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Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

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Präsentation zum Thema: "Eingliederungshilfe nach dem SGB XII"—  Präsentation transkript:

1 Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
Alice-Salomon-Hochschule Studiengang: Soziale Arbeit Seminar: Recht der Grundsicherung Dozentin: Frau Prodan Eingliederungshilfe nach dem SGB XII Referentinnen: Mara Rick (41682) Stephanie Bickel (41077) Berlin, den 04. Juli 2013

2 1. Personenkreis § 53 Abs. 1 SGB XII
„Personen, die im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX wesentlich in ihrer Fähigkeit an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, […]“  § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX: „[…] körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen […]“ § 53 Abs. 2 SGB XII „ […] Eintritt der Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten […]“

3 1. Personenkreis  Eingliederungshilfeverordnung (Eingliederungshilfe-V): - §§ 1 – 3 erläutern die Merkmale des Personenkreis der Eingliederungshilfe genauer - Regelung zum Umgang mit den unbestimmten Rechtsbegriffen, die in der Eingliederungshilfe Verwendung finden

4 2. Ziele und Aufgaben der Eingliederungshilfe
§ 53 Abs. 3 SGB XII „Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere den behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.“

5 3. Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 54 Abs. 1 SGB XII „Leistungen der Eingliederungshilfe sind […] insbesondere 1. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung […], 2. Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule, 3. Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit, 4. Hilfe in vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten […], 5. nachgehende Hilfen zur Sicherung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen und zur Sicherung der Teilhabe der behinderten Menschen am Arbeitsleben. […].“

6 3. Leistungen der Eingliederungshilfe
→ Gliederung in drei Leistungsgruppen: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

7 Eingliederungshilfeverordnung
§ 1 Körperlich wesentlich behinderte Menschen „Durch körperliche Gebrechen wesentlich in ihrer Teilhabefähigkeit eingeschränkt […] sind 1. Personen, deren Bewegungsfreiheit durch eine Beeinträchtigung des Stütz- oder Bewegungssystems in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. 2. Personen mit erheblichen Spaltbildungen des Gesichtes oder des Rumpfes oder mit abstoßend wirkenden Entstellungen vor allem des Gesichts, 3. Personen, deren körperliches Leistungsvermögen infolge Erkrankung, Schädigung oder Fehlfunktion eines inneren Organs oder der Haut in erheblichem Umfang eingeschränkt ist, 4. Blinden oder solchen Sehbehinderten […], 5. Personen, die gehörlos sind oder denen eine sprachliche Verständigung über das Gehör nur mit Hörhilfen möglich ist, 6. Personen, die nicht sprechen können, Seelentauben und Hörstummen, Personen mit erheblichen Stimmstörungen sowie Personen, die stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist.“

8 Eingliederungshilfeverordnung
§ 2 Geistig wesentlich behinderte Menschen „ […], die infolge einer Schwäche ihrer geistigen Kräfte in erheblichem Umfang in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft eingeschränkt sind.“

9 Eingliederungshilfeverordnung
§ 3 Seelisch wesentlich behinderte Menschen „Seelische Störungen […] sind 1. körperlich nicht begründbare Psychosen, 2. seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen, 3. Suchtkrankheiten 4.Neurosen und Persönlichkeitsstörungen.“

10 Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 6 Rehabilitationssport § 8 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges § 9 Andere Hilfsmittel § 10 Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln § 12 Schulbildung § 13 Schulische Ausbildung für einen Beruf § 13a Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit § 16 Allgemeine Ausbildung § 17 Eingliederung in das Arbeitsleben § 20 Anleitung von Betreuungspersonen § 22 Kosten der Begleitpersonen § 23 Eingliederungsmaßnahmen im Ausland § 24 Anhörung von Sachverständigen

11 4. Gesamtplan und Zuständigkeiten
§ 58 SGB XII  Träger der Sozialhilfe muss so früh wie möglich einen Gesamtplan zur Durchführung aufstellen der Koordinierungsbedarf entfällt, wenn etwa nur eine isolierte Maßnahme in Betracht kommt Wie ist der Ablauf von der Antragsstellung zur Eingliederungshilfe?

