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Nebengebiete FamilienR 8. Woche
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FamilienR 8. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche)
B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) I. Überblick über das FamilienR II. Einzelne Themen mit Examensrelevanz 1. Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353 – 1362
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Die allgemeinen Ehewirkungen im Überblick
FamilienR 8. Woche Die allgemeinen Ehewirkungen im Überblick § 1353: Grundsätze der ehelichen Lebensgemeinschaft § 1355: Namen der Ehegatten § 1356: Aufteilung und Bewertung der Tätigkeiten § 1357: Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs § 1359: Haftungsmilderung § 1360- 1360b: Unterhaltsverpflichtungen während der Ehe § 1361- 1361b: Unterhaltsverpflichtungen bei Getrenntleben § 1362: Eigentumsvermutung
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FamilienR 8. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche)
B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) I. Überblick über das FamilienR II. Einzelne Themen mit Examensrelevanz 1. Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353 – 1362 2. Der gesetzliche Güterstand, §§ 1363 – 1390 a) Verfügungsbeschränkungen, §§
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FamilienR 8. Woche Fall 2 – Lösungsskizze:
Frage 1: Herausgabe des Mercedes A. § 985 I. Anspruch entstanden (+), iVm §§ 1369 Abs. 1, Abs. 3, 1366, 1368. II. Anspruch erloschen (-), keine Anhaltspunkte. III. Anspruch durchsetzbar? § 273 Abs. 1: Kann K geltend machen, dass er nur Zug um Zug gegen Rückzahlung de Kaufpreises (§ 812 Abs. 1 S.1, 1.Var.) zur Herausgabe des Pkw verpflichtet ist? ganz hM (-), denn ansonsten könnten K und F das Recht des anderen Ehegatten (= M) aus §§ 1369, 1368 aushöh- len, wenn F nicht zurückzahlt/zurückzahlen will. bis c) HH
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FamilienR 8. Woche IV. Ergebnis: § 985 iVm §§ 1369 Abs. 3, 1368 (+).
B. § 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. iVm §§ 1369 Abs. 3, 1368? (-), nach § 1368 kann nur die Unwirksamkeit der Verfü- gung, nicht des Verpflichtungsgeschäftes durch den anderen Ehegatten geltend gemacht werden. C. Weitere Ansprüche und Ergebnis zu Frage 1 M kann von K (nur) aus §§ 985, 1369 Abs. 3, 1368 Heraus- gabe des Pkw, und zwar an sich (s.o.), verlangen. Frage 2: M gegen E, Zustimmung zur GB-Berichtigung A. §§ 894 iVm 1368, 1365 Abs. 1 S.2 I. Anspruch entstanden (+), wenn GB zu Lasten der F und zugunsten des E un- richtig und M zur Geltendmachung nach § 1368 befugt.
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FamilienR 8. Woche 1. Grundbuch unrichtig im Verhältnis F - E?
(+), wenn E von F kein Eigentum am Grundstück er- worben hat. richtet sich nach §§ 925, 873 Abs. 1 a) Einigung E – F idF des § 925? (+), Auflassungserklärungen sind erfolgt. b) Einigung unwirksam? kann unwirksam sein gemäß § 1365 Abs. 1 S.2 aa) M und F im maßgeblichen Zeitpunkt verheira- tet? (+). bb) im gesetzlichen Güterstand iSd §§ 1363 ff.? (+) cc) Verfügung der F über „Vermögen im Ganzen“?
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FamilienR 8. Woche (1) Gilt § 1365 auch bei Verfügung über nur einzelne Gegenstände? (+), sog. Einzeltheorie (ganz hM), da auch einzelne Gegenstände das gesamte Vermö gen ausmachen können. (2) Vermögen „im Ganzen“? maßgeblich, ob Restvermögen „ohne wirt schaftliche Bedeutung“ BGH: zu unterscheiden sind größere und kleinere Vermögen. bei kleineren Vermögen: wenn weniger als % des Gesamtvermögens verbleiben. bei größeren Vermögen: wenn weniger als % des Gesamtvermögens verbleiben.
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FamilienR 8. Woche hier? größeres Vermögen (> Euro ,-), es verblieben weniger als 10 %; also Verfü gung über das Vermögen im Ganzen (+). dd) also Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 S.2 (+). c) Überwindung fehlender Berechtigung der F? aa) nach § 892 Abs. 1 S.1? (-), §§ 1365, 1369 stehen als absolute Verfü gungsverbote außerhalb jeden Redlichkeits schutzes. bb) dennoch Einschränkung? BGH: sog. „Subjektive Theorie“ bei Verfügung über Einzelgegenstände ist Kenntnis des Erwer- bers von Verfügung iSv § 1365 erforderlich.
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FamilienR 8. Woche hier? keine Kenntnis des E von Verfügung der F über Vermögen im Ganzen. Also teleologische Re- duktion des § 1365 Abs. 1 S.2 (+). 2. also ist Grundbuch richtig: E ist Eigentümer des Grundstücks geworden. II. Ergebnis: §§ 894, 1365 Abs. 1 S.2, 1368 (-). B. §§ 812 Abs. 1 S.1, 1.Var. iVm §§ 1365 Abs. 1 S.1, 1368 (-), auch der Kaufvertrag E – F ist wirksam, da für § 1365 Abs. 1 S.1 dieselben Grundsätzen gelten wie für § Abs. 1 S.2. C. Ergebnis zu Frage 2 Kein Anspruch des M gegen E auf Grundbuchberichtigung.
