelf des Dritten zunächst aufschiebende Wirkung hat § 80a I Nr. 2 (Alt. 1)  Es liegt ein begünstigender VA vor  Dritte stellt dann einen Antrag nach § 80 a I Nr. 2 im Hinblick darauf, dass die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 IV aussetzt  Das muss der Dritte machen, weil sein Rechtsbehelf zunächst keine aufschiebende Wirkung hat § 80a II  Es liegt ein den Adressaten belastender VA vor  Dagegen legt er einen Rechtsbehelf ein  Begünstigter Dritter stellt Antrag nach § 80a II im Hinblick darauf, dass die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 IV anordnet  Das muss der Dritte machen, weil der Rechtsbehelf des Adressaten zunächst aufschiebende Wirkung hat  In unserem Fall: § 80a I Nr. 2 VwGO  weil er den Antrag bei Gericht gestellt hat ist zudem auf § 80a III zurückzugreifen, der auf § 80 V VwGO verweist Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO C. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A

10 I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO C. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs 1. Aufdrängende Sonderzuweisungen? 2. Im Übrigen richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 VwGO Öffentlich rechtliche Streitigkeit Streitentscheidende Normen: BbgBO, BauGB, VwGO b. Nichtverfassungsrechtlicher Art c. Keine abdrängende Sonderzuweisung

11 II. Statthaftigkeit des Antrags des A
Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO C. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthaftigkeit des Antrags Begehren des A: „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ = Aussetzung der Vollziehung Statthaftigkeit des Antrags nach §§ 80a III, 80a I Nr. 2 iVm. § 80 V 1? Vorliegen eines den Adressaten begünstigenden und den Dritten belastenden VAs Kein Suspensiveffekt eines dagegen eingelegten Rechtsbehelfs durch den Dritten - aufgrund Gesetzes (§ 80 II 1 Nr. 1-3) - aufgrund behördlicher Anordnung (§ 80 II 1 Nr. 4)  Hier liegt Baugenehmigung vor  Dagegen eingelegte Rechtsbehelfe haben wegen § 212a BauGB keinen Suspensiveffekt

12 III. Antragsbefugnis des A
Erforderlich wegen Akzessorietät des §80a III iVm. § 80 V-Antrags Richtet sich nach § 42 II VwGO analog „Möglichkeitstheorie“: Es müsste die Möglichkeit bestehen, dass A in seinen Rechten verletzt ist Berufung auf die mögliche Verletzung (absolut) nachbarschützender Vorschriften?  Nein, weil das Baurecht grundstücks- und nicht personenbezogen ist: Das Baurecht schützt grds. die dinglich Berechtigten  A ist als Mieter aber lediglich obligatorisch berechtigt Berufung auf die mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme?  Nein, aus gleichem Grund Mögliche Verletzung von Art. 2 II 1 GG?  Wegen des „Diskoeffekts“ Antragsbefugnis (+) Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO C. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthaftigkeit des Antrags III. Antragsbefugnis

13 IV. Antragsgegner Es gilt § 78 VwGO analog Hier kein Problem:
Antragsgegner entspricht Klagegegner: Analog § 78 I Nr. 2 VwGO iVm. § 8 II BbgVwGG die Ausgangsbehörde Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO C. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthaftigkeit des Antrags III. Antragsbefugnis IV. Antragsgegner Gegen die analoge Anwendung: Kopp/Schenke § 78 Rn 2 Zur a.A.: LKV 1998, 361f

14 V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit
Beteiligungsfähigkeit: – Antragsteller: § 61 Nr. 1 VwGO – Antragsgegner: Behörde, § 61 Nr. 3 VwGO iVm. § 8 I BbgVwGG Prozessfähigkeit – Antragsteller: § 62 I Nr. 1 VwGO – Antragsgegner: § 62 III VwGO Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO C. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthaftigkeit des Antrags III. Antragsbefugnis IV. Antragsgegner V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit Btf des N: Kopp/Schenke § 61 Rn 5

