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Vollmacht & Beratungsprotokoll
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RA Mag. Wolfgang Denkmair 24.April 2017
Rechtliche Information für Versicherungsagenten I. Vollmacht II. Beratungsprotokoll RA Mag. Wolfgang Denkmair April 2017
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Überblick Vollmacht des Versicherungsagenten
Was ist eine Vollmacht? Arten von Versicherungsagenten: Vermittlungsagent/Abschlussagent Bevollmächtigung des VA durch Kunden? Entscheidung Landesverwaltungsgericht Steiermark /2015 Mustervollmacht des Landesgremiums der Versicherungsagenten OÖ Beratungsprotokoll des Versicherungsagenten Information, Beratung und Dokumentation Deklarations- und Informationspflicht Umfang der Beratungspflicht Sonderfall: Lebensversicherung Inhalt des Beratungsprotokolls Form der Auskünfte u. Dokumentation Musterprotokolle des Landesgremiums der Versicherungsagenten OÖ Rechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Pflichten
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des Versicherungsagenten
VOLLMACHT des Versicherungsagenten
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VOLLMACHT (Vertretungsmacht):
Was ist eine Vollmacht ? VOLLMACHT (Vertretungsmacht): Machtgeber gibt dem Bevollmächtigten durch einseitige Willenserklärung Vertretungsmacht in einem bestimmten Umfang Der Bevollmächtigte kann dadurch im Namen des Vollmachgebers auftreten
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Arten von Versicherungsagenten
Einfachagent Hat Agenturvertrag mit einem Versicherungsunternehmen Versicherungsgeschäfte ausschließlich für dieses Versicherungsunternehmen Mehrfachagent Agenturverträge mit mehreren Versicherungsunternehmen Versicherungsgeschäfte ausschließlich für diese Versicherungsunternehmen Führt keine ausgewogene und objektive Marktuntersuchung durch Vermittlungsagent stellt bloß die Gelegenheit zum Abschluss d. Vertrages zwischen Versicherungsunternehmen und Kunden her Abschlussagent ist auch zum Abschluss von Versicherungsverträgen für das/die Versicherungsunternehmen berechtigt
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Vermittlungsagent / Abschlussagent
ist vom Versicherungsunternehmen berechtigt… Abschlussagent § 43 Abs 2 VersVG § 43 Abs 2 VersVG + § 45 VersVG Zur Entgegennahme v. Anträgen auf Abschluss, Verlängerung o. Änderung eines Versicherungsvertrages sowie Entgegennahme eines Widerrufs dieser Anträge Zur Entgegennahme v. Anzeigen, Kündigungs- und Rücktrittserklärungen oder sonstigen Erklärungen des Versicherungsnehmers Zur Aushändigung von ausgefertigten Versicherungsscheinen (Polizzen) oder von Verlängerungsscheinen des Versicherers Zur Annahme v. Prämien nebst Zinsen u. Kosten, sofern er sich im Besitz einer vom Versicherer unterzeichneten Prämienrechnung befindet Zu allem was auch der Vermittlungsagent darf und + Zum Abschluss v. Versicherungsverträgen + Zur Änderung oder Verlängerung der Verträge + Zur Abgabe der Kündigungs- und Rücktrittserklärungen
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Bevollmächtigung des VA durch den Kunden?
Darf sich der Versicherungsagent vom (potentiellen) Kunden zur Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen bevollmächtigen lassen?
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Entscheidung des LVwG Steiermark
2007: Antrag an das BM WFW auf Feststellung: Versicherungsagenten sollen keine Bevollmächtigungsverträge mit Kunden über die Abgabe von rechtsgeschäftlichen Erklärungen schließen dürfen – dies sei der Tätigkeitsbereich der Versicherungsmakler 2008: Ministerium wies den Antrag mittels Bescheid zurück 2011: VwGH hob Zurückweisungsbescheid auf BM setzte Verfahren fort Jänner 2015: Wirtschaftsministerium entschied mittels Bescheid April 2015: wesentliche Bestätigung des Bescheids durch LVwG Stmk (LVwG /2015) Versicherungsagenten dürfen keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen im Namen des Kunden gegenüber einem Versicherungsunternehmen abgeben.
