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Dipl.-Ing. Horst Blachnitzky

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Präsentation zum Thema: "Dipl.-Ing. Horst Blachnitzky"—  Präsentation transkript:

1 Explosive-stuff law in Germany under EU-rules, expecially for pyrotechnicians
Dipl.-Ing. Horst Blachnitzky Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt Department for explosives

2 Sprengstoffrecht in Deutschland incl
Sprengstoffrecht in Deutschland incl. EU-Regelungen beim Abbrennen von Feuerwerken Dipl.-Ing. Horst Blachnitzky Regierung von Oberbayern - Gewerbeaufsichtsamt Dezernat Sprengen, Steine und Erden

3 Inhalt Übersicht Sprengstoffrecht
Wichtige Anforderungen für Pyrotechnik Transport auf öffentlichen Straßen Vorschriften Berufsgenossenschaften (BG) Aufgaben Gewerbeaufsichtsamt (GAA) Aufgaben BAM Sehr komplexes Recht (mit Versuch, es auf 35 Folien vereinfacht darzustellen): Relativ einfache Grundanforderungen mit allerdings vielen verschiedenen Begriffen (z.B. bei Umgang werden 11 Unterbegriffe unterschieden), welche durch die viele Ausnahmen und unterschiedlichen/eingeschränkten Anwendungsbereichen (1.SprengV) sehr unübersichtlich wird. Auch sehr viele Querverweise machen das SprengstoffG nicht leicht lesbar. Beispiel Lagerung: § 17 SprengV + 2.SprengV mit Anlagen + verschiedene SprengLR Aktuelle Unfälle: in Bad Windsheim/Franken Feuerwerkslager explodiert (Selbstmord?); in Kolding/Dänemark: Feuerwerkslager explodiert; in Ruppersweiler/Pirmasens Feuerwerkslager explodiert; in Enschede/Niederland Feuerwerkfabrik explodiert; 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

4 1 Übersicht Sprengstoffrecht
Staatliches Sprengstoffrecht 1. SprengV Begriffe, Feuerwerke, Ausbildung SprengG Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe 2. SprengV Lagerung + SprengLR Vorschriften der Berufsgenossenschaften BGR Abbrennen von Großfeuerwerk (Entwurf) BGI Bühnenpyrotechnik Weitere wichtig für Pyrotechnik ADR / GGVSEB, Luftverkehrsrecht, Bundesimmissionsschutzgesetz mit LärmschutzV, Naturschutzgesetz, Waldgesetz, Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Sonn- und Feiertagsgesetz, Versammlungsstättenverordnung Kostenrecht (§ 37 SprengG): Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) mit Gebührenverzeichnis Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bay. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (GebOAM) Zuständigkeiten (§ 36 SprengG – Zuständigkeitsregeln): Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) Weitere Vorschriften: Grundsätze für Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen BImSchG: bei Lagerung > 10 t, bei Herstellung etc. (zuständig KVB), Lärmschutzverordnung Waffenrecht (zuständig KVB): Pyrotechnische Munition (Schreckschusswaffen, Signalmunition) fällt nicht unter Sprengstoffrecht (ausgenommen Lagerung), sondern Waffengesetz (PM I frei erwerblich ab 18 Jahren, kleiner Waffenschein notwendig bei PM II, nur auf Privatgrundstück, Verwendungsbeschränkungen) Luftverkehrsgesetz, - zulassungsverordnung und LuftVO (Luftverkehrsordnung): Verbotene Nutzung des Luftraums: § 15a: Feuerwerk der Kat. 2 (Ausnahme Silvester) bis Kat. 4, T2, P2 im Abstand unter 1,5 km zur Flughafenbegrenzung während der Betriebszeit Erlaubnisbedürftig sind (zuständig Luftamt Bayern Süd): § 16(1) Nr.1: Aufstieg von Flugmodellen mit > 5 kg Gesamtmasse oder mit Raketensatz > 20 g oder im Abstand < 1,5 km von Flugplatzbegrenzungen § 16(1) Nr.3: Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn Steighöhe > 300 m § 16(1) Nr.5: Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb BayWaldG: § 17 Feuergefahr: 100 m Abstand halten; evtl. Ausnahme durch ALF (Amt für Landwirtschaft und Forsten) BayNaturSchG; Vogelschutzverordnung-VoGEV: in Natur-, Vogel- oder Landschaftsschutzgebieten (zuständig: KVB). VersammlungsstättenV: bei Bühnen + Filmvorführungen (zuständig: Baubehörde in der Gemeinde). BGV C1: Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung: § 28 Schusswaffen und Pyrotechnik. Strafrecht: Fahrlässige Tötung + Körperverletzung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

5 1 Übersicht Sprengstoffrecht
In deutsches Sprengstoffrecht umgesetzte EU-Vorschriften: RL 93/15/EWG … Explosionsstoffe … RL 2004/57/EG … Definition pyrotechnischer Gegenstände … RL 2005/36/EG … Anerkennung Berufsqualifikationen RL 2006/123/EG … Dienstleistungen im Binnenmarkt RL 2007/23/EG … Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände RL 2008/43/EG … Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen VO (EG) Nr. 1272/2008 …Einstufung, Kennzeichnung … Kostenrecht (§ 37 SprengG): Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengKostV) mit Gebührenverzeichnis Verordnung über Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bay. Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit (GebOAM) Zuständigkeiten (§ 36 SprengG – Zuständigkeitsregeln): Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Sicherheitstechnik, des Chemikalien- und Medizinprodukterechts (ASiMPV) Weitere Vorschriften: Grundsätze für Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen BImSchG: bei Lagerung > 10 t, bei Herstellung etc. (zuständig KVB), Lärmschutzverordnung Waffenrecht (zuständig KVB): Pyrotechnische Munition (Schreckschusswaffen, Signalmunition) fällt nicht unter Sprengstoffrecht (ausgenommen Lagerung), sondern Waffengesetz (PM I frei erwerblich ab 18 Jahren, kleiner Waffenschein notwendig bei PM II, nur auf Privatgrundstück, Verwendungsbeschränkungen) Luftverkehrsgesetz, - zulassungsverordnung und LuftVO (Luftverkehrsordnung): Verbotene Nutzung des Luftraums: § 15a: Feuerwerk der Kat. 2 (Ausnahme Silvester) bis Kat. 4, T2, P2 im Abstand unter 1,5 km zur Flughafenbegrenzung während der Betriebszeit Erlaubnisbedürftig sind (zuständig Luftamt Bayern Süd): § 16(1) Nr.1: Aufstieg von Flugmodellen mit > 5 kg Gesamtmasse oder mit Raketensatz > 20 g oder im Abstand < 1,5 km von Flugplatzbegrenzungen § 16(1) Nr.3: Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn Steighöhe > 300 m § 16(1) Nr.5: Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb BayWaldG: § 17 Feuergefahr: 100 m Abstand halten; evtl. Ausnahme durch ALF (Amt für Landwirtschaft und Forsten) BayNaturSchG; Vogelschutzverordnung-VoGEV: in Natur-, Vogel- oder Landschaftsschutzgebieten (zuständig: KVB). VersammlungsstättenV: bei Bühnen + Filmvorführungen (zuständig: Baubehörde in der Gemeinde). BGV C1: Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung: § 28 Schusswaffen und Pyrotechnik. Strafrecht: Fahrlässige Tötung + Körperverletzung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