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Der gesetzliche Güterstand im Überblick (§§ 1363 – 1390)
FamilienR 8. Woche Der gesetzliche Güterstand im Überblick (§§ 1363 – 1390) § 1363: Zugewinngemeinschaft § : Vermögensverwaltung in der Zugewinn gemeinschaft, wichtig insbesondere: §§ 1365, 1368, 1369 §§ 1371 – 1390: Zugewinnausgleich, wichtig insbesondere: §§ 1371, 1373 – 1375, 1378
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FamilienR 8. Woche Fall 3 – Lösungsskizze:
Frage 1: Begründetheit der Klagen gegen M und S? 1. Teil: Klage der F gegen M begründet, wenn F einen Anspruch gegen M auf Unter- lassung des Ehebruchs hat/hatte A. § 1353 Abs. 1 S.2 (-), § 1353 Abs. 2; andererseits darf das Vollstreckungsver- bot des § 120 Abs. 3 FamFG nicht umgangen werden. B. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S.2 analog I. Anwendbar? nur insoweit, als § 1353 Abs. 2 und § 120 Abs. 3 FamFG dadurch nicht umgangen würden. II. Anspruch entstanden 1. Verletzung eines Rechts oder Rechtsgutes?
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FamilienR 8. Woche a) Ehe als „sonstiges Recht“?
(-), nicht generell, da so § 1353 Abs. 2 und § Abs. 3 FamFG umgangen würden. b) Bereich der Ehe, der über § 823 Abs. 1 geschützt werden kann und Schutz nicht gegen vorgenann- te Normen verstoßen würde? (+), ganz hM: „räumlich-gegenständlicher Bereich“ der Ehe wird über § 823 Abs. 1 vor ehewidrigem Verhalten geschützt. hier (+) 2. Begehungs- oder Wiederholungsgefahr durch M? (+) II. Ergebnis also: §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S.2 auf Unterlas- sung des Ehebruchs in der Ehewohnung.
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FamilienR 8. Woche 2. Teil: Klage der F gegen S? A. § 1353 Abs. 1 S.2
(-), bindet ohnehin nicht Dritte. B. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S.2 analog (+), aber wieder nur „räumlich-gegenständlich“ auf Unter- lassung des Ehebruchs in der Ehewohnung. C. Ergebnis zu Frage 1 M und S werden „lediglich“ verurteilt, den Ehebruch in der Ehewohnung zu unterlassen; dazu wird es der S unter- sagt, die Ehewohnung zu betreten. Frage 2: Zugewinnausgleichsanspruch der F gegen M A. § 1378 Abs. 1 I. Anspruch entstanden
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FamilienR 8. Woche 1. Wirksame Ehe zwischen F und M? (+)
2. Gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft? (+), § 1363; keine Abweichung in der Form des § durch Ehevertrag iSd § 1408 vereinbart. 3. Güterstand durch Scheidung beendet? (+), nach §§ 1564 ff. 4. Höhe der Ausgleichsforderung Hälfte des Überschusses des Zugewinns des anderen gegenüber dem eigenen Zugewinn, § 1378 Abs. 1. a) Zugewinn der F, § 1373? aa) Höhe des Anfangsvermögens der F, § 1374? Euro ,- gemäß § 1374 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 (Berechnungszeitpunkt: § 1376)
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FamilienR 8. Woche bb) Höhe des Endvermögens der F, § 1375?
Euro ,- gemäß § 1375 Abs. 1 – 3 (Berech- nungszeitpunkt auch hier: § 1376). cc) Zugewinn der F also: Euro 0,- (es gibt keinen negativen Zugewinn, s. § 1373: „…übersteigt…“). b) Zugewinn des M? aa) Anfangsvermögen, § 1374? - Euro ,- (dieses kann auch negativ sein, § 1374 Abs. 3). bb) Endvermögen, § 1375? Euro ,- (hier nicht § 1376, sondern zu beachten § 1384). cc) Zugewinn des M also:
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FamilienR 8. Woche Euro ,- c) Höhe der Ausgleichsforderung also: Euro ,- (die Hälfte des Überschusses, § 1378 Abs. 1). B. Ergebnis zu Frage 2 F kann von M Euro ,- verlangen, und zwar nur aus § 1378 Abs. 1.
