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Einführung in das Schulrecht Jürgen Böhner.

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Präsentation zum Thema: "Einführung in das Schulrecht Jürgen Böhner."—  Präsentation transkript:

1 Einführung in das Schulrecht Jürgen Böhner

2 Beispiel Sexualkundeunterricht Elternhaus und Schule gleichberechtigt

3 Artikel 6 [Ehe – Familie – Kinder] (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Art. 6 GG „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht“ Beispiel Sexualkundeunterricht Elternhaus und Schule gleichberechtigt

4 Art. 7 GG Schulaufsicht Artikel 7 [Schulwesen]
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates. (2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. 15 I. Die Grundrechte (3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen. Art. 7 GG Schulaufsicht Schulen sind nicht völlig frei sondern unter der Aufsicht des Staates

5 Gleichbehandlungsgrundsatz
Artikel 3 [Gleichheit vor dem Gesetz] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art. 3 GG Gleichbehandlungsgrundsatz Beispiel Bettler und Hausaufgaben

6 Diskutieren Sie mit Ihren Nachbarn!
Murmelphase Diskutieren Sie mit Ihren Nachbarn! Dürfen Sie nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung unterschiedliche Hausaufgaben in einer Klasse geben? Beispiel Bettler und Hausaufgaben

7 Beispiel Bettler und Hausaufgaben

8 Freie Entfaltung der Persönlichkeit
Artikel 2 [Persönliche Freiheitsrechte] (1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Art. 21 GG Freie Entfaltung der Persönlichkeit Rechte anderer dürfen nicht verletzt werden Schule darf den Schüler formen aber nicht verbiegen

9 Normenhierarchie

10 Schulrecht als Fundamentum
Bundesverfassungsrecht Untergesetzliches Bundesrecht Einfaches Bundesrecht Landesverfassung Landesgesetze (z.B. Hessisches Schulrecht) Landtag Landesverordnungen Kabinett Erlass (Verwaltungsakt - regelt den Einzelfall)

11 Sprache MUSS SOLL KANN bedeutet grundsätzlich „muss“, nur in sehr wenigen Ausnahmefällen sind begründete Abweichungen möglich. bedeutet der Lehrer entscheidet nach sachlichen, fachlichen oder pädagogischen Gründen. (vertretbare Entscheidung) z.B.: „es ist zu…“ „die Schule hat zu“ z.B.: Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein.

12 Beispiele aus Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses
Aus der Korrektur der schriftlichen Arbeit muss die Bewertung der Leistung durch Noten oder Punkte nachzuvollziehen sein, Zu Beginn eines Schuljahres sollen die Schülerinnen und Schüler und die Eltern darüber informiert werden, nach welchen Gesichtspunkten die Bewertung ihrer Leistungen erfolgt Weggenommene Gegenstände sind in der Regel am Ende des Unterrichtstags zurückzugeben. Die Rückgabe kann bei Minderjährigen auch über die Eltern erfolgen z.B.: Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein.

13 „Grobe Fahrlässigkeit“ „Leichte Fahrlässigkeit“
Sprache „Direkter Vorsatz“ „Bedingter Vorsatz“ „Grobe Fahrlässigkeit“ „Leichte Fahrlässigkeit“ Murmel- phase Diskutieren Sie mit Ihren Nachbarn! z.B.: Umfang, Art und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sollen dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler angepasst sein.

14 1 2 3 4 Sprache „Direkter Vorsatz“ „Bedingter Vorsatz“
„Grobe Fahrlässigkeit“ „Leichte Fahrlässigkeit“ 1 Ordnen Sie den Fällen die Stufen der Schuld zu. 2 3 4

15 1 2 3 4 Sprache Ein Sportlehrer bestiehlt einen Schüler.
Ein Lehrer wird von Schülern am Wegfahren mit seinem Wagen gehindert, was ihn fürchterlich ärgert. Er lässt den Motor ein paar Mal aufheulen, ohne dass die Schüler zur Seite gehen, dann fährt er schnell an und verletzt dabei zwei Schüler. 2 3 Ein Lehrer sieht zwei Schüler gemeinsam auf einem Fahrrad vom Schulhof wegradeln. Er ruft Ihnen fröhlich zu:„Lasst euch nicht von der Polizei erwischen.“ Die Schüler verletzen sich auf der Fahrt schwer. 4 Ein Lehrer vergisst den Rechen in der Sprunggrube, die in der Pause von den Schülern als Sandkiste genutzt werden darf. Ein Kind springt auf den Rechen und verletzt sich.