6 2. Wichtige Anforderungen des Sprengstoffrechts
2.1 Definitionen 2.2 Schutzziel 2.3 Persönliche Lizenzen 2.4 Fachkunde 2.5 Verantwortliche Personen 2.6 Lagerung 2.7 Anzeigepflichten 2.8 speziell Pyrotechnik Fazit: Überwiegend Formalvorschriften Änderung SprengG zum – u.a. wegen Forderungen der EU-Pyrotechnikrichtlinie: Europaweit angeglichene Vorgaben für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (freier Warenverkehr) – keine nationale Zulassung mehr nötig Zulassung durch Notified Body/benannte Stelle (in D: BAM) mit Konformitätsbewertung, CE-Zeichen, Baumusterprüfung Einheitliche Normen bezüglich Kaliber, Lärmpegel, Satzgewicht etc. werden derzeit von der CEN (=europäische Normierungsbehörde) entwickelt Einteilung in folgende Kategorien (unter Beachtung des Schallpegels): Feuerwerkskörper: 1 – 4 Pyrotechnische Erzeugnisse für Bühne und Theater: T1 – T2 Sonstige pyrotechnische Erzeugnisse (Airbag etc.): P1 – P2 Pyrotechnische Sätze: S1 – S2 Ausnahme: für religiöse und kulturelle Festivitäten bei Eigenbedarf keine CE-Zulassung nötig Altersbeschränkungen Jahre/Kategorie: 12/1; 18/2,3,P1,T1,S1; 21/alle anderen Kategorie 2 mit Blitzknallladungen, 3, 4, T2, P2 nur an Personen mit Erlaubnis/Befähigungsschein Markierung (bei Explosivstoffen), Kennzeichnung (neu: Sicherheitsabstand; NEM, Altersgrenze) und Sicherheitsdatenblatt Übergangsvorschriften: Altgegenstände verwenden/verkaufen bis bzw. bis zum Auslaufen der Zulassung (Airbags) Noch unklar: Bengalfeuerwerk als Explosivstoff eingestuft Und: THW fast vollständig vom SprengG befreit Altgegenstände dürfen bis verwendet/verkauft werden 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

7 Explosionsgefährliche Stoffe (fest oder flüssig)
2.1 Definitionen: Explosionsgefährliche Stoffe (fest oder flüssig) Explosivstoffe: pyrotechnische Sätze S1+S2, Sprengstoffe Pyrotechnische Gegenstände Kategorien F1 - F4, T1+T2, P1+P2 (An-)Zündmittel, Fundmunition Umgang: Herstellen, Be- und Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten; Transport, Überlassen und Empfangnahme innerhalb der Betriebsstätte Verkehr (Handel) : Inverkehrbringen, Vertreiben, Erwerben, Überlassen SprengG gilt im gewerblichen und privaten Bereicht; jedoch nicht für: Bundeswehr, ausländische Streitkräfte, (Kriegs-) Waffen, PM-Munition (außer Lagerung), Polizei, Beförderung auf Schienenverkehr und mit Flugzeugen u.a.; Explosionsgefährliche Stoffe = feste/flüssige Stoffe, die zur Explosion gebracht werden können und zur Anwendung als Explosivstoffe bestimmt sind. Gleichgestellt sind pyrotechnische Gegenstände + Anzündmittel + expl.gef. Herstellstoffe, aber auch sonstige explosionsgefährlichen Stoffe (Chemikalien), Fundmunition und Sprengzubehör. EU-Liste (§ 1 SprengG), neue expl.gef. Stoffe + Altstoffliste (§ 2 SprengG) + Explosivstoffliste (§ 3 SprengG mit Anlage III), sonstige expl.gef. Stoffe (§ 2 SprengG), Konformitätsverfahren durch den Herstellers/Einführers mit CE-Kennzeichnung Explosivstoffe: Sprengstoffe, Treibmittel, pyrotechnische Sätze (Produkte: Theater- oder Bengalfeuer, Schwarzpulver, Rauchpulver etc.) gemäß Explosivstoffliste (§ 3 SprengG mit Anlage III). Ein pyrotechnischer Satz (S1+S2) besteht aus 60 % Oxidationsmittel (Nitrate, Per-Chlorate, Per-Oxide, Chromate), welche den Sauerstoff für die Verbrennung liefern, aus 30 % Reduktionsmittel (Metallpulver, Sulfide, Hydride, Lactose, Schwefel, Kohlenstoff), welche den Verbrennungsstoff liefern, aus 10 % Bindern (Nitrocellulose, Benthonite, Dextrin, Kautschuk), welche die innere Festigkeit und Konsistenz beeinflussen, und aus 1 % Katalysatoren (Kieselgur, Quarzmehl, Graphit, Oxide), welche die Reaktions- und Anzündgeschwindigkeit beeinflussen. Pyrotechnische Gegenstände dienen Vergnügungs- oder technischen Zwecke und enthalten explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (pyrot.Sätze) zur Erzeugung von Licht, Schall, Rauch, Heiz, Druck, Bewegung. Anzünder sind gleichgestellt. Der Unterschied zu Sprengstoff ist hauptsächlich der Zweck der Anwendung und der Gegenstand, in den die Explosivstoffe eingebaut sind! Produkte: Raketen, Bomben, Vulkane, Rauchsätze, Anzünder etc. Kategorien: F1: Kleinstfeuerwerk, frei ab 12 Jahren F2: Kleinfeuerwerk, frei ab 18 Jahren, Silvesterfeuerwerk F3: Mittelfeuerwerk, mit Erlaubnis, aber ohne besondere Fachkunde F4: Großfeuerwerk, mit Erlaubnis T1: für Theatereffekte auf Bühnen, frei ab 18 Jahren T2: für Theatereffekte auf Bühnen, mit Erlaubnis P1: für technische Zwecke, frei ab 18 Jahren P2: für technische Zwecke, mit Erlaubnis Bearbeiten: Stoff in andere Form bringen – Pressen, Patronieren, Verpacken in kleinste Verpackungseinheit Verarbeiten: chem. Substanz verändern, Schmelzen sowie Vermengen, Vermischen oder Auflösen in anderen Stoffen Verbringen: Transport außerhalb Betriebsstätte auf öffentlichen Straßen innerhalb Deutschlands sowie aus/in EU-Land. Der Begriff umfasst auch das transportbedingte Zwischenlagern, Umladen, Überlassen und Empfangnahme durch den Beförderer. Begriffe sind formal wichtig, da sie definieren, welche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen (in Erlaubnis, Befähigung, Fachkunde) 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

8 2.2 Schutzziel (§ 24 SprengG)
Leben + Gesundheit von Beschäftigten + Dritten + Sachgüter (Umwelt) schützen Regeln der Sicherheitstechnik und Anleitung des Herstellers anwenden Gefährdungen beurteilen + Arbeitsablauf regeln Schutz- und Sicherheitsabstände einhalten Diebstahlschutz + Brandschutz Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen Verhaltensanweisungen festlegen + Beschäftigte unterweisen Pflicht zur Einhaltung der Schutzvorschriften richtet sich an verantwortliche Person sowie Person, welche tatsächliche Gewalt über Stoff hat Abweichung von den Regeln möglich, wenn gleiche Sicherheit erreicht wird Gummiparagraph mit Verweis auf Herstelleranleitung, sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, allgemein anerkannte Regeln der Sicherheitstechnik, z.B. BGVR; Anlage 1 zur SprengVwV. Unterweisung: lt. SprengG in angemessenen Zeitabständen; 1 x jährlich nach BGV A 1 „Prävention“ aber 2 x jährlich nach BGV B 5 „Explosivstoffe“ Verschiedene Sicherheitsabstände: z.B. Sicherheitsabstand = 25 m gemäß § 9 der BGV C 24 (Sprengarbeiten); nicht rauchen, offenes Feuer, Schweißarbeiten o.ä. z.B. Brandschutzbereich = 25 m gemäß Nr des Anhangs zur 2.SprengV; nicht rauchen, offenes Feuer, Schweißarbeiten o.ä. z.B. Lagerabstand = 25 m gemäß Nr des Anhangs zur 2.SprengV bei LG 1.4 und über 100 kg z.B. Schutzabstand = 25 m gemäß Anlage 1 zum Anhang der 2.SprengV bei LG 1.4 über 100 Kg (0 m bei < 100 kg) z.B. Sicherheitsabstand = 10 m in betrieblichen Gebäuden gemäß Tabelle 6 bei LG 1.4 Abstand kann verringert werden bei besonderen Schutzmaßnahmen Auch: Naturschutzgesetz, Waldgesetz, Vogelschutzverordnung, Bundesimmissionsschutzgesetz, Lärmschutzverordnung, Sonn- und Feiertagsgesetz, Versammlungsstättenverordnung, Luftverkehrsrecht/Kontrollzonen etc. beachten 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

