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Hilfen zum Besuch einer Hochschule
Werner Ossenbeck Vortrag am an der Universität Bielefeld
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I. LWL – überörtlicher Träger der Sozialhilfe
Überörtliche SH-Tr. sind entweder die Länder oder höhere Kommunalverbände wie bspw. die Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe. Grundlage allen Handelns ist vor allem das SGB XII, das den Trägern Aufgaben von überregionaler Bedeutung und / oder besonderer finanzieller Tragweite zuweist.
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Die LWL-Behindertenhilfe Westfalen
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II.1 Wer ist anspruchsberechtigt?
Behinderungsbegriff SGB XII wesentlich dauernd Nachweise Ärztliche Gutachten Gesundheitsamt Versorgungsamt Facharzt
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Studiumsbeginn nach Abitur !
Zielerreichung Voraussetzungen Erforderlichkeit Studiumsbeginn nach Abitur ! Lebensgrundlage
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II.2 Welche Hilfen gibt es?
Nur solche die behinderungsbedingt notwendig sind, also keine zum Lebensunterhalt, Studien- und Semestergebühren !
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A) Studienhelfer: Für behinderte Menschen, die trotz techn. Hilfen Unterstützung benötigen.
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B) Hilfsmittel Technische Hilfen vor persönlichen Hilfen
Nachranggrundsatz der Sozialhilfe Krankenkasse Haftpflichtversicherung Berufsgenossenschaft
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C) Kfz-Versorgung Öffentliche Verkehsmittel Behindertenfahrdienst
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C) Kfz-Versorgung KFZ-Haftpflicht Betriebskosten Reparaturen
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Stadt- oder Kreisverwaltung
III. Antragsstellung Erstantrag: Sozialhilfe-Grundantrag Immatrikulation Abizeugnis Ärztliche Unterlagen Ggf. Kostenvoranschläge Nach jedem Semester: Leistungsnachweise / Übersicht erworbener Scheine Aktuelle Semesterbescheinigungen WO? Stadt- oder Kreisverwaltung
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IV. Kostenbeteiligung Einkommensgrenze: 702,00 € + Kaltmiete 246,00 € (Ehegatte/in, Kinder) Vermögensgrenze: 2.600,00 € ,00 € / 256,00 € (Ehegatte/in, Kinder) Elternunterhalt: in der Regel ca. 100,00 €
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
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