Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)"—  Präsentation transkript:

1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

2 Tagesordnung Entwicklung, Ziele, Grundsätze
Der Tarifabschluss von Potsdam Der TVöD Mantel Arbeitszeit Eingruppierung Entgelt Überleitung, Übergangsrecht (TVÜ) Tarifrecht Auszubildende (TVAöD) Stand 3. Juni 2005

3 Entwicklung Ziele Grundsätze

4 Entwicklung Prozessvereinbarung Potsdam Januar 03 Ziele der Reform:
Stärkung der Effektivität und Effizienz öffentlichen Handelns Aufgaben- und Leistungsorientierung Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung und Transparenz Praktikabilität und Attraktivität Diskriminierungsfreiheit Lösung vom Beamtenrecht Stand 3. Juni 2005

5 Entwicklung Besondere Teile Allgemeiner Teil
Einrichtung von 9 Projektgruppen Mai 03 Besondere Teile B 1 Verwaltung B 2 Krankenhäuser B 3 Sparkassen B 4 Flughäfen B 5 Entsorgung Allgemeiner Teil A 1 Allgemeine Mantelfragen A 2 Arbeitszeit A 3 Entgelt / Leistungsbezahlung A 4 Eingruppierung Stand 3. Juni 2005

6 Entwicklung Verhandlungsverlauf
Verhandlungen in den Projektgruppen bis März 2004 (Bund/TdL/VKA – ver.di/dbb tu) Nach Ausscheiden TdL ab Mai vorrangig in Lenkungsgruppe bis Verhandlungen Spitzenebene 7.– 9. Feb 05 Einigung am 9. Februar 2005 Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) im Juni 2005 Redaktionsverhandlungen TVöD voraussichtlich bis September 2005 2006: Tarifvertrag variable Leistungsbezahlung Stand 3. Juni 2005

7 Grundsätze Grundsätze TVöD
Zusammenführung der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West Für den Bund ersetzt der TVöD am den BAT / MTArb. Die Beschäftigten im Bereich der VKA werden in den TVöD übergeleitet. Stand 3. Juni 2005

8 Grundsätze Allgemeiner Teil (für alle Sparten geltendes Tarifrecht)
Besondere Teile für Verwaltung, Krankenhäuser, Flughäfen, Sparkassen, Entsorgung Durchgeschriebene Tarifverträge für jede Sparte der bisherigen Angestellten- und Arbeitertarifverträge Bund/VKA, Ost/West Negativkatalog Stand 3. Juni 2005

9 Grundsätze Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,  Beschäftigte
Persönlicher Geltungsbereich TVöD Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der Kommunen ist  Beschäftigte Stand 3. Juni 2005

10 Grundsätze Ausnahmen Geltungsbereich TVöD Wichtige Ausnahmen:
Auszubildende (eigenständiger TV) Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege Geringfügig Beschäftigte (§ 8 I Nr. 2 SGB IV) Beschäftigte mit Einkommen > E 15 Stand 3. Juni 2005

11 Potsdamer Tarifabschluss 9. Februar 2005

12 Tarifabschluss Laufzeit/In-Kraft-Treten Laufzeit: 31.12.2007
In-Kraft-Treten TVöD am 1. Oktober 2005 Stand 3. Juni 2005

13 Tarifabschluss Einmalzahlungen Bund gesamt:
300 € für die Jahre 2005, 2006 und 2007 gestaffelte Auszahlung Keine allgemeine Lohn- oder Vergütungserhöhung auch i.S. von RatschTV, TVUmBw, UmzugsTV Stand 3. Juni 2005

14 Tarifabschluss Einmalzahlung
Voraussetzung: mindestens an einem Tag des Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge. Teilzeitkräfte ratierlich nach Verhältnissen an den Stichtagen. Azubis jeweils 100 € am /06/07. Keine Berücksichtigung bei der Bemessung sonstiger Leistungen (z.B.: Jahressonderzahlung) Stand 3. Juni 2005

15 Zuwendung / Urlaubsgeld 2005
Tarifabschluss Jahressonderzahlungen 2005 / 2006 Zuwendung / Urlaubsgeld 2005 Vor dem Eingestellte nachwirkende Tarifverträge Nach dem Eingestellte wie 2004; d.h. kein Urlaubsgeld, 60 % Zuwendung Rundschreiben 11. April 2005 für Zuwendung 2005 Stand 3. Juni 2005

16 Tarifabschluss Jahressonderzahlung
(für alle Beschäftigten) 82,14 % (West) bzw. 61,60 % (Ost) des Bemessungssatzes Plus Erhöhungsbetrag in Höhe bisherigen Urlaubsgeldes Plus Kindererhöhungsbetrag (je Kind 25,56 €) Rundschreiben 11. April 2005 für Zuwendung 2005 Stand 3. Juni 2005

17 Einheitlich 39 Stunden Ost und West Tarifabschluss
Wochenarbeitszeit Einheitlich 39 Stunden Ost und West West ½ Stunde länger ohne Entgeltausgleich Ost 1 Stunde kürzer (entspricht Entgelterhöhung von 2,5 %) Rundschreiben 11. April 2005 für Zuwendung 2005 Stand 3. Juni 2005

18 Tarifabschluss Meistbegünstigungsklausel
Tarifabschluss der Gewerkschaften für ein oder mehrere Länder mit abweichenden Regelungen bei Arbeitszeit und Sonderzahlung für Arbeitgeber günstigeren Regelungen beim Entgelt (insbes. Einmalzahlungen, Übergangskosten) Unterschrift gilt als unwiderrufliches Angebot an Bund und VKA zur (teilweisen) Übernahme Annahmeerklärung innerhalb von 4 Wochen Stand 3. Juni 2005

19 Mantelregelungen (TVöD)

20 Wichtige Mantelregelungen:
Führung auf Zeit und auf Probe Zuweisung zu privaten „Dritten“ Personalgestellung Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Unkündbarkeit/Befristung Nebentätigkeitsrecht Qualifizierung Stand 3. Juni 2005

21 Mantel Führungsfunktion auf Probe
Zweck: Personalentwicklung + Ver- besserung der Führungsqualität Ziel: Übertragung der befristeten FüPo auf Dauer Voraussetzungen: Tätigkeit der Entgeltgruppen 10 bis 15 Tätigkeit mit Weisungsbefugnis, = Recht, Leistungspflicht nach Zeit, Ort, Inhalt und Art zu konkretisieren vgl. § 106 GewO Innerhalb Gesamtdauer von 2 Jahren: Verlängerung 2 x Stand 3. Juni 2005

22 Mantel Führungsfunktion auf Probe
Externe Bewerber: Rechtsgrund § 14 I Nr. 5 TzBfG (sachl. Grund: Erprobung) oder § 14 II S. 1 TzBfG (sachgrundlose Befristung), aber kein vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber Bezahlung nach allgemeiner Stufenzuordnung Beiderseitige Kündigungsrechte bleiben bestehen TG West: Nr. 7 Abs. 3 SR 2y (Befristung > 1 Jahr) TG Ost: § 15 III TzBfG (einzelvertraglich vereinbart) Stand 3. Juni 2005

23 Mantel Führungsfunktion auf Probe
Interne Bewerber: Bezahlung: aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl. Zulage in Höhe des stufengleichen Unterschieds- betrages zur höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!) Nach Fristablauf: Bei Bewährung: Übertragung auf Dauer (Anrechnung der Probezeit, aber evtl. niedrigere Stufe!) Bei Nichtbewährung: Übertragung einer Tätigkeit, die bisheriger Eingruppierung entspricht Stand 3. Juni 2005

24 Führungsfunktionen auf Probe Entgeltgruppe 12 (Beispiel)
Stand 3. Juni 2005

25 Mantel Führungsfunktion auf Zeit
Zweck: optimale Besetzung der Funktion Voraussetzungen: Tätigkeit der Entgeltgruppen 10 bis 15 Tätigkeit mit Weisungsbefugnis Bis zur Dauer von 4 Jahren E 10 bis E 12: zweimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 8 Jahren möglich E 13 bis E 15: dreimalige Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 12 Jahren möglich Stand 3. Juni 2005

26 Mantel Führungsfunktion auf Zeit
Externe Bewerber: Rechtsgrund § 14 II S. 3 TzBfG (Tariföffnung für sachgrundlose Befristung), aber kein vorheriges Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber Bezahlung: allg. Stufenzuordnung Beiderseitige Kündigungsrechte bleiben bestehen (vgl. Führungsfunktionen auf Probe) Stand 3. Juni 2005