9 Erlaubnis für Gewerbebetriebe, unbefristet
2.3 Persönliche Lizenzen (§§ 7 – 11, 20, 27, 34 SprengG, §§ 38-40a der 1. SprengV) Erlaubnis für Gewerbebetriebe, unbefristet Befähigungsschein für verantwortlich tätige Beschäftigte, auf 5 Jahre befristet: gilt nur zusammen mit einer Erlaubnis Auch für Ausländer aus EU, EWR und CH Voraussetzungen: Alter > 21 Jahre, persönliche und körperliche Eignung, Zuverlässigkeit, Fachkunde Erlöschen, wenn Tätigkeit nach 1 Jahr noch nicht bzw. 2 Jahre lang nicht ausgeübt wird Widerruf durch Behörde, z.B. bei Verurteilung Erlaubnis/Befähigung nötig für Umgang und Verkehr, nicht für Einfuhr. Inhaltlich beschränkt (i.d.R. auf Fachkunde), Auflagen bzw. Befristung (auch nachträglich) möglich. Muster und Anträge s. Anlage 3-6 der SprengVwV. Mit Fachkunde Abbrennen von Feuerwerken kann beispielsweise kein Bühnenfeuerwerk abgebrannt werden. Lehrgangsämter: Im gewerblichen Bereich: RUF-WÜ + ROB-M; im nichtgewerblichen Bereich: RNB-LA und RMF-N. Erlöschen: nach 1 oder 2 Jahren, wenn Tätigkeit nicht aufgenommen wird oder nicht mehr ausgeübt wird Rücknahme, Widerruf wenn sie hätten versagt werden müssen, nachträglich Tatsachen eintreten, Fachkunde oder Bef.scheininhaber fehlen, ohne Zulassung (§ 34 SprengG) Erlaubnisinhaber, die nicht selbst Umgang haben bzw. Aufsicht führen, müssen lediglich zuverlässig sein, aber Bef.ScheinInhaber beschäftigen Zuständigkeiten: Bei Erlaubnis Betriebssitz, bei Befähigung Wohnsitz (da persönliche Urkunde); § 7 Erlaubnis: für gewerblichen Umgang/Verkehr (Unternehmer, Selbständige) § 27 Erlaubnis: für privaten Umgang/Verkehr und Bedürfnis (Vereinsleben etc.; Bedürfnis nicht nötig bei Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen); auf 5 Jahre und bestimmte Mengen befristet. Bei Böller- Treibladungspulver, Vorder- und Wiederlader ist KVB zuständige Behörde. Ausnahmen: Keine Erlaubnis und Befähigungsschein notwendig bei F1, F2 (außer mit Blitzknalleffekten etc.), T1, P1, S1, Anzünder Keine Erlaubnis nötig bei Forschung in Gewerbebetrieben bis 3 kg 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

10 2.3 Befähigungsschein und Erlaubnis
2010 ROB - GAA, Blachnitzky

11 2.3 Kriterien für Zuverlässigkeit (§ 8a SprengG)
Zuverlässigkeit nicht vorhanden z.B. bei: Straftat > 1 Jahr Freiheitsstrafe Verstöße gegen Waffen- und Sprengstoffrecht Eventuell nicht zuverlässig z.B. bei: Straftat > 60 Tagessätze oder wiederholte Geldstrafen Verstöße gegen Natur- und Arbeitsschutzgesetze . Anhaltspunkte für Verfassungsfeindlichkeit, gegen Frieden und Völkerverständigung Versagensgründe/Zuverlässigkeitskriterien Nicht zuverlässig: rechtskräftige Verurteilung wegen Verbrechen oder Straftat > 1 Jahr; Verjährung nach 10 Jahren Tatsachen folgende Annahmen rechtfertigen: Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an Unberechtigte, leichtfertiger oder unsachgemäßer oder missbräuchlicher Umgang In der Regel nicht zuverlässig (d.h. Behörde hat Ermessensspielraum): rechtskräftig verurteilt wegen Straftat > 60 Tagessätze bzw. Jugend-, Freiheitsstrafe (vorsätzlich/gemeingefährlich/explosionsgefährlich oder SprengG/WaffG/KrWaffKontrG/BJagdG) oder auch wiederholt geringere Geldstrafe, Verjährung nach 5 Jahren Mitgliedschaft in verbotenem Verein/Partei verjähren nach 10 Jahren wiederholt in richterlich genehmigtem Präventivgewahrsam in den letzten 5 Jahren Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen: Verfassungsordnung/Gewalt wiederholter/gröblicher Vorschriftenverstoß (auch gegen ArbSchV, GGVSE, SprengG) Definition „Verbrechen“ nach §12 Abs.1 StGB: Straftaten, welche im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe > 1 Jahr bedroht sind. Gemeingefährliche Straftaten (§306 ff. StGB): Brandstiftung, Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens, Herbeiführen einer Überschwemmung, Gemeingefährliche Vergiftung, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr und in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr, Vollrausch, Unterlassene Hilfeleistung, Baugefährdung, Störung von Telekommunikationsanlagen etc. Überprüfung durch Behörde auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung (§8 Abs. 4 SprengG): Vor Fachkundelehrgang - Unbedenklichkeitsbescheinigung (ist 1 Jahr gültig) Vor erstmaliger Erlaubnis- oder Befähigungsscheinausstellung Vor Bestellung als verantwortliche Person, z.B. Betriebsleiter (§ 21 Abs. 3 SprengG) - Unbedenklichkeitsbescheinigung Regelmäßig alle 5 Jahre: Erlaubnis- und Befähigungsscheininhaber, Betriebsleiter Bei Auffälligkeiten Behörde kann bei noch nicht rechtskräftigen Verfahren wegen einer Straftat die Entscheidung über einen Neuantrag aussetzen Behörde hat dazu Erkundigungen einzuholen bei: BZR + Erziehungsregister (Jugendstrafen), GZR, örtliche Polizei, zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister, Verfassungsschutzbehörde, Strafregisterauszug bei Ausländern bzw. Wohnsitz im Ausland, Ausländerbehörde bei Nicht-EU-Ausländer Datenübermittlung mit Meldebehörde bei Neuausstellung, Wegfall, Tod, Umzug, Namensänderung 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