15 VI. Vorheriger Antrag nach § 80 VI iVm. § 80a III 2?
A hat sich sofort an das VG gewandt § 80 VI, auf den § 80a III 2 verweist, verlangt eine vorherige Antragstellung bei der Behörde § 80 VI verlangt einen Antrag aber nur in den Fällen der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten (§ 80 II 1 Nr. 1 VwGO) Frage: Ist § 80a III 2 eine Rechtsgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung? Rechtsgrundverweisung: Nur wenn ein Kosten- oder Abgabenbescheid mit Doppelwirkung iSd. § 80a vorliegt, ist vorheriger Antrag erforderlich - Entstehungsgeschichte: Keine Ausdehnung des Antragserfordernisses über Abgabenangelegenheiten hinaus - Der Verweis auf § 80 V, VII und VIII stellt ebenfalls Rechtsgrundverweisung dar - Erfordernis effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 IV GG Rechtsfolgenverweisung: Ein vorheriger Antrag ist grds. immer erforderlich - Verweis auf § 80 VI macht sonst keinen Sinn Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO C. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthaftigkeit des Antrags III. Antragsbefugnis IV. Antragsgegner V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit VI. Vorheriger Antrag nach § 80 VI iVm. §80a III 2?

16 VII. Rechtsschutzbedürfnis
1) Frage, ob vor einem Antrag nach § 80a III iVm. § 80 V VwGO ein Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt werden muss?  Frage unproblematisch, wenn ein Rechtsbehelf in der Hauptsache vorliegt:  A hat Widerspruch noch vor Ergehen eines VA eingelegt  Der Widerspruch geht ins Leere. Er gilt nicht nur als unzulässig, sondern als überhaupt nicht wirksam (vgl. OVG Münster, NVwZ-RR 1996, 184)  Nach Erlass des VAs hat A keinen Widerspruch eingelegt  Mittlerweile ( ) kann A auch keinen Widerspruch mehr einlegen - Widerspruchsfrist am abgelaufen - Widerspruchsbehörde darf hier trotz grds. Stellung als „Herrin des Verfahrens“ nicht mehr entscheiden, da B ansonsten gesicherte Rechtsposition verliert  Widerspruch des N wirkt sich auf A nicht aus. A gilt nicht gem. § 64 VwGO iVm. § 62 I ZPO hinsichtlich Wahrung der Widerspruchsfrist als durch N vertreten, da keine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt  Es liegt kein Rechtsbehelf in der Hauptsache vor Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO C. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthaftigkeit des Antrags III. Antragsbefugnis IV. Antragsgegner V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit VI. Vorheriger Antrag nach § 80 VI iVm. §80a III 2? VII. Rechtsschutzbedürfnis

17 VII. Rechtsschutzbedürfnis
z.T.: Vorherige Einlegung eines Widerspruchs nicht notwendig Ansonsten Verkürzung der Rechtsbehelfsfristen z.T.: Einlegung des Widerspruchs ist notwendig Erst Widerspruch löst den Streitgegenstand einer bestehenden oder nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung aus Bei VAs mit Doppelwirkung ergibt sich zudem aus §80a I, auf den §80a III verweist, dass ein Dritter gegen einen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einen Rechtsbehelf [bereits] eingelegt hat Wenn man die vorherige Einlegung des Widerspruchs für notwendig hält, dann liegt insofern bereits kein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag des A vor 2) Kein Rechtsschutzbedürfnis wegen Bestandskraft der Baugenehmigung als begünstigender VA Bestandskraft: (+), siehe oben Bei Bestandskraft des VAs ist bereits begrifflich eine aufschiebende Wirkung ausgeschlossen Mangels Rechtsschutzbedürfnis ist somit der Antrag des A unzulässig Die Aufhebung des Beschlusses des VG von Amts wegen gem. § 80 VII 1 VwGO ist erfolgversprechend Frage 1: Aufhebung der aufschiebenden Wirkung A. Beschwerde gem. § 146 I VwGO B. Antrag gem. § 80a III 2 iVm. § 80 VII 2 VwGO C. Aufhebung von Amts wegen gem.§ 80a III 2 iVm. § 80 VII 1 VwGO Zulässigkeit des Antrags des A I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs II. Statthaftigkeit des Antrags III. Antragsbefugnis IV. Antragsgegner V. Beteiligten- und Prozessfähigkeit VI. Vorheriger Antrag nach § 80 VI iVm. §80a III 2? VII. Rechtsschutzbedürfnis