12 4. Gesamtplan und Zuständigkeiten
- Kinder / Jugendliche und junge Volljährige werden bezüglich der Eingliederungshilfe von den zuständigen Jugendämtern betreut - Volljährige werden durch die zuständigen Sozialämter betreut Besonderheit:  Bei Bundeslandwechsel und gleichbleibender Hilfeart: ursprüngliche Sozialhilfeträger zuständig  Bei Bundeslandwechsel und wechselnder Hilfeart: neuer, örtlicher Sozialhilfeträger zuständig

13 5. Persönliches Budget § 57 SGB XII Trägerübergreifendes Persönliches Budget § 17 Abs SGB IX sowie Budgetverordnung

14 5. Persönliches Budget keine neue Leistungsform → neue Form der Leistungserbringung (seit 2001) Antragsstellung erforderlich (mündlich/schriftlich) keine Ermessensentscheidung trägerübergreifende Komplexleistung budgetfähige Leistungen: alltägliche, regelmäßig wiederkehrende und regiefähige Bedarfe Deckung des individuell festgestellten Bedarfs → Zielvereinbarung monatlich Geldleistung oder in begründeten Einzelfällen Gutscheine Entscheidungsbindung: 6 Monate für Antragssteller → Ziel: leistungsberechtigter Person in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen

15 5. Persönliches Budget → früheres „sozialhilferechtliches Dreiecksverhältnis“ wird abgelöst → mehr Wahlfreiheit für die leistungsberechtigte Person → aber auch Kritik: - Monopolstrukturen bei Dienstleistungsanbietern - Kostenreduzierung

16 6. Kostenbeteiligung für Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII
 Nebeneinander eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeteiligungsanspruch (Maßnahmekosten) und dem Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche (Lebensunterhaltskosten) Praxis oft unübersichtlich und uneinheitlich

17 1. Schritt: kostenrechtlich privilegierte Leistungen von kostenrechtlich nicht privilegierten Leistungen trennen (§92 Abs. 2 SGB XII) → Kostenbeitrag bei privilegierten Leistungen lediglich auf die Kosten des Lebensunterhalts beschränkt (§ 92 Abs. 2 S. 1 SGB XII) 2. Schritt: Mensch mit Behinderung minderjährig oder volljährig? → Eltern volljähriger Kinder haben einen Kostenbeitrag von 31,06€ / Monat 3. Schritt: Überprüfung ob es sich um eine ambulante, teilstationäre oder stationäre Leistung handelt

18 Kostenbeteiligung bei privilegierten Leistungen
→ ambulante, privilegierte Leistung: Kostenbeteiligung ausgeschlossen, da keine Kosten für Lebensunterhalt umfassen → teilstationäre, privilegierte Leistung: Kosten der Verpflegung können der Einsatzgemeinschaft in vollem Umfang zugemutet werden, wenn sie zur häuslichen Ersparnis führen ( § 92 Abs. 2 S. 5 SGB XII) → durchschnittlich zw. 30 bis 45 € / Monat → stationäre, privilegierte Leistung: da Kinder nicht mehr im Haushalt leben, geht die Kostenbeteiligung auf die Kinder über, jediglich die Kosten des Lebensunterhalts können von den Eltern, durch die Einrichtung, eingefordert werden (§ 92 Abs. 2 SGB XII) → Obergrenze von 300 bis 400 € / Monat

