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Dienstrecht – Grundausbildung 2014/15

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Präsentation zum Thema: "Dienstrecht – Grundausbildung 2014/15"—  Präsentation transkript:

1 Dienstrecht – Grundausbildung 2014/15
Mag.a Ingrid Gatterbauer, Servicebereich Personal

2 was versteht man unter Dienstrecht
was versteht man unter Dienstrecht? Dienstrecht = die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der öffentlichen Bediensteten (VB und Beamte) was umfasst das Dienstrecht? Dienstrecht im engeren Sinn umfasst bspw. die Anstellungserfordernisse, Rechte und Pflichten der Bediensteten, etc. Besoldungsrecht Pensionsrecht (nur für Beamte)

3 Die dienstrechtl. Bestimmungen der Bundesverfassung
Zuständigkeit - Kompetenz Bund Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG Der Bund ist für die Gesetzgebung und die Vollziehung des Dienst- und Personalrechts für „seine“ Vertragsbedienstete und Beamten zuständig. Länder Bedienstete von Land, Gemeinde und Gemeindeverbände Art 21 B-VG normiert Ausnahmen für Anstalten und Betriebe v.a. im Bezug auf den ArbeitnehmerInnenschutz und Personalvertretung (ArbVG)

4 Verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte
2. Rechte für öffentlich Bedienstete  Ausübung politischer Rechte Art 7 Abs 4 B-VG  Bezügebegrenzungsgesetz (regelt die Höhe und Anzahl der Bezüge bei Politikern im öffentlichen Dienst) 3. Pflichten für öffentlich Bedienstete  Weisungen befolgen Art 20 Abs 1 B-VG  Weisungsfreiheit z.B. in verschiedenen Komissionen  Amtsverschwiegenheit Art 20 Abs 3 B-VG  Erteilung von Auskünften Art 20 Abs 4 B-VG  Wechselseitige Hilfeleistung Art 22 B-VG

5 Weisung Art. 20 Abs 1 B-VG der Vorgesetzen sind grundsätzlich zu befolgen Weisungen sind abzulehnen: Erfolgt von einem unzuständigen Organ Verstoß gegen strafgesetzliche Vorschriften Bei Zweifel an der Rechtmäßigkeit kann man die Bedenken mitteilen. Der Vorgesetzte hat die Weisung schriftlich zu erteilen, ansonsten gilt diese als zurückgezogen. „Remonstrationsrecht“: Weisungsfrei z.B. Leistungsfeststellungs-; Dienstprüfungs- und Disziplinar-; Auswahl- und Gleichbehandlungskommission

6 Amtsverschwiegenheit Art. 20 Abs 3 B-VG
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit umfassende Landesverteidigung auswärtige Beziehungen im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Vorbereitung einer Entscheidung im überwiegenden Interesse der Parteien Datenschutz ist im Verfassungsrang! Weitere Regelungen in Berufsgesetzen Entbindung bei Zeugenladungen vor Gericht

7 Erteilung von Auskünften Art. 20 Abs 4 B-VG
Alle DienstnehmerInnen haben Auskünfte über Angelegenheiten Ihres Wirkungsbereiches zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht ( Amtsverschwiegenheit, Datenschutzgesetz, Ärztegesetz, etc.) Bei Verweigerung der Auskunft ist auf Antrag hierüber ein Bescheid zu erlassen.

8 Wechselseitige Hilfeleistung Art 22 B-VG
Alle Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden sind im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches zur wechselseitigen Hilfeleistung verpflichtet. z.b. Amtshilfe Die weiteren Normen finden sich in einfachen Gesetzen wieder.

9 Dienstrecht der Landes-Vertragsbediensteten

10 Gesetzliche Grundlagen für Landesvertragsbedienstete
Landes-Vertragsbedienstetengesetz Landesbeamtengesetz Salzburger Gleichbehandlungsgesetz Landespersonalvertretungsgesetz Bediensteten-/ ArbeitnehmerInnen Schutzgesetz Landesbediensteten Zusweisungsgesetz Salzburger Objektivierungsgesetz Reisegebührenvorschrift 1955 Unterschied privatrechtliches Dienstverhältnis / öffentlich rechtliches Dienstverhältnis--> Begründung und Inhalt

11 Dienstgeber für Landesbedienstete (= Land Salzburg)
Dienstgeberfunktion Diensthoheit liegt bei Landesregierung ausgeübt durch die Personalabteilung lt. GE für die Hoheitsverwaltung kleine Landesanstalten/ Heime Geschäftsführung lt. Zuweisungsgesetz für die SALK Dienstbehörde = einzige Instanz 1. Instanz = Dienstbehörde 2. Instanz = Landesreg.

12 Allgemeine Anstellungserfordernisse
Österreichische Staatsbürgerschaft Staatsangehörigkeit zu einem EWR-Land oder Schweiz; Nachsicht möglich Lebensalter von 18 bzw. 15 Jahren; Nachsicht möglich volle Handlungsfähigkeit persönliche und fachliche Eignung (geistig und körperlich) Erfüllung der besonderen Bedingungen

13 Behinderteneinstellungsgesetz
Verpflichtung des Dienstgebers, pro 25 MitarbeiterInnen einen Menschen mit Behinderung einzustellen. Ausgleichstaxe pro nicht besetzter Pflichtstelle Euro 364,-- pro Monat

