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Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG)

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Präsentation zum Thema: "Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG)"—  Präsentation transkript:

1 Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG)
BuKoF – 18. Jahrestagung, 20. – in Berlin Anne Jenter Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands der GEW

2 Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Überblick
Welche Darstellung? Das Gesetz ist - endlich - in Kraft getreten! Systematischer Überblick über das AGG (Hauptteil) Was sind die wichtigsten Punkte? Kritikpunkte Was ist zu tun? Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

3 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) - Welche Darstellung? Zunächst systematische Darstellung Folgt dem Aufbau des Gesetzes Hilft Probleme einzuordnen Dient als Bezugsrahmen für konkrete (Nach-)Fragen und Diskussionen Anschließend: Schwerpunkte Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

4 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Gesetz endlich in Kraft getreten Viele Auseinandersetzungen Viele politische Blockaden EG-rechtliche Vorgaben Gefahr von EG-Zwangsgeld Inkrafttreten am Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

5 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Die Aufteilung in Abschnitte 1 - Allgemeiner Teil (§§ 1 – 5) 2 – Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung (Arbeitsrecht) (§§ 6 -18) 3 - Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr (§§ 19 – 21) 4 – Rechtsschutz 5 - öffentlich-rechtliche Dienstverh. (§ 25) 6 – Antidiskriminierungsstelle (§§ 25 – 30) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

6 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Kurzüberblick über Abschnitte Vorschriften mit allgemeiner Geltung 1 – Allgemeiner Teil (§§ 1 – 5) 4 – Rechtsschutz (§§ 22 und 23) 6 – Antidiskriminie-rungsstelle (§§ 25 – 30) Spezielle Vorschriften für 2 – Arbeitsrecht (§§ ) 3 – Zivilrecht (§§ 19 – 21) 5 – Beamtenrecht (§ 25) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

7 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 1: Allgemeiner Teil Die wichtigsten Paragraphen Ziel des Gesetzes (§ 1) (sachlicher) Anwendungsbereich (§ 2) Begriffsbestimmungen (§ 3) Positive Maßnahmen (z.B. Frauenförderung) zulässig (§ 5) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

8 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 1: Allgemeiner Teil Ziel (§ 1): keine Dis-kriminierung wegen ‚Rasse‘ und ethnische Herkunft Geschlecht Religion und Weltanschauung Behinderung Alter sexuelle Identität (sachlicher) Anwen-dungsbereich (§ 2) Einstellung Arbeitsbedingungen, ohne Kündigungsschutz* Berufsberatung und –bildung Arbeitg. u. Gewerk. Sozialschutz Soziale Vergünstigg. Bildung Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

9 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 1: Allgemeiner Teil Begriffsbestimmungen (§ 3): als Benachteiligung gelten: Unmittelbare Benachteiligung Mittelbare Benachteilgung Belästigung (Mobbing) Sexuelle Belästigung Anweisung zur Benachteiligung Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

10 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 2: Arbeitsrecht Die Gliederung in Unterabschnitte 1 – Verbot der Benachteiligung (§§ 6 – 10) 2 – Organisationspflichten des Arbeitgebers (§§ 11 und 12) 3 – Rechte der Beschäftigten (§§ 13 – 16) 4 – Ergänzende Vorschriften (§§ 17 u. 18) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

11 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 2: Arbeitsrecht Verbot der Benachteiligung - Grundsatz Persönlicher Anwendungsbereich (v.a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) (§ 6) Zentrale Vorschrift: „Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden...“ (§ 7 Abs. 1) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

12 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 2: Arbeitsrecht Verbot der Benachteiligung – Ausnahmen: Allgemein: wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung (§ 8 Abs. 1) Bei speziellen Diskriminierungsgründen: Religion oder Weltanschauung („Kirchenprivileg“*) (§ 9) Alter (nicht abschließende Beispielsliste) (§ 10) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

13 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 2: Arbeitsrecht Organisationspflichten des Arbeitgebers Bei Stellenausschreibungen (§ 11) Maßnahmen und Pflichten zum Schutz vor Benachteiligungen (§ 12) Allgemeine Pflicht (wird durch geeignete Schulungen erfüllt, s. Abs. 2, S. 2) Hinweispflichten (Abs. 2 S. 1) Maßnahmen gegen Beschäftigte, die benachtei-ligen (Abs. 3) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

14 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 2: Arbeitsrecht Rechte der Beschäftigten Beschwerderecht (§§ 13) Leistungsverweigerungsrecht (§ 14) Entschädigung und Schadensersatz (§ 15) Maßregelungsverbot (keine Benachteili-gung, wenn Rechte in Anspruch genom-men werden – auch im Fall von Zeugen und Zeuginnen) (§ 16) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

15 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 2: Arbeitsrecht Ergänzende Vorschriften – Kollektive Dimension Aufforderung an Tarifvertragsparteien, be-triebl. Interessenvertretungen (§ 17 Abs.1) Klagerecht von Betriebsräten und Gewerkschaften (§ 17 Abs. 2) Geltung dieses Abschnitts auch für Mitglie-der von Tarifvertragsparteien (§ 18) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

16 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 3: Zivilrecht Zivilrechtliches Be-nachteiligungsverbot gilt (§ 19): nicht für ‚Weltanschauung‘ nur für Massenge-schäfte und Privat-versicherungen bei ‚Rasse u. ethn. Herkunft für alle zivilrechtl. Geschäfte Ausnahmen (§ 20): allgemein z.B. Schutz der Intimsphäre Religionsfreiheit speziell für Versicherungen (‚Unisex-Tarife‘) Ansprüche (§ 21): Unterlassung Schadensersatz Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