27 Mantel Führungsfunktion auf Zeit
Interne Bewerber: Bezahlung: aus bisheriger Entgeltgruppe zzgl. Zulage in Höhe des stufengleichen Unterschieds-betrages zur höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!) Zzgl. eine Zuschlags in Höhe von 75% des stufengleichen Unterschiedsbetrages zur nächst höheren Entgeltgruppe (Besserstellung gegenüber Externen!) Stand 3. Juni 2005

28 Führungsfunktionen auf Zeit Entgeltgruppe 12
Stand 3. Juni 2005

29 Mantel Versetzung, Abordnung, Zuweisung Ziel: Stärkung der Mobilität
Versetzung und Abordnung bleiben erhalten Zuweisung zukünftig auch zu inländischen privaten Dritten möglich Stand 3. Juni 2005

30 Neues Instrument, Vorbild § 12 TVUmBW
Mantel Personalgestellung Neues Instrument, Vorbild § 12 TVUmBW Inhalt (Rechtsfolge): Arbeitsleistung wird dauerhaft bei dem Dritten erbracht bisheriges Arbeitsverhältnis besteht weiter, aber nur noch rechtlicher Rahmen Voraussetzung: Verlagerung von Aufgaben des/der Beschäftigten zu einem Dritten Verlangen des Arbeitgebers, d.h. Zustimmung AN grundsätzlich nicht erforderlich Stand 3. Juni 2005

31 Mantel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
max. 39 Wochen (bisher 26 Wochen) Krankengeldzuschuss Bruttokrankengeld / Nettourlaubsvergütung § 71 BAT (6 Monate Entgeltfortzahlung für vor dem 1. Juli 1994 Eingestellte) entfällt. Für diesen Personenkreis 39 Wochen Krankengeldzuschuss Nettokrankengeld / Nettourlaubsvergütung Stand 3. Juni 2005

32 Mantel Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
6 Wochen Entgeltfortzahlung, danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche Angestellte, die unter § 71 BAT fallen Übrige Angestellte Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt Stand 3. Juni 2005

33 Mantel Unkündbarkeit / Befristung
Unterschiedliche Regelungen in den Tarifgebieten West und Ost bleiben bestehen: Ausschluss der ordentlichen Kündigung (sog. Unkündbarkeit) im Tarifgebiet West nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren, frühestens nach Vollendung des 40. Lebensjahres SR 2y für Befristungen im Tarifgebiet West Stand 3. Juni 2005

34 Mantel Qualifizierung Qualifizierungsmaßnahmen:
Erhaltungsqualifizierung, Fort- und Weiterbildung, Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung und Wiedereinstiegsqualifizierung. Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten Erwerb zusätzlicher Qualifikationen ( Stand 3. Juni 2005

35 Mantel Qualifizierung
Anspruch auf jährliches Gespräch zur Feststellung Qualifizierungsbedarf kein individueller Anspruch auf Qualifizierung Kostentragung durch Arbeitgeber bei von ihm veranlassten Maßnahmen ansonsten Kostenbeteiligung durch Eigenbeitrag (Geld oder Zeit) möglich Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen = Arbeitszeit Stand 3. Juni 2005

36 Mantel Erholungsurlaub Einheitlich:
Bis zum vollendeten 30. Lj. 26 Tage Bis zum vollendeten 40. Lj. 29 Tage Nach dem vollendeten 40. Lj. 30 Tage Besitzstandsregelung für vorhandene I/Ia BAT (bisher bis zum vollendeten 40. Lj.= 30 Tage) Übertragung bis Ende Mai des Folgejahres Folie an Ende der Arbeitszeit Stand 3. Juni 2005

37 Mantel Nebentätigkeiten
Anzeigepflicht bei entgeltlicher Nebentätigkeit  keine Genehmigungspflicht  kein Verweis auf Beamtenrecht Möglichkeit der Untersagung / Auflagen durch den Arbeitgeber, wenn Beeinträchtigung der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten oder berechtigter Interessen des Arbeitgebers Stand 3. Juni 2005

38 Mantel Arbeitsvertrag Probezeit Allgemeine Arbeitsbedingungen
Sonstige Mantelregelungen Arbeitsvertrag Probezeit Allgemeine Arbeitsbedingungen Personalaktenrecht Jubiläumszuwendung Stand 3. Juni 2005

39 Mantel Arbeitsvertrag Schriftform (wie bisher)
Für unbefristeten Arbeitsvertrag deklaratorisch Für befristeten Arbeitsvertrag konstitutiv (§ 620 III BGB, § 14 IV TzBfG) Nebenabreden nur schriftlich (wie bisher) Gesondert kündbar, soweit einzelvertraglich vereinbart Stand 3. Juni 2005

40 Mantel Probezeit Vereinheitlichung auf 6 Monate (Arbeiter bisher 3 Monate) Bei Übernahme eines Auszubildenden entfällt Probezeit (wie bisher) Wegfall der Verlängerung bei mehr als 10 Fehltagen Redaktionelle Straffung Stand 3. Juni 2005

41 Mantel Allgemeine Arbeitsbedingungen
Abkehr vom Beamtenrecht, deshalb Wegfall des Gelöbnisses der allgemeinen (beamtenrechtlichen) Verhaltenspflicht politische Treuepflicht nur noch in Sparte Verwaltung Verpflichtung, geschuldete Leistung gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen Stand 3. Juni 2005

42 Mantel Allgemeine Arbeitsbedingungen
Schweigepflicht Redaktionelle Straffung, inhaltlich wie bisher ärztlicher Untersuchung Redaktionelle Straffung: Keine Differenzierung der Untersuchungsgründe mehr, sondern bei begründetem Anlass Keine Regelung der Kostentragungspflicht mehr Annahme von Vergünstigungen Redaktionelle Anpassung, inhaltlich wie bisher Stand 3. Juni 2005

43 Mantel Einsicht Personalakten / Haftung
Einsichtsrecht in Personalakten Straffung Keine ausdrückliche Anhörungspflicht vor Aufnahme ungünstiger Tatsachen mehr, aber: Grundsatz des rechtlichen Gehörs Haftung des Beschäftigten Verzicht auf tarifliche Regelung (kein Verweis mehr auf Beamtenrecht) d.h. Geltung der arbeitsrechtlichen Grundsätze über die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung Stand 3. Juni 2005

44 Mantel Zeugnisse Neustrukturierung Einführung der Begriffe Endzeugnis
Zwischenzeugnis Vorläufiges Zeugnis Stand 3. Juni 2005

45 Mantel Jubiläumszuwendung
Mindestregelung mit betrieblicher/dienstlicher Öffnungsklausel 25 Jahre € 40 Jahre € 50 Jahre entfällt Dienst-, Beschäftigungs- u. Jubiläumszeit nach bisherigem Recht wird anerkannt Stand 3. Juni 2005

46 Arbeitszeit im TVöD

47 Wesentliche Neuerungen
Arbeitszeit Wesentliche Neuerungen einheitliche Wochenarbeitszeit flexiblerer Arbeitseinsatz größere Transparenz Einsparung von Überstundenzuschlägen Stand 3. Juni 2005

48 Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
 39 Stunden wöchentlich (Tarifgebiet Ost und West) Pausen sind nicht Arbeitszeit Ausnahme: Wechselschichtarbeit (nicht im Bereich Krankenhäuser) Stand 3. Juni 2005

49 Verteilung der Arbeitszeit:
Grundsatz: 5 Tage Ausnahme: notwendige betriebliche/dienstliche Gründe: 6 Tage aber: in Sonderregelungen vielfältige „Freischaltung“ des 7. Tages wie beispielsweise auf Schiffen des Bundes Stand 3. Juni 2005

50 Bezahlte Freistellung nur noch am 24. und 31. Dezember
Arbeitszeit Verteilung der Arbeitszeit Bezahlte Freistellung nur noch am 24. und 31. Dezember Freizeitausgleich binnen 3 Monaten, wenn Freistellung nicht möglich Stand 3. Juni 2005

51 Ausgleichszeitraum Erreichen der durchschnittlichen
Arbeitszeit Ausgleichszeitraum Erreichen der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bis zu 1 Jahr (nicht zwingend Kalenderjahr) statt bisher 26 Wochen Bei ständiger Schicht- und Wechselschichtarbeit: längerer Ausgleichszeitraum möglich Stand 3. Juni 2005

52 Arbeitszeit Ausgleichszeitraum
Grafik  regelmäßige Arbeitszeit (Ausgleichszeitraum): Wochenarbeitsstunden 50 Plusstunden 40  regelm. wöch. Arbeitszeit 30 Minusstunden 20 10 Ausgleichszeitraum 12 Monate Stand 3. Juni 2005