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Entscheidung des LVwG Steiermark
Entscheidungsgründe des LVwG: Keine Regelung im VersVG VersVG regelt ausdrücklich nur die Stellung des Versicherungsagenten zum Versicherer nicht jedoch die Frage der Bevollmächtigung eines Versicherungsagenten durch den Kunden Auch keine diesbezügliche Regelung in GewO 1994 oder in der darin umgesetzten VersicherungsvermittlerRL 2002/92/EG Würde Versicherungsagent mittels Vollmacht zB die Aufkündigung eines Versicherungsvertrages bei einem Fremdversicherer bewirken würde der Tätigkeitsbereich des VA auch auf Produkte, für welche er gar keinen Agenturvertrag hat, ausgedehnt werden somit würde VA gerade nicht mehr nur als VA, sondern im Bereich eines Versicherungsmaklers tätig werden
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Entscheidung des LVwG Steiermark
Entscheidungsgründe des LVwG: Kündigung des Versicherungsvertrages im Namen des Kunden = kein Nebenrecht im Sinne des § 32 Abs 1 Z 1 GewO Versicherungsagenten dürfen bei der Überbringung einseitiger, empfangsbedürftiger Willenserklärungen wie zB in Zusammenhang mit Kündigungen von Versicherungsverträgen, nur als Bote des Kunden fungieren Beschwerden an die Höchstgerichte VfGH: Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt VwGH: noch ausständig Entscheidung noch nicht rechtskräftig
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Bevollmächtigung des VA durch Kunden
Eine Bevollmächtigung ist möglich: Beschränkt auf jene Tätigkeiten, die von seiner Gewerbeberechtigung auch tatsächlich umfasst sind Nur für bestimmte - den Kunden betreffende – Versicherungsangelegenheiten Vollmacht darf sich nur auf die Tätigkeit im Rahmen des Agenturverhältnisses/der Agenturverhältnisse des Versicherungsagenten beziehen Ein oder mehrere Agenturverhältnisse (Einfachagent/Mehrfachagent) Sofortige Offenlegung der Agenturverhältnisse notwendig
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Mustervollmacht des Landesgremiums der Versicherungs- agenten OÖ
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Bevollmächtigung des VA durch Kunden
Eine Bevollmächtigung des VA durch den Kunden ist möglich: Zur Entgegennahme, zum Erstellen, zur Weiterleitung von Anträgen + zum Setzen aller damit verbundenen Maßnahmen Nicht jedoch die Verträge des Kunden zu kündigen! (s. Entscheidung LVwG) Zur Regulierung u. Unterstützung bei Schadensangelegenheiten zB Weitergabe von Schadensmeldungen Zur Einholung von Auskünften bei Ämtern und Behörden Zur Vertretung vor Zulassungsbehörden Durchführung von An-, Ab- oder Ummeldungen Sämtliche Änderungen bei den Ämtern + Behörden Abgabe der Erklärung vom Verlust von Fahrzeugdokumenten
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II. BERATUNGSPROTOKOLL des Versicherungsagenten
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Information, Beratung und Dokumentation
Kommt es zum Abschluss eines Versicherungsvertrages so hat der Versicherungsagent vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden ein Protokoll über seine Beratung zu erstellen = Beratungsprotokoll Das Protokoll muss dem Kunden ausgehändigt werden (damit sollen spätere Beweisprobleme vermieden werden)