19 Kostenbeteiligung bei nicht privilegierten Leistungen
→ je nach Zumutbarkeit ist die „Einsatzgemeinschaft“ (Ehe- oder Lebenspartner, wenn minderjährig oder unverheiratet, die Eltern / § 85 Abs SGB XII) einsatzpflichtig → Kosten der Leistung auch Obergrenze der möglichen Beteiligung → ambulante und teilstationäre, nicht privilegierte Leistung: in vielen Fällen in voller Höhe von der Einsatzgemeinschaft zutragen → Einkommensgrenze nach § 85 Abs. 2 SGB XII: zweifache Regelbedarfsstufe 1 (Anlage § 28 SGBII) Kosten der angemessenen Unterkunft Familienzuschlag für Elternteil, minderjährige und/oder weitere unterhaltsberechtigte Person i.H.v. je 70% der Regelbedarfsstufe 1 → Einkommen über der Grenze muss eingesetzt werden Alleinstehende / Haushalt mit 2 Personen: 80 bis 100% Haushalte mit 3 bis 4 Personen: 70 bis 90% Haushalte mit 5 bis 6 Personen: 60 bis 80% Haushalte mit 7 und mehr Personen: 50 bis 70% → vollstationäre, nicht privilegierte Leistung: Lebensunterhaltsanspruch gehen von dem Kind auf die Einrichtung über (§ 94 SGB XII), Kostenbeitrag für die Leistung nur vom Einkommen des Kindes → Kostenbeteiligung der Eltern nach § 92a SGB XII → zw. 50 bis 100% Einsatz über Einkommensgrenze

20 Vermögenseinsatz § 90 Abs. 1 SGB XII
-gesamtes Vermögen, ab der Vermögensgrenze, muss eingesetzt werden (§§ 90 ff SGB XII)  Vermögen ist für keine der in § 92 Abs. 2 SGB XII genannten privilegierten Maßnahmen einzusetzen  Ausnahme - Schonvermögen (§ 90 Abs. 2 SGB XII) - Barbeträge - bei Hilfe zum Lebensunterhalt, §§ 27 ff SGB XII Grundbetrag für die nachfragende Person € 1.600,00 bei Vollendung des 60. Lebensjahres € 2.600,00 bei voller Erwerbsminderung € 2.600,00 - die Hilfe nach dem Kapitel 5 bis 9 des SGB XII z.B. Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe - Grundbetrag für die nachfragende Person € 2.600,00 - ein angemessenes Hausgrundstück - Vermögen aus staatlich geförderter zusätzlicher Altersvorsorge („Riester-Rente“) - angemessener Hausrat weitere Verwertungsverbote siehe § 90 Abs. 2 SGB XII.

21 7. Fallbeispiel Der 10jährige, behinderte M. lebt mit seinen Eltern und einem weiteren minderjährigen Bruder in einer Wohnung (400€ Kaltmiete). Nun möchte M. eine ambulante Leistung der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen.

22 Wie hoch ist die Einkommensgrenze?
7.1 Fallbeispiel Frage 1: Wie hoch ist die Einkommensgrenze?

23 Wie viel müssen sie für die Eingliederungshilfe von M. aufwenden?
7.2 Fallbeispiel Frage 2: Die Eltern haben ein gemeinsames Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 2.600€ zuzüglich Kindergeld. Wie viel müssen sie für die Eingliederungshilfe von M. aufwenden?

24 7.3 Fallbeispiel Frage 3: M. nimmt eine stationäre, nicht privilegierte Eingliederungsmaßnahme in Anspruch. In welchen Kostenbeitrag müssen seine Eltern erbringen und in welcher Höhe?

25 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit!
Bestehen noch Fragen?

26 Quellen Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Orientierungshilfe zu den Schnittstellen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII zu anderen sozialen Leistungen. Zugriff am Bundesministerium für Arbeit und Soziales Das trägerübergreifende Persönliche Budget. Zugriff am Castendiek, Dr. Jan/Hoffmann, Günther Das Recht der behinderten Menschen. [3. Auflage.] Baden-Baden: Nomos. Krüger, Rolf Sozialarbeit in der Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung. Berlin: Pro BUSINESS GmbH. Lachwitz, Klaus Mehr Chancen für ein selbstbestimmtes Leben? Das Persönliche Budget in Fragen und Antworten. Chancen und Risiken einer neuen Leistungsform. Marburg: Lebenshilfe-Verlag.


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