53 Flexibilisierung der Arbeitszeit
Ziel: Vermeidung von Überstundenzuschlägen Saisonaler Ausgleich Keine Zuschlagspflicht, wenn Zeitausgleich bis zum Ende der Folgewoche Keine Zuschlagspflicht im Arbeitszeitkorridor bis zu 45 Stunden wöchentlich oder innerhalb einer täglichen Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden (zw. 6 und 20 Uhr) Stand 3. Juni 2005

54 Arbeitszeit Saisonaler Ausgleich
Vorübergehende Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zu 60 h an 7 Tagen (Freischaltung des 7. Tages!) möglich Ausgleich innerhalb des Ausgleichszeitraumes Vor.: erheblich verstärkte Tätigkeiten auf Grund spezieller Aufgaben (Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt (Landwirtschaft) Stand 3. Juni 2005

55 Arbeitszeit Überstunden angeordnete Mehrarbeit,
über die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinaus, nicht bis zum Ende der Folgewoche ausgeglichen Ausnahmen: Abgeltung durch Grundentgelt oberste Bundesbehörden E (nur bei Anordnung für alle Beschäftigten der Behörde) sowie E 15 generell Dienststellenleiter E 14 / E 15 + ständige Vertreter Stand 3. Juni 2005

56 Stand 3. Juni 2005

57 Stand 3. Juni 2005

58 Arbeitszeit Arbeitszeitkorridor = Möglichkeit, eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 45 Stunden anzuordnen, ohne dass eine Zuschlagspflicht entsteht. Zeitausgleich der angeordneten Mehrarbeit innerhalb des allgemeinen Ausgleichzeitraums falls nicht: Anspruch auf individuelles Stundenentgelt Überstunden (= mehr als 45 Stunden): Zuschlagspflicht falls kein Zeitausgleich bis zum Ende der darauf folgenden Woche Stand 3. Juni 2005

59 Arbeitszeit Grafik Arbeitszeitkorridor (Schema): 50 40
Wochenarbeitsstunden 50 45 h 40  regelm. wöch. Arbeitszeit 30 Arbeitszeitkorridor, 45 h 20 10 Ausgleichszeitraum Mehrarbeit zuschlagsfrei Zeitausgleich Monate Mehrarbeit zuschlagspflichtig, falls nicht in darauf folgender Woche ausgeglichen (Überstunde) Stand 3. Juni 2005

60 Stand 3. Juni 2005

61 Arbeitszeit Rahmenzeit = vorgegebener Rahmen von bis zu 12 h (6 – 20 Uhr), innerhalb dessen angeordnete Mehrarbeit nicht zuschlagspflichtig wird bis 60 h / Woche ohne Zuschlagspflicht möglich Zeitausgleich der angeordneten Mehrarbeit innerhalb des allgemeinen Ausgleichzeitraums falls nicht: Anspruch auf individuelles Stundenentgelt Überstunden (außerhalb der Rahmenzeit): Zuschlagspflicht, falls kein Zeitausgleich bis zum Ende der darauf folgenden Woche Stand 3. Juni 2005

62 Stand 3. Juni 2005

63 Grafik Rahmenzeit (schematisch):
Arbeitszeit Grafik Rahmenzeit (schematisch): Uhr 22.00 20.00 Ende regelmäßige Arbeitszeit 14.00 10.00 8.00 Ausgleichszeitraum 6.00 Mehrarbeit zuschlagsfrei Zeitausgleich Monate Mehrarbeit zuschlagspflichtig, falls nicht in darauf folgender Woche ausgeglichen (Überstunde) Stand 3. Juni 2005

64 Voraussetzungen Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
Arbeitszeitkonto Einrichtung durch Dienst-/Betriebsvereinbarung (ggfs. Tarifvertrag) Stand 3. Juni 2005

65 Arbeitszeit Arbeitszeitkonto
Inhalt der Dienst-/Betriebsvereinbarung: Höchstmögliche Zeitschuld und Zeitguthaben innerhalb eines bestimmten Zeitraumes („Kappungsgrenzen“) Nach dem Umfang des beantragten Freizeitausgleichs gestaffelte Fristen für das Abbuchen von Zeitguthaben oder Abbau von Zeitschuld Berechtigung zur Abbuchung von Zeitguthaben Folgen eines kurzfristigen Widerrufs bereits genehmigten Freizeitausgleichs durch den Arbeitgeber Bei Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs keine Minderung des Zeitguthabens (ärztl. Attest notw.) Stand 3. Juni 2005

66 Arbeitszeit Arbeitszeitkonto
Mögliche Buchungen: Zeiten, die nicht innerhalb des Jahreszeitraums ausgeglichen wurden Nicht durch Freizeit ausgeglichene Über- und Mehrarbeitsstunden umgewandelte Zeitzuschläge (Zeitfaktorisierung 1:1) Rufbereitschafts-/Bereitschaftsdienstentgelte können durch Dienst-/Betriebsvereinbarung zur Buchung auf das Arbeitszeitkonto freigegeben werden Entscheidung ArbN, welche Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden Stand 3. Juni 2005

67 TVöD und Gleitzeitregelungen TVöD enthält keine Gleitzeitvorgaben*
Arbeitszeit TVöD und Gleitzeitregelungen TVöD enthält keine Gleitzeitvorgaben*  Fortbestand / Neuvereinbarung unverändert möglich ! (*Ausnahme: Gleitzeitregelungen dürfen keine abweichenden Regelungen nach §§ 7, 12 ArbZG enthalten) Stand 3. Juni 2005

68 Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit = zusätzliche Belastungen, die mit dem Regelentgelt nicht abgegolten sind Wechselschichtarbeit Schichtarbeit Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft Stand 3. Juni 2005

69 Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit
Nachtarbeit von 21 Uhr (bisher: 20) bis 6 Uhr Mehrarbeit (i.S.d. Vorschrift) sind Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über ihre vereinbarte Arbeitszeit bis zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten leisten. Überstunden Stand 3. Juni 2005

70 Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit
Ausgleich für Sonderformen der Arbeitszeit Zeitzuschläge: Überstunden: Entgeltgruppen 1 – % Entgeltgruppen 10 – % (Ausnahmen ab E 13 z.B. bei obersten Bundesbehörden) Nachtarbeit % - Im KR Bereich: 1,28 €/h Sonntagsarbeit % Stand 3. Juni 2005

71 Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit – Ausgleich Zeitzuschläge
Feiertagsarbeit % 24. / 31. Dezember ab 6 Uhr 35 % Samstag 13 – 21 Uhr, sofern nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit 20 % Die Kollisionsregel (gezahlt wird nur der jeweils höchste Zuschlag) bleibt bestehen. Bei Beschäftigten in Krankenhäusern bleiben die bisherigen Zeitzuschläge für Nacht- und Samstagsarbeit bestehen Stand 3. Juni 2005

72 Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit – Ausgleich
Schicht- und Wechselschichtzulage Schichtzulage bei ständiger Schichtarbeit 40,00 € Monat bei nicht ständiger Schichtarbeit 0,24 € / h Wechselschichtzulage bei ständiger Wechselschichtarbeit 105,00 € / Monat bei nicht ständiger Wechselschichtarbeit 0,63 € /h Tarifgebiet Ost Beträge entsprechend dem jeweiligen Bemessungssatz. Stand 3. Juni 2005

73 Arbeitszeit Sonderformen der Arbeit - Ausgleich
Bereitschaftsdienst Regelung durch separaten neuen Tarifvertrag für den Bund, bis dahin Weitergeltung der am geltenden Bestimmungen. (spartenspezifische Regelungen angestrebt, Bsp. Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern) Stand 3. Juni 2005

74 Arbeitszeit Sonderformern der Arbeit – Ausgleich
Rufbereitschaft Tägliche Pauschale: Mo-Fr: 2x Stundenentgelt Sa, So, Feiertage: 4x Stundenentgelt Überstundenentgelt + sonst. Zeitzuschläge für Arbeitsleistung (incl. Wegezeiten) innerhalb Rufbereitschaft Stand 3. Juni 2005

75 Arbeitszeit durch Dienst-/Betriebsvereinbarung
Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz durch Dienst-/Betriebsvereinbarung bei dringenden dienstlichen/betrieblichen Gründen Umfang: Höchstarbeitszeit und Ausgleichszeitraum, § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr Ruhepausen, § 7 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 und 4 Ruhezeiten, § 7 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, Nacht- und Schichtarbeit, § 7 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 Nr. 2 – 4 Sonn- und Feiertagsarbeit, § 12, §§ Stand 3. Juni 2005

76 Arbeitszeit Was gibt es nicht mehr:
Arbeitsbereitschaft (Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit ohne Ausgleich) Neu: „Bereitschaftszeiten innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit“ (Bsp. Hausmeister) Verlängerung der Arbeitszeit bei Vor- und Abschlussarbeiten (bisher 50 h/Woche) Beginn und Ende der Arbeitszeit an der Arbeitsstelle Neu: maßgebend ist der Arbeitsplatz Stand 3. Juni 2005