12 2.4 Fachkunde (§ 9 SprengG + §§ 29-37 der 1. SprengV)
Fachkundelehrgänge mit behördlicher Prüfung in Theorie + Praxis Grund- und Sonderlehrgänge sowie Wiederholungslehrgang (alle 5 Jahre) Alternativ Einzelprüfung vor Behörde Für Zulassung notwendig: Nachweis der Praxis (mind. 26 Großfeuerwerke) Nachweis der Zuverlässigkeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung Anerkannte Fachkundelehrgänge: (s. Lehrgangsrichtlinien) Grundlehrgänge: Allg. Sprengarbeiten+unter Tage; Umgang –außer Verwenden- mit Explosivstoffen, Airbag, Böller, Wiederladen, Kampfmittelbeseitigung,u.a.; Theater, Feuerwerke, Geophysik Sonderlehrgänge: Sprengen von Bauwerken, Großbohrloch, Kultur, unter Wasser, heiße Massen, Eis, Schneefeld, Sondergebiete Kampfmittel, Film- und Fernsehen, Verbringen (bei Sonderlehrgängen kann auf prakt.Prüf. verzichtet werden) Wiederholungslehrgänge: Sprengarbeiten, Feuerwerker, Theater, Film, Verbringen, Kampfmittel, Herstellen; Grund- oder SonderLG zählt auch (Ausnahme durch Behörde möglich) Lehrgangsämter: Im gewerblichen Bereich: Unterfranken + Oberbayern Zulassung zum Lehrgang: nur wenn keine Versagungsgründe vorliegen (i.d.R. Unbedenklichkeitsbescheinigung – 1 Jahr gültig, persönliche Eignung, 21 Jahre) Zulassung zu SonderLG i.d.R. nur, wenn entsprechender GrundLG besucht wurde meist Praxisnachweis notwendig (z.B. 50 Sprengungen, 26 Feuerwerke, ausgebildeter Requisiteur/Waffenmeister oder einjährige Theatertätigkeit mit 15 pyrotechnischen Effekten, Verbringer mit ADR, etc.) Bundeswehr/THW-Ausbildung erleichtert Praxisnachweis Fachkunde kann auch vorhanden sein bei geeigneter dreijährige fachpraktische Tätigkeit bzw. Techniker- oder Hochschulausbildung mit einjähriger fachpraktischer Tätigkeit (§§ SprengV; gilt nicht für Sprengarbeiten und Kampfmittelbeseitigung) Einzelprüfung (nicht möglich für Sprengarbeiten und Kampfmittelbeseitigung): Nachweis über ausreichende technische und rechtliche Kenntnisse in einer theoretischen Prüfung und i.d.R auch in einer praktische Prüfung; Prüfung vor Behördenvertreter und i.d.R. sachverständigen Person (Berufsgenossenschaft); Prüfung i.d.R. mündlich; zusätzliche schriftliche Fragen sind möglich; kann 2x wiederholt werden; Fachkundenachweis wird nicht anerkannt, wenn älter als 5 Jahre und dazwischen keine Ausübung der Tätigkeit (§29 Abs.2 und §36 Abs.7 der 1.SprengV) Anerkennung der Fachkunde von Ausländern aus EU, Schweiz und EWR (Norwegen, Island) , §§ SprengV: Müssen nicht Deutsche sein oder Wohn- oder Betriebssitz in D haben Fachkunde wird anerkannt bei entsprechender leitender oder selbständiger Tätigkeit im Ausland (z.B. 6 bzw. 3 Jahre oder Erfahrung bzw. Ausbildung) oder wenn anerkannte (durch zuständige Stelle des Herkunftslandes) und gleichwertige Fachkunde-Bescheinigung vorliegt, evtl. ergänzende Fachkundevermittlung oder spezifische Fachkundeprüfung durch Behörde Wahlmöglichkeit bei vorübergehender Dienstleistung nach § 13a GewO, Prüfung der vorliegenden Fachkunde durch Behörde 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

13 2.5 Verantwortliche Personen (§§ 19, 21 SprengG)
Erlaubnisinhaber Betriebsleiter (Befähigungsschein) Aufsichtspersonen (Befähigungsschein) Die Bestellung der verantwortlichen Personen ist dem GAA anzuzeigen Ebenso die Abbestellung Verantwortliche Person ist auch, wer außerhalb von Betrieben die tatsächliche Gewalt über expl.gef. Stoff hat, z.B. Fahrer, Pyrotechniker Aufsichtsperson = Lagerverwalter, Betriebsmeister, Abteilungsleiter, Pyrotechniker Betriebsinhaber ohne Erlaubnis (z.B. Ausnahme bei F2 oder P1): Betriebsinhaber ist auch dann verantwortliche Person, braucht jedoch keine weiteren Personen bestellen oder anzeigen. Keine Bestellung verantwortlicher Personen bei T1 Anzeige: Erlaubnisinhaber ist Amt bekannt durch Erlaubnisverfahren. Betriebsleiter muss nach § 14, sonstige verantwortliche Personen nach § 21 angezeigt werden 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

14 2.6 Lagerung (§ 17 SprengG + 2. SprengV + SprengLR)
Lagergenehmigung erforderlich Lagergruppen: 1.1 bis (2011: , 1.6) Verträglichkeitsgruppen: A bis S Grundsätzliche Anforderungen: Schutz- und Sicherheitsabstände, Bauweise und Einrichtung, Bauartzulassung, Schutz vor Diebstahl, Brand-, Blitz- und Wasserschutz, Zusammenlagerungsverbote, Maximaltemperaturen, Kennzeichnung, Betriebsvorschriften Für Errichten, Betrieb und wesentliche Änderung erforderlich Keine Aufbewahrung/Lagerung im eigentlichen Sinn, wenn sich Stoffe im Arbeitsgang befinden, für Fortgang der Arbeiten bereit gehalten werden (unter ständiger Aufsicht), während der Beförderung bzw. bei transportbedingter Zwischenlagerung oder als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden (§ 1 2.SprengV). Bereitstellung zum Transport innerhalb von 24 h ist keine Lagerung (s. § 3 Abs. 3 GefahrStoffV). Tageslager (§ 7 BGV C 24): vorübergehend während der Arbeitszeit im verschließbaren Raum/Kfz, keine Feuerstellen etc. Lagergruppe 1.1: Große Gefahr durch Massenexplosionsfähigkeit und schwere Spreng- und Wurfstücke. Lagergruppe 1.2: Gefahr durch einzelne Explosionen (können zunehmen) und Spreng- und Wurfstücke. Lagergruppe 1.3: Explodieren nicht in Masse, sondern sehr heftiger Abbrand. Gefährdung durch Sprengstücke gering. Lagergruppe 1.4: Stellen keine bedeutsame Gefahr dar; sie brennen ab und können vereinzelt auch explodieren. Sie explodieren aber nicht in der Masse. Die Auswirkungen bleiben im Wesentlichen auf das Packstück beschränkt. Gefährliche Sprengstücke entstehen nicht. Verträglichkeitsgruppe A/B: Zündstoff/Gegenstand mit Zündstoff Verträglichkeitsgruppe C: Treibstoff oder deflagrierender Explosivstoff (z.B. Raketenmotoren) Verträglichkeitsgruppe D: Detonierender Explosivstoff/Schwarzpulver ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung. Verträglichkeitsgruppe E/F: Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne/mit eigenen Zündmittel. Verträglichkeitsgruppe G: Pyrotechnischer Gegenstand/Satz Verträglichkeitsgruppe S: Explosivstoff, der so verpackt ist, dass jede Wirkung einer nicht beabsichtigte Reaktion auf das Packstück beschränkt bleibt (Bonfire-Test). Zusammenlagerungsverbote mit anderen Materialien, mit brandfördernden oder entzündlichen Stoffen sowie expl.gef. Stoffen anderer Verträglichkeitsgruppen (Ausnahmen: C+D+E+S dürfen zusammen gelagert werden) Beispiele: Sprengschnur: 1.1 D; Sprengstoff: 1.1 D; Schwarzpulver: 1.1 D; elektr. Zünder: 1.4 B; Anzünder: 1.4 S/Zündlicht: 1.4 G; Zündschnur: 1.4 D/S; Anzündschlauch: 1.4 S; Treibladungspulver: 1.3 C; Raketenmotore: T1+T2/Explosivstoff: 1.4 G/1.3 C SprengLR 210, Bauweise und Einrichtung der Lager für Sprengstoffe und Zündmittel und für Pyrotechnik der LG 1.1 und 1.2 SprengLR 220, Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände für LG 1.3 und 1.4 SprengLR 230, Diebstahlsicherung der Lager für Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff SprengLR 410, Kleine Mengen Wegen Diebstahlschutz wird auch kriminalpolizeiliche Beratung empfohlen (Nr.1 der LR 230) Nettogewichtangabe bei LG und sprengkräftige LG 1.4 (Widerspruch zu Kleinmengen nach Anlage 6) Bruttogewichtangabe bei LG 1.4 sowie Kl. I/II 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

15 Mengengrenzen (2011: Brutto- -> Nettoexplosivstoffmasse)
2.6 Vereinfachte Anforderungen für Lagerung kleiner Mengen (Anlagen zur 2. SprengV) Mengengrenzen (2011: Brutto- -> Nettoexplosivstoffmasse) Nur geeignete Räume oder Behältnisse – nicht in Wohnräumen (SprengLR 410) Maßnahmen gegen Diebstahl In Originalverpackung aufbewahren Keine leichtentzündlichen oder brennbaren Stoffe Rauchverbot, kein offenes Feuer, Feuerlöscher Gefahrensymbol „Explosionsgefährlich“ Geeignete Räume: Keller oder Dachraum in Mehrfamilienhäusern nur, wenn feuerhemmend abgetrennt; Balkon; Gerätekammer; bei Räumen ohne Druckentlastungsflächen sind die zulässigen Lagermengen zu halbieren; T90-Tür, bündiges Sicherheitsschloss und Festersicherung (nicht nötig, wenn Behältnis entsprechend gesichert ist). Beleuchtbar und leicht erreichbar. Bei ortsbeweglicher Lagerung mit Brandschutzbehörde (Gemeinde/Feuerwehr) abstimmen. Im Kfz bis 1 kg/72 h möglich. Unbewohnte Nebengebäude: schwer entflammbar oder feuerhemmend ausgeführt, leere Garagen geeignet. Ungeeignete Orte: Wohn- Schlaf- und Arbeitsräume, Treppenhaus, Gänge, Heizräume, Versorgungsräume, Kfz-Garagen, Behältnisse: Holz (20 mm) innerhalb von Räumen, Stahlschränke außerhalb möglich, wenn diebstahlsicher angebracht mit Sicherheitsschloss, (nicht Rettungsweg, nicht in öffentlichen Bereich), vor gefährlichen Einwirkungen geschützt und gefährliche Spreng- und Wurfstücke vermieden werden, Kennzeichnung an der Innentüre bei außenliegenden Lagern/Behältnissen. Sprengstoffe/Zünder maximal 1 Woche aufbewahren (gilt nicht für Stoffe wie z.B. Schwarzpulver, welche für andere Zwecke bestimmt sind) 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

16 Aufnahme, Einstellung oder Änderung eines Betriebes ( -> GAA)
2.7 Anzeigepflichten (§§ 12, 14, 15, 21, 26, 35 SprengG, § 6 der 1. SprengV) Aufnahme, Einstellung oder Änderung eines Betriebes ( -> GAA) Bestellung verantwortlicher Personen ( -> GAA) Abhandenkommen, Diebstahl oder Unfall (->: GAA, Polizei) Verlust von Erlaubnis oder Befähigungsschein ( -> GAA) Jedes Feuerwerk ( -> GAA) Anzeige Betriebsaufnahme: Als Betrieb zählen auch unselbstständige Niederlassungen; gilt auch für Betriebe ohne Erlaubnispflicht (z.B. Kfz-Werkstatt). Anzeigeformular für §§ 14, 21 s. Anlage 9 der SprengVwV; Adressänderung ebenfalls anzeigen! Anzeigefristen: Unverzüglich ohne schuldhaftes Verzögern bzw. 2 Wochen Bei Verlust Ungültigerklärung der Erlaubnis mit Bekanntgabe im Bundesanzeiger (kostenpflichtig) Ausnahmen: Keine Bestellung verantwortlicher Personen bei T1 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

17 2.8 speziell für Pyrotechnik
Keine Erlaubnis oder Befähigungsschein nötig für Kategorien 1, 2, Anzünder, P1, S1 und T1 Keine Fachkunde für Kategorie 3, Lizenz aber schon Keine Verzeichnisführung (anders als Sprengstoffe) Keine Verbringungsgenehmigung (nach/aus D) notwendig für pyrotechnische Gegenstände Keine Baumusterprüfung für Feuerwerke zu kulturellen, religiösen und traditionellen Zwecken (aber Zustimmung der Behörde) Sonderfall: Erlaubnis notwendig bei Kat. 2 mit Blitzknallsätzen, Raketen > 20 g, Schwärmer, Pfeifsatz; § 20(4) 1.SprengV Keine Aufzeichnungspflicht gilt auch für: Anzünder + Anzündschnüre und § 27 Erlaubnisinhaber, soweit keine Lagergenehmigung erforderlich Aufzeichnungspflicht jedoch schon für pyrotechnische Sätze und Schwarzpulver Ausnahme für religiöse… Feuerwerke: nur mit Zustimmung der Behörde, innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hergestellt, vom Hersteller abgebrannt Alte Klasse IV: Qualitätssicherungsverfahren nach § 20 Abs. 4 und Anlage 11 der 1.SprengV notwendig (Prüflabor durch BAM auditiert, zusätzliche Kennzeichnung: Prüfstelle, Losnummer, Steig- bzw. Effekthöhe bei Bomben) Weitere Ausnahmen: Erlaubnis und BAM-Zulassung nicht notwendig bei Forschung und Fertigungskontrolle in gewerblichen Betrieben bis max. 3 kg (§ 2 Abs. 4 der 1. SprengV). Gilt für Einfuhr, Herstellen, Be- und Verarbeiten, Verbringen, Erwerb, Überlassen an andere, Verwenden und Vernichten. Vertrieb und Überlassen jedoch nur gegen Lieferschein. Für Befähigung, Anzeigen, verantwortliche Personen jedoch keine Ausnahme vorhanden, d.h. also notwendig SprengG gilt nicht (§ 1 Abs.1 Nr. 2a der 1.SprengV) für Verkehr, Einfuhr, Verbringen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten von Zündpillen/Anzündhütchen < 0,2 g 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

18 2.8 Anzeige von Feuerwerken (§ 23 der 1. SprengV)
2 bzw. 4 Wochen vorher ; Ausnahmegenehmigung durch GAA möglich (€) Mindestangaben: Name und Anschrift; Erlaubnis; Befähigungsschein Ort, Art, Umfang, Beginn und Ende des Feuerwerks besonders brandempfindliche Gebäude/Anlagen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen, Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit Auch bei Vorführung von Effekten auf Bühnen (out-door) Genehmigung bei Vorführung in Theatern (in-door) Vier Wochen Anzeigefrist: in der Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen, Bundeswasserstraßen. Keine Anzeigepflicht für Feuerwerk der Kat. 1 (bzw. auch Kat. 2 zur Silvesterzeit) Inhalt der Anzeige: (Anzeigeformular s. Anlage 10 SprengVwV) Name und Anschrift; Erlaubnis; Befähigungsschein Ort, Art, Umfang, Beginn und Ende des Feuerwerks besonders brandempfindliche Gebäude/Anlagen innerhalb des Schutzabstandes Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen, sonstige Vorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit/Nachbarschaft Achtung: Naturschutzgebiete, Wald < 100 m, Flughafen > 1,5 km, Luftrechtliche Erlaubnis notwendig für > 20 g Anzeigefristverkürzung möglich per kostenpflichtiger Ausnahmegenehmigung Tournee: außerhalb der Firma oder Niederlassung; vor Besuchern Genehmigung bei Vorführung von Effekten in Theatern/Filmproduktionsstätten: Brandschutz durch Gemeinde, bei Mitwirkenden oder Besuchern zusätzlich auch KVB; s.a. VersammlungsstättenV: Erlaubnis notwendig bei Feuerwerk, offenen Feuer etc. auf Bühnen + Filmvorführungen (zuständig: Baubehörde in der Gemeinde). Effekte müssen vor Vorführung erprobt werden. In Theatern nur pyrotechnische Gegenstände/Sätze erlaubt; In Filmproduktionsstätten explosionsgefährliche Stoffe erlaubt. 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

19 Leitung durch verantwortliche Person Schutzabstände
2.8 Sicherheitsmaßnahmen für Großfeuerwerke (neue Technische Regel -> Leitung durch verantwortliche Person Schutzabstände Schutz vor Knallwirkung und Brandgefahr Aufbauplatz absperren (i.d.R. 20 m) Abbrennzeiten: Mai - August < 24 Uhr, September - April < 23 Uhr Sicherheitsmaßnahmen überprüfen und protokollieren (z.B. Windgeschwindigkeit) Versagersuche und –behandlung Neue SprengVwV bzw. neue Technische Regel derzeit noch im Entwurf, aber Dienstvorschrift bzw. Erlaubnisauflage und Regel der Technik (abweichende bzw. zusätzliche Maßnahmen nach derzeit noch gültiger SprengVwV, Anlage 1) Allgemeines: Nur BAM-zugelassene Feuerwerkskörper bzw. mit Qualitätssicherungsverfahren; Verantwortliche Person d.h. Erlaubnis und Befähigung/Fachkunde; bei vorübergehender Abwesenheit Bewachung durch geeignete Person > 18 Jahre; bei Aufbau und Abbrennen mindestens 2 Personen; Erlaubnis bei Raketen durch Luftfahrtbehörde; Absperrung beim Laden und Aufbauen 20 – 30 m; kein Alkohol und kein Rauch; zwei Feuerlöscher A/12kg oder 4 Wassereimer oder Feuerwehr; Erste Hilfe; Schutzhelme tragen; Verbandskasten und geeignete Feuerlöschmittel bereit halten; keine brandempfindlichen Objekte innerhalb der Schutzbereiche; Windgeschwindigkeit in 2m Höhe messen und protokollieren; BGR beachten; Ausnahme durch Behörde möglich bei Nachweis der Ungefährlichkeit; Abschussmitteleignung; auf Booten: Schwimmwesten und nur elektrisch zünden; Abbrennzeiten: Mai-August: bis 24 Uhr; September-April: bis 23 Uhr (bisher: bis 22 Uhr - während der Sommerzeit bis 22:30 Uhr, im Mai-Juli auch bis 23 Uhr) Feuerwerke mit starker Knallwirkung: ausreichender Abstand zu Krankenhäusern, Theatern, etc. (außer Zustimmung der Anlieger liegt vor) Versager: Absuchen nach Feuerwerk und am nächsten Morgen – außer wenn keine Versager festgestellt. Versager sind zu vernichten oder dem Hersteller zurückzugeben (nicht wiederverwenden) Andere Vorschriften: Luftverkehrsgesetz und LuftVO (Luftverkehrsordnung): Verbotene Nutzung des Luftraums: § 15a: Feuerwerk der Kat. 2 (Ausnahme Silvester) bis Kat. 4, T2, P2 im Abstand unter 1,5 km zur Flughafenbegrenzung während der Betriebszeit Erlaubnisbedürftig sind (zuständig Luftamt Bayern Süd): § 16(1) Nr.1: Aufstieg von Flugmodellen mit > 5 kg Gesamtmasse oder mit Raketensatz > 20 g oder im Abstand < 1,5 km von Flugplatzbegrenzungen § 16(1) Nr.3: Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn Steighöhe > 300 m § 16(1) Nr.5: Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb BayWaldG: § 17 Feuergefahr: 100 m Abstand halten; evtl. Ausnahme durch Forstamt Naturschutzgesetz, Vogelschutzverordnung in Natur-, Vogel- oder Landschaftsschutzgebieten (zuständig: KVB) Bundesimmissionsschutzgesetz, Lärmschutzverordnung, Sonn- und Feiertagsgesetz 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

20 2.8 Schutzabstand für Großfeuerwerke (neue Technische Regel der BAM)
Herstellerangaben/Gebrauchsanweisungen 20 m bei Bodenfeuerwerk 30 m bei Effekthöhe von < 30 m 50 m bei Effekthöhe von > 30 m 80 % der Steighöhe bei Bomben > 50 mm (mindestens 800 x Kaliber) 100 % der Steighöhe bei Blitzknall-Bomben (mindestens 1000 x Kaliber) 200 m in Abschussrichtung bzw. 125 m in anderen Richtungen bei steigenden Kronen und Raketen (nicht in Richtung Publikum schießen) Bei Windgeschwindigkeiten von 9 bis 13 m/s Erhöhung in Windrichtung um 100 %; über 13 m/s nur noch Bodenfeuerwerke Bei Neigungswinkeln ab 5/11/16° Erhöhung jeweils um 40/60/80 %; bei > 20° Einzelfallbeurteilung Wenn auf Dach: Schutzabstand + Gebäudehöhe Neue SprengVwV bzw. neue Technische Regel derzeit noch im Entwurf, aber Dienstvorschrift bzw. Erlaubnisauflage und Regel der Technik (abweichende bzw. zusätzliche Maßnahmen nach derzeit noch gültiger SprengVwV, Anlage 1) Horizontaler Schutzabstand zu Publikum, unbeteiligten Dritten und brandempfindlichen Objekten (z.B. Erntevorräte, Strohdächer, trockene Wälder und Felder – z.B. Waldbrandstufe III und IV, Lager brennbarer Flüssigkeiten und Gastanks) Schutzabstände (alte Regelung): 20 m bei Bodenfeuerwerk (bisher 30 m) 80% der Steighöhe bei Bomben>50mm - jedoch mindestens 800 x Kaliber (bisher 75 m bei Bomben<15 cm bzw. 125 m bei Bomben>15 cm) 100% der Steighöhe bei Blitzknall-Bomben - jedoch mindestens 1000 x Kaliber (bisher 70 m) 30 m bei sonstiger Effekthöhe von < 30 m (bisher 50 m) 50 m bei sonstiger Effekthöhe von > 30 m 200 m in Abschussrichtung bzw. 125 m in anderen Richtungen bei Raketen und steigenden Kronen (unverändert) nicht in Richtung Publikum schießen; Addition von Schutzabstand + Gebäudehöhe bei Neigungswinkel von 5° - 20° erhöht sich Schutzabstand um 20% - 80% (bisher 70 m in Neigungsrichtung) bei Windgeschwindigkeiten ab m/s erhöht sich der Schutzabstand um 25% bis 100% der Steighöhe; ab 13 m/s nur noch Bodenfeuerwerk (bisher grundsätzlich ab 9 m/s verboten); in entgegengesetzter Richtung kann der Schutzabstand entsprechend bis zu 40% verringert werden Neuer Entwurf der BAM vom März 2008 mit folgenden Änderungen: Abschussrohre aus Metall nur bedingt zulässig bei Kaliber > 60 mm bzw. bei Blitzladungen Schutzabstände des Herstellers im Rahmen der Konformitätsbewertung sind bevorzugt anzuwenden, ansonsten gilt: Bei Lichtbildern kann der Schutzabstand von 20 m verringert werden 80%-Regel gilt erst ab Kaliber 50 mm (nicht bei Blitzknalleffekten, auch aus Batterien) Wasserbomben: 1,5 fache Reichweite + 2 facher Effektradius Tagesbomben ohne brennbare Effekte: 80% der Steighöhe unabhängig vom Kaliber Neigungswinkel > 5/11/16° - Schutzabstanderhöhung um 40/60/80%; kann entgegengesetzt verringert werden um max. 40% Windgeschwindigkeit bis 9 m/s ohne Erhöhung der Schutzabstände; bis 13 m/s Schutzabstanderhöhung um 100%; > 13 m/s nur Bodenfeuerwerk oder Schutzabstanderhöhung um mindestens 200%, kann entgegengesetzt verringert werden um 40% Abbrennplatz auf Hügel mit Steigung von > 20°: Schutzabstanderhöhung um 20% 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

21 3. Transport auf öffentlichen Straßen (GGVSEB / ADR + SprengG)
Fahrerausbildung (ADR-Schein) Kennzeichnung mit Gefahrgutklassifikation Gefahrgutverpackung, Zusammenladeverbote Unterweisung, 2 kg Feuerlöscher, Rauchverbot, Ladungssicherung Überwachung des geparkten Fahrzeugs Beförderungspapier, Unfallmerkblätter Ex-Fahrzeug mit Kennzeichnung + besonderer Ausrüstung Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten Fahrweg- und Tunnelbeschränkungen Teilweise nicht erforderlich, wenn nur „kleine Mengen“ ADR=Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße; nach §3 GGVSE unterliegt auch innerstaatliche Beförderung der ADR Anlage A (Gefahrstoffliste, -einteilung, Verpackung) und B (Vorschriften). Transport (Gefahrgutrecht) = Verbringen (Sprengstoffrecht); Klasse 1: explosionsgefährliche Stoffe Gefahrgutbeauftragten-V: Gefahrgutbeauftragte sind vom Unternehmer zu bestellen. Ausnahmen: nicht nötig bei Kleinmengentransporten oder unter 50 t netto jährlich nur für Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben Keine Erlaubnis für ausländische EU-Unternehmen notwendig, wenn der Transport von Befähigungsscheininhaber begleitet wird (§ 13 Abs.2 SprengG). Auch hiervon gibt es eine Befreiung nach § 13 Abs.3 SprengG per Verordnung (z.B. Niederlande) Befähigungsschein bzw. Erlaubnis sind auch bei Kleinmenge erforderlich. Verbringensgenehmigung erforderlich durch BAM in/aus/durch Deutschland. Kennzeichnung des Versandstückes: UN-Nummer, Benennung des Stoffes, Klassifikation, Gefahrzettel, Zulassungsnummer, Bruttom. Technische Sicherheitseinrichtungen für Fahrzeuge - Zulassung nach EX/II oder EX/III: fensterloser und gedeckter Laderaum, Werkstoffe, Tankanordnung, Diesel, elektr. Anlage, Batterietrennschalter, Bremsanlage, Geschwindigkeitsbegrenzer auf 90 km/h Spezielle Fahrzeugausrüstung: Fahrzeugkennzeichnung (Großzettel und Warntafeln), 2 Feuerlöscher, Handlampe, Unterlegkeile, Warnzeichen, Warnweste, spezielle Erste-Hilfe-Ausrüstung Allg. Sicherheitspflichten z.B.: Vorhersehbare Gefahren vermeiden, Anforderungen an Be- und Entladestellen (nicht in der Öffentlichkeit), Motor aus, Feststellbremse angezogen, Ladungssicherung und -bewachung, Reinigung der Ladefläche, Überwachung der Fahrzeuge, Verbot von Rauchen/Feuer oder funkenziehenden Metalloberflächen, Unterweisung der Fahrer, Schutzausrüstung für Fahrer, Sichtkontrolle von Gefahrgut/Verpackung und Bescheinigungen, Mitführen aller notwendigen Bescheinigungen, keine Personenbeförderung, Schlechtwetter- oder Gefahrgutfahrverbot nach StVO, etc. Fahrwegbestimmungen oder Tunnelbeschränkungen Inhalt Beförderungspapier: UN-Nr., Benennung, Gefahrgutklasse, Verpackungsgruppe, Buchstaben ADR, Anzahl+Beschreibung der Versandstücke, Gesamtnettomasse, Empfänger, Absender – nicht nötig bei Freigestellten Mengen/Eigenbedarf Nicht zulässig: Öffentliche Verkehrsmittel (auch gewerblich zugelassener Bus; s. § 15 der BOKraft), oder Post/Paketdienst; jedoch schon in Taxi, Fähre, Seilbahn, wenn keine anderen Fahrgäste. Beförderung innerhalb des Betriebes; die GGVSEB gilt hier nicht, aber §§ 10, 92 BGV C 24: in geschlossenen oder geeigneten Behälter/Versandverpackung (Holz oder leitfähiges/funkenarmes Material), Zündmittel und Sprengstoffe/Sprengschnur getrennt bzw. getrennte Abteilung. 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

22 3. Beispiele für „kleine Mengen“ bei Gefahrguttransport Klasse 1
Stoffbezeichnung (UN-Nummer) Klassifi-zierung Faktor Mengengrenze Schwarzpulver (UN 0027) 1.1 D 50 20 kg netto Blitzknallbombe (UN 0333) 1.1 G Feuerwerkskörper (UN 0335) 1.3 G Feuerwerkskörper (UN 0336) 1.4 G 3 333 kg netto Pyrotechnischer Gegenstand (UN 0431) Anzünder (UN 0131) 1.4 S - unbegrenzt Gesamte Freigestellte Menge wird mit speziellen Faktoren berechnet, so dass Summe <=1000; B - J: fast immer Faktor 50 (Industriesprengstoffe jedoch Faktor 20; 1.4 B-G: immer Faktor 3; 1.4 S: Faktor entfällt immer Beispiele: Menge x Faktor = Bewertungszahl 1 kg Schwarzpulver: 1x50 =50 +10 kg Feuerwerk: 10x50 =500 +10 kg Pyrotechnik: 10x3 =30 +1 kg Anzünder: 1x0 =0 Bewertungszahl =580 d.h. erlaubt, da <= 1000 Bestimmungen bei „Freigestellten Mengen“ (Nr Tabelle A ADR): Gilt pro Beförderungseinheit (Fahrzeug mit Anhänger) und nur im Rahmen der Erlaubnis/Bedürfnis; teilweise allg. Sicherheitspflichten (vorhersehbare Gefahren vermeiden, Rauchverbot, Ladungssicherung, -bewachung (Parken unbewacht < 1h), -abdeckung, Verpackung überprüfen, nicht neben Benzin etc., keine funkenreißenden Gegenstände aus Eisen, 2 kg Feuerlöscher, Ortsumfahrungen benützen, etc.; aber: Personenbeförderung gestattet, keine Schutzausrüstung für Fahrer) Sonderfall Kleinstmenge für Privattransporte und Handwerkerregelung (Nr ): Befreiung von allen GGVSEB/ADR-Regelungen in Verbindung mit einer gewerblichen Haupttätigkeit (jedoch nicht für reine Versorgungsfahrten) bis max. 3 kg netto Explosivstoff bzw. 5/20 (bei 1.4) kg brutto explosive Gegenstände; trotzdem beachten: geeignete Verpackung (jedoch keine Bauartprüfung notwendig), Beschriftung und Bezettelung der Verpackung, Spreng-Erlaubnis. Befreiung von allen GGVSEB/ADR-Regelungen für Privattransporte für den persönlichen bzw. häuslichen Gebrauch bis max. 3 kg netto Explosivstoff bzw. 5/50 (bei 1.4) kg brutto explosive Gegenstände. Nur in einzelhandelsgerechten Verpackungen; es müssen Maßnahmen getroffen werden, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhaltes verhindern (z.B. handelsübliches Silvesterfeuerwerk). Eingebaute Gegenstände (z.B. Airbags) oder Rettungsmittel, welche zur Ausstattung des Fahrzeugs gehören (z.B. Signalmittel), unterliegen nicht dem ADR. Faktor x Menge <= 1000 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

