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Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen

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Präsentation zum Thema: "Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen"—  Präsentation transkript:

1 Bundesteilhabegesetz 2020 – Einfach machen im Land Bremen
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen Überarbeitete Fassung vom

2 Bundesteilhabegesetz 2020 – einfach machen!
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) hat folgende Ziele: mehr Teilhabe in allen Lebenslagen mehr gesellschaftlich inklusivere Leistungen mehr personenzentrierte Leistungen Teilhabe auch im Rahmen aller Verfahrensschritte für die Gewährung der Eingliederungshilfeleistungen durch die Ämter Was bedeutet dies ganz konkret: Teilhabe erfordert auch Übernahme von Verantwortung Eigene Aktivitäten sind erforderlich; Unterstützung wird sichergestellt Für alle Beteiligten ist erforderlich: Neues lernen und Umdenken Nicht alles „auf einmal“ verändern, sondern schrittweise Vorgehen „In guter Kommunikation“ sein, wenn etwas „schief“ läuft! Keine Verschlechterung bei den Leistungen!

3 Was passiert bis zum ? Besondere Wohnformen: Grundsätzliches 1: In den stationären Wohnformen muss zum die Fachleistung und die Leistung zum Lebensunterhalt getrennt werden. Die Fachleistung wird nach SGB IX berechnet und bewilligt. Hierfür gibt es einen neuen Bescheid. Die Leistung zum Lebensunterhalt wird nach SGB XII berechnet und bewilligt. Auch hierfür gibt es einen neuen Bescheid. Ausnahme: Die Trennung von Fachleistung und Leistung zum Lebensunterhalt gilt nicht für Pflegewohnheime (SGB XI) und nicht für Minderjährige in stationären Einrichtungen.

4 Was passiert bis zum 1.1.2020? Besondere Wohnformen: Grundsätzliches 2
Alle Einkommensüberleitungen (z.B. Überweisung der Rente direkt an den Sozialhilfeträger) sind mit Wirkung zum zurückzunehmen. Die Einkommen sind dann an die Leistungsberechtigten zu überweisen, damit die Leistungsberechtigten aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten können. Reicht das Einkommen nicht aus, wird ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt gewährt. Gibt es gar kein Einkommen bzw. keine Rente, wird der Lebensunterhalt zur Gänze durch die Leistung zum Lebensunterhalt gedeckt.

5 Was passiert bis zum ? Einrichtung von Konten und Überweisungen - 1 Grundsätzlich wird die Leistung zum Lebensunterhalt (bzw. das Einkommen oder die Rente) zur Gänze auf das Konto des Leistungsberechtigten überwiesen. Der Leistungsberechtigte kann entscheiden, auf welches Konto die Überweisung erfolgt. Der Leistungsberechtigte überweist dann – möglichst per Dauerauftrag – das Geld für die Miete an den Leistungserbringer. Er/Sie überweist außerdem eine Pauschale für Verpflegung etc. (siehe dazu die Folie „Verfügungsbetrag“) an den Leistungserbringer. Der Leistungsberechtigte kann auch entscheiden, dass das Geld für Miete bzw. das Geld für die Pauschale direkt an den Leistungserbringer gezahlt wird und nicht auf sein Konto geht. Das muss beim Amt für Soziale Dienste beantragt werden. Von August bis Dezember 2019 werden die Kontoführungsgebühren ausnahmsweise übernommen.

6 Was passiert bis zum ? Einrichtung von Konten und Überweisungen – 2 Für die Überweisung der Leistung gibt es unterschiedliche Möglichkeiten: Grundsätzlich werden die Gelder in Gänze (z.B. Rente oder Grundsicherung) auf ein eigenes Konto des Leistungsberechtigten überwiesen. Die Gelder können aber auch auf ein anderes Konto überwiesen werden, das der Leistungsberechtigte den zahlenden Institutionen angibt. Wer könnte das sein ? Angehörige oder notfalls auch der Leistungsanbieter der Eingliederungshilfe, aber es ist nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte und der Leistungsanbieter das so vereinbaren. Die Behörde kann nicht bestimmen, wohin das Geld überwiesen werden soll, es sei denn, es besteht bei Mietzahlungen die Gefahr, dass die Miete von dem Geld nicht bezahlt wird.