77 Arbeitszeit Reisezeiten
Nur Zeiten dienstlicher Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort sind Arbeitszeit Mindestens regelmäßige, durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit Bei mehr als 15 h nichtanrechenbarer Reisezeiten pro Monat: auf Antrag 25% bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich bei Gleitzeit Anrechnung Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen Stand 3. Juni 2005

78 Eingruppierung TVöD Kritikpunkte Eingruppierungsrecht Angestellte und Arbeiter: Unüberschaubarkeit ( Eingruppierungsmerkmale) Überholte Differenzierung in Angestellte (2 Anlagen zum BAT) und Arbeiter Diskriminierend (Gender Mainstream) Nicht mehr zeitgemäß

79 Eingruppierung Stand Eingruppierungsverhandlungen
Einigung über Grundstrukturen erfolgt Konkrete Ausgestaltung - insb. neue Entgeltordnung - noch offen Modelle für neue Entgeltordnung sollen in Pilotversuchen auf ihre Praxistauglichkeit überprüft werden Daher: Eingruppierungsverhandlungen bis zum verlängert Besonderheiten Weitergeltung bisherige Eingruppierungsvorschriften Eingruppierungen zwischen bis zum IKT EntgO haben nur vorläufigen Charakter und begründen keine Besitzstände und begründen keinen Vertrauensschutz (auch nicht für in der Zwischenphase entstehende Ansprüche auf Vergütungsgruppenzulagen). Neue Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiege finden nicht mehr statt. (Verweis auf Überleitungsregelungen) Stand 3. Juni 2005

80 Eingruppierung Ziele des neuen Eingruppierungsrechts Vereinheitlichung
Verschlankung Modernisierung der bisher für Angestellte und Arbeiter/innen geltenden Eingruppierungsregelungen. Ziele neues Eingruppierungsrecht Die Tarifvertragsparteien wollen die Eingruppierungsregelungen für Angestellte und die Einreihungsvorschriften für Arbeiterinnen und Arbeiter durch eine neue Entgeltordnung ersetzen! Vereinheitlichung Straffung Modernisierung Stand 3. Juni 2005

81 Eingruppierung Ziele Vereinheitlichung Abschaffung Schaffung
der Differenzierung zwischen Statusgruppen Angestellte und Arbeiter/innen Schaffung einheitlicher Eingruppierungsregelungen für alle Beschäftigten Zusammenführung der Eingruppierungs-/Einreihungskataloge für Angestellte und Arbeiter/innen in einer gemeinsamen Entgeltordnung Ziele neues Eingruppierungsrecht Die Tarifvertragsparteien wollen die Eingruppierungsregelungen für Angestellte und die Einreihungsvorschriften für Arbeiterinnen und Arbeiter durch eine neue Entgeltordnung ersetzen! Vereinheitlichung Straffung Modernisierung Stand 3. Juni 2005

82 Eingruppierung Ziele Verschlankung Reduzierung der bisher ca. 17.000
Eingruppierungsmerkmale durch abstrakte Definition aller Tätigkeitsmerkmale über allgemeine Oberbegriffe, Ergänzung der Oberbegriffe durch typische Beispiele und Ferner-Merkmale wie bisher im Arbeiterbereich Ziele neues Eingruppierungsrecht Die Tarifvertragsparteien wollen die Eingruppierungsregelungen für Angestellte und die Einreihungsvorschriften für Arbeiterinnen und Arbeiter durch eine neue Entgeltordnung ersetzen! Vereinheitlichung Straffung Modernisierung Stand 3. Juni 2005

83 Eingruppierung Ziele Modernisierung Gliederung Novellierung
neuer Entgeltordnung in ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen Novellierung der bisherigen Heraushebungsmerkmale Integration neuer Berufs- und Bildungsabschlüsse Überprüfung und ggf. Anpassung an geänderte Berufsbezeichnungen und Wertigkeiten von Tätigkeiten Ziele neues Eingruppierungsrecht Die Tarifvertragsparteien wollen die Eingruppierungsregelungen für Angestellte und die Einreihungsvorschriften für Arbeiterinnen und Arbeiter durch eine neue Entgeltordnung ersetzen! Vereinheitlichung Straffung Modernisierung Stand 3. Juni 2005

84 Eingruppierung Grundstrukturen Eingruppierung TVöD Weiterhin:
Eingruppierungsautomatik Anknüpfung an überwiegend auszuübende Tätigkeit (sog. 50%-Regel) und Arbeitsvorgang Abgeschafft: Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege Vergütungsgruppenzulagen und Funktionszulagen Stand 3. Juni 2005

85 Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit
Eingruppierung Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit Keine Differenzierung mehr zwischen vertretungsweiser und vorübergehender Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit. Bei Ausübung von mindestens 1 Monat, Anspruch auf Zahlung Zulage ab 1. Tag der Übertragung für die Dauer der Übertragung Höhe Zulage wie bei dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeit (keine Stufen-mitnahme!) Vorübergehende/vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Bei Ausübung von mindestens 1 Monat, Anspruch auf Zahlung einer Zulage ab dem 1. Tag der Ausübung Höhe der Zulage wie bei Höhergruppierung (keine Mitnahme der Stufe!) Sonderfall Arbeiter: Weitergeltung § 9 Abs. 2 MTArb (Anspruch bereits bei Vertretung von 2 aufeinander folgenden Arbeitstagen) bis Neuregelungen (Inhaltlich unklar !?!) Stand 3. Juni 2005

86 Eingruppierung Vorübergehende Übertragung höherw. Tätigkeit
Sonderfall bisheriger Arbeiterbereich: Weitergeltung § 9 Abs. 2 MTArb (Anspruch bereits bei Vertretung von 2 aufeinander folgenden Arbeitstagen) bis zu einer Neuregelung, Höhe Zulage richtet sich allerdings schon nach TVöD. …………………………………………………………. Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulage wie bisher bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung. Vorübergehende/vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten Bei Ausübung von mindestens 1 Monat, Anspruch auf Zahlung einer Zulage ab dem 1. Tag der Ausübung Höhe der Zulage wie bei Höhergruppierung (keine Mitnahme der Stufe!) Sonderfall Arbeiter: Weitergeltung § 9 Abs. 2 MTArb (Anspruch bereits bei Vertretung von 2 aufeinander folgenden Arbeitstagen) bis Neuregelungen (Inhaltlich unklar !?!) Stand 3. Juni 2005

87 Eingruppierung Neue Entgeltordnung
Struktur der neuen Entgeltordnung Insgesamt 15 Entgeltgruppen (aufsteigend E 1 – E 15) 4 ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen (QE) Einstiegsentgeltgruppen in QE sind Entgeltgruppen E 1, E 5, E 9 und E 13 Zwischen Einstiegsentgeltgruppen der QE Heraushebungsentgeltgruppen mit höheren inhaltlichen Anforderungen 3 Heraushebungen in QE 1, 2 und 3; 2 Heraushebungen in QE 4 Struktur neues Eingruppierungsrecht 15 Entgeltgruppen (E 1 – E 15) 4 ausbildungsbezogene Qualifikationsebenen (Wertebenen) mit jeweils 3 Heraushebungsmerkmalen in WE 1-3; WE 4 mit 2 Heraushebungsmerkmalen E 2, E 5, E 9 und E 12 sind Einstiegsentgeltgruppen Dazwischen Heraushebungsentgeltgruppen mit jeweils höheren inhaltlichen Anforderungen Stand 3. Juni 2005

88 Stand 3. Juni 2005

89 Eingruppierung Qualifikationsebenen
Entgeltgruppen 1 - 4 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die keine oder eine unter dreijährige Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen. Entgeltgruppen 1 - 4 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die keine oder eine unter dreijährige Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzen Stand 3. Juni 2005

90 Eingruppierung Entgeltgruppe 1
Gültigkeit bereits am Stichtag Nur für Neueinstellungen Ziel: Stärkung der Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes gegenüber privaten Anbietern; 300 € unter derzeitigem Niveau Atypischer Stufenverlauf (jeweils 4 Jahre) Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten (Katalog Richtbeispiele). Entgeltgruppe 1 Gültigkeit bereits am Stichtag mit den übrigen Regelungen des TVöD Ziel: Stärkung der Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes gegenüber privaten Anbietern Nur für Neueinstellungen Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten (nicht abschließender Beispielskatalog). Stand 3. Juni 2005

