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SchuldR BT 11. Woche.

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Präsentation zum Thema: "SchuldR BT 11. Woche."—  Präsentation transkript:

1 SchuldR BT 11. Woche

2 SchuldR BT 11. Woche Kursübersicht
A. Überblick über das SchuldR insgesamt B. Einzelne Schuldverhältnisse I. Kaufvertrag (§§ 433 – 479 BGB) II. Darlehen und sonstige Finanzierungshilfen (§§ 488 – BGB) III. Mietvertrag (§§ 535 – 580a BGB) IV.Werkvertrag (§§ 631 – 650v BGB)

3 Überblick über die §§ 631 – 650v BGB seit 01.01.2018
SchuldR BT 11. Woche Überblick über die §§ 631 – 650v BGB seit Untertitel 1: Werkvertrag, §§ 631 – 650o Kapitel 1: §§ 631 – 650 Allgemeine Vorschriften ● §§ 631 – 633 Abs. 1: Erfüllungsansprüche ● §§ 633 Abs. 2 – 639: Gewährleistungsrecht ● §§ 640 – 646: Abnahme des Werkes ● §§ 647 – 647a: Sicherung des Werkunternehmers ● §§ 648 – 649: „Kündigung“ und ihre Folgen ● § 650: Werklieferungsvertrag Kapitel 2: §§ 650a – h: Bauvertrag Kapitel 3: §§ 650i – n: Verbraucherbauvertrag Kapitel 4: § 650o: Unabdingbarkeit Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag, §§ 650p-t Untertitel 3: Bauträgervertrag, §§ 650u - v

4 SchuldR BT 11. Woche Fall 11 – Lösungsskizze:
A. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Werkvertrag K – B iSd § 631? (+), „Auftrag“ zum Einbau des Austauschmotors im August gegen Zahlung der Vergütung; keine Beden- ken an der Wirksamkeit. 2. Mangel des Werkes? hier kommt Sachmangel iSd § 633 Abs. 2 in Betracht. a) Istbeschaffenheit Ansaugkrümmer nicht ausgetauscht, daher noch Metallteile im Motorkreislauf und damit Gefahr eines erneuten Motorschadens. b) Sollbeschaffenheit?

5 SchuldR BT 11. Woche § 633 Abs. 2 S.2 Nr. 1: dieser Zustand eignet sich nicht für den vertraglich vorausgesetzten Verwen- dungszweck (Reparatur, um wieder fahren zu kön- nen) und weicht auch von der Normalbeschaffen- heit eines Motortausches ab, § 633 Abs. 2 S.2 Nr. 2. c) maßgeblicher Zeitpunkt? str., ob (anders als bei § 434) schon bei Herstellung, Verschaffung oder – wie bei § 434 – erst bei der Abnahme des Werkes (vgl. § 644); kann hier offen- bleiben, da zu allen Zeitpunkten gegeben. =>also Sachmangel iSd § 633 Abs. 2 S.2 (+). 3. Erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Entbehrlichkeit? a) Frist zur Nacherfüllung gesetzt?

6 SchuldR BT 11. Woche (-) b) Entbehrlich? aa) § 636
(-), insbesondere war die Nacherfüllung nicht „unzumutbar“, da K durchaus B hätte anrufen und um Hilfe hätte fragen können (und müs sen) bb) § 281 Abs. 2? (-), weder von B verweigert noch aus besonde ren Gründen (welche sollen das sein?) entbehr lich. II. also §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S mangels erfolgloser Fristsetzung (-)

7 SchuldR BT 11. Woche B. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1
Geht es überhaupt um Schadensersatz „neben“, oder doch vielmehr um Schadensersatz „statt der Leistung“? Abgrenzung? „Konnte oder kann der geltend gemachte Schaden durch eine ordnungsgemäße Nacherfüllung im letztzulässigen oder -möglichen Zeitpunkt beseitigt werden, dann macht eine Fristsetzung zur Nacherfüllung Sinn, so dass von Schadensersatz statt der Leistung auszugehen ist. Ist dies nicht der Fall, der Schaden also endgültig eingetreten, geht es um Schadensersatz neben der Leistung.“ ● hier: Was musste B als Nacherfüllung leisten? Nur Aus- tausch des Ansaugkrümmers oder Beseitigung des Motorschadens?