17 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 5: Beamtenrecht Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse (§ 24): „Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer beson-deren Rechtsstellung entsprechend für 1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder…“* Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

18 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Abschnitt 4: Rechtsschutz Beweislast (§ 22) Beweis für Indizien einer Diskriminierung erforderlich Antidiskriminierungsverbände (§ 23) Nur Unterstützungsfunktion von Betroffenen, kein eigenes Klagerecht Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

19 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – A.6: Antidiskriminierungsstelle Errichtung (§ 25) Leitung (§ 26) Aufgaben (§ 27), siehe nächste Folie Befugnisse (§ 28) Zusammenarbeit mit NGO‘s (§ 29) Beirat (§ 30) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

20 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – A.6: Antidiskriminierungsstelle Aufgaben (§ 27) (individuelle) Unterstützungsfunktion Information über Rechte Beratung vermitteln Gütliche Einigung anstreben (allgemeine) politische Funktion Öffentlichkeitsarbeit Maßnahmen zur Verhinderung von Diskr. Wissenschaftliche Untersuchungen Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

21 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Was sind die wichtigste Punkte? Definitionen: Was ist Diskriminierung? Klagerecht von Betriebsräten und Gewerkschaften Schadensersatz Beweislast - Umkehr oder nur Erleichterung? Antidiskriminierungsstelle Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

22 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Definitionen: Was ist Diskriminierung? Die Definitionen sind weitgehend durch die EG-Richtlinien vorgegeben. Bewertung: Diese Definitionen bringen einen wesentlichen Rechtsfortschritt. Es folgen die einzelnen Definitionen (§ 3): Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

23 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – “unmittelbare Diskriminierung“ Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. (§ 3 Abs. 1 S. 1) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

24 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – “mittelbare Diskriminierung“ Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, [Regel:] wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, [Ausnahme:] es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. (§ 3 Abs. 2) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

25 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – “Belästigung“ (Mobbing) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusam-menhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person ver-letzt wird, und wenn ein von Einschüchte-rungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Ent-würdigungen oder Beleidigungen gekenn-zeichnetes Umfeld geschaffen wird. (§ 3 Abs. 3) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

26 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – “sexuelle Belästigung“ Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhal-ten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen In-halts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares An-bringen von pornographischen Darstellungen gehö-ren, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der be-treffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedri-gungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen ge-kennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. (§ 3 Abs. 4) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

27 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Definitionen (§ 3) - Bewertung „mittelbare Diskriminierung“ schon bei möglicher Benachteiligung zur Rechtfertigung reichen sachliche Gründe allein nicht aus, sie müssen auch verhältnismäßig sein. Bei „Belästigungen“ stellen die Definitionen nicht auf die Absicht, sondern die erzielte Wirkung ab. Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

28 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – kollektive Klagerechte (Unterlassungs-)Klage für Betriebsrat oder ‚im Betrieb vertretene Gewerk-schaft‘ (§ 17 Abs. 2): grober Verstoß muss vorliegen nur in privater Wirtschaft und nur in Betrie-ben mit mindestens 5 ArbeitnehmerInnen Bewertung: die Unterlassungsklage ist für ein kollektives Vorgehen wichtig Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

29 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Schadensersatz (§ 15) Eingeschränkter Ansatz Verschulden erforderlich Ausschlussfristen: 2 Monate zur schriftlichen Geltendmachung 3 Monate zur Klageeinreichung (§ 61b I ArbGG) nur Anspruch auf ‚Bezahlung‘, also nicht auf Einstellung oder Beförderung Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

30 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Beweislast (§ 22) Voraussetzung: Beschäftigte(r) beweist ‚Indizien‘ für eine Diskriminierung, Folge ‚Beweislastumkehr‘: Arbeitgeber muss beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt. Evtl. Abweichung von Richtlinienvorgaben (Glaubhaftmachen)* Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

31 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Antidiskriminierungsstelle horizontaler Ansatz (§§ 25 u. 27 Abs. 1) kein Klagerecht, aber Unterstützung (§ 27 Abs. 2) nur Beirat (§ 30), keine unmittelbare Beteiligung der Sozialpartner Bewertung: ausbaufähiges Instrument Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

32 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Kritikpunkte Kein Verbandsklagerecht nicht EU-konform: Ausschluss des Kündigungsschutzes Formulierung des ‚Kirchenpriviliegs‘ Einschränkung bei Beamten (hier aber unmittelbare Geltung der Richtlinien) Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

33 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Was ist zu tun? Im Betrieb Antidiskriminierung als Thema in Betriebs-/Personalversammlungen Frauenversammlungen Dokumentation von Diskriminierungsfällen und diskriminierenden Strukturen Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

34 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Was ist zu tun? rechtl. Schritte Gerichtsverfahren insbesondere im öffentlichen Dienst (wegen unmittelbarer Geltung der Richtlinien) Aufforderung an EU-Kommission, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW

35 Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW
Impulsreferat „Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz“ (AGG) – Zusammenfassung Wenn konkrete Maßnahmen zur Gleichbehandlung getroffen wurden, kommen neue Probleme an die Oberfläche, die weiteren Fortschritt erfordern. Mit dem AGG kann jede(r) noch besser gegen Diskriminierung vorgehen. Vielen Dank. Anne Jenter Vorstandsmitglied der GEW


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