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SGB II-Reform Zimmermann, Hartz IV, 100 Fragen und Antworten für Betroffenen und ihre Berater 27.03.2017.

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1 SGB II-Reform Zimmermann, Hartz IV, 100 Fragen und Antworten für Betroffenen und ihre Berater

2 Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums
§ 1 Abs. 1 SGB II Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht.

3 Leistungsberechtigte !!
Aus Hilfebedürftigen werden Leistungsberechtigte !!

4 Kooperation mit Jugendhilfeträgern
§ 4 Abs. 2 SGB II besserer Zugang von Kindern + Jugendlichen zu gesellschaftlicher Teilhabe Auftrag an SGB II-SLT zur Zusammenarbeit mit Schulen und Kindertagesstätten den Trägern der Jugendhilfe den Gemeinden und Gemeindeverbänden den freien Trägern, Vereinen und Verbänden sonstigen Akteuren vor Ort. Unterstützung der Eltern dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen“ Bewertung Teilhabe am gesellschaftlichen Leben = zentrale und langjährige Forderung der Caritas. ABER: Aufgabenzuweisung = Überforderung der Grundsicherungsstellen sowohl fachlich als auch personell Lösungsvorschlag Information über Angebote „Mit den Trägern der Jugendhilfe sind verbindliche Kooperationsvereinbarungen zu schließen.“

5 Leistungsformen § 4 Abs. 1 SGB II Dienstleistungen Geldleistungen
Sachleistungen und neu Gutscheine!

6 SGB II-Sozialleistungsträger heißen jetzt
Jobcenter!

7 Erreichbarkeit § 7 Abs. 4a SGB II Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen. § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch § 7 Absatz 4a in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt weiter bis zum Inkrafttreten einer nach § 13 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnung. „Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (z.B. in Vollzeit Beschäftigte, nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung der persönlichen Ansprechpartnerin oder des persönlichen Ansprechpartners zur Ortsabwesenheit.“ (Referentenentwurf vom , Begründung, S. 75)

8 Eine Verbesserung... Die Zustimmung kann auch erteilt werden, wenn für den Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten nach Satz 4 soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten.

9 Erwerbsfähigkeit von Ausländern
§ 8 Abs. 2 Satz 2 SGB II Die rechtliche Möglichkeit, eine Beschäftigung vorbehaltlich einer Zustimmung nach § 39 AufenthG aufzunehmen, ist ausreichend. von der Caritas schon lange gefordert Verbesserung für die Betroffenen, arg: Praxis und Rechtsprechung forderten tatsächliche Möglichkeit, eine Beschäftigung zu finden Klarheit für alle Rechtsanwender

10 Übersichtlicher: Einkommensregelungen
§§ 11, 11a, 11b SGB II Zu §11 SGB II kommen hinzu: § 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen § 11b SGB II Absetzbeträge SGB II – Rechner zum Download Andre Sommer, DW Neckar-Odenwald-Kreis hat einen sehr einfachen und brauchbaren SGB II – Rechner auf Excel erstellt. Dieser ist auf die neue Rechtslage abgestellt und wird vielfach für die Praxis und erste Grundberechnungen brauchbar sein.

11 Darlehen = Einkommen § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II
Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen ABER: § 11a Abs. 6 SGB II kein Einkommen Darlehen, die ausdrücklich einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind § 11b Abs. 2 SGB II Von Darlehen sind ab dem in § 11 Absatz 3 genannten Zeitpunkt für die Dauer von sechs Monaten auch die geleisteten Tilgungsbeiträge und Zinsen abzusetzen.