8 SchuldR BT 11. Woche ● eine Nacherfüllung durch Nachbesserung oder –liefe- rung würde keinen neuen Austauschmotor, sondern nur die Arbeitsleistung des korrekten Einbaus (unter Austausch des Ansaugkrümmers) umfassen; der bereits eingetretene Schaden (= neuer Motorschaden) würde hierdurch aber nicht beseitigt. ● also geht es um Schadensersatz neben, nicht statt der Leistung. I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Werkvertrag K – B? (+), s.o. 2. Mangel des Werkes? (+), s.o.: Sachmangel iSd § 633 Abs. 2 S.2 3. Vertretenmüssen

9 SchuldR BT 11. Woche bezieht sich – beim Schadensersatz neben der Leistung – auf die Lieferung des mangelhaften Werks a) Vorsatz der B? (-) b) Fahrlässigkeit? „Außerachtlassung der im Verkehr“, hier: von ei- nem ordentlichen Kaufmann (§ 347 HGB), zu beachtenden Sorgfalt. (-), es dürfte B nicht anzulasten sein, dass man sich auf die Einbauanleitung der Daimler AG verlässt; eine – für B – offensichtlich fehlerhafte Anleitung war das nicht. c) Strengere Haftung der B? (-), keine Anhaltspunkte.

10 SchuldR BT 11. Woche II. Ergebnis §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 (-).
C. §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Werkvertrag K – B? (+), s.o. 2. Mangel des Werkes? 3. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung oder Ent- behrlichkeit? diese hätte die Aufwendungen – wie bereits festge- stellt – nicht entbehrlich gemacht, da die Nacherfül- lung die Beseitigung des Motorschadens nicht erfass- te.

11 SchuldR BT 11. Woche damit passen die hier geltend gemachten Aufwen- dungen ohnehin nicht unter § 634 Nr. 2. II. Ergebnis: §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 (-). D. Ergebnis zu Fall 11 Kein Anspruch K gegen B, da B den Mangel nicht zu ver- treten hat. Stattdessen kann K ggf. von Daimler wegen Mangel- haftigkeit des Austauschmotors (s. § 434 Abs. 2 S.2) und vermuteten Verschuldens (§ 280 Abs. 1 S.2) Schadensersatz statt der Leistung für den Austauschmotor (§§ 437 Nr. 3, Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1) sowie die Einbaukosten (ebenfalls Schadensersatz statt der Leistung, s. SchuldR BT Fall 2) verlangen, allerdings nur nach erfolgloser Frist- setzung (hier wohl (-), eigenmächtige Mängelbes?)

12 SchuldR BT 11. Woche Fall 12 – Lösungsskizze:
A. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Werkvertrag K – B? a) Einigung iSd § 631? (+), insbes nicht § 650, da auch Montageverpflichtg b) Wirksam? (+), keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 2. Mangel des Werkes? a) Abweichung Ist-/Sollbeschaffenheit? (+), Risse weichen von § 633 Abs. 2 S.2 Nr. 1+2 ab. b) Maßgeblicher Zeitpunkt? str., ob Herstellung (Meing 1), Verschaffung (M 2) oder Abnahme (M 3).

13 SchuldR BT 11. Woche BGH NJW 2017, 1604 = Kiss 2017, 106 und BGH NJW 2017, 1607 = Kiss 2017, 139: - grds. markiert die Abnahme den Zeitpunkt, ab welchem die §§ 633 ff. wegen Mängeln An wendung finden. hier (-), Abnahme wurde von der K verweigert. - allerdings kann der Besteller auch schon vor Abnahme die §§ 633 ff. geltend machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung geltend ma chen kann und der Vertrag in ein „Abwick lungsverhältnis“ übergegangen ist. hier (+), spätestens ab , weil K nun mehr SE verlangte, § 281 Abs. 4. c) also Sachmangel iSd §§ 633 ff. (+).

14 SchuldR BT 11. Woche 3. Erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung?
(+), mindestens mit Fax vom mit Frist bis zum ; war angemessen bemessen. 4. Vertretenmüssen des B? (+), § 280 Abs. 1 S.2; keine Exkulpation. 5. Kausaler und ersatzfähiger Schaden „statt der Leis- tung“? (+), iHv Euro ,90 wäre der Schaden durch ord- nungsgemäße Nacherfüllung des B nicht entstanden (beim Nutzungsausfall kommt es, genau genommen, darauf an, ob dieser entstanden ist bis zum Fristab- lauf – SE neben – oder danach – SE statt der Leistg). =>also Anspruch entstanden II. Anspruch erloschen?

