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Vienna International Arbitral Centre (VIAC) stellt sich vor

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Präsentation zum Thema: "Vienna International Arbitral Centre (VIAC) stellt sich vor"—  Präsentation transkript:

1 Vienna International Arbitral Centre (VIAC) stellt sich vor
Dr. Manfred Heider 10. November 2014

2 Wir sind nicht ICC Austria!

3 Wir sind auch nicht Austria Wien!

4 Wir sind WKÖ! VIAC - Internationales Schiedsgericht

5 Allgemeines gegründet 1975 bisher ca. 1.600 Fälle administriert
ca. 70 Verfahren/Jahr derzeit 76 Verfahren anhängig (Streitwert EUR 1,36 Mrd.)

6 Allgemeines Schiedsgerichtsbarkeit ist eine (von mehreren) Formen der Streitbeilegung: direkte außergerichtliche Verhandlung alternative Methoden (zB Schlichtung und Mediation) Schiedsgerichtsbarkeit staatliche Gerichtsbarkeit

7 Allgemeines Wichtigster Unterschied zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und den alternativen Methoden: Ein Schiedsrichter (Schiedsgericht) kann einen Schiedsspruch fällen, der wie ein staatliches Urteil in Rechtskraft erwächst und vollstreckt werden kann.

8 Schiedsfähigkeit § 582 ZPO (1) Jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden ist, kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Eine Schiedsvereinbarung über nicht vermögensrechtliche Ansprüche hat insofern rechtliche Wirkung, als die Parteien über den Gegenstand des Streits einen Vergleich abzuschließen fähig sind. (2) Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.

9 Schiedsgerichtsbarkeit vs. staatliche Gerichte
weltweite Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs aufgrund NYÜ Verfahrenssprache wählbar Kosten idR günstiger Zeitrahmen kürzer Aufhebungsverfahren freie Auswahl und Erfahrung der Schiedsrichter Vertraulichkeit des Verfahrens Gestaltung des Verfahrens keine Vollstreckbarkeit eines Urteils ohne bilaterale Übereinkommen Verfahrenssprache fix Kosten höher weil länger Zeitrahmen länger Instanzenzug Richter aufgrund der Geschäftsordnung Öffentlichkeit des Verfahrens Verfahren nach den lokalen Verfahrensregeln

10 Schiedsgerichtsbarkeit
Ad-hoc Institutionelle Parteien aktiv bis Schiedsrichter bestellt sind mit ernennender Stelle bindenden Verfahrensregeln mit ernennender Stelle und bindenden Verfahrensregeln mit ernennender Stelle Sekretariat und und

11 Die wichtigsten Schiedsinstitutionen in Europa:
Internationaler Schiedsgerichtshof der Internationalen Handelskammer (Paris, gegründet 1923) Arbitration Institute der Stockholm Chamber of Commerce (international tätig seit ca 1975) Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich – VIAC Vienna International Arbitral Centre (gegründet 1975) London Court of Internationl Arbitration (in derzeitiger Form seit 1986) Internationale Schiedsgerichtsbarkeit der Schweizerischen Handelskammern (in derzeitiger Form seit 1989) Deutsche Institution der Schiedsgerichtsbarkeit (in derzeitiger Form seit 1992)

12 Rechtliche Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit
Schiedsklausel in einem Vertrag oder Schiedsvereinbarung nach Entstehung eines Streits Gesetz (lex arbitri) ad-hoc Schiedsverfahren ergänzende Bestimmungen (Schiedsfähigkeit, Formvorschriften, Aufhebung von Schiedssprüchen, etc) Schiedsregeln zB Wiener Regeln

13 Wo und wie kommt VIAC ins Spiel?
Zusätzliche Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der WKÖ: Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel im Hauptvertrag, die auf die Wiener Regeln verweisen mindestens eine Partei aus dem Ausland oder Streitsache mit „internationalem Charakter“