91 Eingruppierung Entgeltgruppe 1
Katalog Richtbeispiele Entgeltgruppe 1 Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel Essens- und Getränkeausgeber/innen Garderobenpersonal; Servierer/innen Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks Wärter/innen von Bedürfnisanstalten Hausarbeiter/innen Hausgehilfe / Hausgehilfin Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund durch Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt werden. Beispielskatalog E 1 (Nicht abschließender Beispielskatalog) Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel Essens- und Getränkeausgeber/innen Garderobenpersonal Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks Wärter/innen von Bedürfnisanstalten Servierer/innen Hausarbeiter/innen Hausgehilfe / Hausgehilfin Bote / Botin (ohne Aufsichtsfunktion) Ergänzungen können durch landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund durch Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt werden. Stand 3. Juni 2005

92 Eingruppierung Qualifikationsebenen
Öffnungsklausel E 1 bis E 4 Für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing/Privatisierung bedrohten Bereichen durch landesbezirklichen bzw. bundesspezifischen Tarifvertrag bis zur Untergrenze E 1/Stufe 2 (1.286 €) Entgeltgruppe 1 Gültigkeit bereits am Stichtag mit den übrigen Regelungen des TVöD Ziel: Stärkung der Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes gegenüber privaten Anbietern Nur für Neueinstellungen Beschäftigte mit einfachsten Tätigkeiten (nicht abschließender Beispielskatalog). Stand 3. Juni 2005

93 Eingruppierung Qualifikationsebenen
Entgeltgruppen 5 - 8 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. Dem BBiG entsprechende Bestimmungen der HandwO sind gleichgestellt; verwaltungsinterne Abschlüsse werden wie bisher anerkannt. Entgeltgruppen 5 - 8 Beschäftigte mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Ausbildung in einem nach dem BBiG anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren voraussetzen. Dem BBiG entsprechende Bestimmungen der HandwO sind gleichgestellt, verwaltungsinterne Abschlüsse werden wie bisher anerkannt. Stand 3. Juni 2005

94 Eingruppierung Qualifikationsebenen
Entgeltgruppen Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Fachhochschulabschluss voraussetzen. Neue Hochschulabschlüsse: Bachelor und Master sollen entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden (Bachelor = FH; Master = FH; akkreditierter Master = Universität). Entgeltgruppen Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Fachhochschulabschluss voraussetzen Neue Hochschulabschlüsse: Bachelor und Master werden entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden (Bachelor =FH; Master = FH; akkreditierter Master = Universität). Stand 3. Juni 2005

95 Eingruppierung Qualifikationsebenen
Entgeltgruppen Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen. Neue Hochschulabschlüsse: Bachelor und Master sollen entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden (Bachelor = FH; Master = FH; akkreditierter Master = Universität). Entgeltgruppen Beschäftigte mit Tätigkeiten, die einen Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule voraussetzen. Neue Hochschulabschlüsse: Bachelor und Master werden entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Kultus- und Innenministerkonferenz wie bei den Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden (Bachelor =FH; Master = FH; akkreditierter Master = Universität). Stand 3. Juni 2005

96 Eingruppierung Qualifikationsebenen
„Sonstige“ Durchgehende Einführung des „Sonstigen“ in allen Qualifikationsebenen und für alle Beschäftigten unter nunmehr erleichterten Voraussetzungen: Reduzierung der bisher geforderten Verwendungsbreite von „Sonstigen“ und Bezug auf Tätigkeit. „Sonstiger“ gewährleistet erforderliche Durchlässigkeit in einem ausbildungs-bezogenen Eingruppierungssystem „Sonstige“ Durchgehende Einführung „Sonstige Angestellte“ in allen Qualifikationsebenen und auch für Arbeiter/innen Erleichterte Voraussetzungen: „AN, die ohne diese Ausbildung aufgrund entsprechender Fähigkeiten diese oder gleichwertige Tätigkeiten ausüben“ , d.h. Reduzierung der bisher geforderten Verwendungsbreite und Bezug auf Tätigkeit Protokollerklärung : Entsprechende Fähigkeiten im Sinne der Ziffer 2 müssen sich nicht auf die gesamte Breite und Tiefe des im Rahmen der vorausgesetzten Ausbildung vermittelten fachlichen Wissens und Könnens beziehen, sondern auf den Teil, der für diese oder gleichwertige Tätigkeiten erforderlich ist.“ Mit dieser Regelung konnte „Beweislastumkehr“ vermieden und Durchlässigkeit des Systems erreicht werden! Stand 3. Juni 2005

97 Eingruppierung Vergütungsgruppe I BAT / BAT-O
Keine Abbildung von Tätigkeiten der VergGr I BAT/BAT-O mehr im TVöD Zukünftige Bezahlung dieser Tätigkeiten außertariflich Für vorhandene Beschäftigte Besitzstand durch Überleitung in eine besondere Übergangsentgeltgruppe oberhalb der E 15 (Entgeltgruppe 15Ü - Höhe orientiert sich am Niveau der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O) Vergütungsgruppe I BAT Keine Tätigkeit BAT I mehr im TVöD Zukünftig Regelung außertariflich Für Vorhandene Besitzstand durch Überleitung in E 15ü plus dynamischer Zulage (Höhe orientiert sich am Niveau Vergütung BAT I) Stand 3. Juni 2005

98 Eingruppierung Vorläufige Weitergeltung bisherigen Rechts
Bisherige Eingruppierungsregelungen gelten vorläufig im jeweiligen Geltungsbereich fort. Aber Abschaffung von: Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiegen, Vergütungsgruppenzulagen und grds. auch Funktionszulagen Sonderregelung für Neueinstellungen in: neue Entgeltgruppe 1 Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O (außertariflich) Weitergeltung Eingruppierungsvorschriften VergO und TV LohnGrV gelten bis Ende 2006 und auch nach IKT der neuen EntgO weiter Merke: Die Arbeitsverhältnisse richten sich trotz „alter“ Eingruppierung ab dem Stichtag ausschließlich nach dem TVöD Stand 3. Juni 2005

99 Eingruppierung Besonderheiten bei der Weitergeltung
Eingruppierungsvorgänge bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung vorläufig, nur eingeschränkter Vertrauensschutz (Eingruppierung nicht garantiert, aber Besitzstandsregelung) Ausnahme: Entgeltgruppe 1 Besonderheiten Weitergeltung bisherige Eingruppierungsvorschriften Eingruppierungen zwischen bis zum IKT EntgO haben nur vorläufigen Charakter und begründen keine Besitzstände und begründen keinen Vertrauensschutz (auch nicht für in der Zwischenphase entstehende Ansprüche auf Vergütungsgruppenzulagen). Neue Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiege finden nicht mehr statt. (Verweis auf Überleitungsregelungen) Stand 3. Juni 2005

100 Eingruppierung Verknüpfung mit TVöD
Trotz „alter“ Eingruppierung richten sich Arbeitsverhältnisse ab Stichtag ausschließlich nach TVöD. Daher erforderlich: Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD. Besonderheiten Weitergeltung bisherige Eingruppierungsvorschriften Eingruppierungen zwischen bis zum IKT EntgO haben nur vorläufigen Charakter und begründen keine Besitzstände und begründen keinen Vertrauensschutz (auch nicht für in der Zwischenphase entstehende Ansprüche auf Vergütungsgruppenzulagen). Neue Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstiege finden nicht mehr statt. (Verweis auf Überleitungsregelungen) Stand 3. Juni 2005

101 Überleitung in Teilen ungleich Eingruppierungsregelungen ab 1.10.2005 !!
Stand 3. Juni 2005

102 TVÜ !! Stand 3. Juni 2005

103 Entgelt, Leistungsentgelt TVöD
Kritikpunkte Vergütungsregelungen BAT bzw. Lohnregelungen MTArb: Vergütung BAT nach Lebensalter Automatisches nicht leistungsgebundenes Aufrücken in den Lebensaltersstufen und Lohnstufen Zahlung überkommener Familienbestandteile analog dem Alimentationsprinzip der Beamten Fehlende variable leistungsbezogene Bezügebestandteile

104 Entgelt Ziele neue Entgeltstruktur
Lösung vom Beamtenrecht / Alimentationsprinzip  Abschaffung Lebensaltersstufen und Lohnstufen Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sowie Vergütungsgruppenzulagen Verheiratetenzuschlag Angestellte Kinderanteile im OZ, Sozialzuschlag  Einführung Ausrichtung Höhe monatliches Grundentgelt an Berufserfahrung und individueller Leistung Variables Leistungsentgelt neben monatl. Grundentgelt Ziele neue Entgeltstruktur Lösung Beamtenrecht, Abschaffung Lebensaltersstufen und Lohnstufen Bewährungs- und Zeitaufstiege sowie Vergütungsgruppenzulagen Verheiratetenzuschlag Angestellte Kinderanteile im OZ, Sozialzuschlag Einführung Variables Leistungsentgelt neben dem monatlichen Grundentgelt Ausrichtung Höhe monatliches Grundentgelt an Berufserfahrung und individueller Leistung Kostenneutralität Die Konvergenz der bisherigen Vergütungen und Löhne in das neue Entgeltsystem hat kostenneutral zu erfolgen! Rahmenpunkt Prozessvereinbarung Potsdam Januar 2001 Lage der öffentlichen Haushalte Abschaffung bisheriger Komponenten ungleich Wegfall der Haushaltsmittel (Fleischwolf) Stand 3. Juni 2005