7 Was passiert bis zum 1.1.2020? Weitere Schritte (besondere Wohnformen)
Der Leistungsberechtigte teilt den zahlenden Sozialleistungsträgern (z.B. Rentenkasse oder dem Amt für Soziale Dienste) mit, wohin das Geld gezahlt werden soll. Das sollte so schnell wie möglich geschehen, weil deutschlandweit alle Leistungsberechtigten diese Umstellungen den Sozialleistungsträgern mitteilen und alles zum umgestellt sein soll. Der Leistungsberechtigte übersendet den neuen Mietvertrag / Betreuungsvertrag an das Amt für Soziale Dienste in Bremen oder das Sozialamt Bremerhaven (siehe dazu Folie 11: Wohn- und Betreuungsvertag). Wenn diese Unterlagen vorliegen, kann der Fall berechnet und umgestellt werden.

8 Wohn- und Betreuungsvertrag
Mit Wirkung zum vereinbaren die Leistungsberechtigten mit den Leistungserbringern einen neuen Wohn- und Betreuungsvertrag Dieser beinhaltet: Einen allgemeinen Teil, z. B. Angabe der Vertragspartner, Laufzeit des Vertrages, Kündigungsregelungen… Eine Anlage zur Überlassung von Wohnraum, z. B. Beschreibung des persönlichen und gemeinschaftlichen Wohnraums, Miethöhe… Eine Anlage zur Unterstützungsleistung (Fachleistung) Eine Anlage zur Beschreibung der Leistungen für Lebensmittel, Verbrauchsgüter und Materialkosten im Bereich der Hauswirtschaft Ggf. weitere Vereinbarungen, z. B. zu Regelungen, wenn sich die Fachleistung verändern sollte oder zum Datenschutz

9 Verfügungsbetrag (in besonderen Wohnformen)
Für Leistungsberechtigte, die eine Leistung zum Lebensunterhalt beziehen, wird vom bis folgende Übergangsregelung für den Verfügungsbetrag vorgeschlagen: Die Regelbedarfsstufe 2, die für Menschen gilt, die in besonderen Wohnformen leben, beträgt derzeit 382 Euro (siehe auch Folie „Hilfe zum Lebensunterhalt“). An den Leistungserbringer (das Wohnheim) werden 236,38 Euro als Pauschale für Verpflegung bezahlt. Der Leistungsberechtigte behält 114,48 Euro als Barbetrag und 31,14 Euro (Bekleidungspauschale). Das macht zusammen 145,62 Euro (=Verfügungsbetrag). Ab 2022 wird dann die Höhe des Verfügungsbetrags im Rahmen der Gesamtplankonferenz gemeinsam mit dem Leistungsbezieher festgelegt. Falls der Verfügungsbetrag höher ausfällt, verringern sich gleichzeitig die Leistungen, die in der Pauschale mit dem Leistungserbringer vereinbart sind.

10 Verfügungsbetrag (in besonderen Wohnformen)
Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport in Bremen Verfügungsbetrag (in besonderen Wohnformen) Vorschlag zur Übergangsregelung in Besonderen Wohnformen (Leistung zum Lebensunterhalt) Leistungs-berechtigter Leistungs-erbringer Kostenträger vom bis Regelbedarfsstufe 2 382,00 € (Stand ) 114,48 € Barbetrag (gemäß § 27 b Abs. 2 Satz 2 SGB XII, 27% der RBS 1) 31,14 € Bekleidungs-pauschale (Anteil Bekleidung und Schuhe aus RBS 2) = 236,38 € Vereinbarung zwischen LB und LE über Unterstützung, Miete und HLU in einem Vertrag möglich

11 Leistung zum Lebensunterhalt?
Die Regelbedarfsstufe 2 (SGB XII) wurde ab bundesweit mit 382,- € festgelegt. Zum 1. Januar eines Jahres erfolgt regelmäßig eine Anpassung. Die Regelbedarfsstufe 2 setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: Einzelpositionen Betrag in € gesamt: 382 € Nahrungsmittel/Getränke anteilige Beträge für: Frühstück Mittagessen Abendessen 123,89 37,16 49,57 Bekleidung/Schuhe 31,14 Wohnen/Energie/Wohnungsinstandhaltung 31,51 Innenausstattung/Haushaltsgeräte u.a. 21,91 Gesundheitspflege 13,50 Verkehr 29,61 Nachrichtenübermittlung 31,78 Freizeit/Unterhaltung/Kultur 34,09 Bildungswesen 0,91 Beherbergungs-/Gaststättenleistungen 8,84 Andere Waren/Dienstleistungen 28,18