14 Dienstvertrag Bezeichnung / Name Dienstgeber
persönliche Angaben DienstnehmerIn Beginn Dienstverhältnis Dauer Dienstverhältnis Dienstort Beschäftigungsart und Einstufung Beschäftigungsausmaß gesetzliche Grundlage Datum und Unterschrift DG /DN Sondervertrag

15 Pflichten der Landesbediensteten
Allgemeine Pflichten Die Aufgabenerfüllung hat gesetzmäßig, gewissenhaft, unparteiisch und initiativ zu erfolgen Durch das Verhalten muss das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten erhalten bleiben Die Parteien sind im Rahmen einer korrekten Amtsführung zu unterstützen und zu informieren Die übertragenen Arbeiten und Verrichtungen sind fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen

16 Pflichten der Landesbediensteten
Allgemeine Pflichten Den Vorgesetzten und Mitbediensteten ist mit Achtung zu begegnen Die dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten sind zu befolgen Sowohl im Dienst als auch außerhalb des Dienstes ist ein der Stellung angemessenes und ehrenhaftes Betragen erforderlich Das Dienstgeheimnis ist auch nach Ende des Dienstverhältnisses treu zu bewahren Die Dienststunden sind genau einzuhalten

17 Pflichten der Landesbediensteten
Nötigenfalls sind auch Überstunden zu leisten Vorübergehend sind auch andere dienstliche Arbeiten auf Anordnung auszuführen amtsärztliche Untersuchung Dienstpflichten gegenüber Dienstvorgesetzten (REMONSTRATION siehe unter Meldepflichten) Unbestechlichkeit /keine Vorteilsannahme (Antikorruption) Geschenkannahme untersagt Wochendienstzeit Dienstpflichten des/der Dienstvorgesetzten

18 Dienstpflichten des/der Vorgesetzten
Der/die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre MitarbeiterInnen ihre Aufgaben gesetzmäßig, zweckmäßig, wirtschaftlich und sparsam erfüllen ihre Dienstpflichten einhalten weiters hat der/die Vorgesetzte das dienstliche Fortkommen zu fördern die MitarbeiterInnen gemäß ihren Fähigkeiten zu verwenden

19 Meldepflichten Dienstverhinderung und Grund (Krankheit,Urlaub,Kur, etc.) Adressänderung Änderung des Familienstandes / Namens Änderung der Staatsbürgerschaft Schwangerschaft Geburt / Adoption eines Kindes Nebenbeschäftigung Einberufung zum Bundesheer / Zivildienst

20 REMONSTRATION (Bedenken gegen rechtswidrige Weisung)
Meldepflichten Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung Verlust einer erforderlichen Berechtigung Verlust von Dienstgegenständen Bescheid nach dem Behinderteneinstellungsgesetz Zeugenladung bei Amtsverschwiegenheit REMONSTRATION (Bedenken gegen rechtswidrige Weisung)

21 Mobbing = konfliktbelasteter Umgang am Arbeitsplatz
Sowohl unter Mitarbeitern (Mobbing) Als auch zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern (Bossing) bei dem die angegriffene Person/Gruppe unterlegen ist…. Wenn dies Über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten systematisch und gezielt erfolgt. stellt eine Dienstpflichtverletzung dar

22 Mobbing Beispiele für mögliche Mobbinghandlungen: Angriffe auf die
Kommunikation (ständiges unterbrechen) Soziale Beziehung (wie Luft behandeln) Soziales Ansehen (Gerüchte verbreiten) Qualität der Berufssituation (Unter-/Überforderung) Gesundheit (psychisch)

23 Korruption = Forderung/Annahme von Geschenken, Vorteilsannahme (vgl. § 305 StGB) z.B. Geldgeschenke Tageskarten für Skilifte Gratisverpflegung/-nächtigung Annahme von Einladungen (z.B. Essen) Etc…… Geregelt im Erlass 5.10, L-BG, StGB § 304 ff

24 Recht auf Dienst- und Ruhebezüge
Rechte Recht auf Dienst- und Ruhebezüge Recht auf bestimmte Zulagen, Nebengebühren und Funktionsbezeichnungen Sonderzahlungen Urlaub Sonderurlaub

25 Rechte Fortzahlung der Bezüge im Krankenstand
Kündigungsschutz (7 Jahre LD oder Vollendung 50. LJ) Abfertigung ALT UND NEU Mutterschutz Karenzierungen

26 Dienstweg Alle Anbringen sind bei dem/der unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Ausnahme: Gefahr im Verzug billigerweise nicht zumutbar weitere Ausnahmen lt. Erlass 5/11

27 Versetzung von Amts wegen an einen anderen Dienstort
angemessene Übersiedlungsfrist unter Wahrung der dienstlichen Interessen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse Dienstzuteilung: vorübergehender Einsatz bei einer anderen Dienststelle

28 Verwendungsbeschränkungen
Außerdienststellung Für Bedienstete in bestimmten politischen Funktionen für die Zeit der Mandatsausübung Verwendungsbeschränkungen Für Bedienstete die miteinander verheiratet, verwandt oder verschwägert sind, etc.

29 Nebenbeschäftigung für eine/n andere/n DienstgeberIn oder selbständig üblicherweise gegen Bezahlung darf nicht eine Behinderung bei der Aufgabenerfüllung bewirken die Vermutung einer Befangenheit hervorrufen sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist sofort zu melden!