15 Beginn der VerjähFrist reguläres Ende der VerjähFrist
SchuldR BT 11. Woche (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar? § 214 Abs. 1 1. Einrede erhoben? (+) 2. Beginn der Verjährungsfrist? maßgebend, ob ein Fall von § 634a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 (dann § 634a Abs. 2) oder des § 634a Abs. 1 Nr (dann § 199 Abs. 1) vorliegt. hier: § 634a Abs. 1 Nr. 1 Einrede erhoben Beginn der VerjähFrist reguläres Ende der VerjähFrist Hemmung od. Neubeginn

16 SchuldR BT 11. Woche also Beginn der Verjährung mit der Abnahme
● Wann erfolgte die Abnahme? Abnahme ist die körperliche Entgegennahme des Werkes und seine Billigung als im Wesentlichen vertragsgemäß -> hier nie erfolgt. ● beginnt dann die Verjährung nie? BGH NJW 1999, 2046: doch, nämlich analog § 634a Abs. 2 mit der ernsthaften und endgültigen Ab nahmeverweigerung, da der Besteller auch dann aufgefordert ist, zeitnah seine Rechte geltend zu machen. Wann ist das hier erfolgt? am ; also Verjährungsbeginn am

17 SchuldR BT 11. Woche 3. Wann war damit reguläres Fristende?
am um 24 Uhr (§§ 634a Abs. 1 Nr. 1 iVm Abs. 2) 4. Bis dahin verjährungshemmende oder –neubeginnen- de Maßnahmen? (-), verjährungshemmende Klageerhebung (§ Abs. 1 Nr. 1) erst im Februar Das war zu spät. =>also ist der Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 verjährt. B. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 I. Anwendbar neben § 634 Nr. 4? ● hier kommt eine Anwendung der §§ 280, 281 nur auf die Pflichtverletzung „mangelhaftes Werk“ in Be- tracht (Verspätung um 1 Tag nicht geltend gemacht).

18 SchuldR BT 11. Woche ● wie verhalten sich dann die allg. Vorschriften zu den §§ 633 ff. (die hier bereits vor Abnahme gelten)? BGH NJW 2017, 1604 und 1607: Rechtslage bei WerkV uU §§ 633 ff. wegen Sachmängeln Was ist mit den allg. Vorschriften? §§ 275 ff., 320 ff. Rechtslage bei Miete §§ 275 ff., 320 ff. §§ 536 ff. wegen Sachmängeln Rechtslage beim Kauf §§ 275 ff., 320 ff. §§ 434 ff. wegen Sachmängeln t Vertragsschluss Übergabe, Überlassung Abnahme

19 SchuldR BT 11. Woche ● hier also?
anwendbar, da K die Abnahme verweigert hatte, der Fall sich also noch in der Zeitspanne vor Abnah- me befindet (hier selbstverständlich keine Gleichstel- lung mit der Abnahmeverweigerung!). =>also §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 anwendbar. II. Anspruch entstanden 1. Wirksames Schuldverhältnis K – B? (+), wirksamer Werkvertrag (s.o.). 2. fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet er- bracht? (+), Werk mangelhaft hergestellt (ist Pflichtverlet- zung, vgl. § 633 Abs. 2 S.2 Nr. 2). 3. Erfolglose Fristsetzung oder Entbehrlichkeit?

20 SchuldR BT 11. Woche (+), s.o. 4. Vertretenmüssen des B?
(+), § 280 Abs. 1 S.2; keine Exkulpation. 5. Kausaler und ersatzfähiger Schaden „statt der Leis- tung“? (+), s.o. iHv Euro ,90. =>also Anspruch entstanden. II. Anspruch erloschen? durch Verzicht (s. Schreiben vom und )? (-), an einen Verzicht sind strenge Anforderungen zu stellen; erforderlich ist ein Verzichtswille; dafür ist min- destens Kenntnis der Rechte erforderlich; wer keine Ahnung von seinen Rechten hat, kann auch nicht auf sie verzichten.

21 SchuldR BT 11. Woche III. Anspruch durchsetzbar?
§ 214 Abs. 1: Verjährung eingetreten? (-), hier keine Verjährung, da die allgemeinen Vorschrif- ten (§§ 195, 199 Abs. 1) gelten und drei Jahre bei Klag- erhebung noch nicht verstrichen waren; keine analoge Anwendung des § 634a Abs. 1, Abs. 2 (das wäre sinn- widrig). C. Ergebnis zu Fall 12 K kann von B aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 S.1 Scha- densersatz iHv Euro ,90 verlangen.

22 Ende 11. Woche


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