12 Leistung zum Lebensunterhalt (SGB XII)
Abweichende Festsetzung des Regelbedarfs Zum werden die Höhe der Leistung prozentual erhöht. Eine individuell abweichende Regelsatzfestsetzung kommt zur Anwendung, wenn es sich um einen durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig oder absehbar nur kurzzeitig besteht. Die Höhe der abweichenden Festsetzung orientiert sich an der individuellen Bedarfslage im Einzelfall. Der Regelbedarf kann zum Beispiel erhöht werden, wenn der Leistungsbezieher Über- oder Sondergrößen für Bekleidung und Schuhe benötigt.

13 Wie berechnen sich die Kosten der Unterkunft (Mietkosten) in besonderen Wohnformen?
Die Mietkosten in besonderen Wohnformen, die ab anerkannt werden, setzen sich – wie folgt – zusammen: Für Unterkunft (Miete) und Heizung werden bis zu 427,10 € in Bremen bzw. 362 € in Bremerhaven (untere Angemessenheitsgrenze) anerkennt. Dieser Betrag errechnet sich aus den durchschnittlich angemessenen Aufwendungen für die Warmmiete eines Ein-Personen-Haushalts. Wenn Zusatzkosten (siehe Folie Zusatzkosten) im Vertrag gesondert ausgewiesen sind, werden bis zu 25% höhere Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in besonderen Wohnformen anerkannt. Das sind also insgesamt 533,88 € in Bremen bzw. 452,50 € in Bremerhaven (obere Angemessenheitsgrenze). Die Angemessenheitsgrenze gilt dabei für jeden Leistungsberechtigten einzeln, unabhängig davon, ob der Leistungsberechtigte in einem Einzel- oder Doppelzimmer lebt. Es werden immer nur die tatsächlichen Kosten anerkannt.

14 Mietkosten: Was sind Zusatzkosten?
Zusatzkosten sind: 1. Zuschläge für Möblierung für die persönlich genutzten Räumlichkeiten, 2. Wohn- und Wohnnebenkosten, wobei diese Kosten im Verhältnis zu vergleichbaren Wohnformen (Wohnungen) angemessen sein müssen, 3. Haushaltsstrom, Instandhaltung von persönlichen Räumlichkeiten und den Räumlichkeiten zur gemeinschaftlichen Nutzung sowie der Ausstattung mit Haushaltsgroßgeräten oder 4. Gebühren für Telekommunikation sowie Gebühren für den Zugang zu Rundfunk, Fernsehen und Internet.

15 Mietkosten: Wie müssen Zusatzkosten ausgewiesen sein?
Aus dem Vertrag muss hervorgehen, welche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und für die Zusatzkosten jeweils mit der vertraglich vereinbarten monatlichen Forderung des Leistungserbringers abgedeckt sind. Es muss ersichtlich sein, welche zusätzlichen Kosten vereinbart wurden und in welcher Höhe diese jeweils anfallen. Für die Berücksichtigung der Zusatzkosten ist – außer bei dem Möblierungszuschlag - die gleichmäßige Aufteilung im Überlassungsvertrag überprüfbar darzulegen. Damit die Aufteilung der Zusatzkosten überprüft werden kann, müssen im Vertrag die Höhe der jeweiligen Gesamtkosten sowie die Anzahl der Personen (max. Kapazität oder durchschnittliche Auslastung) enthalten sein. Alle Leistungserbringer wurden über diese gesetzlichen Grundlagen informiert und sind aufgefordert, die Verträge entsprechend zu gestalten. Derzeit wird noch beraten, wie sichergestellt werden kann, dass die Verträge – bevor sie endgültig unterzeichnet werden – den Anforderungen entsprechen.

16 Mietkosten: Umzugskosten / Kautionen
Die Vereinbarung von Mietkautionen in besonderen Wohnformen stellt eine Übersicherung des Leistungserbringers dar und ist daher nicht erforderlich. Folglich werden Mietkautionen vom Amt für Soziale Dienste bzw. vom Sozialamt Bremerhaven auch nicht übernommen werden. Umzugskosten in eine oder aus einer besonderen Wohnform können im Einzelfall bei Bedarf übernommen werden. Für Umzüge innerhalb besonderer Wohnformen werden keine Kosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen.