105 Entgelt Einführung neue Tabelle
Grundentgelttabelle TVöD wird zum 1. Oktober 2005 an Stelle der bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen treten. Neueingestellte ab 1. Oktober 2005 erhalten Entgelt nach Entgelttabelle TVöD. Für vorhandene Beschäftigte wird sichergestellt, dass sie durch die Überleitung in den TVöD nicht weniger verdienen als vorher. Instrumente: Überleitungsregelungen Besitzstandszahlungen Strukturausgleichszahlungen Angestellte Monatliches Grundentgelt Die Grundentgelttabelle TVöD wird zum 1. Oktober 2005 an die Stelle der bisherigen Lohn- und Vergütungstabellen treten. Neueingestellte ab 1. Oktober 2005 erhalten Grundentgelt aus der Grundentgelttabelle Für vorhandene Beschäftigte wird sichergestellt, dass sie nach Überleitung in den TVöD nicht weniger verdienen als vorher: Überleitungsregelungen Besitzstandszahlungen Strukturausgleichszahlungen für den Angestelltenbereich Stand 3. Juni 2005

106 Stand 3. Juni 2005 Hinweis auf Ost-Tabelle Hinweis auf Kr-Tabelle
Im Verhältnis zu Tabellen BAT/MTArb am Anfang höhere Werte, am Ende abgesenkt. Wippe: mehr für Junge, weniger für Alte!) Keine systematische Tabelle, sondern Ergebnis von Einzelberechnungen. Ziel: Schutz Lebenserwerbseinkommen Einbau des Volumens Grundvergütung bzw. Monatstabellenlohn, OZ 1 und 2, Allgemeiner Zulage Stand 3. Juni 2005

107 Entgelt Struktur Entgelttabelle 15 Entgeltgruppen (E 1 bis E 15)
mit bis zu 6 Stufen, davon 2 Grundstufen 4 Entwicklungsstufen Altersunabhängiges Aufrücken in den Stufen nach Berufserfahrung und individueller Leistung Grundentgelttabelle Struktur 15 Entgeltgruppen (E 1 bis E 15) Bis zu 6 Stufen (Erfahrungsstufen) Altersunabhängiges Aufrücken in den Stufen nach Berufserfahrung und individueller Leistung Möglichkeit der Anerkennung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung Anzahl Stufen (Bund) Die Stufenanzahl je nach Entgeltgruppe differiert: E 1 5 Stufen (keine Stufe 1) E 2 – E 8 6 Stufen E 9 – E 15 5 Stufen (keine Stufe 6) Stand 3. Juni 2005

108 Entgelt Stufen Einstiegsstufen / förderliche Zeiten
Stufe 1 erhalten Berufsanfänger ohne Berufserfahrung sowie alle Neueinstellungen E 9 – E 15 Stufe 2 erhalten Neueinstellungen mit einschlägiger Berufserfahrung in E 2 – E 8 Darüber hinaus Anerkennung förderlicher Zeiten: einer beruflichen Erfahrung in der übertragenen oder entsprechenden Tätigkeit beim Bund, bei anderen Arbeitgebern (Kann- Regelung; Ausgestaltung noch offen) Ausgesetzt bis Stufe 3 nach mindestens 3jähriger Berufserfahrung in der konkreten Funktion (Regelung ausgesetzt bis ) Zeiten bei einem privaten Arbeitgeber sind auch eingeschlossen. Stand 3. Juni 2005

109 Entgelt Stufen Aufrücken in den Stufen (Verweildauer)
Maßgebliche Faktoren: Beschäftigungszeit und individuelle Leistung Aufstieg in die Stufen 4 bis 6 nur bei entsprechender Leistung: Mindestens durchschnittliche Leistung Verkürzung bei Leistungen erheblich über dem Durchschnitt Verlängerung bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt. Jährliche Prüfung bei Festhalten; Beschwerde an behördliche Kommission möglich Benennung Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/ Personalrat Mitglieder müssen dem Betrieb/der Verwaltung angehören. Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. Arbeitgeber ist an den Vorschlag der Kommission nicht gebunden. Stand 3. Juni 2005

110 Stand 3. Juni 2005

111 Entgelt Stufen Stufenzuordnung bei Höhergruppierung
Zuordnung erfolgt zu der Stufe der höheren Entgeltgruppe mit mindestens dem bisherigen Entgelt. betragsgemäß und nicht stufengleich! Beispiel: Sachverhalt: E 7 Stufe 5 (2.305 € Monatsentgelt), Aufstieg nach E 8 (Stufe 3 = €, Stufe 4 = €) Ergebnis: Zuordnung E 8 Stufe 4 Benennung Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebs-/ Personalrat Mitglieder müssen dem Betrieb/der Verwaltung angehören. Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll. Arbeitgeber ist an den Vorschlag der Kommission nicht gebunden. Stand 3. Juni 2005

112 BetragsmäßigeZuordnung
Beispiel Stufenzuordnung Höhergruppierung Nicht stufengleich! BetragsmäßigeZuordnung E 8 Stufe 4 ! E 7 Stufe 5 Stand 3. Juni 2005

113 Entgelt Neue Bezahlungsstruktur Im Verhältnis zu Tabellen BAT
am Anfang höhere Werte, am Ende abgesenkt. Keine systematische Tabelle, sondern Ergebnis von Einzelberechnungen. Ziele: Schutz Lebenserwerbseinkommen Einbau des Volumens Grundvergütung bzw. Monatstabellenlohn, OZ 1 und 2, Allgemeine Zulage in Tabelle Im Verhältnis zu Tabellen BAT/MTArb am Anfang höhere Werte, am Ende abgesenkt. Wippe: mehr für Junge, weniger für Alte!) Keine systematische Tabelle, sondern Ergebnis von Einzelberechnungen. Ziel: Schutz Lebenserwerbseinkommen Einbau des Volumens Grundvergütung bzw. Monatstabellenlohn, OZ 1 und 2, Allgemeiner Zulage Stand 3. Juni 2005

114 Bezahlungsstruktur alt Bezahlungsstruktur TVöD
Bezüge junge Beschäftigte Bezüge ältere Bezahlungsstruktur alt Entgelt junge Beschäftigte Entgelt ältere Bezahlungsstruktur TVöD Stand 3. Juni 2005

115 Stand 3. Juni 2005

116 Stand 3. Juni 2005

117 Stand 3. Juni 2005

118 Entgelt Bemessungsgrundlage Fortzahlung Entgelt
bei Erholungsurlaub, Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub, Jahressonderzahlung Höhe = Durchschnitt der der tariflichen Entgelte der letzten drei Monate vor dem maßgeblichen Ereignis ohne Überstundenzuschläge (Ausnahme: dienstplanmäßige ~), Leistungsprämien, Leistungszulagen, Sonderzahlungen Bemessungsgrundlage in Entgelt darstellen Stand 3. Juni 2005

119 Entgelt Jahressonderzahlung ab 2007 Bemessungsgrundlage:
Ø Entgelt Juli/August/September (Entgeltgruppe am 1.9.) Auszahlung mit Novemberentgelt Tarifgebiet West Ost (75% West) E 1 bis % 67,5 % E 9 bis % 60 % E 13 bis % 45 % Verminderung um 1/12 für jeden Kalendermonat ohne Anspruch auf Bezüge (Ausnahmen z.B. Zivil- oder Grundwehrdienst, Beschäftigungsverbote MuSchG, Elternzeit bis zum Ende des Geburtsjahres, kein Krankengeldzuschuss wegen Höhe Krankengeldes) Stand 3. Juni 2005

120 Entgelt Variable Leistungsbezahlung ab 2007 Grundsätzliches:
Zusätzlich zum Grundentgelt für alle Beschäftigten Anknüpfungspunkt ist individuelle Leistung Jährlich neue Feststellung und Entscheidung über „ob“ und „wieviel“ Unabhängig von Leistungsbezug des Stufenaufstiegs Einstieg „erst“ in 2007 wegen erforderlichen Vorlaufs bei Finanzierung und Einführung. Start-Ziel-Modell Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Tarifbeschäftigten eines Betriebes bzw. einer Verwaltung Zielgröße 8 % der Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers Finanzierung 2007 durch Umwidmung und durch abgelöste Besitzstände aus Lohn-/Vergütungsrunden aus Rückflüssen von Besitzständen wegen Personalfluktuation aus strukturellen Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile 2008: Gespräche über Effizienzgewinne Rahmenregelung zur betrieblichen Ausgestaltung Stand 3. Juni 2005