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Information, Beratung und Dokumentation
Unterliegen klar definierten Regeln Dienen zur Transparenz und Klarheit für die Kunden Rechtsgrundlagen: Öffentl.rechtl.: §§ 137f GewO, 138g GewO, 138h GewO Privatrechtl.:§ 43 Abs 4 VersVG Beratung u. Dokumentation variiert: Einfachagent Mehrfachagent
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Deklarations- und Informationspflicht
Alle Schriftstücke und Papiere (auch Beratungsprotokolle) des Versicherungsagenten müssen enthalten: Name Anschrift Gewerberegisternummer Ggfl. Hinweis auf Berechtigung zum Empfang von Prämien Die Bezeichnung „Versicherungsagent“ + alle Agenturverhältnisse Ggfl. Zusatzhinweis bei Tätigkeit des Versicherungsagenten als Nebengewerbe bzw. eingeschränktes Gewerbe Berechtigung zur gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO)
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Deklarations- und Informationspflicht
Bei Abschluss jedes ersten Versicherungsvertrages und nötigenfalls bei Änderung o. Erneuerung des Vertrages Informationspflicht über: Name + Anschrift des Versicherungsagenten Registernummer + Überprüfungsmöglichkeit der Registereintragung Ob Indirekte/direkte Beteiligung des Versicherungsagenten von über 10% (an Stimmrechten oder Kapital) an einem Versicherungsunternehmen vorliegt Ob Beteiligung eines Versicherungsunternehmens am Unternehmen des Versicherungsagenten von über 10% (an Stimmrechten oder Kapital) vorliegt Beschwerdemöglichkeiten betreffend Versicherungsvermittlung
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Deklarations- und Informationspflicht
Versicherungsvermittler, die als Versicherungsagenten tätig sind, müssen auch als solche auftreten. Abgrenzung zum Versicherungsmakler muss deutlich im Protokoll erkennbar sein Klare Deklarierung als „Versicherungsagent“ entweder als Einfachagent mit dem Hinweis, dass er die Versicherungsgeschäfte bzgl. des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts ausschließlich mit einem Versicherer tätigt Mehrfachagent mit dem Hinweis, dass er die Versicherungsgeschäfte bzgl. des vertragsgegenständlichen Versicherungsprodukts mit mehreren Versicherern tätigt; dass sich der Rat des Versicherungsagenten nicht auf eine ausgewogene u. objektive Marktuntersuchung stützt
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Deklarations- und Informationspflicht
Einfachagent: Kunde muss über sein Recht informiert werden, dass auf Nachfrage die Namen allfälliger sonstiger Versicherungsunternehmen, an die der Versicherungsagent vertraglich gebunden ist, mitgeteilt werden. Mehrfachagent: Mitteilung der Namen der Versicherungsunternehmen, mit denen der Versicherungsagent Versicherungsgeschäfte tätigen darf und auch tätigt!
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Umfang der Beratungspflicht
Der Versicherungsagent ist verpflichtet den Kunden entsprechend seinen Angaben Wünschen und Bedürfnissen zu beraten und ihm aufgrund dessen einen Rat zu geben. Dies ist sodann im Beratungsprotokoll zu dokumentieren.