18 Frage 2: Muss B eine Aufhebung der Baugenehmigung befürchten?

19 A. Eine Aufhebung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens des A
Eine Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen eines Widerspruchverfahrens des A muss nicht befürchtet werden, da A keinen wirksamen Widerspruch eingelegt hat und dies infolge des Ablaufs der Widerspruchsfrist auch nicht mehr kann (siehe oben) Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A

20 B. Eine Aufhebung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens des N
Eine Aufhebung der Baugenehmigung im Rahmen eines Widerspruchverfahrens des N muss befürchtet werden, wenn dessen Widerspruch zulässig und begründet ist Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A Aufhebung durch W-Verfahren des N

21 Zulässigkeit Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (+), siehe oben
Statthaftigkeit des Widerspruchs (+) Form und Frist des Widerspruchs (+) Beteiligen- und Handlungsfähigkeit: (+) Einzig problematisch ist die Widerspruchsbefugnis analog § 42 II VwGO: - Eine mögliche Verletzung absolut nachbarschützender Vorschriften, wie auch auf das Gebot der Rücksichtnahme kann N sich als nur obligatorisch berechtigter nicht berufen - Eine Verletzung aus Art. 2 II 1 GG kommt für N ebenfalls nicht in Betracht, da er vom Schattenwurf nicht beeinträchtigt ist  Widerspruch des N ist unzulässig Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A Aufhebung durch W-Verfahren des N

22 C. Eine Aufhebung durch Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG
Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A Aufhebung durch W-Verfahren des N Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG  Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG ist nur möglich, wenn die Baugenehmigung als Verwaltungsakt rechtswidrig war

23 I. Formelle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A Aufhebung durch W-Verfahren des N Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG  Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form Zuständigkeit: Bürgermeister der Großen kreisangehörigen Stadt Eberswalde ist für die Erteilung der Baugenehmigung gem. § 51 I 2, 52 I 2 BbgBO i.V.m. § 54 I Nr. 5 BbgKVerf sachlich und gem. § 3 I Nr. 1 VwVfG örtlich zuständig Verfahren: Nachbarbeteiligung gem. §64 BbgBO bedarf es hier nicht Akteneinsicht nach §29 VwVfG: Genaugenommen nicht notwendig, da an der Erteilung der Baugenehmigung nicht beteiligt nach § 13 VwVfG Form: Keine Probleme

24 II. Materielle Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung
Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A Aufhebung durch W-Verfahren des N Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG  Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Genehmigungspflichtigkeit 2. Genehmigungsfähigkeit Genehmigungspflichtigkeit Genehmigungspflicht folgt aus §54 iVm. § 2 I 1 BbgBO. Laut Bearbeitervermerk ist der Genehmigungsfreistellungstatbestand des §55 BbgBO nicht gegeben Genehmigungsfähigkeit Das Vorhaben ist genehmigungsfähig, wenn es keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht (§ 67 I 1 BbgBO) Bauplanungsrecht