121 Entgelt variable Leistungsbezahlung
Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Tarifbeschäftigten. Zielgröße 8 % Entgeltsumme Tarifbeschäftigte Finanzierung durch: Umwidmung abgelöster Bezahlungsbestandteile Erhöhungen im Rahmen von Lohnrunden Rückflüsse von Besitzständen (Personalfluktuation) Start-Ziel-Modell Beginn 2007 mit 1 % der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Tarifbeschäftigten eines Betriebes bzw. einer Verwaltung Zielgröße 8 % der Entgeltsumme der Tarifbeschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers Finanzierung 2007 durch Umwidmung und durch abgelöste Besitzstände aus Lohn-/Vergütungsrunden aus Rückflüssen von Besitzständen wegen Personalfluktuation aus strukturellen Veränderungen heutiger Entgeltbestandteile 2008: Gespräche über Effizienzgewinne Rahmenregelung zur betrieblichen Ausgestaltung Stand 3. Juni 2005

122 Entgelt variable Leistungsbezahlung
Im TVöD nur Rahmenregelung, Ausgestaltung durch besonderen Tarifvertrag Elemente: monatliche Leistungszulagen einmalige Leistungs-/Erfolgsprämien Methoden der Leistungsfeststellung und -bewertung, z.B: Zielvereinbarung systematische Leistungsbewertung Behördliche Kommission Ausgestaltung bundeseinheitlich durch Tarifvertrag; VKA Rahmenregelung Elemente der leistungsorientierten Bezahlung: einmalige Leistungs-/ Erfolgsprämien regelmäßige Leistungszulagen Methoden der Leistungsfeststellung und -bewertung: Zielvereinbarung ersatzweise: systematische Leistungsbewertung oder aufgabenbezogene Leistungsbeurteilung bei allen aber keine arbeitsrechtlichen Nachteile Stand 3. Juni 2005

123 Überleitung Übergangsrecht (TVÜ-Bund)
Hinweis auf Niederschriftserklärung Stand 3. Juni 2005

124 Allgemeine Vorschriften
TVÜ-Bund Allgemeine Vorschriften Geltungsbereich Für am Vorhandene Einzelregelungen auch für Neueinstellungen, z.B. Eingruppierung TVöD gilt, soweit keine abweichenden Regelungen im TVÜ Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch TVöD mit Wirkung vom (Anlage 1A = BAT/MTArb) sowie in Anlage 1B große Zahl sonstiger Alt-TVe (Negativliste), z.B. Zuwendung, Urlaubsgeld etc. Hinweis auf Niederschriftserklärung Stand 3. Juni 2005

125 TVÜ-Bund Überleitung Überleitungsregelungen Grundsätze
Am Stichtag 1. Oktober 2005 Überleitung aller Beschäftigten mit bisheriger Vergütungs- bzw. Lohngruppe in eine Entgeltgruppe TVöD. Für Angestellte und Arbeiter gelten unterschiedliche Regelungen. Angestellte: Vergleichsentgelt, 2 Jahre in individueller Zwischenstufe Arbeiter: unmittelbare Stufenzuordnung nach Beschäftigungszeit; ggf. indiv. Zwischenstufe Komplexität der Überleitung aus Kostengründen unabdingbar! Stand 3. Juni 2005

126 TVÜ-Bund Überleitung in Entgeltgruppe
Erster Schritt der Überleitung: Finden der richtigen Entgeltgruppe! Anlage 2 TVÜ: Verbindliche Festlegung, aus welcher Lohn- bzw. Vergütungsgruppe in welche Entgeltgruppe überzuleiten ist. Maßgeblich ist die Lohn- bzw. Vergütungsgruppe am Stichtag Stand 3. Juni 2005

127 Ungleich Eingruppierungen ab 1.10.2005 !!!
Stand 3. Juni 2005

128 TVÜ-Bund Überleitung Überleitung in Stufe
Zweiter Schritt der Überleitung: Finden der richtigen Stufe innerhalb der Entgeltgruppe ! Vergleichsentgelt dient der Stufenfindung Überleitung nach dem Vergleichsentgelt verhindert Kostenschub für AG verhindert Einkommensverluste bei der Überleitung für den AN Stand 3. Juni 2005

129 TVÜ-Bund Überleitung Vergleichsentgelt (§ 5)
Basis = erhaltene Bezüge September 2005 Angestellte Grundvergütung Allgemeine Zulage Ortszuschlag der Stufe 1 bzw. 2 Arbeiter / Arbeiterinnen Monatstabellenlohn Hinweis auf die Regelungen für Beschäftigte mit Ansteigen LAST bzw. Lohnstufe im Oktober 2005 (Abs. 4) Teilzeitbeschäftigte VE auf Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (Abs. 5) Beschäftigte ohne Anspruch auf Bezüge (Abs. 6) Beschäftigte mit Gesamtvergütung oder Lohn nach § 23 MTARb Beschäftigte mit Stufenhemmung (Abs. 7) Stand 3. Juni 2005

130 TVÜ-Bund Überleitung Sonderfälle Vergleichsentgelt (VE)
Fallgruppen-, Bewährungs- oder Tätigkeitsaufstieg Oktober 2005: Erfüllen Angestellte/Arbeiter im Laufe des Oktober 2005 die Voraussetzungen für Aufstiege, werden sie für VE so behandelt, als seien sie im September 2005 höher gruppiert worden (§ 4 Abs. 2). Herabgruppierung im Oktober 2005: wie oben (§ 4 Abs. 3) Stufensteigerungen im Oktober 2005 werden so berücksichtigt, als hätten sie bereits im September 2005 stattgefunden (§ 5 Abs. 4). Hinweis auf die Regelungen für Beschäftigte mit Ansteigen LAST bzw. Lohnstufe im Oktober 2005 (Abs. 4) Teilzeitbeschäftigte VE auf Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (Abs. 5) Beschäftigte ohne Anspruch auf Bezüge (Abs. 6) Beschäftigte mit Gesamtvergütung oder Lohn nach § 23 MTARb Beschäftigte mit Stufenhemmung (Abs. 7) Stand 3. Juni 2005

131 TVÜ-Bund Überleitung Sonderfälle Vergleichsentgelt
Bei Teilzeitbeschäftigten wird das VE fiktiv auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt (§ 5 Abs. 5). Haben Beschäftigte im September 2005 wegen Beurlaubung ohne Bezüge von mehr als 6 Monaten oder wegen Ruhens des Arbeitsverhältnisses keine Bezüge erhalten, werden sie für das VE so gestellt, als hätten sie am die Arbeit wieder aufgenommen (§ 5 Abs. 6). Stand 3. Juni 2005

132 TVÜ-Bund Überleitung Sonderfälle Vergleichsentgelt
Fehlzeiten: Erhalten Beschäftigte nicht für alle Septembertage Bezüge, wird das VE so bestimmt, als wenn sie für alle Tage des Septembers 2005 Bezüge erhalten hätten (§ 5 Abs. 6). Modifizierter Stufenaufstieg: Stufenhemmung wird aufgehoben (§ 5 Abs. 7). Vor vollendetem 18. Lebensjahr: VE = Gesamtvergütung ( § 30 BAT-BAT-O) bzw. 85 % Monatstabellenlohn (§ 23 Abs.1 MTArb / MTArb-O) (§ 5 Abs. 2 bzw. 3) Stand 3. Juni 2005

133 Hinweis Wegfall Stufe 3 sofort
Stand 3. Juni 2005

134 TVÜ-Bund Überleitung Stufenzuordnung Angestellte (§ 6)
Überleitung mit dem Vergleichsentgelt am in eine individuelle Zwischenstufe ihrer neuen Entgeltgruppe (§ 6 Abs. 1) mindestens in Stufe 2 (§ 6 Abs. 4) ggf. in individuelle Endstufe (§ 6 Abs. 3) Aufsteigen in die nächst höhere Stufe zum ; damit beginnt Laufzeit für neue Stufe (§ 6 Abs. 1) Stand 3. Juni 2005

135 Hinweis Wegfall Stufe 3 sofort
Stand 3. Juni 2005

136 TVÜ-Bund Überleitung Beispiel Überleitung Angestellte
VergGr VII BAT (nach BewA), verheiratet, LASt 33 Überleitung in E 5 Vergleichsentgelt = tatsächlich erhaltene Bezüge September 2005: Grundvergütung ,97 € Allgemeine Zulage ,44 € OZ Stufe ,03 € Vergleichsentgelt ,44 € Indiv. Zwischenstufe zwischen Stufen 3 und 4 Stand 3. Juni 2005