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Umfang der Beratungspflicht
Verpflichtung zur fachkundlichen Beratung und Aufklärung wenn der Kunde dies nach der im Verkehr herrschenden Auffassung redlicher Weise erwarten darf Erstverträge erfordern eine ausführlichere Beratung als Folgeverträge Fehlvorstellungen des Kunden müssen klargestellt werden wie ua. über Deckungsumfang des Vertrages Beginn des Versicherungsschutzes Vorläufige Deckung
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Umfang der Beratungspflicht
Einfachagent: Beratungspflicht ist durch die Produkte seiner Versicherungsagentur begrenzt Er hat dennoch zu prüfen, ob „seine“ Produkte überhaupt den Wünschen des Kunden gerecht werden Mehrfachagent: Muss aus dem Angebot seiner Vertragsversicherer eine Auswahl im Hinblick auf das Interesse des Kunden treffen Beratungspflicht ist durch die Produkte seiner Versicherungsagenturen begrenzt und stützt sich nicht auf eine ausgewogene Marktuntersuchung (= Unterschied zum Versicherungsmakler) Abgestimmt auf die Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages Versicherungsdauer, Art des Produktes, Höhe der Prämie, Erstvertrag o. Folgevertrag
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Umfang der Beratungspflicht
… bei hoher Komplexität = langfristige Produkte mit Geldanlagecharakter wie zB Lebensversicherungen, (fondsgebundene) Rentenversicherungen … bei geringer Komplexität = zB Sachversicherungen oder Unfallversicherungen Wunsch des Kunden? Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kunden? Risikobereitschaft des Kunden? Veranlagungshorizont des Kunden? Liquidationsbedürfnisse des Kunden? Kommt für den Kunden überhaupt ein Produkt in Frage? Risikoaspekt steht im Vordergrund Was ist inhaltlich abzudecken? Wahrscheinlichkeit des Risikos? Höhe des Wertes der zu versichernden Sache? Was hat der Kunde ausdrücklich erklärt? Wie ist die Erklärung vor dem Hintergrund der bekannten persönlichen Umstände zu interpretieren?
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Sonderfall: Lebensversicherung
Grundsätze aus Judikatur und Lehre: Beratungsbedarf höher als bei einfachen Standardverträgen aus anderen Sparten Erhöhtes Beratungserfordernis: Lebensversicherung iVm Kreditvertrag Keine Aufklärungspflicht über Produkte, die man selbst nicht anbietet Beratung bei besonderen finanziellen Risiken Beratung über die Auswirkungen der Prämienbelastung auf die finanziellen Verhältnisse des VN Bei Nachfrage des VN nach Rentenversicherung keine Beratungspflicht über alternativ in Betracht kommende Anlageprodukte (zB Sparverträge)
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Inhalt des Beratungsprotokolls
Nach erfolgter Beratung muss der VA anhand der vom Kunden gemachten Angaben Folgendes im Beratungsprotokoll angeben: Wünsche u. Bedürfnisse des Kunden zB: die vom Kunden gewünschten Versicherungsprodukte Größtmöglicher Deckungsumfang Angabe des gewünschten Versicherungsproduktes Welches Risiko soll ab wann und wie gedeckt werden? Begründung des erteilten Rates des Versicherungsagenten Günstigster Preis Preis/Leistungsverhältnis Warum wurde genau dieses Produkt für die Abdeckung genau des Wunsches/der Bedürfnisse/des Risikos dem Kunden angeraten? Bündelung der Verträge bei Anstalt Bisherige Zufriedenheit mit Anstalt
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Form der Auskünfte u. Dokumentation
§ 137h GewO Auf Papier oder einem anderen, dem Kunden zur Verfügung stehenden und zugänglichen Datenträger In klarer, genauer u. für den Kunden verständlicher Form In deutscher oder in jeder anderen von den Parteien vereinbarten Sprache Mündliche Auskunft reicht, wenn Kunde es ausdrücklich wünscht oder Sofortdeckung erforderlich ist Jedoch muss unmittelbar nach Vertragsschluss schriftlich nachgeholt werden
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Muster- protokoll Einfach- Mehrfach- Agent
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Rechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Pflichten
Geldstrafe von bis zu € 2.180,- bei Verletzung der Informations-, Dokumentations-, Beratungs- und Protokollierungspflicht (§ 367 Z 58 GewO) Schadenersatz wegen mangelnder Information oder Beratung: Schadenersatz gegen Versicherer und auch ggfl. gegen VA möglich Evtl. sogar wichtiger Grund für eine vorzeitige Auflösung des Versicherungsagentenverhältnisses (wenn zB im Vertrag so vereinbart) Bei Verstoß gegen Informationspflicht Kunde hat 2-wöchiges Rücktrittsrecht vom Vertrag (§ 5b VersVG)
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Danke für Ihre Aufmerksamkeit!
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