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Seminar Die prüfbare Honorarschlussrechnung -

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Präsentation zum Thema: "Seminar Die prüfbare Honorarschlussrechnung -"—  Präsentation transkript:

1 Seminar Die prüfbare Honorarschlussrechnung -
Anleitungsschritte und typische Fehler in der Praxis (Seminarveranstaltung des BDB Köln) 04. September 2007 in Köln RA Dr. Jörg Schudnagies Kaiser-Wilhelm Ring 24 50672 Köln Tel.: Fax: © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

2 Inhalte - 1 Überblick über die HOAI 1. Schritt:
Abrechnung nach HOAI oder Pauschalhonorarvereinbarung I. Abrechnung nach HOAI II. Pauschalhonorarvereinbarung III. Bindungswirkung der Pauschalhonorarvereinbarung 2. Schritt: Verwendung der richtigen Kostenermittlung © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

3 Inhalte - 2 D. 3. Schritt: Angabe des Honorarsatzes
E. 4. Schritt: Angabe der Honorarzone 5. Schritt: Angabe des erbrachten Leistungsumfangs G. 6. Schritt: Besondere Leistungen H. Anforderungen des Bundesgerichtshofs an eine prüfbare Schlussrechnung © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

4 A. Überblick über die HOAI
© RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

5 Rechtsnatur der HOAI A. Überblick über die HOAI
Öffentliches Preisrecht zwingend zu beachtendes Preisrecht kein Vertragsrecht Verordnung, die im Gegensatz zur VOB/B ohne Vereinbarung Vertragsbestandteil wird, wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

6 - persönlicher Anwendungsbereich
A. Überblick über die HOAI Anwendungsbereich - persönlicher Anwendungsbereich (Frage nach dem Personenkreis) - sachlicher Anwendungsbereich (Frage nach der erbrachten Leistung) © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

7 Für welchen Personenkreis findet die HOAI Anwendung?
A. Überblick über die HOAI persönlicher Anwendungsbereich Für welchen Personenkreis findet die HOAI Anwendung? Fallbeispiel: Ein „Nichtarchitekt“ (z.B. Architekturstudent, Bauunternehmer, Handwerker) erbringt typische Leistungen für eine Gebäudeplanung. Finden die Vorschriften der HOAI Anwendung? © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

8 A. Überblick über die HOAI
Ja! Die HOAI ist auch auf Berufsfremde anwendbar. Berufsbild des Architekten muss nicht erfüllt sein. Für den Anwendungsbereich der HOAI kommt es somit allein darauf an, dass Leistungen erbracht werden die in der HOAI geregelt sind (sachlicher Anwendungsbereich). © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

9 sachlicher Anwendungsbereich
A. Überblick über die HOAI sachlicher Anwendungsbereich Die HOAI gilt nach § 1 HOAI „für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen ..., soweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen dieser Verordnung erfasst werden“. Für folgende Tätigkeiten finden die Vorschriften der HOAI daher keine Anwendung: © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

10 A. Überblick über die HOAI
- reine Beratungstätigkeiten außerhalb der Leistungsbilder - Designertätigkeiten - Tätigkeit im Zuge der Baustellenverordnung - gutachterliche Tätigkeit Soweit andere in der HOAI nicht genannte Leistungen erbracht werden, die auch keine Besondere Leistungen darstellen, gelten die erheblich einschränken Bestimmungen der HOAI nicht. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

11 § 8 HOAI - Zahlungen A. Überblick über die HOAI
(1) Das Honorar wird fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Also: Voraussetzungen für einen fälligen Honoraranspruch: - vertragsgemäße Leistungserbringung - prüfbare Schlussrechnung - Vorlage an Auftraggeber © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

12 Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

13 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Der fällige Honoraranspruch und die Honorarberechnung richten sich entscheidend nach der Honorarvereinbarung. Im Grundsatz kommt eine Abrechnung nach den - Parametern der HOAI sowie - ein Pauschalhonorar in Betracht. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

14 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Die Honorarvereinbarung richtet sich nach § 4 HOAI: § 4 HOAI - Vereinbarung des Honorars (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (3) ... (4) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

15 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
I. Abrechnung nach HOAI Die Abrechnung nach Maßgabe der Parameter der HOAI setzt folgende Anforderungen an die Honorarvereinbarung voraus (§ 4 Abs.1 HOAI): - Schriftform - Vereinbarung bei „Auftragserteilung“ - Honorar innerhalb der Mindest- und Höchstsätze Soweit eine Voraussetzung nicht erfüllt, kann der Architekt nur nach Mindestsätzen abrechnen (§ 4 Abs.4 HOAI). © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

16 Problem der verdeckten Mindestsatzunterschreitung
1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung Problem der verdeckten Mindestsatzunterschreitung Eine unzulässige Unterschreitung des Mindestsatzes kann in vielfältiger Weise geschehen, so z. B.: - durch Einordnung in eine falsche Honorarzone - durch Vereinbarung zu niedriger anrechenbarer Kosten - durch Ansatz zu niedriger Prozentsätze aus den Leistungsbildern Rechtsfolge: - Honorar liegt nicht mehr innerhalb der Mindest- und Höchstsätze - Verstoß gegen den Mindestpreischarakter der HOAI daraus folgt: Abrechnung nach den Mindestsätzen (§ 4 Abs.4 HOAI) © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

17 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Fallbeispiel Im Zuge eines Architektenvertrages setzen die Parteien anrechenbare Kosten für die Honorarermittlung in Höhe von EUR ,00 fest. Des weiteren wird die Erbringung der Vollarchitektur beauftragt. Für die vollständig zu erbringende Leistungsphase 8 wird ein Prozentanteil in Höhe von 16% vereinbart. Tatsächlich wird ein Betrag in Höhe von EUR ,00 verbaut. Der Architekt fragt nach der Rechtslage. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

18 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
- Die Vereinbarung zu niedriger Baukosten sowie unzutreffender Prozentanteile führt zu einer Mindestsatzunterschreitung - das Honorar liegt somit nicht mehr innerhalb der Mindest- und Höchstsätze im Sinne des § 4 Abs.1 HOAI - Verstoß gegen den Mindestpreischarakter der HOAI Ergebnis: Abrechnung nach den Mindestsätzen (§ 4 Abs.4 HOAI) © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

19 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Sind die Parameter der HOAI jedoch wirksam vereinbart worden, so sind für das Erstellen einer prüfbaren Schlussrechnung u.a. folgende Positionen anzugeben: - Angabe der anrechenbaren Kosten - Angabe der Honorarzone - Angabe des Honorarsatzes und der Honorartafel - Angabe der übertragenen und erbrachten Leistungen - Angabe der Zuschläge und Nebenkosten - Angabe der Abschlagszahlungen © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

20 II. Pauschalhonorarvereinbarung
1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung II. Pauschalhonorarvereinbarung Die Pauschalhonorarvereinbarung ist nur wirksam, wenn folgende Punkte berücksichtigt wurden: - das Pauschalhonorar liegt innerhalb der Mindest- und Höchstsätze - schriftliche Honorarvereinbarung - bei Auftragserteilung Fallbeispiele: © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

21 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom Problem / Sachverhalt: Die Parteien schlossen einen mündlichen Architektenvertrag über Planungs- und Überwachungsleistungen ab. Es wurde mündlich eine unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegende Pauschalvergütung in Höhe von EUR ,00 vereinbart. In seinen Abschlagsrechnungen wies der Architekt die Pauschalvergütung jeweils aus. Nach Abschluss der Arbeiten beruft sich der Architekt auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung und klagt ausstehendes Honorar auf Basis der Mindestsätze in Höhe von EUR ,00 ein. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

22 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Kammergericht Berlin, Urteil vom Problem / Sachverhalt: Der Architekt rechnet den höheren Mindestsatz ab, obwohl er mit dem Bauherrn eine schriftliche Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der Mindestsätze abgeschlossen hatte, was beiden Parteien auch bewusst war. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

23 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Lösung: Beide Instanzgerichte gaben jeweils den klagenden Architekten Recht. Denn: Die Pauschalhonorarvereinbarung unterschritt in beiden Fällen die Mindestsätze der HOAI. Zudem erfolgte die Vereinbarung im ersten Fall nicht schriftlich im Sinne des § 4 Abs.1 HOAI. Eine mündliche Pauschalhonorarvereinbarung ist im Grundsatz unwirksam. Die Architekten konnten ihr Honorar erfolgreich auf Basis der Mindestsätze nach § 4 Abs.4 HOAI abrechnen. An die Honorarvereinbarungen waren sie nicht gebunden. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

24 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Ist ein Pauschalhonorar jedoch wirksam vereinbart, so sind für das Erstellen einer prüfbaren Schlussrechnung nur drei Positionen anzugeben: - Angabe des Pauschalhonorars - Angabe der Abschlagszahlungen - Angabe der Mehrwertsteuer © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

25 III. Bindungswirkung der Honorarvereinbarung
1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung III. Bindungswirkung der Honorarvereinbarung Aber: Nicht jede unwirksame Pauschalhonorarvereinbarung führt automatisch zur Abrechnung nach den Parametern der HOAI. Der Auftraggeber kann sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Gültigkeit der „unwirksamen“ Honorarvereinbarung berufen. Argument: Der redliche Auftrageber ist schutzbedürftig, wenn er auf den Bestand der Honorarvereinbarung vertraut. Der Architekt könne ansonsten bewusst unwirksame bzw. niedrige Honorarparameter und Pauschalen vereinbaren und nach Auftragsabschluss ein höheres Honorar nach Mindestsätzen fordern. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

26 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Unter folgenden besonderen Umständen entsteht nach Auffassung des Bundesgerichtshof eine Bindungswirkung der Honorarvereinbarung, wenn folgende Anforderungen kumulativ vorliegen: - Der Auftraggeber muss auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut haben. - Der Auftraggeber durfte auf die Wirksamkeit vertrauen. - Der Auftraggeber hat sich auf die Honorarvereinbarung, beispielsweise finanziell eingerichtet. - Dem Auftraggeber sind Nachforderungen nach Treu und Glauben nicht zumutbar? Fallbeispiel: © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

27 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom Problem / Sachverhalt: Die Parteien schlossen einen Generalplanervertrag über den Neu- und Umbau von drei Autohäusern ab. Es wurde ein Pauschalhonorar unterhalb der Mindestsätze der HOAI in Höhe von DM ,00 vereinbart. Auf Wunsch des spanischen Bauherrn kam es zu zahlreichen Umplanungen. Als der Rohbau fertiggestellt war, kündigte der Bauherr den Vertrag ohne wichtigen Grund nach § 649 BGB. Der Architekt rechnet sein Honorar auf Basis der Mindestsätze der HOAI ab, insgesamt DM ,00. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

28 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Der Bauherr wendet ein, - er habe auf die Wirksamkeit der Honorarvereinbarung vertraut, - eine Abrechnung nach den Mindestsätzen sei daher nicht zumutbar, - ferner habe er seine Finanzierung auf die Honorarvereinbarung eingestellt - zudem sei er als spanischer Staatsbürger, der deutschen Sprache nur unzureichend mächtig - das Verhalten des Architekten verstoße daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

29 1. Schritt: Abrechnung nach HOAI / Pauschalhonorarvereinbarung
Das Landgericht spricht dem Architekten nur einen Teilbetrag zu. Im Gegensatz hierzu bekam der Architekt vor dem OLG Recht. Der Bauherr wurde zur Zahlung verurteilt. Das öffentliche Preisrecht der HOAI geht einer Parteivereinbarung vor. Der Bauherr hatte sich zwar auf die Honorarvereinbarung finanziell eingestellt und auf deren Wirksamkeit vertraut. Die weitere Honorarzahlung war ihm jedoch durchaus zuzumuten, da die Abrechnung der Mindestsätze für ihn nicht „schlechthin untragbar“ seien. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

30 Verwendung der richtigen Kostenermittlung
2. Schritt: Verwendung der richtigen Kostenermittlung © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

31 2. Schritt: Leistungsphasen 1-4 - Kostenberechnung
Verwendung der richtigen Kostenermittlung § 10 Abs.2 HOAI Leistungsphasen Kostenberechnung Leistungsphasen Kostenanschlag Leistungsphasen Kostenfeststellung Die anrechenbaren Kosten sind jeweils nach Maßgabe der DIN 276 in der Fassung 1981 zu erstellen. Fallbeispiel: © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

32 2. Schritt: Problem / Sachverhalt:
Verwendung der richtigen Kostenermittlung Problem / Sachverhalt: Der Architekt berechnet sein Honorar nach Maßgabe der DIN 276 in der Fassung 1993. Der Bauherr rügt die unzutreffende Fassung der DIN außergerichtlich und gerichtlich. Lösung: Der Architekt hat die Kostenermittlung auf die DIN 276 in der Fassung 1981 umzustellen. Der Bundesgerichtshof hält die Verweisung in § 10 Abs.2 HOAI für „statisch“. Die Schlussrechnung ist auf Basis der DIN 276 zur Zeit nicht prüfbar. Die Umstellung ist zwingend erforderlich, um ein klageabweisendes Urteil zu vermeiden. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

33 2. Schritt: Anrechenbare Bausubstanz § 10 Abs.3a HOAI
Verwendung der richtigen Kostenermittlung Anrechenbare Bausubstanz § 10 Abs.3a HOAI „Vorhandene Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird, ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen; der Umfang der Anrechnung bedarf der schriftlichen Vereinbarung.“ Fallbeispiel: © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

34 2. Schritt: Problem / Sachverhalt:
Verwendung der richtigen Kostenermittlung Problem / Sachverhalt: Die Parteien eines Einheitsarchitektenvertrages treffen keine Vereinbarung bezüglich der vorhandenen Bausubstanz, die technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. Die entsprechende Vertragsklausel wird nicht ausgefüllt. Im Rahmen des Bauvorhabens verarbeitet der Architekt vorhandene Bausubstanz technisch und gestalterisch mit. Eine Vereinbarung mit dem Bauherrn über die Höhe der Bausubstanz scheitert. Der Architekt bringt die technisch mitverarbeitete Bausubstanz in der Kostenermittlung und seiner in Schlussrechnung in Ansatz. Der Bauherr bemäkelt daraufhin die Schlussrechnung. Zunächst sei keine Vereinbarung über die anzurechnende Bausubstanz zum Abschluss gelangt. Jedenfalls rügt er die fehlende Schriftform einer Vereinbarung über die anzurechnende Bausubstanz. Zu Recht? © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

35 2. Schritt: Verwendung der richtigen Kostenermittlung Nein! Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom folgende Fragen geklärt: - die Schriftform ist keine Anspruchsvoraussetzung für die Einbeziehung der Bausubstanz - die Vereinbarung kann jederzeit getroffen werden - die angemessene Höhe wird im Zweifelfall gerichtlich durch einen Sachverständigen für jede einzelne Leistungsphase überprüft © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

36 Angabe des Honorarsatzes
3. Schritt: Angabe des Honorarsatzes © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

37 3. Schritt: Angabe des Honorarsatzes Ergeben die anrechenbaren Kosten einen Wert, der nicht in der Honorartabelle genannt ist, müssen die Honorare gemäß § 5a HOAI interpoliert werden. Die Mitteilung der Ergebnisse reicht insoweit aus. Ein Vorrechnen der Interpolation ist nicht erforderlich. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

38 Angabe der Honorarzone
4. Schritt: Angabe der Honorarzone © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

39 4. Schritt: Die meisten Leistungsbilder der HOAI kennen verschiedene
Angabe der Honorarzone Die meisten Leistungsbilder der HOAI kennen verschiedene Honorarzonen (Schwierigkeitsstufen). Oftmals kennen die Leistungsbilder Regelbeispiele, die gewissen Honorarzonen zugeordnet sind. Für das Erstellen einer prüfbaren Honorarrechnung ist nur die Angabe einer Honorarzone und die entsprechenden Paragraphen anzugeben. Honorarzonen sind der freien Parteivereinbarung entzogen. Fallbeispiel: © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

40 4. Schritt: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2003
Angabe der Honorarzone Bundesgerichtshof, Urteil vom Problem / Sachverhalt: Die Parteien streiten über die wirksame Festlegung von Honorarzonen. Im Architektenvertrag wurde die Honorarzone III für die Gebäudeplanung sowie Honorarzone II für die Planung der Nebengebäude festgelegt. Die Mindestsätze waren vereinbart. Der Architekt hält sich jedoch nicht an diese Vereinbarung. Vielmehr legt er seiner Honorarschlussrechnung einheitlich die Honorarzone III zugrunde. Er fordert einen zusätzlichen Betrag in Höhe von DM ,03. Das Land- und Oberlandesgericht wiesen die Klage des Architekten als unbegründet ab. Daraufhin legt der Architekt Revision beim Bundesgerichtshof ein. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

41 4. Schritt: Entscheidung: Angabe der Honorarzone
Der Architekt wird für seine Hartnäckigkeit belohnt. Vor dem Bundesgerichtshof hat seine Klage Erfolg. Unterschreitet das Honorar aufgrund der vereinbarten Honorarzone die Mindestsätze der HOAI, sind Honorarberechnungen grundsätzlich die rechtlich zutreffenden Honorarzonen zu Grunde zu legen (verdeckte Mindestsatzunterschreitung). Andernfalls könnten die Vertragspartner das Preisrecht durch Vereinbarung einer zu niedrigen Honorarzone umgehen. Die Vereinbarung einer Honorarzone muss den vorgegebenen Kriterien der HOAI entsprechen, z.B. §§ 11, 12 HOAI. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

42 Angabe des erbrachten Leistungsumfangs
5. Schritt: Angabe des erbrachten Leistungsumfangs © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

43 5. Schritt: Angabe des erbrachten Leistungsumfangs
Die HOAI ordnet den verschiedenen Leistungsphasen in den jeweiligen Leistungsbildern eine bestimmte Prozentzahl von 100% der Gesamtleistungen zu. Sinnvoll ist es daher, wenn eine Gegenüberstellung der prozentualen Bewertung der nach der HOAI vorgeschriebenen vollen und der vom Planer davon prozentual erbrachten Leistungen erfolgt. Fraglich ist hierbei, wie es sich auf den abzurechnenden Leistungsumfang auswirkt, wenn der Planer nicht sämtliche Teilleistungen einer Grundleistungen erbracht hat. Fallbeispiel: © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

44 5. Schritt: Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.06.2004
Angabe des erbrachten Leistungsumfangs Bundesgerichtshof, Urteil vom Problem / Sachverhalt: Die Parteien haben die Erbringung der Vollarchitektur nach Maßgabe des Einheitsarchitektenvertrages vereinbart. Die Leistungspflichten orientieren sich nach der Vereinbarung ausdrücklich an den Grundleistungen des § 15 HOAI. Bei der Schlussabrechnung kommt es zum Streit. Der Auftraggeber bemäkelt, dass die Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse vom Architekten nicht erbracht worden sei. Das Oberlandesgericht kürzt die Honorarforderung des Architekten deshalb um 0,3 Prozentpunkte. Dies mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil der Grundleistung der Leistungsphase 2 des § 15 HOAI nicht erbracht (Zusammenstellen aller Vorplanungsergebnisse). © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

45 5. Schritt: Entscheidung:
Angabe des erbrachten Leistungsumfangs Entscheidung: Haben die Parteien die HOAI und deren Grundleistungen zu Leistungspflichten erhoben, so sind im Regelfall die erforderlichen Arbeitsschritte als Teilerfolge des geschuldeten Gesamterfolgs zu erbringen. Erbringt der Architekt einen entsprechenden Teilerfolgt nicht, ist sein Werk mangelhaft. Denn die Parteien haben ihre vertragliche Vereinbarung an öffentliches Preisrecht und zwar an den Leistungsphasen des § 15 HOAI orientiert (sog. Teilerfolgsrechtsprechung). Der Auftraggeber kann das Honorar entsprechend nach den gängigen Bewertungstabellen (z.B. Steinford, Siemon) kürzen. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

46 5. Schritt: Folgen / Tipp:
Angabe des erbrachten Leistungsumfangs Folgen / Tipp: - erhöhte Dokumentationspflichten der Planer - Nacherfüllungsmöglichkeiten beachten - Vertragswerke prüfen - ggfs. Vertragswerke ändern (z.B. konkrete Leistungsbeschreibungen oder Hinweis, dass nur zentrale Leistungen geschuldet sind) © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

47 Angabe Besonderer Leistungen
6. Schritt: Angabe Besonderer Leistungen © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

48 6. Schritt: Angabe Besonderer Leistungen Im Grundsatz sind drei verschiedene Arten der Besonderen Leistung zu unterscheiden: - grundleistungsergänzende Besondere Leistung - grundleistungsersetzende Besondere Leistung - isolierte Besondere Leistung Das Honorar für die grundleistungsergänzende Besondere Leistung muss nach § 5 Abs.4 HOAI schriftlich vereinbart werden. Andernfalls, d. h. bei nur mündlicher Beauftragung, besteht trotz abgerufener oder erbrachter Leistung überhaupt kein Honoraranspruch © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

49 H. Anforderungen des Bundesgerichtshofs
an eine prüfbare Schlussrechnung © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

50 H. Anforderungen des BGH an eine prüfbare Schlussrechnung
Die Schlussrechnung muss - entsprechend den Bestimmungen der HOAI aufgeschlüsselt sein - die Überprüfung der Rechnung auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit rasch und sicher ermöglichen - eine Prüfung der Ermittlungsgrundlagen ermöglichen - Maßstab: berechtigte Kontroll- und Informationsinteresse des Bauherrn - die Prüfbarkeit ist kein Selbstzweck © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln

51 H. Anforderungen des BGH an eine prüfbare Schlussrechnung
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom ist der Auftraggeber nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Schlussrechnung ausgeschlossen, die er nicht spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang der Rechnung vorgebracht hat. Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit sind nach Ablauf der Frist möglich. © RA Dr. Jörg Schudnagies , Köln


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