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Veröffentlicht von:Thomas Hausler Geändert vor über 6 Jahren
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Überblick über das gerichtliche Betreuungsverfahren Wann ist ein Betreuungsverfahren notwendig und wie läuft es ab? Solingen, den 10.November 2011
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<Bezeichnung der Veranstaltung>
Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung und Vorrang der Vollmacht ein Betreuer kann bestellt werden, wenn eine volljährige Person unter einer Erkrankung leidet, die zur Folge hat, dass die Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln kann. <Name>, Justizministerium Nordrhein-Westfalen
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Beispiele für Erkrankungen:
Demenz, Schlaganfall, Folgen eines Unfalls geistige Behinderung seelische Behinderung, Sucht körperliche Behinderung als Ausnahme
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Welche Angelegenheiten sind gemeint? Die Frage ist:
was genau kann die betroffene Person auf Grund der Erkrankung nicht mehr selbst regeln?
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welche Aufgabenkreise gibt es?
Vermögenssorge Aufenthaltsbestimmung Gesundheitssorge die Aufgabenkreise werden individuell bestimmt und ergeben sich aus der Bestellungsurkunde
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Was ist ein Betreuer? Klärung des Begriffs und Abgrenzung
Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich - § 1902 BGB ein gerichtlich bestellter Betreuer ist nicht die Pflegeperson die Arztbegleitung die Person, die einkauft oder mit der betroffenen Person spazieren geht/fährt
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sondern: gesetzlicher Vertreter – Entscheider Kopf und nicht Hand
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Weniger ist mehr – der Grundsatz der „Erforderlichkeit“
Der Betreuer wird nur für die Bereiche Aufgabenkreise - bestellt, in denen eine Vertretung erforderlich ist. Frage: was ist zu regeln, was ist bereits geregelt oder lässt sich ohne Betreuungsverfahren regeln?
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Beispiel: Betroffener ist im Heim, Kosten trägt das Sozialamt, Konto aufgelöst, Rente geht ans Heim – Fazit: im Bereich der Vermögenssorge ist in der Regel nichts zu regeln
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Vorrang der anderen Hilfen
Ein Erfordernis besteht nicht, wenn es andere Hilfsmöglichkeiten gibt, insbesondere wenn eine Vollmacht erteilt ist. Beispiel: Bankvollmacht Generalvollmacht
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Was geschieht, wenn die Bestellung eines Betreuers angeregt wird?
Amtsermittlungsgrundsatz Das Gericht wird tätig, wenn es Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit bekommt. Ein Antrag im rechtlichen Sinn ist nicht erforderlich. Grund: es handelt sich um einen besonders schutzbedürftigen Personenkreis.
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Betreuung gegen den Willen der betroffenen Person
Der Betreuer kann auch gegen den Willen der betroffenen Person bestellt werden wenn diese geschäftsunfähig ist (Begriffsbestimmung später)
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Einflussmöglichkeit der Angehörigen
Anregung des Verfahrens informieren über den notwendigen Umfang der Betreuung liegen Vollmachten vor? Person des Betreuers vorschlagen
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Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?
Eingriff in die Persönlichkeitsrechte - Richterzuständigkeit Gutachten - meist durch ärztlichen Sachverständigen Anhörung – eigener Eindruck Stellungnahme der Betreuungsstelle Entscheidung durch Beschluss Dauer des Verfahrens Verpflichtung Kosten – auch Auslagenpauschale
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Wer wird Betreuer? Rangfolge (Angehörige, fremde Betreuer pp) es gibt eine gesetzliche Rangfolge: zum Betreuer wird bestellt die Person, die sich der Betroffene wünscht dies kann bereits „in guten Zeiten“ durch eine Betreuungsverfügung schriftlich festgelegt werden
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Weitere Rangfolge Verwandte andere nahestehende Personen eine fremde Person – Berufsbetreuer – ein Vereinsbetreuer ein Behördenbetreuer ein Betreuungsverein eine Betreuungsbehörde wenn die Person geeignet und bereit ist, das Amt zu übernehmen.
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Rechtsweg gegen die Entscheidung des Gerichts entweder Bestellung eines Betreuers oder Ablehnung der Bestellung eines Betreuers kann Beschwerde erhoben werden z.B. durch die betroffene Person selbst durch Angehörige, wenn sie - auf Antrag - als Beteiligte zugelassen sind In diesem Fall wird die Entscheidung des Gerichts noch einmal durch das Landgericht überprüft.