16 Verwaltungsakt - §35 VwVfG - (Verwaltungsverfahrensgesetz)
Ein Verwaltungsakt ist jede erhebliche Entscheidung, die auf Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. z.B. Lehrer beleidigt Schüler - kein VA Note einer Klassenarbeit – kein VA Ordnungsmaßnahme – VA Versetzung - VA Nur gegen einen Verwaltungsakt sind Widerspruch oder Klage vor einem Verwaltungsgericht möglich.

17 Verwaltungsakt - §35 VwVfG - (Verwaltungsverfahrensgesetz)
Lehrer tituliert Schüler mit „du blödes Schaf“. Kein Verwaltungsakt Note einer einzelnen Klassenarbeit. Kein Verwaltungsakt Pädagogische Maßnahme. z.B. Lehrer beleidigt Schüler - kein VA Note einer Klassenarbeit – kein VA Ordnungsmaßnahme – VA Versetzung - VA Kein Verwaltungsakt Ordnungsmaßnahme Verwaltungsakt Nichtversetzung in die nächste Jahrgangsstufe Verwaltungsakt

18 z.B. Lehrer beleidigt Schüler - kein VA Note einer Klassenarbeit – kein VA Ordnungsmaßnahme – VA Versetzung - VA

19 Berufsrecht Hessisches Beamtengesetz (HBG) Hessisches Schulgesetz
(- HSchG - ) 01. August 2011 Hessisches Lehrerbildungsgesetzes (HLbG) Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes (HLbGDV) 28.September 2011 Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses 19. August 2011 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verordnung über die Aufsicht über Schülerinnen und Schüler

20 In Rechtsfragen sollten sie ihr
Berufsrecht Zuständig für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist der Schulleiter und die Seminarleitung. In Rechtsfragen sollten sie ihr 1. Ansprechpartner sein!

21 Hessisches Lehrerbildungsgesetzes
§ 7 Leiterin des Studienseminars (1) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist insbesondere zur Wahrnehmung folgender Aufgaben verpflichtet: 1. Hinwirken auf transparente, koordinierte und vergleichbare Beurteilungsmaßstäbe der Ausbilderinnen und Ausbilder für die Beurteilung der Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, 2. Hinwirken auf eine ausbildungsangemessene Unterrichtsverteilung und Stundenplangestaltung für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst an den Ausbildungsschulen,

22 Hessisches Lehrerbildungsgesetzes
§ 7 Leiterin des Studienseminars (2) Die Leiterin oder der Leiter des Studienseminars ist insbesondere zur Wahrnehmung folgender Aufgaben befugt: 3. Genehmigung von Nebentätigkeiten von Lehrkräften im Vorbereitungsdienst im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden, 4. Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst nach § 86 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes, 5. Genehmigung von Dienstbefreiung bis zu 14 Werktagen nach § 16 der Hessischen Urlaubsverordnung

23 Hessisches Lehrerbildungsgesetzes
§ 11 Mentorinnen und Mentoren (1) Auf Vorschlag der Lehrkraft im Vorbereitungsdienst bestimmt die Leitung der Ausbildungsschule im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Studienseminars für die jeweiligen Unterrichtsfächer oder Fachrichtungen eine anleitende Lehrkraft als Mentorin oder Mentor. Studienseminar für die pädagogische Ausbildung Verantwortlichen.

24 Hessisches Lehrerbildungsgesetzes
§ 11 Mentorinnen und Mentoren haben folgende Aufgaben: 1. Beratung in schul- und unterrichtspraktischen Fragen, 2. Erteilung von Unterricht als Hospitationsangebot, 3. Bereitstellung ihrer Lerngruppen für angeleiteten Unterricht (Mentorenunterricht), 4. Teilnahme an Unterrichtsbesuchen mit Unterrichtsberatung und 5. Zusammenarbeit mit den am Studienseminar für die pädagogische Ausbildung Verantwortlichen.

25 Studien-seminar Schulen
Zuordnung zum Amt für Lehrerbildung Lehrkräfte im Vorbereitungs-dienst (LiV) Schulen Zuordnung zum Staatlichen Schulamt Mentorinnen und Mentoren Abordnung

26 Hessisches Lehrerbildungsgesetzes
Pädagogische Ausbildung § 49 Ziele und Inhalte (1) Die pädagogische Ausbildung soll die Lehrkraft im Vorbereitungsdienst befähigen, Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlicher Leistungsfähigkeit, unterschiedlicher sozialer oder kultureller Herkunft 1. zu unterrichten, 2. zu erziehen, zu beraten und zu betreuen, 3. zu diagnostizieren, zu fördern und zu beurteilen und 4. die Entwicklungsprozesse der Schule mitzugestalten. (3) Während der pädagogischen Ausbildung haben für die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst Ausbildungsbelange Vorrang. Hessisches Lehrerbildungsgesetzes

27 Hessisches Beamtengesetz - HBG -
§ 43 Entlassung des Beamten auf Widerruf (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. (Wenn dies sachlich begründet ist § 23 III BRRG) § 46 Verlustgründe Das Beamtenverhältnis eines Beamten, der im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt wird, endet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn dem Beamten die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wird oder wenn der Beamte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. § 68 Politische Betätigung 1) Der Beamte hat bei Ausübung seines Rechts auf politische Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amts ergeben. (2) Beamte haben sich im Dienst politisch, weltanschaulich und religiös neutral zu verhalten. Insbesondere dürfen sie Kleidungsstücke, Symbole oder andere Merkmale nicht tragen oder verwenden, die objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die Neutralität ihrer Amtsführung zu beeinträchtigen oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Frieden zu gefährden. Bei der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 ist der christlich und humanistisch geprägten abendländischen Tradition des Landes Hessen angemessen Rechnung zu tragen. § 69 Besondere Beamtenpflichten Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert.

28 Hessisches Beamtengesetz - HBG -
§ 84 Annahme von Belohnungen oder Geschenken Der Beamte darf, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf sein Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden. Die Grenze für die genehmigungsfreie Annahme eines Geschenks liegt bei etwa? 10 Euro

29 Hessisches Schulgesetz - HSchG -
ERSTER TEIL Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule ZWEITER TEIL Unterrichtsinhalte und Stundentafeln DRITTER TEIL Schulaufbau Gliederung und Organisation der Schule Grundstufe (Primarstufe) Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) Studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) Berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) Schulen für Erwachsene Sonderpädagogische Förderung VIERTER TEIL Schulpflicht Vollzeitschulpflicht Berufsschulpflicht FÜNFTER TEIL Schulverhältnis Leistungsbewertung Wahl des Bildungsganges und Abschlüsse Vierter Abschnitt Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen SECHSTER TEIL Datenschutz SIEBTER TEIL Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht Weiterentwicklung des Schulwesens ACHTER TEIL Eltern Klassen- und Schulelternbeiräte Kreis- und Stadtelternbeiräte Landeselternbeirat NEUNTER TEIL Schülerinnen und Schüler ZEHNTER TEIL Schulverfassung Selbstverwaltung der Schule Schulkonferenz Konferenzen der Lehrkräfte ELFTER TEIL Schulträger Schulträgerschaft Regionale Schulentwicklung Kommunale Schulverwaltung Sonstige Bestimmungen ZWÖLFTER TEIL Personal- und Sachaufwand Kosten der inneren Schulverwaltung Kosten der äußeren Schulverwaltung Gastschulbeiträge DREIZEHNTER TEIL Schulen in freier Trägerschaft Ersatzschulen Ergänzungsschulen Privatunterricht VIERZEHNTER TEIL Gemeinsame Bestimmungen FÜNFZEHNTER TEIL Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen und Anordnungen SECHZEHNTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen

30 Hessisches Schulgesetz - HSchG -
Recht auf schulische Bildung und Auftrag der Schule Schulverhältnis Leistungsbewertung Datenschutz Lehrkräfte Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen

31 § 1 Recht auf schulische Bildung
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Bildung. § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule Die Schulen im Lande Hessen erfüllen in ihren verschiedenen Schulstufen und Schulformen den ihnen in Art. 56 der Verfassung des Landes Hessen erteilten gemeinsamen Bildungsauftrag, der auf humanistischer und christlicher Tradition beruht. Sie tragen dazu bei, dass die Schülerinnen und Schüler ihre Persönlichkeit in der Gemeinschaft entfalten können. (2) Die Schulen sollen die Schülerinnen und Schüler befähigen, in Anerkennung der Wertordnung des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen, staatsbürgerliche Verantwortung zu übernehmen und sowohl durch individuelles Handeln als auch durch die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen mit anderen zur demokratischen Gestaltung des Staates und einer gerechten und freien Gesellschaft beizutragen, die christlichen und humanistischen Traditionen zu erfahren, nach ethischen Grundsätzen zu handeln und religiöse und kulturelle Werte zu achten, die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten, die Gleichberechtigung von Mann und Frau auch über die Anerkennung der Leistungen der Frauen in Geschichte, Wissenschaft, Kultur und Gesellschaft zu erfahren, andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu verstehen, Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen beizutragen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten, die Auswirkungen des eigenen und gesellschaftlichen Handelns auf die natürlichen Lebensgrundlagen zu erkennen und die Notwendigkeit einzusehen, diese Lebensgrundlagen für die folgenden Generationen zu erhalten, um der gemeinsamen Verantwortung dafür gerecht werden zu können, ihr zukünftiges privates, berufliches und öffentliches Leben auszufüllen, bei fortschreitender Veränderung wachsende Anforderungen zu bewältigen und die Freizeit sinnvoll zu nutzen.

32 Leistungsbewertung §73 Grundlage der Leistungsbeurteilung sind die mündlichen, schriftlichen, praktischen und sonstigen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht erbracht hat. Für die Leistungsbewertung sind die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten maßgebend. Bei der Beurteilung durch Noten (Punkte) ist folgender Maßstab zugrunde zu legen: 1. sehr gut (15/14/13), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, 2. gut (12/11/10), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, 3. befriedigend (9/8/7), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, 4. ausreichend (6/5/4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, 5. mangelhaft (3/2/1), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, 6. ungenügend (0), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. Ist eine Leistungsbewertung aus Gründen, die die Schüleri n oder der Schüler zu vertreten hat, nicht möglich, so erhält sie oder er die Note ungenügend (0).

33 NEU Leistungsbewertung §74 (2) …
Ein Halbjahreszeugnis am Ende des ersten Halbjahres eines Schuljahres informiert über den aktuellen Leistungsstand, das Zeugnis am Ende des Schuljahres weist den Leistungsstand aus, der während des Schuljahres erreicht wurde.

34 Pädagogische Maßnahmen und Ordnungsmaßnahmen §82

35 Datenschutz §83 Schulen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, deren Eltern und Lehrerinnen und Lehrern verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und für einen jeweils damit verbundenen Zweck oder zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen erforderlich ist. (8) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gilt das Hessische Datenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

36 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -

37 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - § 2 Der Bildungsauftrag der Schule erfordert fachliches Können, wissenschaftsorientierte und kooperative Arbeitsweise, pädagogische Befähigung und psychologisches Einfühlungsvermögen.

38 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Lehrkräfte § 4 (1)Die Lehrkräfte erziehen, unterrichten, beraten und betreuen die Schülerinnen und Schüler in eigener Verantwortung und pädagogischer Freiheit (§ 86 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes). Dabei sind der Bildungs- und Erziehungsauftrag und die Grundsätze für dessen Verwirklichung nach den §§ 2 und.3 des Hessichen Schulgesetzes zu beachten. Der Unterricht ist auf der Grundlage der geltenden Lehrpläne und unter Berücksichtigung pädagogischer Erkenntnisse, über deren jeweils neuesten Stand die Lehrkräfte sich zu informieren haben, zu erteilen. Eine längerfristige Unterrichtsplanung, in der Regel für ein Schuljahr, und eine gründliche Unterrichtsvorbereitung sind unerlässlich. Im Unterricht sollen die unterschiedlichen Auffassungen, die für den jeweiligen Unterrichtsgegenstand erheblich sind, angemessen zur Geltung kommen, das Recht der Lehrkraft, im Unterricht auch die eigene Meinung zu äußern, bleibt unberührt.

39 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Lehrkräfte § 4 (4) Lehrkräfte haben für einen pünktlichen Unterrichtsbeginn und Unterrichtsschluss Sorge zu tragen. Sie sind verpflichtet, die angeordneten schriftlichen Nachweise auf dem laufenden zu halten.

40 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Lehrkräfte § 6 (2) Lehrkräfte sind für die Beachtung der Schulordnung mitverantwortlich. Sie sind zur Aufsicht verpflichtet. Über wichtige Vorkommnisse, insbesondere unregelmäßigen Schulbesuch, berichten sie der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, der Tutorin oder dem Tutor, erforderlichenfalls auch der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

41 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Lehrkräfte § 6 Lehrkräfte treffen bei Unfällen die ihnen möglichen Hilfeleistungen und benachrichtigen unverzüglich die Schulleiterin oder den Schulleiter.

42 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Lehrkräfte § 6 Lehrkräfte sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler beobachten und in Zusammenarbeit mit den Eltern, der Schulärztin oder dem Schularzt oder anderer fachlich ausgewiesener Beratungsstellen auf die Beseitigung gesundheitlicher oder psychischer Auffälligkeiten, Gefährdungen und Störungen hinwirken. Hierzu gehört die Einleitung schulischer Maßnahmen zur Suchtprävention.

43 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Lehrkräfte § 10 (1) Der Verkauf von Lehr- und Lernmitteln sowie die Durchführung von nicht von der Schulleitung zugelassenen Sammlungen sind nicht gestattet.

44 Vervielfältigung von Unterrichtsmaterialien und deren Verwendung im Unterricht

45 Kopiert werden dürfen an Schulen 1
Kopiert werden dürfen an Schulen bis zu 12 % eines jeden urheberrechtlich geschützten Werkes, jedoch höchstens 20 Seiten. Dies gilt insbesondere auch für Schulbücher und Arbeitshefte soweit es sich nicht um Schulbücher oder sonstige Unterrichtsmaterialien handelt, ausnahmsweise sogar ganze Werke, wenn diese nur von geringem Umfang sind und zwar • Musikeditionen mit maximal 6 Seiten • sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern oder Unterrichtsmaterialien) mit maximal 25 Seiten sowie • Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen.

46 Erklären Sie , was Ihrer Meinung nach mit dem Begriff „pädagogischer Freiheit“ gemeint ist.

47 Bundesverfassungsgericht
Lehrern müsse im Unterricht noch der Entwicklungsspielraum verbleiben, den sie brauchen, um ihrer pädagogischen Verantwortung gerecht werden zu können.

48 Pädagogische Freiheit
Der Kern der pädagogischen Freiheit besteht darin, die konkreten Details der Unterrichts- und Erziehungsmethoden festlegen zu können.

49 Verordnungen/Erlasse
Einschränkungen der pädagogischen Freiheit Gesetze Verordnungen/Erlasse Lehrpläne Konferenzbeschlüsse Vorgaben der Fachkonferenz

50 FALL: Auf Fehlverhalten von Schülern reagiert ein Lehrer häufig mit der Anordnung, in einem Aufsatz Ursachen und Folgen des Fehlverhaltens zu reflektieren. Der Schulleiter hält diese Art der erzieherischen Einwirkung für wenig sinnvoll und untersagt dem Lehrer, Aufsätze als erzieherisches Mittel einzusetzen. Wie ist die Rechtmässigkeit der Weisung des Schulleiters zu beurteilen?

51 FALL: XXX Wie ist …?

52 „Bußgeldkatalog“ Lehrer lässt sich von Schülern zu Hause Arbeiten verrichten Lehrerin erscheint oft zu spät zur Schule und nimmt Frühaufsicht nicht wahr Einmalige körperliche Züchtigung eines Schülers auf das Gesäß Schuldhaftes Fernbleiben bei Projektwoche Fahrlässige Verharmlosung von NS-Verbrechen dienstrechtliche Verwarnung Insgesamt 500€ Gehaltskürzung dienstrechtlicher Verweis Verlust der Bezüge für diese Woche Insgesamt 9000€ Gehaltskürzung

53 „Bußgeldkatalog“ Mehrfaches Beleidigen und Schlagen von Schülern
Mehrfacher Diebstahl von Schuleigentum Besitz und Versenden von Kinderpornos Lehrerin gibt 13-jährigem Schüler bei sich zu Hause erst Alkohol und verführt ihn dann Insgesamt € Gehaltskürzung Entlassung aus dem Dienst

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