137 1.10.2005 E 5 zwischen Stufen 3 und 4 Vergleichsentgelt 2055,44 €
Aufrücken in Stufe 4 Stand 3. Juni 2005

138 TVÜ-Bund Überleitung Stufenzuordnung Arbeiter/innen (§ 7)
Maßgeblich ist Beschäftigungszeit (§ 6 MTArb/MTArb-O) Unmittelbare Einstufung, als ob neue Entgelt- tabelle bereits ab Beginn der Beschäftigung gegolten hätte; Stufe 1 wird stets mit 1 Jahr berücksichtigt (§ 7 Abs. 1). Aber: Überleitung in individuelle Zwischenstufe, wenn VE höher als unmittelbare Einstufung nach Beschäftigungszeit (§ 7 Abs. 3) Ggf. indiv. Endstufe, Stufe 2 sofort (§ 7 Abs. 2) Stand 3. Juni 2005

139 Arbeiter LGr 5a 8 Jahre BZ Vergleichsentgelt 2040,54 € 1.10.2005
Überleitung in E 5 Stufe 4 Aufrücken in Stufe 5 am (nach 4 Jahren) Stand 3. Juni 2005

140 TVÜ-Bund Besitzstandsregelungen (§§ 8 - 16)
Unterschiedlich nach bisherigen Statusgruppen nur für Angestellte: Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege Vergütungsgruppenzulagen Strukturausgleich Grund: Tabellenwerte E 3-8 TVöD orientieren sich an den Werten Monatstabellenlohn (einschließlich regelmäßiger Bewährungs- und Zeitaufstiege) Stand 3. Juni 2005

141 TVÜ-Bund Besitzstand Familienbezogene Entgeltbestandteile
Keine familienbezogenen Bestandteile mehr. OZ 2 ist in das Vergleichsentgelt eingeflossen. Kinderbezogene Entgeltbestandteile (§ 11): Angestellte OZ 3 ff, Arbeiter/innen Sozialzuschlag Dynamische Besitzstandszulage Zum Stichtag Zahlung Kindergeld (EStG oder BKGG) Auch für bis zum geborene Kinder Zeitdauer: Zahlung Kindergeld BKKG/EStG Stand 3. Juni 2005

142 TVÜ-Bund Besitzstand Bewährungs-/ Fallgruppenaufstiege I (§ 8)
Keine Aufstiege mehr im TVöD. Für übergeleitete Angestellte in E 3, 5, 6 oder 8 gilt 50 % Klausel (§ 8 Abs. 1): Wenn am Hälfte der Zeitdauer für Aufstieg in die nächst höhere VergGr erfüllt und persönliche Voraussetzungen vorliegen, dann zum individuellen Aufstiegszeitpunkt „Aufstieg“ in die Aufstiegs-Entgeltgruppe, wenn noch entsprechende Tätigkeit. Beim „Aufstieg“ keine Stufenmitnahme! Stand 3. Juni 2005

143 TVÜ-Bund Besitzstand BewA (§ 8 Abs. 1) (Beispiel) Überleitung E 5
VergGr VII / VIb BAT, ledig, LASt 29, „Höhergruppierung“ am Überleitung E 5 Vergleichsentgelt = tatsächlich erhaltene Bezüge September 2005: Grundvergütung ,86 € Allgemeine Zulage ,44 € OZ Stufe ,21 € Vergleichsentgelt ,51 € Überleitung in indiv. Zwischenstufe zwischen Stufen 2 und 3 „Höhergruppierung“ E 6, Stufe 2 Stand 3. Juni 2005

144 1. 8. 2006 „Höhergruppierung“ in E 6 Stufe 2
Vergleichsentgelt 1.886,51 € „Höhergruppierung“ in E 6 Stufe 2 Zwischen Stufe 2 und 3 Stand 3. Juni 2005

145 TVÜ-Bund Besitzstand Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege II
Entgeltgruppen 2 und ( § 8 Abs. 2): Wenn am Stichtag Hälfte Zeitdauer für Aufstieg in nächst höhere VergGr erfüllt ist, Restdauer im Zeitraum bis liegt und persönlichen Voraussetzungen vorliegen, dann zum individuellen Aufstiegszeitpunkt Erhöhung des indiv. VE um den Betrag der Höhergruppierung; dadurch zumeist höhere indiv. Zwischenstufe. Aber: Verbleib in der bisherigen Entgeltgruppe. Stand 3. Juni 2005

146 TVÜ-Bund Besitzstand Vergütungsgruppenzulagen (§ 9)
Vergütungsgruppenzulage steht am Stichtag zu: dann: dynamische Besitzstandszulage (§ 9 Abs. 1) Vergütungsgruppenzulage wird nach dem 30. September 2005 gezahlt, wenn (§ 9 Abs. 2): Kein vorheriger Fallgruppenaufstieg Bewährungszeit am 1. Oktober 2005 zur Hälfte erfüllt Alle Voraussetzungen nach altem Recht erfüllt Tätigkeit für die Vergütungsgruppenzulage wird bis zum individuellen Zeitpunkt fortgeführt „Vergütungsgruppenzulage“: Die Vergütungsgruppenzulage bleibt bei betragsmäßiger Überleitung in die individuelle Zwischenstufe unberücksichtigt Die Vergütungsgruppenzulage wird nicht wie ein Aufstieg behandelt Wird Vergütungsgruppenzulage bereits gewährt, erfolgt Besitzstandssicherung durch dynamische Zulage Bei noch ausstehender Gewährung Unterscheidung wie bei „doppeltem Aufstieg“: 2 weitere Sonderfälle in § 9 Abs. 3 a und b. Stand 3. Juni 2005

147 TVÜ-Bund Besitzstand Strukturausgleich (§ 12)
Kein Besitzstand, sondern Ausgleich für fiktive zukünftige Einkommenseinbußen. Liste Strukturausgleiche für einzelne Angestelltengruppen: Abhängig von Vergütungs- und Fallgruppe, Ortszuschlag und LASt bei In-Kraft-Treten TVöD Zahlungsbeginn: 1. Oktober 2007 (ggf. später) Dauerhaft oder zeitlich befristet Ausgleichsbetrag zwischen 20 und 110 € mtl. Nicht dynamisch Stand 3. Juni 2005

148 Liste Strukturausgleich Bund (Auszug)
Bei In-Kraft-Treten Stand 3. Juni 2005

149 Vb ohne BewA, OZ 2, 29 LASt Strukturaus-gleich 90 € mtl. für 7 Jahre
Einzelbeispiel Vb ohne BewA, OZ 2, 29 LASt Strukturaus-gleich 90 € mtl. für 7 Jahre Stand 3. Juni 2005

150 Vb ohne BewA, OZ 1, 31 LASt Strukturaus-gleich 60 € mtl.
Einzelbeispiel Vb ohne BewA, OZ 1, 31 LASt Strukturaus-gleich 60 € mtl. nach 4 Jahren für 7 Jahre Stand 3. Juni 2005

151 TVÜ-Bund Abgeltungsregelungen Strukturausgleich
Abgeltungsvereinbarungen insb. möglich für Kinderbezogene Entgeltbestandteile, wenn Kind 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 11 Abs. 2) Strukturausgleich (§ 12 Abs. 6) Stand 3. Juni 2005

152 TVÜ-Bund Entgeltgruppe 2Ü (§ 19 Abs. 1)
Übergangsentgeltgruppe zwischen Stichtag bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung. Für in E 2Ü übergeleitete oder in Lohngruppen 1/2/2a und 2/2a eingestellte Beschäftigte. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 1.503 1.670 1.730 1.810 1.865 1.906 Stand 3. Juni 2005

153 TVÜ-Bund Entgeltgruppe 15Ü (§ 19 Abs. 2)
Übergangsentgeltgruppe zwischen Stichtag bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung. Für am Stichtag vorhandene Beschäftigte, die in die E 15Ü übergeleitet werden. Atypischer Stufenverlauf: jeweils 5 Jahre Beschäftigte mit 43./ 45. LASt nach 2 Jahren 50 € Strukturausgleich dauerhaft. Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stand 3. Juni 2005

154 TVÜ-Bund Entgeltgruppe 13 / 14 Sonderregelung bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung für Zuordnung Vergütungsgruppe IIa BAT/BAT-O mit 5-bzw. 6-jährigem Aufstieg nach Ib Zulage zwischen E 13 und E 14 Stand 3. Juni 2005


Herunterladen ppt "Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen