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Luzerner Forum Netzwerk-Apéro 2011

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Präsentation zum Thema: "Luzerner Forum Netzwerk-Apéro 2011"—  Präsentation transkript:

1 Luzerner Forum Netzwerk-Apéro 2011

2 Luzerner Forum Netzwerk-Apéro 2011
„Die Neuordnung der Pflegefinanzierung – Umsetzung und erste Erfahrungen aus der Praxis des Kantons Luzern“ Luzerner Forum Netzwerk-Apéro 2011

3 Luzerner Forum Netzwerk-Apéro 2011
Programm: 17'30 Begrüssung, Urs Hofstetter, Direktor der Ausgleichskasse Luzern 17'40 Einschätzung aus Sicht der Gemeinde, Erwin Arnold, Sozialvorsteher Buchrain, Kantonsrat 17'50 Umsetzung Neue Pflegefinanzierung, Auswirkungen und Erfahrungen bei der AHV und den Ergänzungs- leistungen, Urs Hofstetter 18'05 Einschätzung aus Sicht der Heime, Noldi Hess, Heimleiter Rothenburg 18'20 Diskussion mit den Referenten 19'00 Apéro Luzerner Forum Netzwerk-Apéro 2011

4 Gesetz über die Finanzierung der Pflegeleistungen
der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz) Netzwerk-Apéro der Ausgleichskasse Luzern 30. Juni 2011

5 Was bezweckt der Bund mit der Neuordnung der Pflegefinanzierung?
Zur Hauptsache: Aufteilung Kosten der Langzeitpflege (stationär/ambulant) zwischen: Pflegebedürftigen / Krankenversicherern / öffentlicher Hand. Er verfolgt damit zwei wesentliche Ziele: - Wirtschaftliche Situation pflegebedürftiger Personen soll verbessert werden. Keine zusätzliche Belastung der Krankenversicherer durch altersbedingte Pflegeleistungen.

6 KVG Langzeitpflege: Vorgaben Bund
Der Bund regelt neu, wer die Kosten der Langzeitpflege zu tragen hat (bisher war nur KVG-Beitrag klar geregelt). Die Krankenversicherer bezahlen neu einen gesamtschweizerisch ein- heitlichen, nach Pflegebedarf (BESA 1-12) abgestuften Beitrag an die Pflege- kosten. Den Patienten darf von den Pflegekosten pro Tag max. ein Beitrag von 20% des höchsten KV-Beitrages überwälzt werden: Spitex Fr (Fr ); Pflegeheime Fr (Fr ) Der Kanton regelt die Finanzierung der restlichen Pflegekosten.

7 KVG Langzeitpflege: Vorgaben Bund
Es geht lediglich um die Pflegeleistungen (nicht um Pension, Betreuung, hauswirtschaftliche Leistungen). Max. Patientenbeteiligung an die Pflegekosten unabhängig von Einkommen und Vermögen. Für Restfinanzierung der Pflegekosten dürfen weder EL noch HE der Patienten herangezogen werden. Bundesrecht bestimmt 100% der Pflegekosten nicht, somit ist die Restfinanzierung nicht begrenzt. Subjektfinanzierung, d.h. Restfinanzierung steht dem Patienten zu und nicht den Leistungserbringern.

8 KVG Langzeitpflege: Regelungsspielraum Kanton
Allgemeines Rechnungsstellung (Restfinanzierung). Langzeitpflege: Innerkantonale Zuständigkeit für Restfinanzierung. Begrenzung der Restfinanzierung (Definition der 100%). Höhe der Patientenbeteiligung innerhalb Rahmen Bund (20%). Akut- und Übergangspflege Festlegung Kostenteiler (mind. 55%, max. 45%). Innerkantonale Zuständigkeit betr. Finanzierungsanteil öffentl. Hand. Kriterien für die Anordnung der AÜP durch die Spitäler. Beschränkung der Leistungserbringer der AÜP (stationär).

9 KVG Langzeitpflege: Restfinanzierung Gemeinde
Beispiel Pflegeheim: Aufenthalt/Betreuung: Fr. 135.– /Tag zu Lasten Bewohner/in Pflegestufe Pflegekosten/Tag Anteil Bewohner/Tag Versicherer/Tag Gemeinde/Tag Fr Fr Fr Fr 2 Fr Fr Fr Fr 3 Fr Fr Fr Fr 4 Fr Fr Fr Fr 5 Fr Fr Fr Fr 6 Fr Fr Fr Fr 7 Fr Fr Fr Fr 8 Fr Fr Fr Fr 9 Fr Fr Fr Fr 10 Fr Fr Fr Fr 11 Fr Fr Fr Fr 12 Fr Fr Fr Fr

10 Akut-/Übergangspflege (AÜP):
Spital kann im Anschluss an einen Spitalaufenthalt für längstens 14 Tage AÜP anordnen (14 Tage sind nach Bundesrecht). Ziel: Aufenthalt in kostengünstigerer Einrichtung, keine Spitalpflege mehr nötig, trotzdem vorübergehend qualifizierte Pflege: Fit für wieder nach Hause! Leistungserbringung: Leistungserbringung durch Spitex (ambulant) und Pflegeheime (stationär). Leistungen inhaltlich identisch zur regulären Krankenpflege.

11 Akut-/Übergangspflege (AÜP):
Finanzierung: Nach den Regeln der neuen Spitalfinanzierung (öffentl. Hand mind. 55%, Krankenversicherer max. 45%) Keine Patientenbeteiligung (ausser Franchise/Selbstbehalt). Pension / Betreuung zu Lasten Patient (Unterschied zu Spitalaufenthalt).

12 Auswirkungen auf die Gemeinden:
Geltende Aufgabenteilung Kanton/Gemeinden (§ 44 GG / § 69 SHG) Gemeinden erteilen Bewilligungen für Spitex-Organisationen und sind oft Träger von Pflegeheimen oder haben mit Pflegeheimen und Spitex-Organisationen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen. Zuständigkeit liegt bei der Wohnsitzgemeinde. Heimaufenthalt begründet keine Zuständigkeit der Standortgemeinde für die Restfinanzierung, auch wenn Bewohner/in mit Heimeintritt den zivil-rechtlichen Wohnsitz wechseln sollte.

13 Auswirkungen auf die Gemeinden:
Die Umsetzung ist in vollem Gange – grosse Herausforderung für Leistungs- besteller und Leistungserbringer. Mehrkosten für die Gemeinden von ca. 40 Mio. Franken (Restfinanzierung). Wie verkraften dies die Gemeinden: Weitere Sparmassnahmen und / oder Steuererhöhungen? Ausgleich über den Finanzausgleich: - Gewichtung Alter: „Alterssegment 80 plus“ und - Zuschuss Kantonsmittel von 6 Mio. in den Soziallastenausgleich Spitalfinanzierung kostet de Kanton ab 2012 ebenfalls 50 bis 60 Mio. Franken.

14 Förderung der Ausbildung
Die Gemeinden sorgen dafür, dass in der ambulanten Kranken- pflege und in der Krankenpflege im Pflegeheim genügend Pflege- personal ausgebildet wird. Die Verbände können ermächtigt werden von nichtausbildenden Leistungserbringern Beiträge einzufordern, die an diejenigen Leistungserbringer verteilt werden, die Ausbildungsplätze anbieten. Weshalb? - Demografische Entwicklung zeigt steil nach oben! - Mangel an Fachpersonal in der Pflege spitzt sich zu! Die Zeit der Betriebe als Trittbrettfahrer im Gesundheitswesen ist definitiv vorbei!

15 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

16 „Umsetzung Neue Pflegefinanzierung“ Auswirkungen und Erfahrungen bei der AHV und den Ergänzungsleistungen Referat: Urs Hofstetter, Direktor Ausgleichskasse Luzern Luzerner Forum, 30. Juni 2011

17 Pflegefinanzierung 1.1.2011  Auswirkungen bei der AHV
Neu: Anspruch auf HE leichten Grades (nur wenn zu Hause lebend) Anmeldung wie bisher bzw. direkt an IV-Stelle Luzern

18 Pflegefinanzierung 1.1.2011  Auswirkungen bei der EL
Erhöhung Vermögensfreibeträge - Alleinstehende Fr. 37‘500 (25‘000) - Ehepaare Fr. 60‘000 (40‘000) Kinder: unverändert Fr. 15‘000 EL-Umrechnung durch AK-LU (keine Mitwirkung EL-berechtigte Personen notwendig)

19 Pflegefinanzierung 1.1.2011  Auswirkungen bei der EL
Freibetrag selbstbewohnte Liegenschaft wird auf Fr. 300‘000 (Fr. 112‘500) erhöht, wenn ... ... eine pflegebedürftige Person im Heim lebt und der Ehegatte im selbstbewohnten Wohneigentum oder ... die im selbstbewohnten Wohneigentum lebende pflegebedürftige Person eine Hilflosenentschädigung (HE) bezieht  ohne HE weiterhin Fr. 112‘500 Wurde automatisiert umgerechnet. Geringe Mehrkosten (max. 100‘000.--)

20 Heimfinanzierung Allgemein
4‘500 Personen leben in Alters- und Pflegeheimen rund 2‘800 (62 %) beziehen EL Heimwesen im Kanton Luzern kostet 400 Mio.

21 Pflegefinanzierung 1.1.2011  Auswirkungen bei der EL
Pflegebedürftige Person im Heim Anerkannte Kosten (bis zur Begrenzung): Bisher Neu Heimtaxe Aufenthalts- und (Pension, Betreuung Betreuungskosten und Pflege) max. Fr /Tag 1 1 Selbstbehalt für Pflege: 20 % des Höchstbetrages nach KVG

22 Aufenthaltskosten Heim (ab 1. Januar 2011)
Pension und Betreuung zu Lasten Bewohner Regierungsrat hat Begrenzung bei der EL auf Fr. 138.– / Tag festgelegt. Bewohner muss den Rest der Aufenthaltskosten selber begleichen (erhöhter Vermögensverbrauch). Allenfalls Unterstützung durch Gemeindebeihilfe oder WSH.

23 Restkostenfinanzierung Pflege (ab 1. Januar 2011)
Krankenversicherung zahlt je nach Pflegebedürftigkeit zwischen Fr. 9.- und Betrag geht in der Regel direkt an das Heim. Restkosten werden von der Gemeinde übernommen => wird bei der EL nicht mehr angerechnet.

24 1) Meldewesen Heimtaxen
Sehr gute Zusammenarbeit mit CURAVIVA und Gemeinden des Kantons Luzern zahlte sich aus. Guter Informationsstand sowohl der Heimträger wie auch der Bewohner/innen = Verdienst CURAVIVA und Gemeinden 100 % der Heime des Kantons Luzern haben uns Taxen per Excel-Sheet eingereicht. Bei ausserkantonalen Heimen war der Rücklauf deutlich schlechter.

25 2) Meldewesen Heimtaxen
Mit der Umrechnung wurde die vorerfasste Taxe eingelesen und der Anspruch neu berechnet. Neben der Taxen änderten auch noch diverse andere Berechnungsgrundlagen (AHV- und IV-Renten, Lebensbedarf, Prämienverbilligung, NE-Beiträge, Vermögensfreigrenzen u.A.) Rund 98 % der Fälle automatisiert umgerechnet Die anderen Fälle wurden manuell verfügt. Alle erhielten rechtzeitig die Januar 2011 EL

26 3) Meldewesen Heimtaxen
Bei rund 120 Fällen = Abweisungs-Verfügung Grund: Keine Heimtaxmeldung von ausserkantonalen Heimen. Bei wenigen Fällen ergab die Berechnung Mehreinnahmen (geringere Heimtaxen). Zum Teil wurden die Taxen im Nachhinein angepasst und wir mussten EL neu berechnen.

27 Selbstbehalt für Spitex
Selbstbehalt Versicherte für ambulante Spitex beträgt max. Fr / Tag => EL-Bezüger: Einreichung der Belege an EL-Krankheitskosten Belege werden eingereicht

28 Fragen


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