14 Generalsekretär/Stellvertreterin
Organigramm VIAC Externes Präsidium Zehn Personen Generalsekretär/Stellvertreterin 1 Generalsekretär 1 Stellvertreterin des Generalsekretärs Sekretariat Drei Case Manager (Sachbearbeiter) 1 Assistentin 1 Legal Counsel (Referent)

15 Die 10 Präsidiumsmitglieder sind derzeit Vertreter aus:
Rechtsanwälte (AT) Dr. Anton Baier (Präsident) Dr. Günther Horvath (Vize-Präsident) DDr. Alexander Petsche Dr. Nikolaus Pitkowitz (Vize-Präsident) Rechtsanwalt (US, DE) Prof. Dr. Richard Kreindler Schiedsrichter (Hong Kong) Dr. Michael J Moser BM für Justiz Dr. Georg Kathrein OGH Richter Dr. Erich Schwarzenbacher Univ. Professoren Univ.Prof. Dr. Walter Rechberger Univ.Prof. Dr. Friedrich Rüffler

16 VIAC ist kein Schiedsgericht sondern eine Schiedsinstitution, das heißt sie entscheidet nicht, sondern VIAC unterstützt die Parteien, bevor das eigentliche Schiedsgericht (Einzelschiedsrichter oder Dreiersenat) konstituiert ist, durch Zustellung von Schriftsätzen (Klage, Klagebeantwortung, Widerklage, etc) Ersatzbestellung von Schiedsrichtern Berechnung und Inkasso von Kostenvorschüssen

17 VIAC begleitet die Parteien während des Schiedsverfahrens, durch
Entscheidung über Anträge auf Enthebung von Schiedsrichtern wegen (Art : mangelnder Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit Untätigkeit Entscheidung über Verfahrensverbindungen (Art 15) Bereitstellung von Infrastruktur (Verhandlungssäle, Schriftführer, Tontechnik, etc)

18 VIAC beendet das Schiedsverfahren, durch
Ausfertigung und Zustellung des Schiedsspruches an die Parteien Festsetzung der Schiedsgerichtsgebühren Erledigung von Verfahren auf andere Art und Weise (Vergleich, nicht weitere Behandlung, etc)

19 STATISTIK neue Fälle im Jahr 2013: 56 (2012: 70) Streitwerte: Minimum EUR ,--, Maximum: EUR ,-- durchschnittliche Verfahrensdauer: 11,5 Monate Sprachen: Englisch, Deutsch, Russisch, Tschechisch

20

21 Herkunft der Parteien (2013):
Mit teilweisen Überschneidungen 21.5 % Österreich 22.4 % Westeuropa (ohne Österreich) 43.0 % Ost-, Südost- und Mitteleuropa 10.3 % Mittelmeerländer 0.9 % Südamerika 1.9 % Asien

22

23 Herkunft der Schiedsrichter in VIAC-Schiedsverfahren (2013):
Herkunft der nicht-österreichischen Schiedsrichter (2013): Deutschland, Grossbritannien, Kroatien, Italien, Rumänien, Russland, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ukraine Österreich Ausland 54 % 46 %

24 Nature of dispute

25 Die Wiener Regeln 2013

26 Bewährte Regelungen keine gravierende Wesensänderung kurz und prägnant
können für den Einzelfall angepasst werden Klage und Klagebeantwortung (Artt 7, 8) Widerklage (Art 9) Verfahrensablauf (Artt 25 ff)

27 Wichtige Neuerungen Bestätigung der Benennung von Schiedsrichtern (Art 19) Einbeziehung Dritter und Verfahrensverbindung (Art ) Mehrparteienverfahren, insbesondere die Schiedsrichterbestellung (Art 18) Verfahrensbeschleuniger beschleunigtes Verfahren (Art 45) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2) Angabe für voraussichtl Erlass des Schiedsspruchs (Art 32) Kosten und Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Art 10, 42-44)

28 Verfahrensbeschleuniger
beschleunigtes Verfahren (Art 45) Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit (Art 21 Abs 2) Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs (Art 32)