30 Nebentätigkeit für den Dienstgeber neben den dienstlichen Aufgaben
weitere Tätigkeiten Nebentätigkeitsvergütung ist möglich

31 Entlohnung der Landesvertragsbediensteten
Nebengebühren und Sonderzahlungen

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33 Anspruch: Änderung: Berechnung: Beginn: Tag des Dienstantrittes
Ende: Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses Änderung: Tag des Wirksamwerdens der Maßnahme Berechnung: pro Kalendertag (der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes)

34 pauschalierte Nebengebühren
Auszahlung: 15. jedes Monats Monatsbezug pauschalierte Nebengebühren Bevorstehende gesetzliche Änderung ab : Auszahlung am 1. jeden Monats Sonderzahlungen: März / Juni / September / November

35 Entlohnung der nicht vollbeschäftigten Bediensteten
Erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgeltes, der Zulagen und pauschalierten Nebengebühren Übergenuss und Verjährung Zu Unrecht empfangene Leistungen sind zu ersetzen (Verjährungsfrist 3 Jahre)

36 Verwendungs-/Entlohnungsgruppen
VBI a = Höherer Dienst (AkademikerInnen) (FH-Absolventen unter best.Voraussetzung) b = Gehobener Dienst (MaturantInnen) c = Fachdienst d = Mittlerer Dienst e = Hilfsdienst ErzieherInnen KindergärtnerInnen (gemäß Sbg.KiBetreuungsgesetz 2007) VB II p1 - p = FacharbeiterInnen und ungelernte ArbeiterInnen

37 Vorrückungsstichtag Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die 1. Schulstufe 9 Schuljahre absolviert wurden sind oder worden wären, in dem sich aus Abs 2 ergebenden Ausmaß dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden. Die sich daraus ergebenden Zeiten werden bis zu 3 Jahren und in der Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst) zur Gänze vorangestellt. Zeiten, die zwischen der Vollendung des 18. Lebensjahres (bei AkademikerInnen 22. Lebensjahres) und dem Dienstantritt liegen, werden zu 60% als Vordienstzeiten angerechnet und dem Tag der Anstellung vorangesetzt.

38 Vorrückungsstichtag Zeiten nach dem 30. Juni nach der 9. Schulstufe
60 % angerechnete Vordienstzeit effektive Dienstzeit Dienstalter + = + Dienstalter 18.LJ Eintritt Dienstalter 60% 18.LJ Eintritt 60%

39 Vorrückung / Vorrückungstermin
nach 2 Jahren nächsthöhere Entlohnungsstufe 1. Jänner oder 1. Juli Zeitraum > Termin > Termin 1.7.

40 Das Dienstalter wird berücksichtigt für:
Einstufung in Entlohnungsstufe Urlaub nicht aber für Bemessung von Ansprüchen bei Dienstverhinderung Bemessung der Abfertigung „alt“ Bemessung der Kündigungsfrist effektive Dienstzeit

41 Zeiten vor dem 18. Lebensjahr im Dienstverhältnis
werden berücksichtigt für: Bezugsregelung bei Dienstverhinderung Dienstjubiläum Abfertigung „ALT“ Bemessung der Kündigungsfrist

42 Ausnahme: nicht möglich für Bedienstete mit Sonderverträgen
Beförderung ist ein freier Ermessensakt des Dienstgebers „Überspringen“ mehrerer Entlohnungsstufen Voraussetzung: Dienstprüfung mit Leistungsfeststellung „Übernorm“ kann die Beförderung um zwei Jahre früher erfolgen Ausnahme: nicht möglich für Bedienstete mit Sonderverträgen

43 Beförderung Voraussetzungen: Dienst- bzw. Fachprüfung
„NORM“ bzw. „ÜBERNORM“ ( 2 Jahre früher) Ausnahmen: Bedienstete mit Sondervertrag SpitalsärztInnen LehrerInnen KindergärtnerInnen

44 Beförderung in höhere Entlohnungsstufen
Landesvertragsbedienstete I Entlohnungsgruppe a Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 5 Jahren mit 4 ½ Jahren a/9 9 Jahren 7 Jahren a/14 15 Jahren 13 Jahren a/19

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46 Beförderung in höhere Entlohnungsstufen
Landesvertragsbedienstete I Entlohnungsgruppe b Vollmatura Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 9 Jahren mit 7 ½ Jahren b/10 15 Jahren 13 Jahren b/15 21 Jahren 19 Jahren b/20

47 Beförderung in höhere Entlohnungsstufen
Landesvertragsbedienstete I Entlohnungsgruppe b Beamtenaufstiegsprüfung Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 10 Jahren mit 8 ½ Jahren b/10 16 Jahren 14 Jahren b/15 22 Jahren 20 Jahren b/20

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49 Beförderung in höhere Entlohnungsstufen
Landesvertragsbedienstete I Entlohnungsgruppe c Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 6 Jahren mit Jahren c/6 18 ½ Jahren 17 Jahren c/18 Landesvertragsbedienstete I Entlohnungsgruppe d Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 6 Jahren mit Jahren d/6 24 Jahren 22 Jahren d/19 Landesvertragsbedienstete II p1 – p5 Norm Übernorm in Entlohnungsstufe mit 6 Jahren mit Jahren 6 24 Jahren 22 Jahren 19

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51 Überstellung Ist die Einreihung in eine andere Entlohnungsgruppe
Voraussetzungen: freier Dienstposten abgeschlossene Dienstprüfung auf Dauer höherwertige Tätigkeit Zustimmung der Personalabteilung ACHTUNG: „Überstellungsverlust“ von b in a (4 Jahre) Beförderungen werden nicht mitgenommen