25 Bauplanungsrecht Gem. § 29 I 1 BauGB Bauplanungsrecht zu beachten (+)
Welcher Tatbestand der §§ 30 – 35 BauGB ist gegeben?  Lage im Außenbereich: § 35 BauGB Innerhalb des Tatbestandes des § 35 BauGB  Privilegiertes Vorhaben nach § 35 I Nr. 5 BauGB Anlage ist bauplanungsrechtlich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen: - § 35 III Nr. 5 BauGB einschlägig?  Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes (Var. 5)?  Vorhaben müsste in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen sein und den landschaftlichen Gesamteindruck erheblich stören hier: (-), technische Neuartigkeit der Anlage und dadurch bedingte optische Gewöhnungsbedürftigkeit allein nicht geeignet, Orts- und Landschaftsbild zu beeinträchtigen  Ist das Landschaftsbild darüber hinaus bereits nachhaltig zerstört, fehlt es an Schutzgut, das weiteren Eingriffen in die Landschaft entgegenstehen könnte hier: in urspr. landwirtschaftlich geprägte Umgebung des Vorhabens haben bereits massive Eingriffe stattgefunden  keine weitere Beeinträchtigung durch Windkraftanlage Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A Aufhebung durch W-Verfahren des N Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG  Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Genehmigungspflichtigkeit 2. Genehmigungsfähigkeit  Kein Verstoß gegen Bauplanungsrecht

26 Bauplanungsrecht  Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft § 35 III Nr. 5 Var. 4 BauGB Ziel: Verhinderung des Eindringens wesensfremder Nutzungen hier: „Empfindlichkeit“ der Landschaft herabgesetzt, da bereits Zahl von Landschaftseingriffen vorhanden - Verstoß gegen Gebot der Rücksichtnahme?  objektivrechtlich zu berücksichtigender Belang (auch wenn weder A noch N sich auf einen Verstoß hiergegen berufen können)  Abwägung zwischen dem, was Rücksichtnahmeverpflichtetem einerseits und Rücksichtnahmebegünstigtem andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist hier: Verletzung (-); keine „erdrückende Wirkung“ der Anlage des B; bloßes Verbauen der Aussicht genügt nicht; Beeinträchtigung durch „Discoeffekt“ wegen kurzer Dauer zumutbar - Davon, dass Erschließung gesichert ist und das Rückbauverpflichtungserklärung (§35 V S. 2 BauGB) vorliegt, ist auszugehen  Die Baugenehmigung ist materiell rechtmäßig Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A Aufhebung durch W-Verfahren des N Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG  Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Genehmigungspflichtigkeit 2. Genehmigungsfähigkeit  Kein Verstoß gegen Bauplanungsrecht

27 C. Eine Aufhebung durch Rücknahme der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG
Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A Aufhebung durch W-Verfahren des N Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG  Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Genehmigungspflichtigkeit 2. Genehmigungsfähigkeit  Kein Verstoß gegen Bauplanungsrecht Eine Rücknahme nach § 48 VwVfG ist nur möglich, wenn die Baugenehmigung als Verwaltungsakt rechtswidrig war Die Baugenehmigung ist formell und materiell rechtmäßig Eine Aufhebung der Baugenehmigung nach § 48 VwVfG muss nicht befürchtet werden

28 D. Eine Aufhebung durch Widerruf der Baugenehmigung nach § 49 II VwVfG
Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A Aufhebung durch W-Verfahren des N Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG  Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Genehmigungspflichtigkeit 2. Genehmigungsfähigkeit  Kein Verstoß gegen Bauplanungsrecht D. Aufhebung durch Widerruf gem. § 49 VwVfG Hierfür ist keine Alternative ersichtlich

29 E. Ergebnis Frage 2: Gefahr der Aufhebung der Baugenehmigung Aufhebung durch W-Verfahren des A Aufhebung durch W-Verfahren des N Aufhebung durch Rücknahme gem. § 48 VwVfG  Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung? I. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Verfahren 3. Form II. Materielle Rechtmäßigkeit 1. Genehmigungspflichtigkeit 2. Genehmigungsfähigkeit  Kein Verstoß gegen Bauplanungsrecht D. Aufhebung durch Widerruf gem. § 49 VwVfG E. Ergebnis  B muss nicht damit rechnen, dass die Baugenehmigung wieder aufgehoben wird


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