29 Beschleunigtes Verfahren – Art 45
Opt in – Regelung Verkürzung der Fristen für Kostenvorschüsse (15 Tage) Widerklagen nur bis Klagebeantwortung Einzelschiedsrichter, sofern keine gegenteilige Parteienvereinbarung Verkürzung der Frist für Schiedsrichterbenennung (15 Tage) Frist für Erlassung des Endschiedsspruchs: 6 Monate

30 II. Beschleunigtes Verfahren – Art 45
Sofern Schiedsgericht nichts anderes bestimmt: Nach Klage und Klagebeantwortung nur ein weiterer Schriftsatzwechsel Tatsachenvorbringen und schriftliche Beweismittel sind mit Schriftsatz vorzulegen Nur eine mündliche Verhandlung Keine Schriftsätze nach der mündlichen Verhandlung

31 Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2
Antrag durch jede Partei auch von Amts wegen durch Präsidium bei nicht nur vorübergehender Verhinderung oder bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens vorherige Möglichkeit der Stellungnahme durch Parteien und betroffenen Schiedsrichter

32 Enthebung eines Schiedsrichters bei Untätigkeit - Art 21 Abs 2
Bei ungebührlicher Verzögerung des Verfahrens, kann jede Partei die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen. Antrag beim Sekretariat einzubringen Präsidium kann auch ohne Parteiantrag über die Enthebung entscheiden, wenn: offensichtlich, dass keine nur vorübergehende Verhinderung vorliegt oder der Schiedsrichter seinen Aufgaben nicht nachkommt

33 Angabe für voraussichtlichen Erlass des Schiedsspruchs - Art 32
Mitteilungspflicht des Schiedsgerichts an Parteien und GS , nachdem es das Verfahren geschlossen hat, wann der Schiedsspruch voraussichtlich erlassen wird

34 Kein Eil-Schiedsrichter
bewusste Entscheidung gegen einen Eilschiedsrichter keine praktische Erfahrungen und unklar, ob von Nutzern angenommen wird (außer DIS-Sportschiedsgerichtsbarkeit) in Österreich funktionierende Gerichte, die rasch EVs erlassen können Durchsetzung derartiger Entscheidungen fraglich

35 Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18
Parteien können den Bestellungsmodus frei vereinbaren Einzelschiedsrichter: Parteieneinigung auf einen Schiedsrichter oder Bestellung durch das Präsidium

36 Bildung des Schiedsgerichts in Mehrparteienverfahren – Art 18
Senat: Regelfall: Jede Parteigruppe hat einen Schiedsrichter zu benennen, ansonsten Bestellung durch das Präsidium für die säumige Seite Ausnahmefall: Bestellung aller Schiedsrichter durch das Präsidium (nach Anhörung der Parteien)

37 I. Einbeziehung Dritter – Art 14
November 2012 I. Einbeziehung Dritter – Art 14 Über Antrag und Art der Teilnahme entscheidet das Schiedsgericht nach Anhörung aller Beteiligten und des Dritten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände auch Teilnahme ohne Rechtskraftwirkung denkbar auch für bestimmte Verfahrensabschnitte denkbar

38 II. Einbeziehung Dritter – Art 14
Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage: Einreichung der Klage beim Sekretariat Anhörung aller Beteiligten und des Dritten Vor Bestätigung der Benennung oder Bestellung eines Schiedsrichters kann Drittperson im Sinne des Art 18 an der Bildung des Schiedsgerichts mitwirken

39 III. Einbeziehung Dritter – Art 14
Das Schiedsgericht kann die Schiedsklage über die Einbeziehung einer Drittperson dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückstellen.

40 I. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15
Entscheidung durch das Präsidium: nach Anhörung der Parteien und der Schiedsrichter unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände z.B.: Vereinbarkeit der Schiedsvereinbarungen, Stadium der Schiedsverfahren, Zusammensetzung der Schiedsgerichte etc.