52 Pragmatisierungsersatzregelung für bewertete Dienstposten
bewerteter Dienstposten abgeschlossene Dienstprüfung und Bestätigung einer überdurchschnittlichen Dienstleistung Bedienstete in betriebsähnlichen Einrichtungen in der Hoheitsverwaltung  über 40 jährige keine Pragmatisierung mehr möglich

53 für VB und Beamte im Wesentlichen gleiche Bestimmungen
Zulagen für VB und Beamte im Wesentlichen gleiche Bestimmungen Gemäß Gesetz Verwaltungsdienstzulage Kinderzulage (derzeit € 14,54) Verwendungszulagen Gemäß Zulagen-Verordnung DV-Zulagen Allgemeine Leistungszulage

54 Verwendungszulagen Z 1 - Zulage: höhere Verwendungs-/Entlohnungsgruppe
zB: B  A d  c Z 2 - Zulage: höhere Dienstklasse zB: VI  VII Z 3 - Zulage: Leitungsfunktion Verwendungsabgeltung mindestens während eines Kalendermonats (30 zusammenhängende Tage); wird wie Verwendungszulage bemessen

55 Nebengebühren Einzelvergütung für bestimmte Umstände
Berechnung: zum größten Teil aus V/2 nicht Sonderzahlungsfähig z. B. Überstundenvergütung, Gefahrenzulage, Erschwerniszulage, Journaldienstzulage, Fehlgeldentschädigung, etc.

56 Überstundenvergütung - Erlass 6/14
Nebengebühren Überstundenvergütung - Erlass 6/14 Journaldienstzulage Bereitschaftsentschädigung Belohnung Erschwerniszulage Gefahrenzulage Fehlgeldentschädigung Aufwandsentschädigung Jubiläumszuwendung Fahrtkostenzuschuss

57 Pauschalierung von Nebengebühren
gewisse Nebengebühren regelmäßig erbracht Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte muss möglich sein Krankheitsbedingte Abwesenheiten führen zur Einstellung ab dem 30. Kalendertag

58 Nicht angeordnete Mehrleistungen
Ausgleich 1 : 1 (weil keine Überstunden) Einarbeitung von Dienstzeit Zeitguthaben aus Gleitzeit Keine Überstunden sind aufgetragene Mehrstunden und Stunden bei Teilbeschäftigung bis zur Erfüllung der 39,5 Stunden/Woche!

59 Überstundenvergütung
Dienststunden auf Anordnung über die im Dienstplan vorgesehenen Stunden hinausgehend! Vergütung: Zeitausgleich 1: 1,5 Bezahlung Grundvergütung und Zuschlag Kombination Zeitausgleich 1:1 und Bezahlung Zuschlag Berechnung: Grundvergütung = 173,2 der Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage = Monatsentgelt + Verwaltungsdienstzulage

60 Überstundenvergütung
Der Überstundenzuschlag wird in einem Prozentverhältnis der Grundvergütung ausgedrückt Vergütung Überstunden außerhalb der Nachtzeit % v. H. Überstunden während der Nachtzeit (22 - 6) 100% v. H. Überstunden Sonn- u. Feiertag bis 8. Std % v. H. Überstunden Sonn- u. Feiertag ab 9. Std % v. H. Keine Überstunden sind aufgetragene Mehrstunden und Stunden bei Teilbeschäftigung bis zur Erfüllung der 39,5 Stunden/Woche!

61 Reisegebührenvorschrift
gilt mit Abweichungen für Landesbedienstete -> siehe Erlass 6/11 Zweck: entstandener Mehraufwand wird ersetzt Reisekostenvergütung -> Reisebewegung Reisezulage -> Verpflegung/Unterkunft Achtung: Gebührenkürzung bei Fristversäumnis

62 Ausbildung und Dienstprüfung
Grundausbildung (Lehrgang, praktische Verwendung, Selbststudium, Dienstprüfung) berufsbegleitende Fortbildung Schulung von Führungskräften, Experten Ersatz von Ausbildungskosten Dienstprüfung ist Voraussetzung für Leistungsfeststellung Beförderung

63 Leistungsfeststellung
Übernorm: frühere Beförderungsmöglichkeit Pragmatisierungsvoraussetzung Beobachtungszeitraum = vorangegangenes Kalenderjahr (Einbringungsfrist: spätestens 31.7.) wirkt drei Jahre Norm: gilt, solange nichts anderes festgestellt ist Unternorm: Kann bei VB zur Kündigung führen Feststellung durch Amt der Landesregierung (Bericht des/der Vorgesetzten/Antrag DienstnehmerIn) Berufung an weisungsfreie Leistungsfeststellungs-Kommission möglich

64 Leistungsfeststellung Erlass 4/11
Ist die rechtsverbindliche Feststellung, dass der / die DienstnehmerIn im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten > Übernorm aufgewiesen > Norm nicht aufgewiesen hat --> Unternorm

65 Dienstverhinderung Sind Landesbedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren Dienst zu versehen, so haben sie dies ohne Verzug ihrem/ihrer Vorgesetzten anzuzeigen !

66 VB-Bezugsfortzahlung bei Krankheit
Dauer des Dienstverhältnisses 42 Tage 42 Tage bis 5 Jahre 5 – 10 Jahre ab 10 Jahre 1/1 1/2 91 Tage 91 Tage 1/2 1/2 182 Tage 182 Tage 1/1 1/2 Dauert die Abwesenheit infolge Erkrankung (mit Zusammenrechnungen) länger als 1 Jahr, dann endet das DV kraft Gesetzes.