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Wie geht das Betreuungsverfahren nach Bestellung des Betreuers weiter?
Was „darf“ die betreute Person noch selbst entscheiden? Im Mittelpunkt steht das Wohl des Betreuten, § BGB
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Wohl des Betreuten – Schaden abwenden, nicht eigene Vorstellungen umsetzen
Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, § Abs. 2 Satz 2 BGB Der Betreuer hat den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist, § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB
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Beispiele: Finanzen: jeden Tag Blumen – essen gehen – Taxi fahren Gesundheit: zu tolerierende Unordnung - Messi – Wohnung - Hygiene Aufenthalt: wann ist eine Heimunterbringung notwendig?
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Was „kann“ die betreute Person noch selbst entscheiden?
Frage der Geschäftsfähigkeit Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, den eigenen Willen unbeeinflusst von der Krankheit frei und angemessen zu bestimmen „Notbremse“ Einwilligungsvorbehalt: eine Art Entmündigung? strenge Voraussetzungen – Selbstschädigung Respektieren des eigenen Willens – Verfahrensfähigkeit im Betreuungsverfahren, § 275 FamFG
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Welche Befugnisse hat der Betreuer?
Der Betreuer vertritt den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich - § 1902 BGB was kann der Betreuer selbst entscheiden, wann braucht er eine Genehmigung? Grundsatz: der Betreuer handelt eigenverantwortlich zum Wohl des Betreuten Beispiele: Wahl der Bank, Wahl der Geldanlage Grenzen der Entscheidungsfreiheit: Pflichtverletzung Beispiele: nicht mündelsichere Bank oder Geldanlage
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Genehmigungen sind erforderlich:
z.B. zur Kündigung der selbst bewohnten Wohnung zur Anlage von Geld Ausnahme: befreite Betreuer Ehegatten, eingetragene Lebenspartner – nicht: Lebensgefährten Verwandte in gerader Linie – Kinder, Eltern- Enkel, Großeltern – nicht: Stiefkinder, Schwiegerkinder Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer (interne Kontrolle) – nicht Berufsbetreuer bei allen Grundstücksgeschäften zur Erbausschlagung und Erbauseinandersetzung
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Kontrolle des Betreuers durch das Gericht
wie sieht die Kontrolle im Einzelnen aus? Vermögensverzeichnis, Rechnungslegung, Genehmigung bei Anlegung und Abheben (Versperrung von Geldanlagen) von Geld, Berichtspflicht befreite Betreuer alles kann angeordnet werden
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wer ist mein Ansprechpartner – für Betreuer und Betreute?
Aufgabenteilung im Gericht – wir sind ein Team Geschäftsstelle Richter, Rechtspfleger,
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Geschäftsstelle: erste Anlaufstelle
wenn Sie Fragen haben viele Auskünfte können bereits hier gegeben werden z.B. Fragen nach dem Sachstand oder zum Gang des Verfahrens wer für Sie zuständig ist wenn Sie Formulare benötigen oder Hilfe bei der Erfüllung Ihrer Aufgaben
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Richter: Anfang und Ende
entscheidet über Bestellung des Betreuers, Wechsel in der Person des Betreuers bestimmt und ändert den Aufgabenkreis hebt die Betreuung (oder einzelne Aufgabenkreise) auf genehmigt Entscheidungen mit grundgesetzlichem Richtervorbehalt (Freiheitsentziehung) und OP- Genehmigungen
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Rechtspfleger: laufende Betreuertätigkeit
z.B. Verpflichtung, Beratung und Kontrolle, Prüfen der Rechnungslegung, Erteilen von Kontofreigaben Genehmigungen z.B. bei der Wohnungsauflösung und Grundstücksverkauf
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Wie kann ich vorbeugen? Vorsorgevollmacht: in „guten Zeiten“ selbst erstellte Generalvollmacht in selbst bestimmtem Umfang zur Vermeidung eines Betreuungsverfahrens Betreuungsverfügung: in „guten Zeiten“ erstellte schriftliche Äußerung, z.B. was ein Betreuer, so er denn bestellt werden muss, tun und lassen soll und wer Betreuer werden soll, bzw. wer auf gar keinen Fall Betreuer werden soll Patientenverfügung: in „guten Zeiten“ erstellte schriftliche Äußerung, was im Falle einer nicht mehr besser werdenden Krankheit mit mir geschehen (oder nicht mehr geschehen) soll.
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