12 Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
§ 11a Abs. 4 SGB II kein Einkommen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Weisungen und Gesetze der Bundesagentur für Arbeit zum Thema "SGB-II-Leistungen“, f.: „Bei Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege ist nicht der Zweck der Zuwendung, sondern deren Auswirkung auf den Le-bensunterhalt für die Berücksichtigung maßgeblich. Soweit Art, Wert, Umfang und Häufigkeit der Zuwendung der Leistung nicht dazu führen, dass Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären (Gerechtfertigkeitsprüfung), sind diese nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit nicht im Einzelfall andere Erkenntnisse offensichtlich sind, ist hiervon bei Zuwendungen der Freien Wohlfahrtspflege auszugehen. Dies gilt insbesondere Lebensmittelspenden der "Tafeln" oder Möbelspenden in geringwertigem Umfang.“

13 Zuwendungen, die ein anderer erbringt
§ 11a Abs. 5 SGB II kein Einkommen, wenn keine rechtliche oder sittliche Pflicht und entweder ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Beispiele: Soforthilfen bei Katastrophen gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen oder sogenannte „Begrüßungsgelder“ für Neugeborene fallen: Bedarf für die Erstausstattung bei Geburt nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ? gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen Anderer, die gesellschaftlich akzeptiert sind (z. B. ein geringes Taschengeld von Großeltern Im Monat nach dem Zufluss gelten diese Einnahmen als Vermögen Freibeträge nach § 12 SGB II Weisungen der BA, : „Anrechnungsfrei sind in der Regel auch Zuwendungen Dritter, die an den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld geknüpft sind, wie z. B. Zuschüsse zu Schulmaterialien, Bereitstellung von Verhütungsmitteln u. ä. (4) Von einer nur geringfügigen Lageverbesserung durch eine Zuwendung, bei der ungekürzte Leistungen weiter gerechtfertigt sind, kann insbesondere bei Zuwendungen von Verwandten an minderjährige Kinder ausgegangen werden, die die bei Volljährigen geltende Versicherungspauschale (30 EUR monatlich) nicht übersteigt. Beispiel: Die Großmutter eines leistungsberechtigten Kindes zahlt diesem ein mo-natliches Taschengeld von 20 EUR.“

14 Teile der ALG II-VO werden SGB II
§ 11 Abs. 2, 3 SGB II Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

15 Absatzbeträge für Erwerbseinkommen
§ 30 SGB II wird § 11b Abs. 3 SGB II für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als Euro beträgt: 20 % das 1000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1200 Euro (1500 mit mdj. Kindern) beträgt 10 % § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (3) § 30 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ist für Einkommen aus Erwerbstätigkeit, das im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2011 zufließt, weiter anzuwenden und gilt anstelle des § 11b Absatz 3 weiter für Bewilligungszeiträume (§ 41 Satz 4), die vor dem 1. Juli 2011 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ab dem 1. Juli 2011.

16 Verteilung einer einmaligen Einnahme
§ 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme sind die Absetzbeträge im Zuflussmonat vorweg abzusetzen.

17 Bagatellfälle § 1a Abs. 1 Nr. 1 ALG II-VO-neu Zufließende Einnahmen,
die innerhalb eines Kalendermonats 10 Euro übersteigen, werden angerechnet

18 Vorrangige Leistungen
§ 12a SGB II Leistungsberechtigte sind nicht mehr verpflichtet, Wohngeld oder Kinderzuschlag in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht für mindestens drei Monate beseitigt wird. Möglich bleibt eine freiwillige Beantragung dieser vorrangigen Leistungen durch die Leistungsberechtigten. Bürokratieabbau Praxishilfen zum SGB II ,

19 Regelbedarf Alleinstehende, Alleinerziehende, mit mdj. Partner:
364 Euro Partner: 328 Euro sonstige erwerbsfähige Angehörige*: u-18: 275 Euro ü-18: 291 Euro u-25 nach Auszug ohne Zusicherung: 291 Euro Die Regelbedarfe werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres angepasst. Das BMAS gibt jeweils spätestens zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt. * § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (4) An die Stelle der o.g. Beträge tritt der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträge kein höherer Betrag ergibt.

20 Sozialgeld § 23 SGB II - 6: 213 Euro 6 -14: 242 Euro 15: 275 Euro*
* § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (4) Für die Regelbedarfe tritt an die Stelle der o.g. Beträge für Leistungsberechtigte 2. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres der Betrag von 215 Euro, 3. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres der Betrag von 251 Euro, 4. im 15. Lebensjahr der Betrag von 287 Euro, solange sich durch die Fortschreibung der Beträgejeweils kein höherer Betrag ergibt.