67 Kalenderjahr = Urlaubsjahr
Erholungsurlaub Zusatzurlaub Sonderurlaub

68 Anspruch: in jedem Kalenderjahr
Erholungsurlaub Anspruch: in jedem Kalenderjahr voller Anspruch: nach sechs Monaten; sonst für jedes Monat 1/12 Höhe: abhängig vom Dienstalter Stichtag: Urlaubsstichtag Ermittlung: zum 1.7. des Kalenderjahres gerechnet (gilt bis 30.9.)

69 Erholungsurlaub Ausmaß
für Vollbeschäftigung; bei Teilbeschäftigung aliquotes Stundenausmaß Dienstalter Urlaubsausmaß in Werktagen Urlaubsausmaß in Arbeitstagen Urlaubsausmaß in Stunden weniger als 28 Jahre 30 25 200 ab 28 Jahren 36 240 geplante gesetzliche Änderung: 240 Stunden ab den 43. Lebensjahr

70 Erholungsurlaub Verbrauch: rechtzeitig mit dem/der Vorgesetzten absprechen dienstliche Interessen und private Verhältnisse sind zu berücksichtigen

71 Erholungsurlaub nicht verbrauchter Urlaub kann in das nächste Jahr mitgenommen werden (bis zum des Folgejahres) 2 Jahre alter Urlaub verfällt Ausnahme: Verbrauch war aus dienstlichen Gründen nicht möglich 3 Jahre alter Urlaub verfällt zwingend -->keine Entschädigung möglich

72 Erholungsurlaub Gutschrift
Erkrankung: länger als 3 Tage unterbricht Urlaub --> sofortige Meldung Pflegefreistellung: länger als 3 Tage unterbricht Urlaub --> sofortige Meldung Entschädigung Auflösung DV: grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung (nicht bei Beamten/Beamtinnen)

73 Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen und familiären Gründen
aus einem sonstigen besonderen Anlass neben dem Erholungsurlaub unter Belassung der Bezüge geregelt im Erlass 6/15 zum sofortigen Verbrauch (z.B. Verehelichung) nicht zum sofortigen Verbrauch (z.B. Prüfungsurlaub)

74 Zusatzurlaub Erhöhung des Urlaubes für Menschen mit Behinderung
Höhe abhängig vom Grad der Behinderung unter 40 % Stunden mindestens 40 % 32 Stunden mindestens 50 % 40 Stunden mindestens 60 % 48 Stunden

75 Freistellungen/Karenzierungen
Pflegefreistellung Familienhospiz Karenzurlaub nach dienstrechtl. Bestimmungen Bildungskarenz Sabbatical Karenz nach dem Mutterschutzgesetz Kinderbetreuungsgeld Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz Elternteilzeit geplante Freistellung ab : Bildungsteilzeit Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

76 Pflegefreistellung 1 Woche im Kalenderjahr
notwendige Pflege einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person oder notwendige Betreuung eines Kindes, Adoptiv-, Wahl- oder Pflegekindes, Kinder der Lebensgefährten, wenn die ständige Betreuungsperson ausfällt

77 Pflegefreistellung weitere Woche im Kalenderjahr
wenn der Anspruch aus oben angeführten Gründen verbraucht ist und wenn wegen der notwendige Betreuung eines erkrankten Kindes, bis 15 Jahren, neuerlich Pflegeurlaub erforderlich ist

78 Pflegefreistellung Bedienstete, die während eines Erholungsurlaubes erkrankte Angehörige pflegen, werden die entsprechenden Tage des Erholungsurlaubes gutgeschrieben wenn folgende Bedingungen vorliegen: Voraussetzungen für Pflegefreistellung liegen vor Pflegezeitraum muss drei Tage überschreiten

79 Pflegefreistellung Für die notwendige Pflege bzw. Betreuung von erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben pro Jahr 1 Tag (8 Stunden)

80 Familienhospiz Zweck: Sterbebegleitung naher Angehöriger (Ehegattin/Ehegatte, Verwandte in gerader Linie, Stief-, Wahl- und Pflegekinder, Lebensgemeinschaft) sowie Schwiegereltern und Schwiegerkinder und Betreuung im gemeinsamen Haushalt lebender schwerst erkrankter Kinder Formen: Dienstplanerleichterung, Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes (aliquote Bezüge), gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge

81 Familienhospiz Dauer: für drei Monate; Verlängerung auf sechs Monate je Anlassfall möglich bei schwerst erkrankten Kindern: fünf Monate; Verlängerung auf neun Monate je Anlassfall möglich Entscheidung: jeder Antrag muss binnen Arbeitstagen bearbeitet und entschieden sein; bei Verlängerung binnen 10 Arbeitstagen Nachweis: Grund und Angehörigenverhältnis glaubhaft machen Anrechnung der Dienstzeit 100%

82 Voraussetzungen: Bildungskarenz mindestens 3 jähriges Dienstverhältnis
dienstlich möglich Zustimmung des/der Dienstvorgesetzten Zeitraum mindestens 3 und maximal 12 Monate AMS kann einen Zuschuss für Weiterbildung gewähren. Anrechnung der Dienstzeit 60%

83 Sabbatical Voraussetzungen: mindestens 5 jähriges Dienstverhältnis
dienstlich möglich Zustimmung des/der Dienstvorgesetzten Zeitraum Rahmenzeit 2 – 5 Jahre Freistellung höchstens 1 Jahr; bei Landesbeamten über 60 Jahren max. 2 ½ Jahre Art der Teilbeschäftigung (geblockte Dienstleistung) Bezüge werden anteilig gekürzt Beschäftigungsausmaß Rahmenzeit  mindestens 50 %