41 II. Verbindung von Schiedsverfahren – Art 15
Voraussetzungen: 1. Übereinstimmender Sitz des Schiedsgerichts und 2. a) Zustimmung der Parteien; oder b) Benennung oder Bestellung derselben Schiedsrichter

42 Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
Voraussetzungen: Annahmeerklärung Unparteilichkeits- und Unabhängigkeitserklärung Verfügbarkeitserklärung Unterwerfung unter die Wiener Regeln Keine Zweifel an Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und ordnungsgemäßer Amtserfüllung

43 Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
Bestätigung erfolgt durch den Generalsekretär Sofern es der Generalsekretär für erforderlich hält: Bestätigung durch das Präsidium

44 Bestätigung der Benennung eines Schiedsrichters – Art 19
Bei Ablehnung der Bestätigung: neue Benennung eines Schiedsrichters durch Partei Bei neuerlicher Ablehnung der Bestätigung: Bestellung durch das Präsidium

45 Einschreibegebühr – Art 10
beträgt Euro Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % wird nicht auf den Kostenvorschuss angerechnet auch für Klagen/Anträge auf Einbeziehung Dritter Zustellung an andere Parteien erst nach vollständiger Bezahlung der Einschreibegebühr

46 Kostenvorschüsse – Art 42
Die Parteien verpflichten sich wechselseitig zur anteiligen Tragung des Kostenvorschusses (Abs 2) Bei Säumigkeit einer Partei, wird andere Partei zum Erlag auch dieses Anteils aufgefordert (Abs 3) Möglichkeit des Schiedsgerichts, der säumigen Partei den Ersatz des für Sie geleisteten KV aufzutragen (Abs 4) Für Widerklagen, die Einbeziehung einer Drittperson mit Schiedsklage und Gegenforderungen (Aufrechnungen, soweit ein erheblicher Mehraufwand zu erwarten ist) sind gesonderte Kostenvorschüsse zu erlegen (Art 44 Abs 5 und 6)

47 Zusammensetzung der Verfahrenskosten – Art 44 Abs 1
Verwaltungskosten des VIAC Schiedsrichterhonorare Auslagen Parteienkosten Sonstige Auslagen werden vom Generalsekretär aufgrund des Streitwertes nach der Kostentabelle (Anhang 3) berechnet werden vom Schiedsgericht bestimmt

48 Schiedsrichterhonorare – Art 44
Fixe streitwertabhängige Honorarsätze Erhöhung bei mehr als zwei Parteien um max. 50 % (Abs 4) Bei besonderer Komplexität des Falles kann der Honorarsatz (für Einzelschiedsrichter und Schiedsrichtersenate) bis zu 30% erhöht werden (Abs 7) Ermäßigung bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung nach billigem Ermessen (Abs 10)

49 OGH als 1. und einzige Instanz

50 OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren
SchiedsRÄG 2013: ist mit in Kraft getreten OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren § 615 ZPO für Klagen auf Aufhebung und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs für Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts

51 OGH als 1. und einzige Instanz im Aufhebungsverfahren
Bisherige Zuständigkeiten und Instanzenzüge gelten weiterhin für Schiedsverfahren, in denen ein Verbraucher Partei ist (§ 616 Abs. 8 ZPO) Verfahren betreffend die Bildung des Schiedsgerichts richten sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes (§ 616 Abs. 10 ZPO) Änderung der Gerichtsgebühren: 5% vom jeweiligen Streitwert, mindestens jedoch Euro

52 OGH als 1. und einzige Instanz auch bei
Ablehnungen von Schiedsrichtern (§ 589 ZPO) der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramts (§ 590 ZPO) Bestellung eines Ersatzschiedsrichters (§ 591 ZPO)

53 Zurückverweisung an das Schiedsgericht durch ein Gericht – Art 40
Anwendung der Wiener Regeln bei Zurückverweisung GS und Präsidium können notwendige Maßnahmen treffen, um dem Schiedsgericht zu ermöglichen, den Vorschriften der Zurückverweisung zu entsprechen zusätzlicher Kostenvorschuss kann vom Generalsekretär festgesetzt werden

54 Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
Noch Fragen? Danke für Ihre Aufmerksamkeit!

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