21 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
jetzt ohne: Warmwasser, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II KdU, § 22 SGB II, wenn zentral bereitgestellt oder Mehrbedarf, § 21 Abs. 7 SGB II bei dezentraler Warmwassererzeugung Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen § 77 Abs. 6 SGB II

22 Mehrbedarf für Warmwasserzubereitung
= 2,3 % der RL Alleinstehende, Alleinerziehende Partner Volljährige der Bedarfsgemeinschaft U-25-Jährige nach Auszug ohne Zusicherung = 1,4 % der RL 15 bis 18-Jährige = 1,2 % der RL 7 bis 14-Jährige = 0,8 % der RL U-6 soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird. § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (6) Sofern Leistungen ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die Erzeugung von Warmwasser festgesetzt wurden, weil sie nach den §§ 20 und 28 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts abgegolten waren, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ende des Bewilligungszeitraums zurückzunehmen und die Nachzahlung zu erbringen.

23 Satzungsermächtigung für Kosten der Unterkunft und Heizung
§ 22a SGB II Pauschalen Gesamtangemessenheitsgrenzen § 22 Absatz 1 Satz 1 SBG II bleibt. BSG (Urteile vom , B 7b AS 18/06 R, vom , B 14 AS 36/08R, vom , B 4 AS 50/09 R): weder Pauschalierung noch Gesamtangemessenheitsgrenzen (Urteil vom 2. Juli 2009, B 14 AS 36/08R). Bewertung Wegen der zahlreichen objektiven und subjektiven Faktoren, die bei der Frage der Angemessenheit berücksichtigt werden müssen, kann eine Pauschalierung nicht in sachgerechter Weise durchgeführt werden. Wohnen stellt ein Grundbedürfnis aller Menschen dar. In diesem Zusammenhang müssen Praktikabilitätsgesichtspunkte und finanzielle Aspekte nachrangig sein. Rechtsunsicherheit durch Widerspruch der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II Praxishilfen zum SGB II ,

24 Erweiterung: KdU § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II
unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr 4 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauf folgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Gesetzesbegründung, Seite 83 f.: „Unabweisbar sind dabei nur zeitlich besonders dringliche Aufwendungen, die absolut unerlässlich sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts müssen Eigentümer und Mieter bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach den gleichen Grundsätzen behandelt werden. Die Vorschrift regelt daher einerseits die Übernahme von unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum, begrenzt die zu berücksichtigenden Aufwendungen aber andererseits auf die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt als angemessen übernahmefähigen Unterkunftskosten, die auch bei Mietern berücksichtigt werden könnten. Liegen die tatsächlichen Aufwendungen bereits oberhalb der für Mieterinnen und Mieter geltenden Obergrenzen, werden keine Zuschüsse erbracht. Für darüber hinaus gehende unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur kann nach Satz 2 zur Sicherung der Unterkunft ein Darlehen erbracht werden.§

25 Direkte Zahlung an den Vermieter
§ 22 Abs. 7 SGB II auf Antrag der leistungsberechtigten Person insbesondere 1. Mietrückstände 2. Energiekostenrückstände 3. krankheits-/suchtbedingtes Unvermögen der zweckentsprechenden Verwendung* 4. im Schuldnerverzeichnis eingetragen + Unvermögen der zweckentsprechenden Verwendung* schriftliche Information! * konkrete Anhaltspunkte

26 Einmalige Bedarfe: neu
§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen und anderen therapeutischen Geräten Bewertung Was meint der Gesetzgeber mit therapeutischen Geräten? Die GKV-Hilfsmittelverordnung sieht in der Produktgruppe 32 therapeutische Bewegungsgeräte vor. Sollten diese gemeint sein, ist die Aufnahme von Reparaturen zu begrüßen.

27 Leistungen für Auszubildende
aus Rechtsprechung und § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II wird § 27 SGB II !!!

28 SGB II-Ausschluss für Auszubildende
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

29 § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II Auszubildende, die nach § 7 Absatz 5 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld haben, erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

30 SGB II-Leistungen für Auszubildende
§ 27 Abs. 2 SGB II Mehrbedarf für Schwangere Alleinerziehende kostenaufwändige Ernährung Härtefälle Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft bei Geburt soweit nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt

31 aus § 22 Abs. 7 SGB II wird § 27 Abs. 3 SGB II
Erhalten Auszubildende BAB oder Ausbildungsgeld nach SGB III oder Leistungen nach BAföG oder erhalten sie diese nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht, und bemisst sich deren Bedarf nach § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 3, § 101 Absatz 3, § 105 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 106 Absatz 1 Nummer 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, § 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des BAföG erhalten sie einen Zuschuss zu ihren angemessenen KdU (§ 22 Abs. 1 S. 1), soweit der Bedarf in entsprechender Anwendung des § 19 Absatz 3 ungedeckt ist.

32 Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II:
außerdem: § 27 Abs. 5 SGB II Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II: zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt

33 Besondere Härte § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II Darlehen für Regelbedarfe
Unterkunft und Heizung notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Nachrang zu Leistungen nach § 27 Abs. 2 und 3 SGB II.

34 Darlehen im Monat der Aufnahme einer Ausbildung
§ 27 Abs. 4 Satz 2 SGB II Darlehen = Ermessen soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen

35 nicht als ALG II. § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II Problem:
Die Leistungen für Auszubildende gelten nicht als ALG II.

36 Exkurs: Krankenversicherung von Studenten im ALG II-Bezug
grds: § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V für Studenten Vorrang: § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ALG II-Bezug MB als Alleinerziehende = ALG II NEU: § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II MB als Alleinerziehende für Studenten ALG II

37 Darlehensrückzahlung für Auszubildende
grds: § 42a Abs. 4 SGB II sofort fällig nach Ende des Leistungsbezuges Ausnahme für Auszubildende: § 42a Abs. 5 SGB II fällig erst nach Abschluss der Ausbildung

38 Bedarfe für Bildung und Teilhabe
MAIS NRW Arbeitshilfe: Bildungs- und Teilhabepaket Stand: GGuA-Arbeitshilfe Das „Bildungspaket“ - die neuen Leistungen für Bildung und Teilhabe Juni 2011,

39 § 28 SGB II: Leistungsberechtigte
Bedarfe für Bildung: U-25 an allgemein- oder berufsbildender Schule und keine Ausbildungsvergütung Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft U-18

40 Besonderheiten bei Schulausflügen+ mehrtägige Klassenfahrten
tatsächlichen Aufwendungen bei mehrtägigen Klassenfahrten: nur im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen analog: Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen Antrag! Ausnahme für den Zeitraum : Antrag gilt rückwirkend bis zum als zum gestellt.

41 Besonderheiten persönlicher Schulbedarf
70 Euro zum 30 Euro zum jeden Jahres erstmals zum

42 Besonderheiten Schülerbeförderung
für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs angewiesen auf Beförderung die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden der leistungsberechtigten Person kann nicht zugemutet werden, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Antrag! Ausnahme für den Zeitraum : Antrag gilt rückwirkend bis zum als zum gestellt.

43 Besonderheiten: Lernförderung
Schüler/innen ergänzend zu den schulischen Angeboten angemessen soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen Antrag! Ausnahme für den Zeitraum : Antrag gilt rückwirkend bis zum als zum gestellt.

44 Besonderheiten: gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Mehraufwendungen : mtl. 26 Euro Schüler/innen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung mtl. Bedarf = Schultage nach Landesrecht Kinder, die eine Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege Antrag! Ausnahme für den Zeitraum : Antrag gilt rückwirkend bis zum als zum gestellt.

45 Besonderheiten: Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
u18-Leistungsberechtigte 10 Euro mtl. Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung Teilnahme an Freizeiten. Antrag! Ausnahme für den Zeitraum : Antrag gilt rückwirkend bis zum als zum gestellt.

46 Sanktionen §§ 31 ff SGB II neue Struktur: übersichtlicher
Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung Verschärfungen. § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (12) § 31 in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Pflichtverletzungen, die vor dem 1. April 2011 begangen worden sind.

47 Wiederholte Pflichtverletzung
Klarstellung: nur, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. (-) wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.

48 Schriftliche Belehrung
§ 32 Abs. 1 Satz 3 SGB II bislang ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen eines Pflichtverstoßes keine Sanktion zukünftig: bloße Kenntnis ausreichend BSG, Urteil vom B 4 AS 30/09 R (Rn. 22), Urteil vom , B 14 AS 53/08 R (Rn. 19)

49 Beginn und Dauer Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.

50 Sachleistungen § 31a Abs. 3 SGB II
Bei einer Minderung um mehr als 30 % hat der Träger der Grundsicherung künftig Sachleistungen zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben. Die Caritas schlägt vor, einen neuen § 32a SGB II einzuführen: „ Die §§ 31 bis § 32 finden auf schwangere Leistungsberechtigte keine Anwendung.“ Zumindest muss § 31a Abs. 4 Satz 2 SGB II wie folgt gefasst werden: „Der Träger hat Leistungen nach Satz 1 zu erbringen, wenn Leistungsberechtigte schwanger sind oder mit minderjährigen Kindern in Bedarfsgemeinschaft leben.“

51 Zeitnahe Feststellung der Sanktion
§ 31b Abs. 1 Satz 5 SGB II Sanktion nur noch innerhalb von drei Monaten nach der fraglichen Pflichtverletzung

52 Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung!

53 gesonderter Antrag § 37 SGB II Darlehen für den unabweisbaren Bedarf
einmalige Bedarfe Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahren Schülerbeförderung Lernförderung Mittagsverpflegung Leistungen zur Teilhabe für Kinder

54 Ohne Antrag keine Leistungen
§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II aber: Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

55 Verfahrensvorschriften
§ 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II § 44 SGB X! aber: aber keine Überprüfung der letzten vier Jahre sondern nur eines Jahres Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. § 77 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (13) § 40 Absatz 1 Satz 2 ist nicht anwendbar auf Anträge nach § 44 des Zehnten Buches, die vor dem 1. April 2011 gestellt worden sind.

56 Darlehen* § 42a Abs. 1 SGB II wenn ein Bedarf weder durch Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4 noch auf andere Weise gedeckt werden kann. an einzelne Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften oder an mehrere gemeinsam Die Rückzahlungsverpflichtung trifft die Darlehensnehmer. gilt für alle Darlehen im SGB II Mietschulden unabweisbarer Bedarf, § 24 Abs. 1 Auszubildende / Härtefälle

57 BA, Fachliche Hinweise SGB II, 42a.4
„Eine Darlehensgewährung kommt demnach nur in Betracht, wenn sie im SGB II ausdrücklich vorgesehen ist.“

58 Rückzahlung von Darlehen*
§ 42a Abs. 2 SGB II während des Leistungsbezugs ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % der RL insgesamt nicht mehr als 30 % der RL** = schriftlicher VA! * gilt für alle Darlehen im SGB II Ausnahme: § 24 Abs. 5 SGB II: sofortige Verbrauch oder sofortige Verwertung von Vermögen ist nicht möglich oder für würde eine besondere Härte bedeuten § 27 Abs. 4 SGB II: Auszubildende/besondere Härte oder Erwartung eines Einkommens ** § 43 Abs. 3 Satz 1 iVm § 42a Abs. 2 SGB II

59 Darlehensrückzahlung
§ 42a Abs. 4 SGB II Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig. Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

60 Rückzahlungsansprüche sofort nach Verwertung in voller Höhe fällig.
Sonderregelung: Darlehensrückzahlung nach Eingang erwarteter Einnahmen* § 42a Abs. 3 SGB II Rückzahlungsansprüche sofort nach Verwertung in voller Höhe fällig. Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. § 24 Abs. 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

61 Sonderregelung: Kautionsrückzahlung nach Rückzahlung durch den Vermieter
§ 42a Abs. 3 SGB II fällig sofort nach Rückzahlung durch den Vermieter in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

62 Sonderregelung: Darlehensrückzahlung für Auszubildende
§ 42a Abs. 5 SGB II Rückzahlungsansprüche erst nach Abschluss der Ausbildung Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden. § 24 Abs. 4 SGB II: Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen.

63 Höhe der Aufrechnung bislang: bis zu 30 % in eng umgrenzten Fällen
§ 43 Abs. 2 SGB II 10 % § 42 SGB I § 43 SGB I § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 § 50 SGB X im übrigen: 30 %. § 42 SGB I: Vorschuss § 43 SGB I: vorläufige Leistungen § 328 Absatz 3 Satz 2 SGB III: vorläufige Entscheidung §§ 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 50 SGB X: Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen

64 Aufrechnungsbegrenzung
§ 43 Abs. 2 Satz 2, 3 SGB II Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30% des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 % führen würde, erledigen sich die vorherigen Aufrechnungserklärungen.

65 Aufrechnung - Form und Frist
§ 43 Abs. 4 SGB II schriftlich durch Verwaltungsakt Ende spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der Entscheidungen folgt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend.

66 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen
26 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 12 Abs. 1c Satz 6, 2. Hs. VAG keine Regelung für PKV-Beiträge über 130,00 Euro Die Prämie im Basistarif orientiert sich am durchschnittlichen Höchstbeitrag zur GKV; er beträgt für das Jahr 2010 bei Reduktion wegen (drohender) Bedürftigkeit ca. 320 Euro. Der Beitrag, den der SGB-II-Leistungsträger an die GKV zahlt, beträgt ca. 130 Euro. Deckungslücke: 190 Euro

67 Frauen ohne Aufenthaltsstatus
Leitfaden für Flüchtlinge in Niedersachsen, Anlaufstellen für medizinische Hilfe für illegal aufhältige Migranten in NRW , Krankheit/Traumatisierung , dito DRK/DCV Beratungshandbuch 2010, Aufenthaltsrechtliche Illegalität,

68 BEEG

69 Anrechnung ab § 10 Abs. 5 BEEG neue Fassung, Wegfall des § 11 Abs. 3a SGB II SGB II SGB XII Kinderzuschlag Kein „Bestandsschutz“ Aufstocker??? Jugendhilfe ungeklärt Abzug der Versicherungpauschale „Hausfrauen“, Studenten,... Nachrang

70 Anrechnung bei Verlängerungsoption über den 31.12.2010 hinaus
Widerruf jederzeit möglich Das Problem: § 4 Nr. 1, § 2 Abs. 4 ALG II-VO: Aufteilung Gesamtauszahlungsbetrags von Zuflussmonat an § 10 BEEG: Elterngeld bis zu insgesamt 300 Euro mtl. kein Einkommen § 1 Abs. 5 ALG II-VO

71 pauschal besteuerte Einnahmen
"Minijobs" § 2 Abs. 7 Satz 2 BEEG ursprüngliche Neufassung „Im Lohnsteuerabzugsverfahren als sonstige Bezüge* behandelte oder pauschal besteuerte Einnahmen werden nicht berücksichtigt.“ *Nicht mehr berücksichtigt werden Voraus- und Nachzahlungen, die einem Arbeitnehmer neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr regelmäßig gezahlt werden.

72 „Aufstockerreglung“ § 10 Abs. 5 Satz 2 BEEG:
Bei Leistungen nach SGB II, SGB XII und dem Kinderzuschlag bleiben das Elterngeld in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten durchschnittlich erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt.“

73 Aufstocker? Norbert Barthle (CDU/CSU), Deutschen Bundestag, : "ALG-II-Beziehern, die zum Beispiel Minijobber sind". BMFSFJ, : Dem betreuenden Elternteil, "der Grundsicherungsleistungen, Sozialhilfeleistungen oder Kinderzuschlag bezieht, wird ab dem ein Elterngeldfreibetrag gewährt, der sich an dem vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens orientiert, so dass ein entsprechender Betrag des Elterngeldes von der Anrechnung bei der Grundsicherungsleistung, der Sozialhilfeleistung oder dem Kinderzuschlag verschont bleibt. Der vorgesehene Freibetrag beträgt bis zu 300 Euro des dem Elterngeld zugrunde liegenden Einkommens." Beispiel: Herr F. bekommt ein Elterngeld in Höhe des sogenannten Sockelbetrages, also 300,00 Euro (Mindestelterngeld, § 2 Abs. 5 BEEG). Vor der Geburt seines Kindes hatte er eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt. Aus den Einnahmen dieser geringfügigen Beschäftigung würde er lediglich ein Elterngeld in Höhe von 100,00 Euro erhalten. Dieser Teil des Elterngeldes ‑ 100,00 ‑ Euro bleibt bei Leistungen nach SGB II unberücksichtigt. Dagegen wird der Rest seines Elterngeldes ‑ 200,00 Euro ‑ also Einkommen berücksichtigt. Zwillinge

74 "Abschmelzrate" ab 1.200 Euro auf bis zu 65 %
um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von Euro überschreitet. § 2 Abs. 2 Satz 2 BEEG neue Fassung ein Viertel der insgesamt Elterngeldbezieher = rund 200 Mio. Euro

75 Väter nichtehelicher Kinder
Väter nichtehelicher Kinder sind auch dann berechtigt, wenn die Vaterschaft im Sinne der §§ 1594 Abs. 2, 1600 d BGB noch nicht rechtswirksam festgestellt worden ist. Voraussetzung der Privilegierung des nicht ehelichen Vaters ist, dass er die Anerkennung erklärt hat bzw. die Feststellung seiner Vaterschaft beantragt hat. Beispiel: Ein nicht ehelicher Vater will im ersten und zweiten Lebensmonat des Kindes Elterngeld beziehen. Er hat aber die Vaterschaft erst nach der Geburt des Kindes anerkannt. Der zuständige Sozialleistungsträger hat den Anspruch für den ersten Monat zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für den Bezug nicht im ganzen Monat vorlagen. zwar rückwirkend für die letzten drei Monate aber: Insoweit ist die Empfehlung auszusprechen, das Kind schon vor der Geburt anzuerkennen, § 1594 Abs. 4 BGB.

76 Menschen mit Migrationshintergrund
Freizügigkeitsberechtigung Niederlassungserlaubnis

77 Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
Nicht ausreichend : Studium, Sprachkurse, Schulbesuch, § 16 AufenthG Sonstige Ausbildungszwecke, § 17 AufenthG Beschränkungen durch die Bundesagentur für Arbeit bei der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung, §§ 18 Abs. 2, 39, 42 AufenthG

78 Einschränkungen bei Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zu Wahrung politischer Interessen Härtefälle Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz Aufenthalt wegen Foltergefahr Aufenthalt aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interesse Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen oder Abschiebung ist ohne Verschulden seit 18 Monaten ausgesetzt

79 nämlich: Anspruch auf Elterngeld nur, wenn
drei Jahre rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt im Bundesgebiet UND berechtigte Erwerbstätigkeit oder Bezug von Entgeltersatzleistungen nach SGB III oder Inanspruchnahme von Elternzeit,

80 Verfassungswidrigkeit!
BSG: Verfassungswidrigkeit! Widerspruch einlegen!

81 Nichtberücksichtigung des Krankengeldes
Streikgeld, Krankengeld, ALG Einkommen Kalendermonate bleiben unberücksichtigt, mit der Folge, dass Arbeitsentgelt aus weiter zurückliegenden Kalender­monaten heranzuziehen wäre. § 2 Abs. 7 Satz 5, 2. Alternative BEEG BSG vom :

82 Lohnsteuerwechsel zulässig, selbst wenn er allein zur Erhöhung des Elterngeldes dienen soll. BSG , Az.: B 10 EG 3/08 R Eine werdende Mutter ist erwerbstätig. Sie ist verheiratet. Da ihr Mann mehr verdient ist er in der Lohnsteuerklasse III, sie dagegen in Lohnsteuerklasse V. Dadurch ist ihr laufender Steuerabzug proportional höher. Nach Kenntnisnahme ihrer Schwangerschaft wechselt sie von der Lohnsteuerklasse V in die Lohnsteuerklasse III, um für sich höheres Nettoentgelt zu erzielen. Aus dem höheren Nettoentgelt wird ihr Elterngeld berechnet. Der Lohnsteuerwechsel ist nicht rechtsmissbräuchlich. Der Wechsel in die Steuerklasse V birgt für den anderen allerdings das Risiko, dass gegebenenfalls seine Lohnersatzleistungen wie Kranken- und Arbeitslosengeld niedriger ausfallen könnten.


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