23 3. EU-weites Verbringen (§ 15 SprengG)
ADR-Schein (außer < 1000) Berechtigungsnachweis für Deutschland = Erlaubnis und Befähigungsschein gültig Identifikations-Nr. (§ 6 Abs. 4 der 1. SprengV) sowie Lager- und Verträglichkeitszuordnung müssen vorhanden sein Verbringungsgenehmigung für Grenze durch BAM erhalten Ausnahme: Keine Verbringungsgenehmigung notwendig bei pyrotechnischen Gegenständen Berechtigungsnachweis im Inland: Erlaubnis Berechtigungsnachweis aus Ausland: Verbringensgenehmigung und nationale Rechtsvorschriften Explosivstoff(liste): Treibladungs-, Schwarzpulver Ausfuhr oder Verbringen ins (EU)Ausland: nationale Vorschriften beachten Ausnahmen: Keine Verbringensgenehmigung bei pyrot. Gegenständen Befreiung von Erlaubnis-/Befähigungsscheinpflicht (§ 13 Abs. 2 SprengG i.V.m. § 40a 1.SprengV): Bei Ein-, Durch- und Ausfuhr oder Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, sofern kein Wohn- oder Betriebssitz in Deutschland und Begleitperson Befähigungsschein hat bzw. vom Bund schriftlich beauftragt ist. Der Befähigungsschein ist nicht erforderlich, wenn der Verbringer seinen ständigen Wohnsitz im EU-Ausland hat und er dort eine gleichwertige Berechtigung zum Verbringen hat. Diese Berechtigung muss im Bundesanzeiger bekannt gemacht sein (z.B. für Niederlande, haben Sprengrecht in der ADR-Schulung). 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

24 4. Vorschriften der Berufsgenossenschaften
BGR Abbrennen von Feuerwerken (in Vorbereitung bzw. TR der BAM) Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung Planung und Abbrennplatzbesichtigung Sicherheitsmaßnahmen am Abbrennplatz Zusätzliche Maßnahmen bei Schwimmenden Anlagen, Stegen, Bauwerken etc. Absuche auf Versager Früher als BGR geplant, nun als BGI verabschiedet?? Gilt für Klassen I-IV und T1/ gilt nicht für Theater, Film Gefährdungsbeurteilung für jedes einzelne Feuerwerk Gefährdungsbeurteilung bei Bauwerken (möglichst schriftlich) soll folgende Punkte umfassen: Windeinflüsse, Rettungswege, Absturzsicherung, Bodenöffnung, brennbare Materialien, Zu- Abluftanlagen, Stolperstellen, elektr. Anlagen, Tragfähigkeit u. Brennbarkeit des Untergrundes. 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

25 4. Vorschriften der Berufsgenossenschaften
BGI Pyrotechnik in Veranstaltungs und Produktionsstätten für szenische Darstellung Organisation Gefährdungsbeurteilung, Effektdokumentation Persönliche Schutzausrüstung Unzulässige Arbeiten Besondere pyrotechnische Mittel und Effekte Siehe auch § 28 der BGV C1 (Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung): Schusswaffen und Pyrotechnik (Schusswaffen zugelassen, bauartgeprüft, beschossen; Pyrotechnik I, II, III, T geprüft und zugelassen, Sprengstoffrecht beachten). Lt. Durchführungsanweisung: In Räumen nur Klasse I, II und T. 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

26 5. Aufgaben der Gewerbeaufsicht (§§ 30-33 SprengG und SprengVwV)
Beratung und Überwachung Lizenzen: Erlaubnis, Befähigungsschein, Lager, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Fristausnahmen Meldung der Bestellung von verantwortlichen Personen Bearbeitung von Feuerwerksanzeigen Lehrgangszulassungen Abnahme von Prüfungen in Lehrgängen und Einzelprüfung, z.B. von Ausländern Infos und Formulare unter: Überwachung: insbesondere Verzeichnis- und Lagerung einmal jährlich; Betretungs- und Auskunftsrecht (Einschränkung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung) Anordnung ist kostenpflichtig Ausnahmemöglichkeiten: Fristverlängerung bei Nichtaufnahme/Unterbrechung der Tätigkeit bei Erlaubnis u. Bef.; Lagerausnahme; Fristverkürzung bei kurzfristigen Feuerwerksanzeigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen: Bei Antrag/Verlängerung von Erlaubnis, Befähigung, Unbedenklichkeit sowie alle 5 Jahre für Erlaubnisinhaber und verantwortliche Personen (auch ohne Befähigung-z.B. Betriebsleiter). Bei Anzeigen zur Fortführung des Betriebes im Todesfall. 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

27 6. Aufgaben der BAM (§§ 2, 5, 45, 45 SprengG)
BAM = Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Berlin EG-Baumusterprüfbescheinigung als benannte Stelle nach EG-Richtlinien 93/15/EWG sowie 2007/23/EG für Explosivstoffe (Sprengmittel, Treibmittel) und pyrotechnischen Sätze und Gegenstände; Vergabe von Identifikationsnummern und Festlegung von Verwendungsbestimmungen Freiversuchsgelände in Horstwalde Zulassung von Sprengzubehör, Anzündmitteln und explosionsgefährlichen Stoffen der Chemie Zuordnung von Lager- und Verträglichkeits- gruppen der explosionsgefährlichen Stoffe Überwachung: insbesondere Verzeichnis- und Lagerung einmal jährlich; Betretungs- und Auskunftsrecht (Einschränkung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit der Wohnung) Anordnung ist kostenpflichtig Ausnahmemöglichkeiten: Fristverlängerung bei Nichtaufnahme/Unterbrechung der Tätigkeit bei Erlaubnis u. Bef.; Lagerausnahme; Fristverkürzung bei kurzfristigen Feuerwerksanzeigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen: Bei Antrag/Verlängerung von Erlaubnis, Befähigung, Unbedenklichkeit sowie alle 5 Jahre für Erlaubnisinhaber und verantwortliche Personen (auch ohne Befähigung-z.B. Betriebsleiter). Bei Anzeigen zur Fortführung des Betriebes im Todesfall. Pyrotechniktest in Horstwalde 2010 ROB - GAA, Blachnitzky

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