84 Bildungsteilzeit ab Reduktion der der Wochenarbeitszeit um mindestens ¼ oder maximal ½ der Dienstzeit eines Vollbeschäftigten. 10 Stunden dürfen nicht unterschritten werden. Dauer des Dienstverhältnis mind. 3 Jahre Dauer der Bildungsteilzeit 4 Monate bis 2 Jahre Interessen des Dienstgebers und des Dienstnehmers sind zu berücksichtigen

85 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ab Urlaub unter Entfall der Bezüge im gemeinsamen Haushalt lebendes Kind mit Behinderung, erhöhte Familienbeihilfe – längstens bis zum 40 Lebensjahr des Kindes naher Angehöriger mit Pflegegeld Stufe 3 minderjähriger naher Angehöriger mit Pflegegeld Stufe 1 Gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft bei der Pflege eines behinderten Kindern liegt vor: vor der allgemeinen Schulpflicht von der allgemeinen Schulpflicht befreit nach der allgemeinen Schulpflicht und vor dem 40. Lebensjahr dauernd bettlägrig oder einer ständigen Hilfe bedarf Rechtsanspruch

86 Karenzurlaub zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder eines pflegebedürftigen Angehörigen ab Dauer: mindestens 1 Monat maximal 3 Monate für den zu betreuenden Angehörigen maximal 1 mal zulässig Erhöhung der Pflegestufe neuerlich möglich Grund entfällt – Meldepflicht innerhalb von 2 Wochen Auf Antrag vorzeitige Beendigung möglich Grund entfällt wenn die Ausschöpfung der geplanten Dauer für den Mitarbeiter eine Härte bedeuten würde wichtige dienstliche Interessen Anrechnung der Zeiten für die Vorrückung 60% ab Wiederantritt

87 Übersicht Rechte und Pflichten nach dem Mutterschutzgesetz
Entbindung Schwangerschaft Bekanntwerden der Schwangerschaft 4 Wochen 8 Wochen 8 * Wochen Vollendetes 2. Lebensjahr des Kindes Schutzfrist volle Bezüge Karenz mit Kinder- betreuungsgeld Meldung ärztliche Bestätigung Erinnerungs- pflicht Meldung * nach Früh-, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnitt 12 Wochen

88 Karenz nach dem MSchG bzw. Väter-Karenzgesetz
Vater oder Mutter: bis zum 2. Geburtstag des Kindes Voraussetzung: Vereinbarung über Beginn, Dauer und Ausmaß Möglichkeit der Teilung zwischen Vater und Mutter (1 Teil mind. 3 Monate) Möglichkeit der Teilbeschäftigung augeschobene Karenz (max. 3 Monate) bis zum 7. Lebensjahr des Kindes

89 Kinderbetreuungsgeld
unabhängig von früherer Erwerbstätigkeit (Hausfrauen) Anspruch: grundsätzlich bei Bezug der Familienbeihilfe gemeinsamer Haushalt Antrag bei der zuständigen Sozialversicherungsträger verschiedene Wahlmöglichkeiten

90 Kinderbetreuungsgeld

91 Kinderbetreuungsgeld

92 Elternteilzeit Voraussetzungen:
gemeinsamer Haushalt mit dem Kind oder Obsorgepflicht anderer Elternteil ist nicht gleichzeitig in Karenz Anspruch für jedes Kind nur einmal

93 Elternteilzeit Zeitraum ist mit dem Dienstgeber zu vereinbaren
längstens bis zum Ablauf des 7. LJ oder eines späteren Schuleintrittes des Kindes Kündigungs- / Entlassungsschutz grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilbeschäftigung

94 Vorschüsse Geldaushilfen
bei unverschuldeter Notlage oder bei berücksichtigungswürdigen Gründen Schaffung von Wohnräumen Beim Ausscheiden werden allfällige noch aushaftende Raten sofort fällig! Geldaushilfen es kann auch eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe gewährt werden

95 Enden des Dienstverhältnisses:
Einverständliche Lösung Pragmatisierung vorzeitige Auflösung einjährige Dienstverhinderung (Krankheit) Zeitablauf (bei befristeten DV) Kündigung (nach Ablauf Kündigungsfrist) Rechtskräftige Verurteilung Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft Verlust der EWR Staatsbürgerschaft Tod Entlassung Austritt

96 Kündigung Einhaltung der Kündigungsfrist
durch Bedienstete/n und/oder Dienstgeber möglich Einhaltung der Kündigungsfrist DienstnehmerIn ohne Begründung Dienstgeber nur im 1. Jahr ohne Begründung

97 Kündigungsgründe Gröbliche Dienstpflichtverletzung
Geistig oder körperlich ungeeignet Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht Fachprüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg abgelegt Handlungsunfähigkeit Gegenwärtiges oder früheres Verhalten schaden dem Ansehen oder Interesse des Dienstes Änderung des Arbeitsumfanges notwendig ist (siehe Zusatzfolie Rechte) Pensionierung

98 Kündigungsbeschränkungen
Schwangerschaft Einberufung zum Grundwehrdienst / Zivildienst Kündigungsfristen Dauer des Dienstverhältnisses 1 Woche - 5 Monate Zeugnis über Dauer und Art der Dienstleistungen keinerlei Wertung

99 Vorzeitige Auflösung des DV
Bedeutet die sofortige Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist! Erfolgt sie durch den Dienstgeber --> Entlassung durch den/die DienstnehmerIn --> Austritt Wenn der/die VB zur Dienstleistung unfähig wird oder ohne Schaden für die Gesundheit den Dienst nicht fortsetzen kann  „gerechtfertigter“ Austritt!!

