Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
1
Aktuelle Trends und Neuerungen:
Pflegezeit, vorübergehende Verhinderung und Entgeltfortzahlung Lüneburg – 19. März 2015
2
Novelle der Pflegezeit und Familienpflegezeit
Vorübergehende Verhinderung an der Arbeitsleistung Elternzeit Entgeltfortzahlung bei Erkrankung
3
I. Novelle der Pflegezeit und Familienpflegezeit
4
Gesetzliche Ausgangslage
Anwendungsbereich Kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflegezeit Sonderkündigungsschutz Zwischenbewertung der Pflegezeit Die neue Familienpflegezeit
5
I. Gesetzliche Ausgangslage
6
Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
in Kraft seit ermöglicht Arbeitsfreistellung bei Wahrnehmung von häuslicher Pflege naher Angehöriger oder zur Pflegeorganisation schafft Sonderkündigungsschutz
7
kurzzeitige Arbeits-verhinderung
Pflegezeit Familienpflegezeit
8
II. Anwendungsbereich PflegezeitG
kurzzeitige Arbeits-verhinderung Pflegezeit
9
Beschäftigtenbegriff (§ 7 Abs. 1 PflegeZG)
Arbeitnehmer Auszubildende arbeitnehmerähnliche Personen Heimarbeiter
10
Nahe Angehörige (§ 7 Abs. 3 PflegeZG)
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer Lebensgem. Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger Kinder, auch des Partners Adoptiv- und Pflegekinder, auch des Partners Schwiegerkinder, Enkelkinder
11
Pflegebedürftigkeit (§ 7 Abs. 4 PflegeZG)
Personen, die die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI erfüllen bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung auch: voraussichtlich erfüllen § 15 SGB XI: Pflegestufenregelung
12
Nach § 14 Abs. 1 SGB XI sind alle Personen pflegebedürftig,
die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
13
III. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
14
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung (§ 2 PflegeZG)
bis zu 10 Tage Arbeitsfreistellung bei akutem Pflegebedarf, auch wenn voraussichtlich plötzlich auftretend mindestens Pflegestufe I unabhängig von Dauer des Arbeitsverhältnisses oder Beschäftigtenzahl bei nahen Angehörigen
15
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
kein Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers aber: Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung keine Ankündigungsfrist spontanes Gehen möglich ärztliche Bescheinigung nur auf Verlangen des Arbeitgebers bislang nach wie vor offene und unsichere Vergütungsfrage
16
neu ab 01.01.2015: Pflegeunterstützungsgeld
§ 44a SGB XI vertragliche oder tarifliche Regelungen vorrangig § 616 BGB auch vorrangig, aber mit anderen Voraussetzungen bei Höchstdauer und Angehörigenbegriff
17
§ 44a SGB XI Anspruch ggü. Pflegeversicherung der gepflegten Person Berechnung nach Regeln des Kinderkrankengeldes, § 45 SGB V
18
IV. Pflegezeit Pflegezeit
19
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
bis zu 6 Monate Arbeitsfreistellung bei häuslicher Pflege naher Angehöriger Nachweispflicht durch Bescheinigung Pflegekasse oder Medizinischer Dienst nicht bei Arbeitgebern mit weniger als 15 Beschäftigten teilweise Freistellung möglich
20
Pflegezeit (§ 3 PflegeZG)
Ankündigungsfrist: 10 Arbeitstage vor Beginn schriftliche Anzeige erforderlich neu: Zweifelsfallregelung bei Nichtmitteilung ob Pflegezeit oder Familienpflegezeit im Zweifel Pflegezeit neu: Urlaubskürzung 1/12 für jeden vollen Monat
21
Ablauf bei Inanspruchnahme von Pflegezeit
schriftliche Ankündigung der Inanspruchnahme mind. 10 Tage Vorlauf längstens 6 Monate Pflegezeit
22
Pflegezeit kein Zustimmungserfordernis bei Freistellung in vollem Umfang Erfordernis zur Vereinbarung bei nur teilweiser Freistellung (wie Teilzeitreduzierung Verteilung der Restarbeitszeit)
23
6-Monatszeitraum muss nicht ausgeschöpft werden
Verlängerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers Ausnahme: Scheitern des Wechsels auf andere Pflegeperson vorzeitige Rückkehr auch nur mit Zustimmung, es sei denn Pflegebedürftigkeit entfallen häusliche Pflege unmöglich Pflege unzumutbar
24
Vorzeitiges Ende der Pflegezeit bei
Wegfall der Pflegebedürftigkeit häusliche Pflege nicht mehr möglich oder unzumutbar unverzügliche Anzeige an Arbeitgeber und Rückkehrpflicht 4 Wochen nach Ende Einigung über vorzeitige Rückkehr möglich
25
keine Vergütungspflicht während Pflegezeit
keine gesetzliche Änderung hier, nur Alternative der Familienpflegezeit
26
neu: Begleitung sterbender Angehöriger, § 3 Abs. 6
auf 3 Monate beschränkt „nahe“ Angehörige bei ausgeschlossener Heilung, palliativmedizinischer Behandlung und begrenzter Lebenserwartung Nachweis durch ärztliches Attest keine Pflegeabsicht erforderlich, nur Begleitung
27
V. Sonderkündigungsschutz
28
Sonderkündigungsschutz (§ 5 PflegeZG)
Zielsetzung: Verhinderung von Maßregelungen Förderung des Gesetzeszwecks gesehenes Problem: Missbrauchspotenzial neu: längstens 12 Wochen vorher ankündbar
29
VI. Zwischenbewertung der Pflegezeit
30
Erfahrungen Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wenig praktische Relevanz regelt nur, was in der Praxis bislang auch zur Güte bei ernsten Problemen im familiären Umfeld geregelt werden konnte Vergütungspflicht einziger möglicher Streitpunkt keine Verfahren vor den Arbeitsgerichten jetzt aber § 44a SGB XI !!!
31
Erfahrungen Pflegezeit umfassende Inanspruchnahme wegen Einkommensverzichts bislang eher selten Vertretung durch Ersatzeinstellungen und Kündigungsoption flexibel zu organisieren bringt (noch) keinen Trend zur häuslichen Pflege
32
Erfahrungen Sonderkündigungsschutz Missbrauch leicht zu erkennen und gerichtlich steuerbar zu handhaben in der Praxis aber nur wenige Fälle Klarheit was die Regelung zur Ankündigungsfrist angeht
33
VII. Die (neue) Familienpflegezeit
34
Begriff der Familienpflegezeit:
Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden wöchentliche Reduzierung bis zu maximal 24 Monate (nun Klarstellung) bei gleichzeitiger Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber
35
Neu: Pflege von Kindern
häusliche oder außerhäusliche Betreuung von Kindern („minderjähriger naher Angehöriger“) auch Wechsel zwischen häuslicher und äußerhäuslicher Betreuung während der Dauer möglich
36
Mehrfache Inanspruchnahme:
je Pflegebedürftigen 1 x Familienpflegezeit je Arbeitnehmer Folge: ein Pflegebedürftiger kann von mehreren Angehörigen hintereinander mit Familienpflegezeit gepflegt werden
37
Bislang: Kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit:
war nur auf Basis freiwilliger Vereinbarung möglich Neu: Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit ab aber: Durchsetzbarkeitsproblem durch Zeitablauf (Parallelproblematik: Teizeitbegehren nach TzBfG)
38
Betriebsgröße für Inanspruchnahme von Familienpflegezeit:
nur in Betrieben mit mind. 25 regelmäßig Beschäftigten Regelbetrachtung nach Köpfen ohne Auszubildende Unterschied zu § 3 PflegeZG: dort 15 Beschäftigte
39
Inanspruchnahme: Ankündigungsfrist 8 Wochen vor Beginn gleichzeitig Mitteilung über gewünschte Verteilung der Arbeitszeit schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Teil-Inanspruchnahme Verlängerung auf bis zu 24 Monate mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich Anspruch nur, wenn vorgesehener Wechsel in der Pflege nicht umgesetzt werden kann
40
Entgeltaufstockung und Förderung:
als zinsloses Darlehen des Bundesamtes Familie Aufstockung ist Hälfte der Entgeltdifferenz Rückzahlung durch Arbeitnehmer in sog. Nachpflegephase Versicherungspflicht der Rückzahlung für Arbeitnehmer ungenügende Regelungen bei Kündigung und Arbeitgeberwechsel
41
Vorzeitige Beendigung:
Anspruch nur bei Wegfall der Pflegebedürftigkeit oder Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit der häuslichen Pflege sonst nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich
42
Arbeitsrechtliche Regelungen:
Kündigungsschutz: jetzt Verweis auf § 5 PflegeZG hierdurch Wegfall des bisherigen Kündigungsschutzes in der sog. Nachpflegephase
43
II. Vorübergehende Verhinderung
44
Fall 1: Mitarbeiter M benachrichtigt seinen Arbeitgeber A über die Erkrankung seines 7-jährigen Kindes. Er werde heute und morgen zuhause bleiben. A ist der Meinung, die Ehefrau des M hätte genauso gut zuhause bleiben können. A reagiert daher wie folgt: A zahlt für die beiden Tage keinen Lohn. A erteilt M eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Ist das Verhalten von A rechtmäßig?