17 Mietkosten: Mietausfälle
Jeder Leistungsberechtigte kann einen Antrag auf Direktzahlung der Miete an den Vermieter stellen. Wenn der Leistungsanspruch entsprechend hoch ist, überweist das Amt für Soziale Dienste dann die Kosten der Unterkunft (Miete) direkt an den Vermieter und nicht auf das Konto des Leistungsberechtigten. Das Amt für Soziale Dienste kann von sich aus eine Direktzahlung der Miete veranlassen, wenn Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen Konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, vorliegen

18 Mehrbedarf Mittagsverpflegung
Ein Mehrbedarf bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung ist vorgesehen: in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung bei einem anderen Leistungsanbieter oder im Rahmen vergleichbarer anderer tagesstrukturierender Angebote (Tagesförderstätten) für die Zubereitungskosten außer Haus aktuell 3,30 € je Arbeitstag/Teilnahmetag

19 Mehrbedarf Mittagsverpflegung
Berechnung der Tage der Inanspruchnahme: Zahl der Arbeitstage pro Jahr/Monat (unter Berücksichtigung durchschnittlicher Urlaubs-, Krankheits- und Feiertage) bei 5 Wochenarbeitstagen: 220 Tage pro Jahr = 19 Tage pro Monat bei 4 Wochenarbeitstagen: 4/5 von 220 Tagen = 15 Tage pro Monat bei 3 Wochenarbeitstage: 3/5 von 220 Tagen = 11 Tage pro Monat Bei 2 Wochenarbeitstage: 2/5 von 220 Tagen = 8 Tage pro Monat 5-Tage-Arbeitswoche z. B. mtl. 62,10 € Es wird ein vorläufiger Bescheid erstellt. Es besteht eine Verpflichtung, Änderungen mitzuteilen Kein Anspruch im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in der WfbM, weil die Vergütung das Mittagessen bereits umfasst

20 Einkommen und Vermögen (SGB IX)
Grundsätzliches: Wer ein eigenes Einkommen hat, musste bisher davon ggf. einen Teil seiner Eingliederungsleistung selbst bezahlen. Diese Regelung gilt im Allgemeinen zwar noch immer, die Berechnung für die Heranziehung des eigenen Einkommens hat sich aber verändert und ist nun insgesamt für die Leistungsberechtigten deutlich besser. Es kann also sein, dass Leistungsberechtigte mit eigenem Einkommen (auch Rente) ab mehr Geld zur eigenen Verfügung haben. Die Berechnung erfolgt im Einzelfall. Maßgeblich für die Berechnung ist nun die Summe der Einkünfte (i.S. des EStG) bzw. die Jahresbruttorente des Vorvorjahres. Einkommensteuerfreie Einkünfte wie z.B. Kindergeld, Wohngeld, Elterngeld, BaföG werden künftig nicht mehr berücksichtigt.

21 Einkommen und Vermögen (SGB IX)
Ein Beitrag zur Eingliederungsleistung ist zu zahlen, wenn das Renteneinkommen über Euro monatlich oder das Arbeits-Einkommen aus sozialversicherungspflichtiger oder selbstständiger Tätigkeit über 2.647,75 Euro (bzw ,25 bei anderen Einkommensarten) monatlich liegt Von dem auf ein volles Kalenderjahr bezogene übersteigende Einkommen sind 2 % (abgerundet auf volle 10 €) als monatlicher Beitrag zu zahlen. theoretisches Beispiel: Rente von € 2.000,00 mtl. = monatlicher Beitrag von € 30,00

22 Einkommen und Vermögen (SGB IX)
Beitragsfreiheit: Bei existenzsichernden Leistungen SGB II, SGB XII, BVG Für bestimmte Eingliederungshilfeleistungen, z.B. Besuch der Werkstatt Partnereinkommen wird nicht herangezogen Vermögensfreibetrag ab 2020 = ca. € ,00 ACHTUNG: Für Personen, die Leistungen zum Lebensunterhalt gem. SGB XII beziehen, bleibt der Freibetrag bei einer Vermögensgrenze von Euro. Hier ändert sich nichts.


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