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FamilienR 8. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche)
B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) I. Überblick über das FamilienR II. Einzelne Themen mit Examensrelevanz 1. Allgemeine Ehewirkungen, §§ 1353 – 1362 2. Der gesetzliche Güterstand, §§ 1363 – 1390 a) Verfügungsbeschränkungen, §§ 1364 – 1369 b) Zugewinnausgleich, §§ 1371 – 1390 3. Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft (ungeregelt)
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FamilienR 8. Woche Fall 4 – Lösungsskizze:
A. §§ 426 Abs. 1 S.1 iVm 1922 Abs. 1 (iHv Euro ,- Kauf- preis an Verkäufer)? I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 1922 Abs. 1? (+), K Alleinerbin des V. 2. Tatbestand des § 426 Abs. 1 S.1 im Verhältnis V – B? (+), V und B waren gegenüber dem Verkäufer des Hausgrundstückes vertragliche Gesamtschuldner iSd §§ 427, 421. 3. Höhe der Ausgleichsforderung? ■ Grds: hälftiger Innenausgleich, also Euro ,-. ■ Ausnahme: „ein anderes bestimmt“? durch „nicht-eheliche Lebensgemeinschaft“?
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FamilienR 8. Woche (+), Aufgabenverteilung kann vergleichbar einer Ehe vorgenommen werden mit den Wirkungen ei- ner Abweichung von § 426; so hier: allein V. II. Ergebnis: §§ 426 Abs. 1 S.1, 1922 Abs. 1 also (-). B. §§ 730 Abs. 1, 734 iVm § 1922 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. K Alleinerbin des V, § 1922 Abs. 1? (+), s.o. 2. GbR zwischen V und B, die nunmehr auseinanderzu- setzen ist nach den §§ 730 – 735? a) Kann eine nicht-eheliche Lebensgemeinschaft überhaupt als GbR verstanden werden? (+), aber nur, wenn entsprechender Rechtsbin- dungswille positiv feststellbar ist.
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FamilienR 8. Woche b) Haben V und B hier eine GbR geschlossen?
(-), der bloß teure Erwerb eines „gemeinsamen“ Familienheims genügt nicht; vielmehr spricht der spätere notarielle Erwerbsvertrag V an B entschei- dend gegen eine (vorherige) GbR. II. Ergebnis: §§ 730, 734 Abs. 1 iVm 1922 Abs. 1 (-). C. §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 3 S.1 iVm 1922 Abs. 1 I. Anwendbarkeit der Regeln der Störung der GG auf die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft? BGH, II. Senat (= GesellR): (-), nicht-ehel. Partner kön- nen ihre Leistungen nicht aufrechnen; daher kann auch nachträglich keine GG wegfallen durch Trennung; statt dessen: §§ 730 ff. analog. BGH, XII. Senat (= FamR): Änderung der Rspr.:
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FamilienR 8. Woche zumindest bei ganz erheblichen Vermögens- mehrungen unter nicht-ehel. Partnern liegt die Erwartung zugrunde, die Partner werden diese dauerhaft gemeinsam nutzen; fällt dieser Um- stand weg, kann § 313 zur Vermeidung unbilli- ger Ergebnisse angewendet werden. so hier. II. Anspruch entstanden 1. K Alleinerbin des V, § 1922 Abs. 1? (+), s.o. 2. Tatbestand der §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 3 S.1? a) Wirksamer „Vertrag“ V – B? BGH, XII. Senat: bei erheblichen Vermögensmeh- rungen „familienR KooperationsV sui generis“.
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FamilienR 8. Woche b) Wirksamer Rücktritt (nunmehr der K statt des V)?
aa) Rücktrittserklärung, § 349? (+), konkludent durch K als Erbin des V. bb) Rücktrittsgrund, § 313 Abs. 3 S.1? GG weggefallen (durch Tod des V)? (-), BGH, XII. Senat: der Tod eines Partners führt nicht zum Scheitern der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft (Ausnahme: Zweck sollte über den Tod eines Partners hinausgehen; das wäre sehr selten). III. Ergebnis: §§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 1, Abs. 3, 1922 Abs. 1 (-). D. §§ 812 Abs. 1 S.2, 2.Var. iVm 1922 Abs. 1 I. Anwendbarkeit der condictio ob rem auf die nicht-ehel. Lebensgemeinschaft?
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FamilienR 8. Woche BGH, II. Senat: (-), Arg. wie bei § 313: §§ 730 ff. analog BGH, XII. Senat: (+), Arg. wie bei § 313 (s.o.). II. Anspruch entstanden 1. K Alleinerbin des V, § 1922 Abs. 1? (+), s.o. 2. Tatbestand des § 812 Abs. 1 S.2, 2.Var. im Verhältnis V – B? a) B etwas erlangt? (+), Vermögenswert von insgesamt Euro ,- (durch Zahlungen des V an Dritte). b) durch Leistung des V iSd § 812 Abs. 1 S.2, 2.Var? (+), bewusst und zweckgerichtet, nicht zur Tilgung einer Verbindlichkeit. c) Nichteintritt des mit der Leistung bezweckten Erf.?
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FamilienR 8. Woche (-), auch hier keine „Zweckverfehlung“, da der Zweck der Absicherung der B erreicht wurde und V nach seinem Tod an diesem Vermögensvorteil nicht mehr partizipieren wollte (keine abweichen- de Vereinbarung ersichtlich). III. Ergebnis: §§ 812 Abs. 1 S.2, 2.Var. iVm 1922 Abs. 1 (-). E. Ergebnis zu Fall 4 Kein Anspruch der K gegen B.
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Ende 8. Woche
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