45
Grundsatz: Nur für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung schuldet der Arbeitgeber Vergütung (§ 612 BGB). Ausnahme: Eine Regelung sieht die Vergütungspflicht auch ohne Arbeitsleistung ausdrücklich vor.
46
Bekannte gesetzliche Ausnahmeregelungen:
EntgeltfortzahlungsG BundesurlaubsG Betriebsrisiko (§ 615 BGB) vorübergehende Verhinderung (§ 616 BGB) Hauptfall: erkranktes Kind
47
Vorübergehende Verhinderung (§ 616 BGB):
Arbeitsleistung Arbeitspflicht Entgeltfortzahlung
48
Arbeitsleistung/Arbeitspflicht:
Leistungsverweigerungsrecht § 275 Abs. 3 BGB setzt Interessenabwägung zwischen AG und MA voraus Kinderbetreuung wegen § 1626 BGB i.d.R. vorrangig kein Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers
49
Entgeltfortzahlung: durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne Verschulen an der Dienstleistung verhindert nur für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit
50
Durch einen in seiner Person liegenden Grund:
schließt Betreuungspflichten zugunsten der eigenen Kinder mit ein (§ 1626 BGB)
51
Nur für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit:
h.M.: Zeitraum von bis zu 5 Tagen
52
Nach wie vor ungeklärte Fragestellungen:
Vorrang einer anderweitigen Betreuungsmöglichkeit? „Kettenerkrankungen“, auch mehrerer Kinder? Lebensalter des Kindes in Relation zur Schwere der Erkrankung Nachweis der Erkrankung (und fehlenden anderweitigen Betreuungsmöglichkeit)
53
Abdingbarkeit des § 616 BGB:
die Vorschrift kann auf tarifvertraglicher, arbeitsvertraglicher und Betriebsvereinbarungsebene abbedungen werden Folge: Verlust des Entgeltfortzahlungsanspruchs
54
Auffangnorm: § 45 SGB V „Kinderkrankengeld“ aber: eingeschränkte Voraussetzungen Anspruch auf unbezahlte Freistellung (auch für nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmer)
55
Voraussetzungen des § 45 SGB V:
erkranktes Kind muss gesetzlich versichert sein Kind darf 12. Lebensjahr nicht vollendet haben (Ausnahme: Behinderung des Kindes) keine andere im Haushalt lebende Person darf für Pflege zur Verfügung stehen Nachweis durch ärztliches Attest je Kind Anspruch auf Kinderkrankengeld für höchstens Arbeitstage pro Jahr (Höchstanspruch: 25 Arbeitstage pro Jahr)
56
Verhältnis ??? § 616 BGB § 45 SGB V
57
Häufige (rechtswidrige) Alternativangebote des Arbeitgebers:
„Sie gleiten jetzt.“ „Wir ziehen ein paar Tage Urlaub ab.“ „Sie arbeiten das am Wochenende nach und stempeln nicht.“
58
Fall 2: Mitarbeiter M ist im Urlaub in die USA gereist. Er soll am Montag seine Arbeit wieder antreten. Aufgrund eines Vulkanausbruchs auf Island verzögert sich der Rückflug um drei Tage, so dass M erst am Donnerstag wieder an seinem Schreibtisch sitzt. A reagiert wie folgt: A zahlt für drei Tage keinen Lohn. A erteilt M eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit. Ist das Verhalten von A rechtmäßig?
59
Fall 3: Mitarbeiterin M, Altenpflegerin, ist alleinerziehend (Kind 2 Jahre). Sie ist im November arbeitsunfähig. Bei Rückkehr an den Arbeitsplatz teilt man ihr mit, dass sie über Weihnachten/Silvester keinen Urlaub bekommen könne, da er im November bereits verteilt worden sei. Die Krippe schließt am und öffnet wieder am Verwandte hat M im Umkreis von 250 km nicht. Der Vater des Kindes lebt im Ausland. M beantragt den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Urlaubsgewährung. Mit Erfolg?