100 Entlassungsgründe z. B. Aufnahme wurde „erschlichen“
besonders schwere Dienstpflichtverletzung Dienst wird erheblich vernachlässigt - ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst Dienstverrichtung nicht ordnungsgemäß Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgegeben wird ärztliche Bescheinigung arglistig beschafft

101 Abfertigung „ALT“ vor 1.1.2003 Anspruch besteht nicht :
Dienstzeit unter 3 Jahren Kündigung durch den/die DienstnehmerIn Kündigung durch Dienstgeber (Verletzung der Dienstpflicht) Verschulden an der Entlassung Entlassung  strafgerichtliche Verurteilung Austritt ohne wichtigen Gründen einvernehmliche Auflösung ohne Vereinbarung über eine Abfertigung

102 Höhe beträgt je nach Dauer zwischen dem 2 - 12fachen Monatsbezug
Abfertigung „ALT“ Anspruch besteht ab 3 Jahren Dienstzeit: „Kündigung“ durch Dienstgeber Kündigung innerhalb von 6 Monaten nach Eheschließung, Geburt eines Kindes Kündigung 3 Monate vor Ablauf einer Karenz nach MSchG / VKG Pensionierung (10 Jahre) / Invaliditätspension Höhe beträgt je nach Dauer zwischen dem fachen Monatsbezug Sterbekostenbeitrag: ½ der Abfertigung

103 Abfertigung NEU Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz BMVG 2002
Gültig für: alle VB mit Dienstantritt Umstieg: nicht möglich Regelung: DG zahlt laufend Beiträge an die Mitarbeitervorsorgekasse (während KU etc.) im Wege der Krankenversicherungsträger Höhe: ,53 % des Monatsentgeltes und bestimmter Zulagen Anspruch: nicht gegenüber dem DG sondern gegenüber der Mitarbeitervorsorgekasse Auszahlung: Beendigung des DV (nach 3 Jahren) sonst: bleibt liegen, übertragen an neue Kasse, Zusatzpension

104 Pensionskassenregelung
Vertragsbedienstete ab dem Jahrgang 1963 Dienstverhältnis > 1 Jahr Keine Anwendung bei Sonderverträgen DG-Beiträge in der Höhe von 0,75% (0,375% im Jahr 2010 und 2011) der Bemessungsgrundlage Freiwillige DN-Beiträge; sind in % der Bemessungsgrundlage festzulegen

105 Rechtsverfolgungsmöglichkeit
in Dienstrechtssachen Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht Oberlandesgericht --> 2. Instanz Oberste Gerichtshof --> letzte Instanz

106 Verantwortlichkeit des/der Vertragsbediensteten
Strafrechtliche Verantwortlichkeit Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

107 Verantwortlichkeit Art Ursache Entscheidung Verfolgung durch VB Beamte
strafrechtlich Strafdelikt (§§ 302 ff StGB u. ä.) Strafgericht Staatsanwalt ja ja disziplinär Dienstpflicht- verletzung (§ 33 L-BG) Dienst-behörde Disziplinar- kommission Dienst- behörde Disziplinar- anwalt ja zivilrechtlich Schaden verursacht Zivilgericht Geschädigte ja ja

108 Strafrechtliche Verantwortlichkeit
Im Strafgesetzbuch gibt es eine Reihe von Delikten die nur von öffentlich Bediensteten begangen werden können. Missbrauch der Amtsgewalt Geschenkannahme Verletzung des Amtsgeheimnisses falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt etc.

109 Dem/Der Geschädigten gegenüber haftet das Organ NICHT!!
Amtshaftungsgesetz Nach diesem Gesetz haften der Bund, die Länder und die Gemeinden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die ein Organ in Vollziehung der Gesetze einem/einer Dritten zufügt. Dem/Der Geschädigten gegenüber haftet das Organ NICHT!!

110 Amtshaftungsgesetz Schädigung im Außenverhältnis - Hoheitsbereich
Gebietskörperschaft / Rechtsträger Regress (Vorsatz, grob fahrlässig) Anspruch Organ (VB / Beamter) Geschädigte (Person oder Firma) Schaden (rechtswidrig)

111 Organhaftpflichtgesetz
Nach diesem Gesetz haften Personen, die als Organ des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde handeln für Schäden, die sie in Vollziehung der Gesetze (schuldhaft und durch rechtswidriges Verhalten) dem Rechtsträger zugefügt haben nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

112 Organhaftpflichtgesetz Schädigung im Innenverhältnis (Hoheitsbereich)
schädigt Organ (VB / Beamter) Gebiets- körperschaft Regress eingeschränkt

113 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Nach diesem Gesetz haften alle DienstnehmerInnen für Schäden, die sie ihrem Dienstgeber oder einem/r Dritten bei Ausübung ihres Dienstes zufügen. Ergänzend zum Organhaftpflichtgesetz besteht hier eine Haftung für alle anderen Bereiche (z. B. Wirtschaftsverwaltung)

114 Organhaftungs-Verzichts- und Übernahmegesetz
Gesetz über Verzicht auf Ersatzansprüche des Landes gegenüber ihren Organen und Überannahme der Ersatzleistungen gegenüber Dritten. Verzicht auf Ersatzansprüche: Verschulden des Bediensteten oder wirtschaftliche Verhältnisse unbillig Übernahme von Ersatzleistungen

115 Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
7 Gleichbehandlungsdimensionen Keine Diskriminierung wegen Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Ausrichtung oder Behinderung Frauenförderungsgebot Gleichbehandlungskommission Gleichbehandlungsbeauftragte Kontaktfrauen

116 Diskriminierung auch sexuelle Belästigung gilt als Diskriminierung
Diskriminierung bedeutet, dass jemand ohne sachliche Rechtfertigung bei Aufnahme-, Aufstiegs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Bezahlung oder Arbeitsbedingungen bevorzugt oder benachteiligt wird. auch sexuelle Belästigung gilt als Diskriminierung Diskriminierung gilt als Dienstpflichtverletzung Ziel des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes: jede Diskriminierung vermeiden Frauenförderungsmaßnahmen für die Gleichstellung von Frauen und Männern Förderung von Menschen mit Behinderung

117 Was versteht man unter Diskriminierung
Unmittelbar: Wenn eine Person wegen Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung eine weniger günstigere Behandlung erfährt als andere. Mittelbar: Wenn (nach außen) neutrale Vorschriften bestimmte Personen schlechter behandeln und es dafür keine sachliche Rechtfertigung gibt.

118 Weitere Informationen zur Diskriminierung
Der Gesetzgeber betont das Diskriminierungsverbot besonders bei: Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Festsetzung des Entgelts Gewährung freiwilliger Sozialleistungen Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung beruflichem Aufstieg sonstigen Arbeitsbedingungen Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Das Gesetz nennt Ausnahmen, z.B. beschäftigungs- politische Maßnahmen Es werden konkrete Rechtsfolgen für Diskriminierungen aufgezählt, z.B. wie hoch der Schadenersatz ist Diskriminierungen (mittelbar oder unmittelbar) durch Bedienstete stellen Dienstpflichtverletzungen dar

119 Salzburger Objektivierungsgesetz
regelt die Vorgangsweise für die Bestellung von Führungskräften Anstellungen im Salzburger Landesdienst Ausschreibungspflicht teilweise öffentliche Ausschreibung (Landes- amtsdirektorIn, AbteilungsleiterInnen, PrimarärztInnen..) weisungsfreie Auswahl- u.Vorschlagskomm. Objektivierungsverordnung (regelt nähere Verfahrensabläufe)

120 Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz (1.1.2004)
gilt für Landesbedienstete die vor dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes in der Holding der Landesklinik oder einem zugeordneten Bereich (zB CDK) beschäftigt waren, werden der Gemeinnützigen Salzburger Landesklinken Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die Diensthoheit über „Betriebsgesellschaft“ hat die Landesregierung

121 Salzburger Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz (1.1.2004)
Geschäftsführer ist an Weisungen der Dienstbehörde / des Dienstgebers und der Landesregierung gebunden. Geschäftsführer der Betriebsgesellschaft ist Dienstbehörde 1. Instanz für alle der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbeamten, bzw. Dienstgebervertreter für VB.

122 Bedienstetenschutzgesetz
Regelt die Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Ähnliche Bestimmungen für Bedienstete der Anstalten und Betriebe --> ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

123 Personalabrechnung

124 Lohnnachweis als Bankbeleg

125 SV-Beiträge BVA GKK Dienstnehmerbeiträge: Dienstnehmerbeiträge:
Krankenkasse (div. %-Sätze) Pensionsversicherung (10,25 %) Arbeitslosenversicherung (3 %) Wohnbauförderungsbeitrag (0,5 %) ev. Arbeiterkammerumlage (0,5 %) ev. Landarbeiterkammerumlage (0,75%) Dienstgeberbeiträge: Krankenkasse (3,55 %) Pensionsversicherung (12,55 %) Unfallversicherungsbeitrag (0,47 %) GKK Dienstnehmerbeiträge: Krankenversicherung (div. %-Sätze) Pensionsversicherung (10,25 %) Arbeitslosenversicherung (3 %) Wohnbauförderungsbeitrag (0,5 %) ev. Arbeiterkammerumlage (0,5 %) ev. Landarbeiterkammerumlage (0,75 %) Dienstgeberbeiträge: Pensionsversicherung (12,55 %) Unfallversicherungsbeitrag (1,4 %)

126 Welche steuerlichen Absetzmöglichkeiten gibt es?
Beim Finanzsamt : Zum Beispiel Absetzbeträge -> Alleinerzieher-/-verdienerabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Mehrkindzuschlag Sonderausgaben -> Kirchenbeitrag Nachkauf von Versicherungszeiten; Versicherungsprämien für freiwillige Personenversicherungen, Kosten für Wohnraumbeschaffung/-sanierung Werbungskosten -> Pendlerpauschale, ev. Kurskosten, Betriebsratsumlage, Fachliteratur Außergewöhnliche Belastungen-> Krankheitskosten, Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, ao Belastungen bei Behinderungen, auswärtige Berufsausbildung eines Kindes Über die Arbeitnehmerveranlagung Beim Dienstgeber Zum Beispiel Freibeträge wegen Körperbehinderung, Pendlerpauschale Absetzbeträge wie Alleinerzieher-/verdienerabsetzbetrag Sonstige Abzüge wie Gewerkschaftsbeitrag, Zukunftssicherung Lohnsteuerfreie Bezugsteile wie Reisegebühren, ev. Schmutz- und Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Überstundenzuschläge, Zuschläge für Sonn- und Feiertags- und Nachtarbeit


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