60
III. Elternzeit
61
Reform der Elternzeit zum 01.01.2015:
Veränderung sowohl beim Elterngeld als auch bei der Elternzeit (Freistellung) Tendenz: weitere Flexibilisierung
62
Elternzeit (§ 15 BEEG): Anspruch auf vorübergehende unbezahlte Freistellung Anspruch von bis zu 36 Monaten Verteilung auf drei Zeitabschnitte möglich (bisher: zwei)
63
Elternzeit (§ 15 BEEG): neu: Zeitraum von bis zu 24 Monaten kann zwischen 3. Geburtstag von der Vollendung des 8. Lebensjahrs genommen werden (bislang: 12 Monate) und: jetzt grds. kein Zustimmungserfordernis des AG mehr (nur Widerspruchsrecht bei 3. Abschnitt)
64
Großelternzeit (§ 15 Abs. 1a BEEG):
neu: jetzt ausreichend, dass sich ein Elternteil in der Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs begonnen wurde oder ein Elternteil minderjährig ist
65
Erweiterte Anzeigepflichten (§ 16 BEEG):
für Zeitraum bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres 7 Wochen für Zeitraum zwischen 3. Geburtstag und Vollendung 8. Lebensjahr 13 Wochen Schriftformerfordernis
66
Teilzeit in Elternzeit (Elternteilzeit § 15 Abs. 4 BEEG):
Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit höchstens 30 Wochenstunden Ablehnung innerhalb von 4 Wochen mit schriftlicher Begründung klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers
67
Elternzeit vor dem Arbeitsgericht:
bei abgelehnten Teilzeitbegehren Problem bei der Wiedereingliederung nach Elternzeitnahme Maßregelung für Inanspruchnahme von Elternzeit bei Männern
68
Elterngeld: Basiselterngeld Elterngeld Plus: halber Satz Basiselterngeld, dafür doppelte Bezugsdauer (Motiv: Teilzeittätigkeit beider Elternteile) Partnermonate: 2 auf 4 Monate verlängert
69
IV. Entgeltfortzahlung bei Krankheit
70
Entgeltfortzahlung und Verschulden bei langjähriger Alkoholabhängigkeit –
BAG Urt. v – 10 AZR 99/14 AN nach Therapieversagen mit 4,9 %0 in Suchtsklinik AG leistet keine Entgeltfortzahlung wegen gesehenem Verschulden Krankenkasse leistet Krankengeld und klagt gegen AG aus übergegangenem Recht auf Efz BAG: kein Verschulden wegen Sucht AG muss zahlen
71
Hauptfall bei Streit über Entgeltfortzahlung:
Entgeltfortzahlungsbetrag dann meist kombiniert mit (fristloser) Kündigung
72
Dokumentation von AU/EfZ-Betrug:
„Er wurde auf der Straße gesehen“ „Sie fuhr immer genau während der AU Hunde-schlittenrennen in Kanada“
73
Verdachtskündigung Ermittlungspflicht falls bislang bloß Anhaltspunkte (hemmt Frist nach § 626 Abs. 2 BGB) Anhörung des Mitarbeiters – ggf. schriftliche – ist Wirksamkeitsvoraussetzung der Kündigung Nachermittlungspflicht bei Verteidigungsvorbringen ggf. erneute Anhörung des Mitarbeiters
74
Anhörungspflicht bei Verdachtskündigung –
BAG Urt. v – 2 AZR 1037/12 Ermittlungspflicht bringt Fristaufschub Fristaufschub entfällt nicht nachträglich, wenn Stellungnahmefrist für Arbeitnehmer verstreicht und Arbeitgeber nun auf Anhörung verzichtet Anhörung kann bei von vornherein geäußerter Ablehnung der Stellungnahme unterbleiben Stellungnahme muss auch bei unfreiwilligem Schweigen nicht abgewartet werden
75
Anforderungen an die Verdachtskündigung –
LAG Köln Urt. v – 7 Sa 537/13 Beschränkung der Verdachtskündigung auf besondere Ausnahmefälle scheidet aus, wenn Arbeitgeber nicht zuvor alle erdenklichen Anstrengungen zur Aufklärung unternommen hat
76
Dokumentation von Pflichtenverstößen in Sozialen Netzwerken:
Screenshots/Bildschirmausdrucke Bild- und Videodateien auf Datenträgern Zeugenbekundungen schriftliche Vermerke durch Zeugen
77
Schmerzensgeld bei Detektiveinsatz –
BAG Urt. v – 8 AZR 1007/13 auf Tatsachen beruhender konkreter Verdacht einer Pflichtverletzung erforderlich AU-Bescheinigungen unterschiedlicher Ärzte für sich nicht verdachtsbegründend EUR 1.000,-- bei viertägiger Überwachung angemessen
78
Schmerzensgeld für durchgehende Videoüberwachung –
LAG Hessen Urt. v – 7 Sa 1586/09 Montage („spätestens“) Klage unstreitig zur Überwachung des Eingangsbereichs Klägerin aber ebenfalls dauerhaft im Bild Ausmaß der Überwachung streitig Schmerzensgeld: EUR Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
Ähnliche Präsentationen
© 2024 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.